eJournals unsere jugend 73/10

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2021
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Zur Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen

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2021
Holger Wendelin
Individualpädagogische Auslandshilfen sind in den 1980er Jahren als Alternativprojekte gegen eine repressive Erziehungshilfepraxis entstanden und haben vielfältige Entwicklungen durchgemacht. Der Beitrag beleuchtet die Aktualität dieser Hilfeform vor dem Hintergrund aktueller Angebotsstrukturen für diese besondere Klientel und wirft einen Blick auf aktuelle Entwicklungen im Kontext der SGB-VIII-Reform.
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415 unsere jugend, 73. Jg., S. 415 - 423 (2021) DOI 10.2378/ uj2021.art64d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Holger Wendelin Jg. 1977; Professor für Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik an der Evangelischen Hochschule R-W-L in Bochum Zur Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen Individualpädagogische Auslandshilfen sind in den 1980er Jahren als Alternativprojekte gegen eine repressive Erziehungshilfepraxis entstanden und haben vielfältige Entwicklungen durchgemacht. Der Beitrag beleuchtet die Aktualität dieser Hilfeform vor dem Hintergrund aktueller Angebotsstrukturen für diese besondere Klientel und wirft einen Blick auf aktuelle Entwicklungen im Kontext der SGB-VIII-Reform. In den letzten Jahren ist innerhalb der Erziehungshilfen eine Entwicklung hin zu Intensivierung und Spezialisierung zu beobachten, die insbesondere Jugendliche und manchmal auch Kinder betrifft, die durch das übliche Hilfeangebot nicht (mehr) erreicht werden. Für diese Jugendlichen haben sich unter der Chiffre Intensivpädagogik eine Reihe spezialisierter Hilfen herausgebildet. Teilweise gibt es Bemühungen, aus dieser Entwicklung einen eigenen Teilbereich der Hilfen zur Erziehung (HzE) oder gar eine Teildisziplin der Sozialpädagogik herauszuetablieren. So wird bereits ein Masterstudiengang „Intensivpädagogik“ angeboten und es wird versucht, DIE Intensivpädagogik als eigene Bindestrichpädagogik zu etablieren (z. B. Baumann 2015; Schwabe 2014). Der folgende Text möchte diese Entwicklung infrage stellen und herausarbeiten, wieso ihr nicht leichtfertig gefolgt werden sollte. In einem zweiten Schritt sollen individualpädagogische Auslandshilfen zu dieser Entwicklung ins Verhältnis gesetzt werden, um ihren systematischen Stellenwert und ihre Aktualität herauszuarbeiten. Schließlich wird vor dem Hintergrund der jüngsten SGB-VIII-Reform ein Ausblick auf die in dieser Hinsicht aktuelle Praxisentwicklung geworfen. 1. „Intensivpädagogik“ für schwer erreichbare Jugendliche („Systemsprenger“ 1 ) Aus Perspektive dieses Beitrags bestehen triftige Gründe, die beschriebene Spezialisierung und Etablierung einer eigenen Bindestrichpädagogik mit den ihr folgenden Angebotsstrukturen nicht weiter voranzutreiben, sondern sie im Gegenteil zu überdenken und andere Wege zu beschreiten. In der deutschen Erziehungshilfe bestehen bereits umfangreiche systematische Erfahrungen mit der Unterteilung und Spezialisierung der 1 Der Begriff „Systemsprenger“ wird an dieser Stelle kritisch gesehen und vermieden. Zu sehr vermittelt er eine Haltung, die die Probleme, die Jugendliche machen, in den Vordergrund rückt und die Probleme, die sie haben, zurücktreten lässt. 416 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen Hilfelandschaft. Bevor das SGB VIII 1990/ 91 in Kraft trat, galt das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), welches sich relativ linear aus dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1924 fortgesetzt hatte. Hierbei gab es die Unterscheidung in die kommunale Heimerziehung (§§ 5, 6 JWG), die sich um jüngere Kinder und überwiegend versorgungsbedürftige Jugendliche kümmerte. Zuständig und Finanzierer der Hilfe war das kommunale Jugendamt. Die sogenannten schwierigen Fälle wurden dagegen in Fürsorgeerziehung (§ 64 JWG) überwiesen, die dann in Zuständigkeit des Landesjugendamtes lag. Diese abgestufte Zuständigkeit hatte in der Praxis erhebliche Verschiebeanreize zur Folge. Durch die Deklarierung als schwieriger Fall konnten sich die kommunalen Jugendämter des Falls entledigen und auch die Heimeinrichtungen der kommunalen Erziehungshilfe konnten sich schnell und einfach durch Verlegung von unliebsamen Zöglingen entlasten. Innerhalb der Fürsorgeerziehung hatte sich zudem eine weitere Ausdifferenzierung ergeben, wonach die Jugendlichen je nach Grad der empfundenen Erziehungsschwierigkeit weitergereicht wurden. Am Ende standen die sogenannten „Endstationen“ wie Freistatt, in denen besonders gewaltvolle und unterdrückende Erziehungspraktiken zur Anwendung kamen. Auch den Jugendlichen war dieses Karrieresystem bekannt und bewusst. Damit einher ging eine massive Stigmatisierung und Vorverurteilung im Sinne des Labelling Approach. Zunächst die Heimreform der 1970er und 1980er Jahre und dann das SGB VIII bereiteten diesem Hierarchisierungssystem ein Ende. Eine lebensweltorientierte Jugendhilfe sollte nicht mehr nach Schweregrad differenzieren, verlegen und verschieben, sondern flexible, individuell passende Hilfen ermöglichen, die eine Verschiebung überflüssig machten. Diese Erfahrung zeigt, dass es systematisch hoch problematisch erscheint, innerhalb eines Hilfesystems ein Teilsystem zu etablieren, das sich auf besonders schwierige beziehungsweise als schwierig empfundene Kinder und Jugendliche spezialisiert und diese Spezialisierung mit einigem Selbstbewusstsein in Anspruch nimmt. Es entstehen zwangsläufig Verlegungsanreize. Zwar keine finanziellen wie unter dem JWG, aber es besteht die Perspektive, dass es nach der Regelwohngruppe immer eine Gruppe gibt, die sich in eine passende Richtung spezialisiert hat. Die Abgabe und Verschiebung wird durch das System ermöglicht, legitimiert und ggf. sogar im Sinne einer Sogwirkung eingefordert. Eigene Anstrengungen, die eine solche Abgabe entbehrlich machen könnten, werden so überflüssig. Das vorhandene spezialisierte System sorgt somit dafür, dass die vorgelagerten Hilfeangebote weniger leisten, als sie möglicherweise könnten. Die Analyse schwieriger Fallverläufe zeigt dabei immer wieder, dass regelmäßig Unzulänglichkeiten im Hilfesystem wesentlich zu den dramatischen Zuspitzungen der Biografien beitragen oder überhaupt erst Ursache derselbigen sind (z. B. Thiersch/ Baur 1998; Gintzel/ Schone 1990; für Auslandshilfen: Wendelin 2011). Die Erziehungshilfen fragmentieren so die Lebensläufe ihrer Klientel und schaffen sich ihre Karrierejugendlichen selbst. Es bräuchte also ganz im Sinne einer flexibilisierten lebensweltorientierten Jugendhilfe Angebote, die sich so weit qualifizieren, dass eine Abgabe unnötig wird. Die Regelgruppen sollten so ausgestattet und qualifiziert sein, dass sie jedem Jugendlichen auch in Krisen gerecht werden können. Statt daran zu arbeiten, dass es ein einziges Hilfeangebot gibt, in dem ein Kind, welches mit zehn Lebensjahren in Heimerziehung kommt, bei Überwindung aller Krisen und Herausforderungen bis zu seinem 21. Lebensjahr verbleiben kann, bietet die Erziehungshilfe ein Angebot, das bei Krise allzu oft mit neuerlicher Verlegung und Spezialisierung reagiert. Am Ende der Fahnenstange steht unter der Überschrift „Intensivpädagogik“ eine Aufnahme auch der schwierigsten Fälle in ggf. geschlossene Einrichtungen. Eine Endstation in modernem Gewand? Weiterhin ist zu beobachten, dass die Hilfsangebote unter der Überschrift der Intensivpädagogik in den letzten Jahren zunehmend einen subtilen Weg des Zwangs und der Repression 417 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen einschlagen. So hat sich nicht nur die geschlossene Unterbringung seit den 1990er Jahren wieder reetabliert (Hoops/ Permien 2006), sondern auch offene Angebote arbeiten ganz selbstverständlich mit Zwangselementen wie Stufen- und Ausgangsplänen. Diese verhaltenstherapeutisch angelegten Belohnungs- und Sanktionssysteme hat selbst der Ethikrat in seiner sonst eher zurückhaltenden Stellungnahme als unzulässigen Zwang identifiziert: Er kommt zu der Einschätzung, dass durch „Zwangselemente, die auf regelkonformes Verhalten durch Konditionierung setzen und damit heteronomes Verhalten fördern, die individuelle Persönlichkeit des Kindes missachtet [wird]. Ein derartiges Vorgehen ist deshalb nicht gerechtfertigt“ (Deutscher Ethikrat 2018, 158). Es wird in solchen Einrichtungen also ganz selbstverständlich mit enger äußerer und innerer Strukturgebung gearbeitet, die letztlich auf eine erzwungene Anpassungsleistung zielt. In diesen Kontext fallen auch Angebote, die sich an Boxcamps und Ähnlichem orientieren. Die Aufarbeitung der skandalisierten Fälle der „Haasenburg“, des „Friesenhofes“ oder des „Projekt Neustart“ in Jänschwald zeigen, dass es sich dabei nicht um seltene Ausreißer handelt, sondern dass in der Intensivpädagogik breit geteilte Grundprinzipien Grundlage des Problems und der latenten, teils offenen Gewalt sind (Hoffmann u. a. 2013; Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 2020; Schrapper 2015; Kessl/ Lorenz 2016). Um den historischen Bogen nochmals zu spannen, ist zu erkennen, dass unter der Überschrift der Intensivpädagogik etwas wiederzukehren droht, wovon sich die Erziehungshilfe in der Heimreform und durch das SGB VIII verabschiedet hatte. Es wird ein hierarchisches System etabliert, das Verschiebe- und Abgabereize schafft und das in seinen Eigenlogiken gewaltsam funktioniert und Jugendliche eher unterdrückt, zur Anpassung zwingt und sie stigmatisiert, als sie dialogisch, partizipativ und demokratisch zu eigenständigen Persönlichkeiten zu erziehen. 2. Auslandshilfen, ein Reformprojekt? ! An eben dieser Stelle sind Auslandshilfen in den 1980er Jahren angetreten, um zu den beschriebenen Systemkonstellationen eine Alternative zu bieten. Als radikales Gegenmodell zu stark strukturgebenden Hilfen wurden monatelange Reisen ohne feste Basis unternommen oder auf historischen Seglern die Weltmeere bereist. Wie aber verhalten sich heutige Auslandshilfen im Strukturvergleich zu den heutigen neorepressiven und reetablierten Settings der Intensivpädagogik? Die Analyse bezieht sich vornehmlich auf die heute breit anzutreffenden Standprojekte und wird nur am Rande auf Reiseprojekte eingehen, die überwiegend zur Krisenintervention und zum Clearing eingesetzt werden. Auf Grundlage eigener Forschung (Wendelin 2011) können zwei als klassisch zu bezeichnende Settings identifiziert werden, die hier als Analysegegenstände dienen sollen. Beide verhalten sich zu oben aufgeworfenem Bezugsrahmen unterschiedlich. Das erste Setting basiert auf ausgewanderten deutschen oder deutschsprachigen sozialpädagogischen Fachkräften, die meist in Südeuropa lokalisiert mit ihrer eigenen Familie, also LebenspartnerIn und gelegentlich auch eigenen Kindern, beispielsweise auf einer eigenen Finca, ein bis zwei Jugendliche betreuen. In der habituellen Alltagsbewältigung geht es vornehmlich um Schule, die über Fernschule, eine örtlich organisierte Gemeinschaftsschule mit anderen deutschen Jugendlichen oder gar Einzelunterricht realisiert wird. Daneben findet ein altersüblicher Alltag über Freizeitmöglichkeiten, Sportverein usw. statt. In manchen Betreuungen spielt die Versorgung von Nutztieren (z. B. Pferden) oder handwerkliche Tätigkeit etwa bei gemeinsamen Bauprojekten eine Rolle. Die Alltagssprache ist in der Regel Deutsch und auch deutsche Bezüge werden weitgehend beibehalten. 418 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen Der zweite Klassiker besteht in Betreuungen durch Familien der Gastländer. Hier sind vornehmlich sehr einfache, oft landwirtschaftliche Verhältnisse anzutreffen. Teilweise sprechen die Betreuungsfamilien kein oder wenig deutsch und sind auch nicht fachlich ausgebildet. Unterricht findet entweder in einer örtlichen Schule oder ebenfalls über Fern- oder Projektbeschulung statt. Der Alltag ist neben der Schule vor allem landestypisch, oft bäuerlich geprägt und in manchen Betreuungen auch arbeitsintensiv, wenn etwa die Jugendlichen in die tägliche Stallarbeit eingebunden werden. Insbesondere dort, wo die Alltagssprache nicht Deutsch ist und auch keine deutschen Betreuungspersonen dauerhaft anwesend sind, sind fast nur landestypische Bezüge anzutreffen. Unter den 81 in eigener Forschung untersuchten Betreuungen machten etwa je ein Drittel diese beiden Klassiker aus. Das letzte Drittel bestand aus teils deutlich abweichenden Settings, die sehr unterschiedlich konfiguriert sein können und sich einem strukturellen Vergleich damit entziehen. Generell ist anzumerken, dass sich Auslandshilfen dadurch auszeichnen, dass sie in hohem Maße entinstitutionalisiert sind. Das Lebensumfeld ist authentisch und originär. Weder bestehen äußere Begrenzungen wie Türen, Mauern und Riegel noch finden sich institutionstypische Strukturen wie abgeschlossene Vorratskammern oder Kühlschränke, räumliche Trennungen der Betreuer- und KlientInnenräume oder strikte Ablaufpläne für die Alltagsgestaltung. Vielmehr wird ein natürlicher, familienähnlicher oder gar familiärer Alltag auch strukturell gelebt. Ebenso wurden in den untersuchten Hilfen an keiner Stelle Verhaltenspläne oder sonstige verhaltenstherapeutische Regelwerke oder Zugänge vorgefunden. Der erzieherische Alltag gestaltet sich damit wenig regelgeleitet, sondern stärker individuell, dialogisch und bindungsbzw. beziehungsorientiert, was einer individuellen und subjektorientierten Erziehung deutlich stärker entspricht als stark verhaltenstherapeutisch durchsetzte Erziehungskontexte. Häufig wirken Auslandshilfen für die Jugendlichen, die meist schon lange im System sind, entstigmatisierend und in diesem Sinne befreiend. Ihre Lebensumstände werden vom Umfeld des Gastlandes meist positiver dechiffriert, als dies in deutschen Jugendhilfekontexten der Fall ist. Grundsätzlich können Auslandshilfen also als deutlich freiheitlicher und strukturärmer gelten als stark strukturgebende intensivpädagogische Gruppenkonstellationen im Inland. Vor dem Hintergrund der oben skizzierten Entwicklung hin zu wieder stärker strukturierenden, repressiven und auch einschließenden Hilfekonzepten können Auslandshilfen immer noch oder gerade wieder als wichtige Gegenmodelle gelten. Gleichwohl weisen sie aber auch Schwächen auf und geraten in die Kritik. So ist bis heute keine eindeutige und konsequente Positionierung zur Betreuung mit Fachkräften zu erkennen. Auch wenn Forschung zeigt, dass die Fachlichkeit der Betreuungspersonen ein wesentlicher Gelingensfaktor ist (Klein/ Arnold/ Macsenaere 2011; Klein/ Macsenaere 2015), bestehen weiterhin Betreuungen, die mit fachlich unausgebildeten Betreuungspersonen arbeiten. Die gesetzlichen Vorgaben sind hier ebenfalls recht eindeutig, werden von Trägern und Jugendämtern aber regelmäßig missachtet bzw. umgedeutet (s. u.). Auch die SGB-VIII-Reform, die Auslandshilfen stärker reglementiert, bleibt bei der eindeutigen Forderung von Fachkräften. Weiterhin sind Auslandshilfen trotz oder eben wegen ihres informellen Charakters anfällig für schwierige Dynamiken und Erziehungsprozesse, die gelegentlich auch den Kinderschutz tangieren können. So bestehen sie doch in kleinen familiären oder familienähnlichen Gefügen, in denen wenig Transparenz besteht und in denen sich problematische Entwicklungen nach außen hin gut kaschieren lassen. Die Jugendlichen, denen besonders zu Hilfebeginn durch das unbekannte Ausland die Orientierungsmittel genommen werden, sind zunächst recht hilflos und auf 419 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen die Betreuenden angewiesen. Je nach Konstellation kann diese machtvolle Situation auch zu Machtmissbrauch und Übergriffigkeiten führen. Hinzu treten insbesondere bei Nichtfachkräften mitunter rustikale Erziehungsvorstellungen. So ist sicher nicht jede erzieherische Orientierung eines kasachischen Landwirtes mit hiesigen sozialpädagogischen Grundorientierungen vereinbar. Schwierige Konstellationen sind also keineswegs ausgeschlossen, sondern insbesondere in dem zweitgenannten Konzeptklassiker evident. Aber auch in hoch professionalisierten Betreuungen ist besondere Vorsicht geboten, zumal die besondere Zielgruppe von Auslandshilfen erhebliche Verhaltensoriginalitäten aufweist, die auch in professionellen Kontexten erhebliche Herausforderungen darstellen können. Damit sind nur einige von zahlreichen Problemfeldern genannt. Es wird deutlich, dass Auslandshilfen zwar immer noch und wieder eine durchaus freiheitliche Alternative zu repressiven Gruppenhilfen darstellen können, dass sie ihrerseits aber keine Selbstläufer sind, sondern einer besonders hohen Steuerungsnotwendigkeit und Aufsicht bedürfen. 3. Perspektiven vor dem Hintergrund des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes - KJSG Um eben diese Aufsicht und Steuerung wird seit jeher gerungen. Aufgrund der Auslandssituation lassen sich rechtliche und administrative Strukturen aus Deutschland nicht ohne Weiteres übertragen. Deutsche Behörden haben im Ausland keine hoheitlichen Befugnisse und inwieweit sich Auslandshilfen den Behörden der Gastländer unterwerfen, war und ist höchst unterschiedlich. Auch die Begleitung und Koordination der Hilfen etwa mit Supervision, kollegialem Austausch usw. fällt weit auseinander (Wendelin 2011). Das KICK hatte 2005 erste gesetzliche Orientierungen eingeführt, die aber nicht zum gewünschten Erfolg führten, sondern teilweise umgangen und umgedeutet wurden. Beispiel ist das eindeutige und eigentlich nicht hintergehbare Fachkraftgebot (Bundestagsdrucksache 15/ 3676, 40), das jedoch mit Verweis auf die in § 72 Abs. 1 SGB VIII neben den Fachkräften noch genannten Personen mit „besonderen Erfahrungen in der sozialen Arbeit“ umgangen wird. Die Betreuung mit Nichtfachkräften bleibt bei manchen Trägern die Regel. Zwischenzeitlich kamen die Brüssel-II a- Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 2201/ 2003 des Rates vom 27. November 2003) und der Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ), die vor der Unterbringung in einem anderen EU-Land (bzw. KSÜ-Mitgliedsland) ein Konsultationsverfahren verlangen. In manchen Ländern funktioniert dieses Verfahren unterdessen recht reibungslos und wirkt qualitätssichernd, in anderen führt es zur Verhinderung von zumindest legalen Auslandshilfen, denn die Unterbringung findet allzu oft trotzdem statt, ohne Zustimmung der Gastländer. Als besonders problematisch und gleichzeitig hochfrequentiert ist hier Spanien zu nennen (Schlauß 2019). In diese unübersichtliche Lage kommt nun die aktuelle SGB-VIII-Reform, die gleichsam Bedrohung, aber auch Chance bedeuten kann: Zunächst stellt das KJSG klar, was bislang noch stellenweise infrage gestellt wurde: Die Brüssel- IIa-Verordnung und das KSÜ sind aus deutscher Sicht auf Auslandshilfen anzuwenden. Die ab 1. 8. 2022 als reformierte Brüssel-II b-Verordnung (Verordnung [EU] 2019/ 1111 des Rates vom 25. Juni 2019) hätte hier über den „Erwägungsgrund 11“ ohnehin mehr Klarheit geschaffen. Allein diese Klarstellung im neuen § 38 SGB VIII und auch die Brüssel-II a/ b-Novelle klären aber noch nicht die o. g. Probleme, die manche Gastländer mit dem Konsultationsverfahren haben bzw. verursachen. Im Gegenteil stellen sie die Träger in manchen Ländern vor derzeit schier unlösbare Aufgaben. Hinzu tritt eine deutsche „zentrale Behörde“ im Bundesjustizministerium (BMJ), die die Bestimmungen ausgesprochen eng auslegt. So sollen etwa auch Reiseprojekte unter die Verordnung fallen, obwohl hier durch die gleiche Stelle vor wenigen Jahren noch kei- 420 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen ne Zuständigkeit gesehen wurde (vgl. Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zur Grenzüberschreitenden Unterbringung 2017). In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass jede Urlaubsfahrt einer HzE-Gruppe ins EU-Ausland konsultationspflichtig wäre, was bei Konsultationsdauern von bis zu drei Monaten schlicht unangemessen und auch diskriminierend gegenüber dieser ohnehin schon vielfach diskriminierten Personengruppe erscheint. Das BMJ zeigt hier aktuell wenig Wohlwollen in der Auslegung gegenüber Auslandshilfen. Als zweiten Schwerpunkt verdeutlicht das KJSG die Gesamtverantwortung der örtlichen Jugendämter, indem es insbesondere Prüfpflichten an Ort und Stelle auferlegt. Diese dürften mit einer vorherigen Prüfung, der regelmäßigen Hilfeplanfortschreibung und einer Vor-Ort-Prüfung nach den „Erfordernissen im Einzelfall“ (§ 38 Abs. 3 SGB VIII) etwas über das in der Praxis Realistische hinausschießen, folgen aber im Wesentlichen seit Langem eingeforderten fachlichen Standards (z. B. Deutscher Verein 2008). Auch viele Träger fordern regelmäßig eine höhere Präsenz der Jugendämter in den Hilfen vor Ort, was häufig an dem hohen zeitlichen Aufwand scheitert. Der dritte Schwerpunkt der KJSG-Regelungen hinsichtlich Auslandshilfen besteht in der Rolle der Landesjugendämter. Bislang hatten die Landesjugendämter keine Aufgabe im Gesamtgefüge der Auslandshilfen. Ihre im Inland übliche Aufsichtsfunktion war und ist wegen der hoheitlichen Begrenzung im Ausland ohnehin nicht durchführbar. Mit Ausnahme weniger Landesjugendämter (etwa Niedersachsen, Rheinland, Westfalen) wiesen die Landesjugendämter in der Konsequenz auch jede Befassung und Beratung in Sachen Auslandshilfen von sich. Nun aber bringt der Gesetzgeber die Landesjugendämter an verschiedenen Stellen in verbindliche Position. Zunächst ist im neuen § 38 SGB VIII geregelt, dass Träger von Auslandshilfen nicht mehr nur anerkannte Träger der Jugendhilfe sein müssen, sondern dass sie über eine Betriebserlaubnis im Inland verfügen müssen. Damit entsteht ein erster Link zum betriebserlaubniserteilenden Landesjugendamt. Über die ebenfalls neu eingeführte „Zuverlässigkeit des Trägers“ für eben diese Betriebserlaubniserteilung in § 45 SGB VIII soll nun eine indirekte Abhängigkeit von Auslandshilfe und inländischen Angeboten des Trägers entstehen: Erweist sich ein Träger im Ausland als unzuverlässig, kann das auf seine Betriebserlaubnis im Inland durchschlagen (Bundestagsdrucksache 19/ 26107, 93f ). Eine Bewährungsauflage durch die Hintertür. Ob dieser Link vor dem Hintergrund noch offener Fragen hinsichtlich der Neuregelung in § 45 SGB VIII dann in Rechtsprechung und Praxis tatsächlich funktioniert, muss abgewartet werden. Als weitere Position hat der Gesetzgeber nun umfangreiche Meldefristen vom örtlichen Träger an das Landesjugendamt eingeführt (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 Satz 1 SGB VIII) und bringt das Landesjugendamt gleichzeitig in eine wachende Position: „Die Erlaubnis erteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben in Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“ (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 SGB VIII) Zugleich stellt die Gesetzesbegründung aber auch klar, dass es so weit nicht her ist mit der Hinwirkung: „Auch wird [durch die Meldungen des Jugendamtes an das Landesjugendamt, H. W.] die Möglichkeit der wechselseitigen Information über Missstände zwischen örtlichem und überörtlichem Träger erhöht. Hierbei kann die betriebserlaubniserteilende Behörde auch im Wege fachlicher Beratung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hinwirken, falls er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen die hieran gestellten Anforderungen für nicht erfüllt hält. Ein Weisungsrecht besteht nicht.“ (Bundestagsdrucksache 19/ 26107, 93f ) 421 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen Als drittes schließlich verpflichtet der Gesetzgeber die Träger und die Jugendämter dazu, eine Qualitätsvereinbarung abzuschließen, die sich an den Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers, also des Landesjugendamtes, orientiert. Solche Handlungsleitlinien sind also in naher Zukunft durch die Landesjugendämter auszuformulieren und abzustimmen. Die Landesjugendämter sind also aufgerufen, die Auslandshilfen von im Inland tätigen Trägern zunächst zur Kenntnis zu nehmen, um die Erfahrungen mit selbigen in den Betriebserlaubnisverfahren im Inland berücksichtigen zu können. Zweitens müssen sie die Einzelfallmeldungen zu Auslandshilfen entgegennehmen und verwalten und drittens direkt oder indirekt über Handlungsleitlinien beratend tätig werden. Fazit Das KJSG birgt nun in sich die Risiken einer Verhinderung und bürokratischen Verunmöglichung von Auslandshilfen. Über Brüssel II a/ b könnten mittelfristig einige Länder als Zielländer ausscheiden (z. B. Spanien), die häufigen Vor-Ort-Prüfungen der Jugendämter könnten deren Leistbarkeit übersteigen und die Landesjugendämter könnten in einem individuellen Gewirr aus Vorgaben und Verfahren eine weitere bürokratische Hürde erleben. Abgesehen davon dürfte der neuformulierte § 38 SGB VIII in seiner Massivität schon ohnehin für unerfahrene Jugendämter und Fachkräfte eine gewisse abschreckende Wirkung entfalten. Damit würde eine wichtige, unterdessen gut erforschte und allseits als sinnvoll erachtete Hilfeform (Klawe 2010; Klein/ Arnold/ Macsenaere 2011; Klein/ Macseneare 2015; Wendelin 2011; Witte 2009 u. a. m.), die zudem eine der wenigen Alternativen zu den oben genannten wiedererstarkenden repressiven Konzepten im Kontext der Intensivpädagogik darstellt, weiter marginalisiert. Neben dieser pessimistischen Aussicht bleibt aber eine wichtige optimistische Perspektive, denn m. E. wäre ein Ausbau und eine Konsolidierung von Auslandshilfen als noch immer aktuelles Reformprojekt unbedingt wünschenswert. Die Erfahrungen zeigen auch, dass die mögliche konzeptionelle Reichweite eines solchen „pädagogischen Reframings“ längst nicht ausgereizt ist. So berichtet Ann-Kathrin Eckhardt in einer Reportage in der „Süddeutschen Zeitung“ von Mutterbzw. Vater-Kind-Hilfen, in denen für die Familiensysteme im Ausland ein wichtiger Neustart gelang, sodass sie gestärkt und neu aufgestellt nach Deutschland zurückkehren konnten. Das KJSG bietet auch Entwicklungschancen: So könnte die deutliche Zuständigkeit über Brüssel II a/ b zu einer Konsolidierung der Verfahren und ggf. zu einem offenen Werben und Bewerben der Hilfen gegenüber den Behörden der Gastländer führen. Klar wurde zuletzt nämlich auch, dass viele Gastländer mit diesem spezifischen Weg der Auslandshilfen nicht viel anzufangen wissen, möglicherweise eine nachvollziehbare Skepsis an den Tag legen und reflexhaft mit Abwehr reagieren. Nachdem die Umgehung der Verordnung nun aussichtslos erscheint, bleibt nur die Charmeoffensive und nachhaltige Aufklärungsarbeit gegenüber den Gastländern. Offen gesagt etwas, das in manchen Ländern seit Jahrzehnten versäumt wurde. Weiterhin ist auch die Präsenzstärkung der Jugendämter zu begrüßen. Sie führt zu einem verbesserten und intensivierten Austausch und letztlich auch dazu, dass Jugendämter sehr viel aufgeklärter und reflektierter ihre Entscheidung über Auslandshilfen treffen. Gerade dieses wurde in der Forschung nämlich auch deutlich: Viele Jugendämter bringen den Trägern vollstes, aber nicht immer gerechtfertigtes Vertrauen entgegen, unterschätzen ihre eigene Verantwortung als Steuerungsinstanz und (einzige! ) konkrete Aufsicht der Hilfe und wissen oft nicht wirklich, was dort in der Auslandshilfe geschieht (Wendelin 2011). Dies zu ändern, dürfte einerseits dazu führen, dass die Jugendämter ihre Rolle besser ausfüllen können, und dass 422 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen andererseits manche Hilfekonzepte gerade wegen dieser Ortskenntnis weniger belegt werden und vom Markt verschwinden. Dies gilt auch und insbesondere für die Betreuung mit Nichtfachkräften. Schließlich birgt die Rolle der Landesjugendämter einiges Potenzial. Zu vermeiden ist allerdings, dass es einen Flickenteppich aus unterschiedlichen Regelungen gibt. Vielmehr ist zu hoffen und anzuraten, dass die Landesjugendämter ihre Verantwortung in Form einer gemeinsamen Kompetenzstelle wahrnehmen. Es würde sich m. E. unmittelbar anbieten, hier eine gemeinsame Stelle einzurichten, die über die Zeit hohe Kompetenz und einen umfangreichen Erfahrungsschatz aufbauen kann. Hier könnten Meldungen zentral entgegengenommen und abgeglichen werden. Träger und Hilfen wären sehr gut bekannt, sodass sowohl gegenüber öffentlichen als auch freien Trägern eine gehaltvolle Beratungsfunktion wahrgenommen werden kann. Eine solche Stelle könnte auch zentraler Ansprechpartner etwa für das BMJ oder das Auswärtige Amt sein, sodass die Krisenkommunikation qualifiziert werden könnte. Eine solche Stelle könnte bei aller Aufsichtshaltung und Qualitätsorientierung auch eine ermöglichende Wirkung entfalten, wenn Verfahren nicht verkompliziert, sondern optimiert und vereinheitlicht werden. In diesem Szenario könnten sich Auslandshilfen mittelfristig positiv entwickeln. Sowohl qualitativ als auch quantitativ. Dazu gehört aber auch und vor allem eine große Offenheit der Träger von Auslandshilfen. Prof. Dr. Holger Wendelin Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe Soziale Arbeit, Bildung und Diakonie Immanuel-Kant-Str. 18 - 20 44803 Bochum E-Mail: wendelin@evh-bochum.de Literatur Baumann, M. (2015): „Intensiv“ heißt die Antwort - Wie war noch mal die Frage? Vom Streit um das richtige Setting zur passgenauen Hilfe. In: Baumann, M. (Hrsg.): Neue Impulse in der Intensivpädagogik. „Was tun, wenn wir nicht mehr weiter wissen …? “ SchöneworthVerlag, Dähre, 8 − 26 Bundestagsdrucksache 15/ 3676 (2004): „Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“, 6. 9. 2004 Bundestagsdrucksache 19/ 26107 (2021): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG), 25. 1. 2021, https: / / doi.org/ 10.1024/ 1422-4917/ a000783 Deutscher Ethikrat (2018): Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmungen: Stellungnahme. Deutscher Ethikrat, Berlin, https: / / doi.org/ 10.1007/ s00481-019-00528-3 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2008): Eckpunkte zur Durchführung von intensivpädagogischen Erziehungshilfen im Ausland. In: https: / / aim-ev.de/ sites/ default/ files/ Eckpunkte-Int.p-d.-Erzie hungshilfen-im-Ausland-DV.pdf, 28. 7. 2021 Eckardt, A.-K. (2021): „Italien war unsere Rettung“. Süddeutsche Zeitung vom 15./ 16. 5. 2021. In: https: / / www.ape-familienhilfe.de/ content/ 5-aktuelles/ 4-ita lien-war-unsere-rettung/ 2021_05_artikel_italien_ buch2_sueddeutsche_zeitung.pdf, 28.06.2021 Gintzel, U., Schone, R. (1990): Zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. Konzepte - Methoden - Rechtsgrundlagen. Votum-Verl, Münster Hoffmann, M., Hubertus, A., Hansen, H., Paulat, M., Scharnweber, I., Thimm, K. (2013): Bericht und Empfehlungen der unabhängigen Kommission zur Untersuchung der Einrichtungen der Haasenburg GmbH. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, Potsdam 423 uj 10 | 2021 Aktualität individualpädagogischer Auslandshilfen Hoops, S., Permien, H. 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