eJournals unsere jugend73/5

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2021.art32d
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Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung

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2021
Adrijane Mehmetaj-Bassfeld
Behshid Najafi
agisra e.V. versteht soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession. Aus dieser Perspektive wurde der folgende Artikel geschrieben. Er basiert auf unseren jahrelangen Erfahrungen aus der Beratungsarbeit und den durchgeführten Seminaren für Multiplikator*innen zu „Selbstbestimmungsrechte junger Migrant*innen – gegen Zwangsverheiratung und innerfamiliäre Gewalt“.
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201 unsere jugend, 73. Jg., S. 201 - 207 (2021) DOI 10.2378/ uj2021.art32d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Adrijane Mehmetaj-Bassfeld Jg. 1977; Diplom-Sozialpädagogin (FH) und M. A. in Empowerment Studies. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten gehören Beratung, psychosoziale Unterstützung und Begleitung. Ebenso führt sie regelmäßig Seminare und Workshops zu den Themen Selbstbestimmungsrechte und Zwangsverheiratung durch. Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung agisra e.V. versteht soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession. Aus dieser Perspektive wurde der folgende Artikel geschrieben. Er basiert auf unseren jahrelangen Erfahrungen aus der Beratungsarbeit und den durchgeführten Seminaren für Multiplikator*innen zu „Selbstbestimmungsrechte junger Migrant*innen - gegen Zwangsverheiratung und innerfamiliäre Gewalt“. Vorstellung von agisra e.V. agisra ist eine Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen* und geflüchtete Frauen*, die 1993 in Köln gegründet wurde. Derzeit sind 16 hauptamtliche Mitarbeiterinnen* beschäftigt. agisra ist eine Einrichtung von und für Migrantinnen*, fast alle hauptamtlich tätigen Frauen* haben eine eigene Migrations- oder Fluchtgeschichte. Das Team spricht insgesamt 16 Sprachen und bietet psychosoziale Beratung, Begleitung und Unterstützung für Mädchen* und Frauen*. Das Angebot ist kostenlos, anonym und findet auf Wunsch der Frau* statt. Es ist unabhängig von sozialer und ethnischer Herkunft, Religion, Alter, sexueller Orientierung, Sprachkenntnissen und Aufenthaltsstatus. Das Beratungskonzept ist ressourcenorientiert, feministisch, rassismuskritisch und berücksichtigt die migrationsspezifische Situation der Frauen*. Menschenrechtsverletzungen an Frauen* Menschen flüchten oder migrieren hauptsächlich aufgrund von Menschenrechtsverletzungen. Behshid Najafi Jg. 1956; hat im Iran und in den USA Politikwissenschaften und Pädagogik studiert. Seit 1993 arbeitet sie bei agisra e.V., einer Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen, wo sie sich gegen Diskriminierungen und für Menschenrechte von Migrantinnen und geflüchteten Frauen einsetzt. Sie schreibt Beiträge, hält Vorträge, organisiert Seminare und Workshops zu verschiedenen Themen, die Frauen, Flucht, Migration und Menschenrechte betreffen. 202 uj 5 | 2021 Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung Weltweit sind nach Einschätzungen von UNHCR ca. 79,5 Millionen Menschen auf der Flucht. Rund die Hälfte davon sind Frauen* (Hanewinkel 2018). Ungefähr 8 % aller Geflüchteten schaffen es, nach Deutschland zu gelangen (Pro Asyl et al. 2017). Menschen fliehen aus vielen Gründen: Dazu gehören Armut, Hunger, mangelnde medizinische Versorgung, mangelnde Schulbildung, Kriege und Bürgerkriege, religiöse, ethnische und politische Verfolgung sowie Folgen von Umweltzerstörungen (agisra e.V. 2017 - 2019). Diese Menschenrechtsverletzungen betreffen Männer*, Frauen* und Kinder. Es gibt jedoch Menschenrechtsverletzungen, die geschlechtsspezifisch sind und fast ausschließlich Frauen* und Mädchen* betreffen. Sie sind eng mit Körper, Geschlecht und Sexualität der Mädchen* und Frauen* verbunden. Dazu gehören u. a. Witwenverbrennung, Zwangssterilisation, Zwangsabtreibung oder Verbot der Abtreibung, Zwangsfortpflanzung, Kinder- und Zwangsverheiratung, Zwangsverschleierung oder -entschleierung, Zwangsjungfräulichkeit, Zwangsprostitution, Genitalbeschneidung oder -verstümmelung (FGC/ FGM) sowie Vergewaltigung oder Steinigung. All diese Menschenrechtsverletzungen haben gemeinsam, dass sie auf patriarchalen Strukturen basieren und das Ziel haben, die Sexualität der Mädchen* und Frauen* zu kontrollieren, zu disziplinieren und zu erniedrigen. Patriarchat und Frauenkämpfe in Deutschland Patriarchale Strukturen gibt es überall auf der Welt. Dort, wo eine gewisse Rechtsstaatlichkeit und Demokratie vorherrschen, konnten Frauen für ihre Rechte kämpfen und somit diese Strukturen schrittweise aufbrechen (agisra e.V. 2017 - 2019). So wurde in Deutschland immer wieder für Frauenrechte gekämpft und die Errungenschaften an die folgenden Generationen weitergegeben, sodass auch diese davon profitieren konnten. Die Gesetzgebungen haben sich schrittweise verbessert und Frauen bekamen mehr Rechte zuerkannt. Einige Beispiele: ➤ 1977: verheiratete Frauen müssen in der BRD nicht mehr die Erlaubnis ihres Ehemannes einholen, um zu arbeiten ➤ 1995: Abtreibungen sind unter bestimmten Voraussetzungen straffrei möglich ➤ 1997: Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar ➤ 1998: nach einer Entjungferung muss in der BRD ein Mann die Frau nicht mehr heiraten oder Strafe zahlen, das sogenannte Kranzgeld (in der DDR 1957) ➤ 2002: das Gewaltschutzgesetz macht häusliche Gewalt von einer Privatangelegenheit zu einem Belang von öffentlichem Interesse ➤ 2007: ein Gesetz gegen Stalking wird erlassen ➤ 2011: Zwangsheirat ist als Straftatbestand im Gesetz verankert ➤ 2016: sexuelle Belästigung wird zu einer Straftat ➤ 2017: Kinderheirat ist in Deutschland unter Strafe gestellt ➤ 2018: Istanbul-Konvention wird in Deutschland ratifiziert Heiraten: Das Ziel unserer Träume? Solange die patriarchalen Strukturen so machtvoll sind, ist ein selbstbestimmtes Leben für Frauen* schwierig. Dazu gehört die Kontrolle über Körper und Sexualität. Die Sexualität vieler Frauen* in weiten Teilen der Welt ist aber immer noch ein Tabu; Jungfräulichkeit für Mädchen* und Frauen* gilt weiterhin als Tugend. Außereheliche Sexualität ist verpönt oder sogar verboten. Viele Frauen* dürfen Sexualität nur in der Ehe „erfahren“. Damit wird für Frauen*, die in patriarchalen Strukturen leben und mit einer 203 uj 5 | 2021 Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung entsprechenden Erziehung aufwachsen, in der heteronormative Werte die Norm definieren, das Heiraten zu einem „Traumziel“. Somit ist es kein Wunder, dass in den meisten Ländern der Welt und in vielen Religionen der Vater der Braut Hand in Hand mit der Tochter zur Hochzeit schreitet, bis er sie dem Bräutigam übergibt. Die Tochter wird als „Objekt“ vom Vater zum Ehemann, von einem „Beschützer der Ehre der Familie“ zum nächsten „übergeben“. Für die Frau bedeutet dies, dass sie erst als vollwertig wahrgenommen wird, nachdem sie verheiratet ist. Rollenmodelle für Frauen bewegen sich in der Polarität von passiv und aktiv, „Heilige“ vs. „Hure“ (Grenz 2006). Dabei wird die „heilige Maria“ positiv propagiert und die „nymphomanische Hure“ abgewertet. Daraus ergeben sich die Fragen, inwiefern Frauen* diese Polarisierung in ihrer eigenen sexuellen Identität adaptieren und (nicht) hinterfragen: ➤ Sehen sie weibliche Sexualität als grundlegendes Bedürfnis von Frauen* an? ➤ Erleben sie Sexualität als (lästige) Pflicht oder als Genuss? ➤ Orientieren sie sich an ihren eigenen Lustbedürfnissen oder an den männlichen? ➤ Betrachten Frauen* ihren Orgasmus als „Recht“, das sie in der Beziehung einfordern können, oder als „Gnade“? Demgegenüber steht die ‚männliche Sexualität‘ und das ‚männliche Begehren‘ als Grundrecht und als Selbstverständlichkeit (Grenz 2006). Bei Männern* steht meist noch ihr eigenes Lustempfinden im Mittelpunkt. Für sie gibt es auch außerhalb der Ehe zahlreiche Institutionen und Etablissements, wo sie ihre sexuelle Lust befriedigen können. In den letzten Jahren wurde im Zuge von Forderungen nach körperlicher Selbstbestimmung auch explizit der Ruf nach dem Recht auf Orgasmus laut (Sahin 2019). Zwangsverheiratung als Menschenrechtsverletzung Zwangsverheiratung ist eine Menschenrechtsverletzung und gilt als Kontrolle über Sexualität und Körper der Frau*. Im Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es hierzu: „Eine Ehe darf nur geschlossen werden, wenn beide Partner dieser freiwillig zustimmen. Die Familie hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“ Gewalt gegen Mädchen* und Frauen* - dazu gehören auch Zwangsverheiratung und Sanktionsmittel gegen gleichgeschlechtliche Liebe - ist nach wie vor in allen Gesellschaften tägliche bittere Realität, die oftmals als private Angelegenheit verhandelt wird (Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung 2019). Und dies, obwohl es Gesetze gibt, die davor schützen sollen, auch europaweit, wie beispielsweise die Istanbul-Konvention. Diese Konvention ist ein Menschenrechtsabkommen des Europarates zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen* und Mädchen* und häusliche Gewalt. In Deutschland ist die Konvention seit Februar 2018 geltendes Recht, womit die Verpflichtung einhergeht, den Schutz allen Mädchen* und Frauen* zugänglich zu machen. „Jede Unterscheidung nach Migrantinnen*- oder Geflüchtetenstatus wird dabei ausdrücklich untersagt“ (Frings 2018). Leider schränkt Deutschland trotzdem dieses Recht für Migrantinnen* ein. Deutschlands Vorbehalt markiert hier eine Hierarchisierung von Schutz und der Aberkennung auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 59 Abschnitt 2,3 Istanbul-Konvention: Gegen das Aussetzen des Ausweisungsverfahrens und die Verlängerung des Aufenthaltstitels wurden von der Bundesregierung Vorbehalte gemeldet). Weiter ist festzustellen, dass es unzählige Beispiele aus unserer Beratungsarbeit gibt, in der, insbesondere aufgrund der Herkunft, vonsei- 204 uj 5 | 2021 Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung ten der Behörden wie auch zum Teil von Unterstützer*innen, rassistisch reagiert wird - „Das ist eben so bei denen“. Mädchen* und Frauen* werden nicht nur wegen ihres Geschlechts, sondern auch rassistisch diskriminiert; individuell, gesellschaftlich und institutionell, auch aufgrund vorhandener rassistischer Gesetzgebung (AufenthG, AsylbLG). Es gilt, die Intersektionalität, d. h. die Überschneidung und Gleichzeitigkeit von verschiedenen Diskriminierungsstrukturen zu sehen, zu benennen und zu bekämpfen. Für die Betroffenen hat dies Einfluss auf die Unterstützung und den Aufbau von Selbstbewusstsein und Stärke. Diskriminierung ist nicht nur Benachteiligung, sondern immer auch die Verweigerung einer positiv zu bewertenden Identität (Velho 2010). Häufig neigen wir Sozialarbeiter*innen dazu, teilweise unbewusst, eine Sichtweise einzunehmen, die Mädchen* und Frauen* „retten“ zu müssen, was zu einer Zuschreibung von Handlungsunfähigkeit und Unmündigkeit führen kann (Yiligin 2018). Wir müssen aber deren Entscheidungen zu akzeptieren lernen, auch wenn diese nicht mit den eigenen Vorstellungen kompatibel sind. Diese Akzeptanz ist Gradmesser unserer Professionalität. Parallel ist stets mitzudenken, dass viele Mädchen* und Frauen* enorme Bewältigungskapazitäten, Ressourcen und Widerstandspotentiale besitzen ( Velho 2010). Es gilt, diese im Beratungsprozess gemeinsam mit den Mädchen* und Frauen* aufzudecken, zu verbalisieren und zu stärken. Die mediale Diskussion des Themas Zwangsverheiratung wird hauptsächlich im Kontext Migration und Islam geführt (Kulaçatan 2018). Wir plädieren dafür, das Phänomen der Zwangsverheiratung weitreichender zu denken, die Perspektive auf patriarchale Familienstrukturen und -traditionen zu setzen, unabhängig von ethnischer Herkunft, Religion und sozialem Status. Schließlich kann das moderne Europa auf die berühmteste Zwangsverheiratung unserer Zeit blicken - Prinz Charles. Es gibt verschiedene Formen von innerfamiliärer Gewalt. Unterschieden werden kann dabei zwischen psychischer und körperlicher Gewalt, die den Betroffenen meist durch Familienangehörige zugefügt wird, z. B. durch das Verbot, einen Freund zu haben oder die eigene Freizeit selbst zu gestalten (BuKo 2019). Durch ständige Kontrolle wird psychischer Druck ausgeübt und gegebenenfalls wird die Betroffene auch geschlagen, um sie gefügig zu machen. Die Kontrolle und Bevormundung können so weit gehen, dass die junge Frau* ihren Ehepartner nicht selbst aussuchen darf, sondern einen vorbestimmten Mann heiraten muss (BuKo 2019). Männer* sind auch betroffen von Zwangsverheiratung, besonders homosexuelle Männer*. Aber in einer patriarchalen Gesellschaft haben Männer* viele Möglichkeiten, ihrer Zwangslage zu entkommen bzw. sich zu widersetzen. Auch hier kann Prinz Charles, der den Kontakt zu seiner Geliebten über Jahre hinweg gepflegt hat, als Beispiel dienen. Ein wichtiger Aspekt völkerrechtlicher Bestimmungen ist der freie Wille beider Ehepartner*innen als Grundvoraussetzung einer Eheschließung (Kulaçatan 2018). Deshalb sind Zwangsverheiratungen Menschenrechtsverletzungen, denn die körperliche Integrität, die sexuelle Selbstbestimmung und die individuelle Autonomie werden verletzt. Doch inwieweit können die Ehepartnerinnen* ihren Willen frei äußern, wenn sie unter Druck stehen? Sich gegen Zwangsverheiratung zu wehren, bedeutet für die Mädchen* und Frauen*, eine Entscheidung für oder gegen die Familie treffen zu müssen. Wenn sie sich für ein selbstbestimmtes Leben entscheiden und die Person, die sie heiraten möchten, selbst aussuchen und/ oder gar nicht heiraten wollen, führt dies häufig zu Kontaktverlust mit der gesamten Familie (BMFSFJ 2018). 205 uj 5 | 2021 Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung Ein Praxisbeispiel von agisra e.V. Unser Beispiel zeigt deutlich die unterschiedlichen Ebenen von Konflikten und Einschränkungen, die sich auftun, wenn eine Frau* sich den Normen von Familie und Gesellschaft widersetzt und ihre sexuelle Selbstbestimmung ausüben möchte. Eine junge Frau* Anfang 20 kommt als Touristin* regelmäßig nach Deutschland, da sie hier ihre Familie besucht. Sie verliebt sich in eine Frau* und führt eine heimliche Beziehung, da sie genau weiß, dass ihre sexuelle Orientierung von der Familie in keinem Fall akzeptiert wird. Sie ist in einer streng konservativen und traditionellen Familie mit einem kontrollierenden Umfeld groß geworden. Eine klassische heteronormative Rollenzuschreibung war und ist Bestandteil der Erziehung, sexuelle Kontakte vor der Ehe sind verboten. Die Familie erfährt von der Beziehung und hält sie von da an in der Wohnung fest. Sie soll in ihr Herkunftsland verschleppt und verheiratet werden. Der Vater ist verstorben, die Mutter und die verbliebenen männlichen Familienmitglieder beginnen mit den Vorbereitungen vor Ort. In der Zeit des Eingesperrtseins muss die junge Frau* psychische und physische Gewalt erleben. Ihre Partnerin* hat Angst um sie und sucht Unterstützung über soziale Netzwerke. Durch einen dabei geknüpften Kontakt kommt dann die erhoffte Hilfe. Die Kontaktperson erkennt die Notlage und informiert die Polizei. Die Betroffene wird aus der Wohnung geholt und in einer Schutzeinrichtung für Frauen* vorübergehend untergebracht. Eine Anzeige erstattet sie nicht, da die emotionale Verbindung zur Familie trotz dieser Grenzüberschreitung und Gewaltanwendung nach wie vor hoch ist und sie um negative Konsequenzen für die Familie fürchtet. Die Sozialarbeiterinnen* der Unterkunft kontaktieren nun agisra, da sie mit der Thematik überfordert sind und die sozialrechtliche wie auch aufenthaltsrechtliche Situation der jungen Frau* prekär ist. Da die Unterkunft generell nur auf kurzfristige Aufenthalte ausgelegt und auch die Finanzierung nicht gesichert ist, kann die Frau* nicht weiter in der Unterkunft verbleiben. Nun beginnt ein Wettlauf mit der Zeit, da die Bedrohungslage für die Frau* hoch ist, weil die Familie versucht, sie ausfindig zu machen. Die Suche nach einer geeigneten geschützten und anonymen Unterbringung gestaltet sich schwierig, da die Frau* weiterhin die Möglichkeit haben möchte, den Kontakt zu ihrer Partnerin* aufrechtzuerhalten und ihre sexuelle Selbstbestimmung so zu wahren, weshalb sich eine bundesweite Suche nach Unterbringung ausschließt. Schließlich ist ihre Partnerin* nach dem Kontaktabbruch mit der Familie und der ganzen Community die einzige Person, die ihr bleibt. Durch sie wird die Frau* emotional gestützt und gewinnt die Kraft, diesen hürdenreichen Weg der Selbstbestimmung zu gehen. Zum anderen sind die Frauen*häuser in der nahen Umgebung voll. Glücklicherweise findet agisra einen Platz in einem autonomen Frauen*haus, deren Team aus ihrer politischen Haltung und ihrer menschenrechtsbasierten Arbeit heraus die junge Frau* aufnimmt und dies zunächst aus Eigenmitteln finanziert. Das Touristenvisum der Frau* ist abgelaufen. Damit ist die dringende Einbindung der Ausländerbehörde erforderlich, um ordnungsrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Folgen frühzeitig entgegenzuwirken. agisra e.V. ist eine spezialisierte Fachberatungsstelle gegen Zwangsverheiratung und wird durch das Land gefördert. Aus diesem Auftrag heraus kann agisra zunächst bei der Ausländerbehörde erwirken, dass die Zuständigkeit in Köln verbleibt, unabhängig davon, in welcher Stadt die Frau* untergebracht ist. Zudem muss die Bezirksregierung einbezogen werden, da diese über die Zuweisung an einen Ort bestimmt. Auch muss geklärt werden, welches Sozialamt für die Kosten von Unterkunft und Lebenssicherung zuständig wird. agisra hat oft die Er- 206 uj 5 | 2021 Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung fahrung machen müssen, dass die Verantwortlichkeiten zu Lasten der Betroffenen hin und hergeschoben wurden. In diesem Fall gelingt eine schnelle Klärung. Das Sozialamt am Ort der zuständigen Ausländerbehörde wurde verpflichtet, die Lebenssicherungsleistungen und Unterkunftskosten zu übernehmen. Nun müssen die Stabilisierung und Sicherung des Aufenthalts folgen. Aber die Frau* besitzt nicht die „richtige“ Staatsangehörigkeit, um beispielsweise frauen*spezifische Asylgründe geltend zu machen. Sie kommt aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“. In der Regel werden die Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern als offensichtlich unbegründet in einem beschleunigten Verfahren abgelehnt. Dabei wird aufgrund des dortigen scheinbar demokratischen Systems und damit angeblich bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Bevölkerung davon ausgegangen, dass der jeweilige Staat seine Bürger*innen grundsätzlich vor Verfolgung schützt. In der Regel wird davon ausgegangen, dass es auch für Mädchen* und Frauen* aus diesen Staaten ausreichend Schutzmöglichkeiten gibt. Es gilt hierbei, den Nachweis zu erbringen, dass dem nicht so ist. Frauen*spezifische Fluchtgründe finden kaum Anerkennung, obwohl sie seit 2005 in der deutschen Gesetzgebung verankert sind (§ 60, Abs. 1, Aufenthaltsgesetz). Erfolge können nur in den seltensten Fällen erzielt werden und die Voraussetzungen hierfür hängen oftmals von hartnäckiger Unterstützung durch zivilgesellschaftliche Organisationen sowie dem Einsatz von engagierten Anwält*innen und sensibilisierten Richter*innen ab. Wir konnten eine engagierte Anwältin* gewinnen. Doch der Einsatz der Anwältin* ist ebenfalls mit Kosten verbunden. Die Frau* erhält lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die geringer ausfallen als ALG II. Im konkreten Fall ist es durch die Einbindung zweier weiterer Organisationen gelungen, die ersten anfallenden Kosten gemeinsam zu decken, allerdings unter der Prämisse, dass die Frau* zu einem späteren Zeitpunkt die Kosten in Raten abbezahlt. Nun bleibt abzuwarten, ob der Frau* auf Dauer Schutz gewährt wird und sie sich hier eine Perspektive aufbauen kann: ein selbstbestimmtes, sicheres Leben in Freiheit, in dem sie sich nach ihren eigenen Vorstellungen entfalten kann, ihre Sexualität ausleben darf und ein Leben in Würde führen kann. Hierzu ist die Sicherung der Aufenthalts- und Sozialrechte eine wesentliche Voraussetzung. Ausblick Die Erfüllung des Wunsches nach einem selbstbestimmten Leben für Frauen* und Mädchen* ist ein langer, steiniger Weg. Die Macht der patriarchalen Strukturen muss überall gebrochen werden. Dazu ist es - neben der Umgestaltung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen - erforderlich, die Rechte der Frauen* zu stärken und die Eigenständigkeit der Frauen* und Mädchen* zu fördern. Selbstbestimmungsrechte der Frauen* bezüglich Sexualität, beruflicher Perspektive, körperlicher Unversehrtheit und Familienplanung müssen gestärkt werden. Hierfür ist eine gendersensible Erziehung für alle Menschen notwendig. Dazu ist eine sexuelle Erziehung innerhalb der Familie und in den Schulen unabdingbar. Es muss mehr Wissen über Anatomie der weiblichen Genitalien und Sexualität der Frauen* vermittelt werden. Der sensible Umgang mit dem weiblichen Körper, die Wahrnehmung von Körper und von Sexualität der Frauen* und Mädchen* müssen erlernt werden, auch von Jungen* und Männern*. Adrijane Mehmetaj-Bassfeld Behshid Najafi Salierring 48 50677 Köln 207 uj 5 | 2021 Sexuelle Selbstbestimmung versus Zwangsverheiratung Literatur agisra e.V. (2017): Tätigkeitsbericht 2017 der Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen* und Flüchtlingsfrauen*. agisra e.V., Köln agisra e.V. (2018): Tätigkeitsbericht 2018 der Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen* und Flüchtlingsfrauen*. In: https: / / agisra.org/ wp-content/ uploads/ 2019/ 04/ Taetigkeitsbericht-2018-INTERNET_ FinaleVersion.pdf, 19. 2. 2021 agisra e.V. (2019): Tätigkeitsbericht 2019 der Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen* und Flüchtlingsfrauen*. In: https: / / agisra.org/ wp-content/ uploads/ 2020/ 09/ Taetigkeitsbericht_2019.pdf, 19. 2. 2021 BMFSFJ (2018): Zwangsverheiratung bekämpfen - Betroffene wirksam schützen. Eine Handreichung für die Kinder- und Jugendhilfe. In: https: / / www.bmfsfj.de/ blob/ 95582/ 74bcd307f02a4ae696507a5a3cf76a1b/ zwangsverheiratung-bekaempfen-betroffene-wirk sam-schuetzen-data.pdf, 8. 1. 2021 Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung (2019): Positionspapier der Bundesfachkonferenz Zwangsverheiratung (BuKo). In: https: / / www.zwangsheirat-nrw.de/ files/ zwangsheirat/ pdf/ downloads/ Positionspapier %20Bundesfachkonferenz%20Zwangsheirat%20 2019.pdf, 8. 1. 2021 Frings, D. (2018): Diskriminierungsschutz für Geflüchtete. Praxisnahe juristische Interventionen zum menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz für Geflüchtete. In: https: / / www.kompass-f.de/ fileadmin/ public/ Redaktion/ Dokumente/ PDF/ Kompass_F-Expertise_ web.pdf, 8. 1. 2021 Grenz, S. (2006): Prostitution, eine Verhinderung oder Ermöglichung sexueller Gewalt? Spannungen in kulturellen Konstruktionen von männlicher und weiblicher Sexualität. In: Grenz, S., Lücke, M. (Hrsg.): Verhandlungen im Zwielicht. Momente der Prostitution in Geschichte und Gegenwart. Transcript Verlag, Bielefeld, 319 - 342 Hanewinkel, V. (2018): Frauen in der Migration: Ein Überblick in Zahlen. In: https: / / www.bpb.de/ gesell schaft/ migration/ kurzdossiers/ 280217/ ein-ueber blick-in-zahlen, 8. 1. 2021 Kulaçatan, M. (2018): Instrumentalisierter Feminismus? „Ehrenmorde“, Zwangsheirat, Zwangsehen und arrangierte Ehen im Kontext von antimuslimischem Rassismus. Betrifft Mädchen 31 (1), 8 - 11 PRO ASYL, Amadeu Antonio Stiftung, IG Metall, Initiative „Respekt! Kein Platz für Rassismus“, ver.di (2017): Pro Menschenrechte. Contra Vorurteile. Fakten und Argumente zur Debatte über Flüchtlinge in Deutschland und Europa. In: https: / / www.proasyl.de/ thema/ fakten-zah len-argumente/ fakten-gegen-vorurteile-2/ , 8. 1. 2021 Sahin, R. (2019): Yalla, Feminismus! Tropen Verlag, Berlin Velho, A. (2010): Un/ Tiefen der Macht. Effekte von Rassismuserfahrungen - Herausforderungen für die pädagogische Praxis. In: Broden, A., Mecheril, P. (Hrsg): Rassismus bildet. Bildungswissenschaftliche Beiträge zur Normalisierung und Subjektivierung in der Migrationsgesellschaft. Transkript Verlag, Bielefeld, 16 - 25 Yiligin, F. (2018): Reproduktion von Rassismen in der Thematisierung von Zwangsverheiratung. Betrifft Mädchen 31 (1), 17 - 21