unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2022.art10d
4_074_2022_2/4_074_2022_2.pdf21
2022
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Rahmenbedingungen für eine gelingende Gefährdungseinschätzung
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2022
Christof Radewagen
Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages durch das Jugendamt kommt der Einschätzung des Gefährdungsrisikos eine besondere Funktion zu. Zum einen soll in diesem Setting fachlich rekonstruierbar reflektiert werden, ob sich die in den Beratungsprozess eingebrachten gewichtigen Anhaltspunkte bestätigen. Zum anderen ist das (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdungsrisiko für das Kind herauszuarbeiten. Um ihren Auftrag im Kinderschutz erfüllen zu können, bedarf die Gefährdungseinschätzung spezifischer Rahmenbedingungen, die in diesem Beitrag näher erläutert werden.
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50 unsere jugend, 74. Jg., S. 50 - 61 (2022) DOI 10.2378/ uj2022.art10d © Ernst Reinhardt Verlag Rahmenbedingungen für eine gelingende Gefährdungseinschätzung Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages durch das Jugendamt kommt der Einschätzung des Gefährdungsrisikos eine besondere Funktion zu. Zum einen soll in diesem Setting fachlich rekonstruierbar reflektiert werden, ob sich die in den Beratungsprozess eingebrachten gewichtigen Anhaltspunkte bestätigen. Zum anderen ist das (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdungsrisiko für das Kind 1 herauszuarbeiten. Um ihren Auftrag im Kinderschutz erfüllen zu können, bedarf die Gefährdungseinschätzung spezifischer Rahmenbedingungen, die in diesem Beitrag näher erläutert werden. 2 von Prof. Dr. Christof Radewagen Jg. 1968; Professor für Handlungstheorien und Methoden Sozialer Arbeit an der Hochschule Osnabrück, war Mitglied der Niedersächsischen Lügde-Kommission 1. Struktureller Rahmen der Gefährdungseinschätzung Gem. § 8 a Abs. 1 SGB VIII hat die fallführende Fachkraft im Jugendamt, bei Vorlage gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, das bestehende Gefährdungsrisiko mit mindestens einer weiteren Fachkraft der verantwortlichen Stelle (z. B. dem ASD-Team) einzuschätzen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass Beratungssettings mit drei und mehr Fachkräften sehr zu empfehlen sind, um einen differenzierteren Blick auf den Fall zu ermöglichen (vgl. FK-SGB VIII/ Meysen 2019, § 8 a SGB VIII Rn. 23). Auch sollten die eingebrachten Informationen von mehr als einer Fachkraft kommen, um blinde Flecken in der Fallbearbeitung zu vermeiden (vgl. Gerber/ Lillig 2018, 90). Bei Bedarf können auch externe Fachkräfte an der Beratung beteiligt werden. Dies kann zum Beispiel dann erforderlich sein, wenn zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos familienbzw. fachspezifische Kenntnisse benötigt werden, über die die verantwortliche Stelle nicht hinreichend verfügt. So kann es z. B. hilfreich sein, über die in der Familie eingesetzte Sozialpädagogische Familienhilfe tiefergehende Einblicke in die Lebenssituation eines Kindes zu erhalten bzw. eine Kinderärztin hinzuzuziehen, die das Jugendamt gem. § 4 Abs. 3 KKG über eine Kindeswohlgefährdung informiert hat. Datenschutzrechtliche Bedenken schlagen hierbei 1 Der Begriff „Kind“ umschließt in diesem Beitrag alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. 2 Der vorliegende Beitrag ist im Abschlussbericht der Nds. Lügde-Kommission unter dem Titel „Must haves“ einer Gefährdungseinschätzung veröffentlicht worden. Die hier abgedruckte Fassung wurde vom Verfasser umfassend überarbeitet und erweitert. 51 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung nicht durch (vgl. Radewagen 2021, 41ff ). Die Einbeziehung von BerufsgeheimnisträgerInnen, die das Jugendamt gem. § 4 Abs. 3 KKG über eine Kindeswohlgefährdung informieren, ist seit dem 10. 6. 2021 in § 8 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelt. In den Prozess der Gefährdungseinschätzung sind gem. § 8 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch die Erziehungsberechtigten und Kinder miteinzubeziehen. Nicht gemeint ist damit, dass sie direkt an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos teilnehmen. Das Setting ist ausschließlich eine kollegiale Beratung unter Fachkräften (vgl. PK-SGB VIII/ Radewagen 2022, § 8 a SGB VIII Rn. 20; FK-SGB VIII/ Meysen, § 8 a SGB VIII Rn. 23). Bei den Erziehungsberechtigten und Kindern sind jedoch - sofern möglich - alle Sozialdaten zu erheben, die zur Gewichtung der vorliegenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung bzw. zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlich sind. Darüber hinaus sind ihnen im Falle einer Kindeswohlgefährdung die Gefahren, vor denen das Kind zu schützen ist, und das bei der Beratung herausgearbeitete Gefährdungsrisiko ausführlich und vor allem verständlich zu erläutern. Dabei gilt es, sie im Sinne eines gelingenden Kinderschutzes durch ein partizipatives und ressourcenorientiertes Agieren, für den weiteren Hilfeverlauf - inkl. der Mitarbeit an einer Vereinbarung zum Schutz des Kindes - zu gewinnen. Die Vorschrift greift damit zentrale Aspekte einer subjektorientierten Sozialen Arbeit auf. Diese sieht vor, dass die Betroffenen an allen sie betreffenden Prozessen transparent und vor allem aktiv zu beteiligen sind. Ausnahmen von einem solchen Vorgehen greifen nur dann, wenn dies zu einer Verschärfung des Gefährdungspotenzials für das Kind führen könnte (vgl. PK-SGB VIII/ Radewagen 2022, § 8 a SGB VIII Rn. 20). Sinn und Zweck der Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist es nicht, die fallverantwortliche Fachkraft in ihrer Gefährdungseinschätzung zu bestätigen. Vielmehr geht es darum, alle von ihr in den Beratungsprozess eingebrachten Informationen für die Gefährdungssituation eines Kindes einem theoriegeleiteten Reflexionsprozess zu unterziehen. Hierfür ist die Einführung eines Advocatus Diaboli, also eine bewusst kritische Betrachtung der Beratungsinhalte, ratsam (vgl. Gerber/ Lillig 2018, 90). Die fallverantwortliche Fachkraft soll dadurch, analog dem wissenschaftlichen Habitus Sozialer Arbeit, unterstützt werden, ihre eigene theoriegeleitete Situationsanalyse und Bewertung der Kinderschutzsachverhalte konstruktiv zu hinterfragen, Bestätigungsfehler zu vermeiden und zum Abschluss der Beratung eine fachlich begründete und somit rekonstruierbare Einschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen, die schließlich in eine am Kinderschutz orientierte Handlung mündet. Weitere bedeutsame strukturelle Rahmenbedingungen für eine Gefährdungseinschätzung sind u. a.: ➤ Genügend zeitliche Ressourcen für einen methodisch abgesicherten Beratungsprozess, der inhaltlich vorbereitet, moderiert und rekonstruierbar dokumentiert wird. ➤ Die Fokussierung auf die Frage, wie das Gefährdungsrisiko für das Kind eingeschätzt wird. Im Zentrum der Beratung steht also immer das Kind und seine Situation. Handlungsleitend sind Fragen wie u. a. „Wie ist es zu der Gefährdung des Kindes gekommen? Was ist für das Kind gefährlich? Was ist für seinen Schutz geeignet und notwendig? “ ➤ Die Verantwortlichkeit für die abschließende Gefährdungseinschätzung liegt bei der falleinbringenden Fachkraft. Alle anderen BeratungsteilnehmerInnen inkl. der Moderation haben rein prozess- und ergebnisbegleitende Funktionen. Einschätzungen der Gefährdungssituation per Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip scheiden deshalb aus. ➤ Alle BeratungsteilnehmerInnen sind in der Erhebung und Bewertung von kinderschutzspezifischen Bereichen (siehe hierzu 2. Inhaltlicher Rahmen der Gefährdungseinschätzung) geschult und können ➤ fachlich fundierte Prognosen zu möglichen Schädigungen von Kindern aufstellen (vgl. Gerber/ Lillig 2018, 90ff ). 52 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung 2. Inhaltlicher Rahmen der Gefährdungseinschätzung Für den qualitativen Prozess der Gefährdungseinschätzung hat die fallführende Fachkraft im Vorfeld neben ➤ Informationen zum Kind, seinem Wohlbefinden und seinen Belastungen, ➤ Informationen zum Familiensystem (inkl. aussagekräftigem Genogramm, das auch Hinweise zur Hilfegeschichte enthält, sofern es für die Gefährdungseinschätzung von Bedeutung ist), ➤ Informationen zum (kompetenten) Erziehungsverhalten der Erziehungsberechtigten, ➤ verfügbaren Ressourcen (mit Potenzial zum Schutz des Kindes) und ➤ Hinweisen zur Kooperationsbereitschaft, Problemeinsicht, Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit der Erziehungsberechtigten sowie einer ggf. bestehenden Hilfegeschichte etc. differenziert herauszuarbeiten, durch welches konkrete Handeln/ Nichthandeln der Erziehungsberechtigten das Kind offensichtlich körperlich, geistig oder seelisch in Gefahr zu sein scheint. Hierfür bietet es sich an, aus den vorliegenden gewichtigen Anhaltspunkten - also allen Informationen, Beobachtungen und Hinweisen, die mit einigem Gewicht auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten - eine sogenannte Kinderschutzmatrix zu erstellen, anhand derer die Gefahrensituation des Kindes in ihrer Kausalität beschrieben wird. Eine solche Kinderschutzmatrix sollte folgende Bereiche inhaltlich miteinander verbinden: 1. Die aktuelle Gefährdungssituation, in der sich das Kind (hinreichend wahrscheinlich) befindet (vgl. Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen; Strobel et al. 2008) und die auf eine eingeschränkte 2. Erziehungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten (vgl. Kindler 2006, 62f ) zurückzuführen ist. 3. Die Wechselbeziehung aus Fähigkeit und Bereitschaft der Erziehungsberechtigten zur Kooperation und Verhaltensänderung und der 4. im System bestehenden Risikofaktoren (vgl. Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen; Strobel et al. 2008), die Auswirkungen auf die Gefahrensituation und somit auch auf die 5. sichere Erfüllung kindlicher Entwicklungsbedürfnisse nehmen können (vgl. Schmidtchen 1989; Bratzelton/ Greenspan 2002). 6. Die aus der Situation des Kindes abzuleitenden Gefährdungsmerkmale (vgl. Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen; Strobel et al. 2008; Schone/ Tenhaken 2015; Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2012) sowie 7. eine zu erwartende Prognose (unter Einbeziehung der im System verfügbaren Kinderschutzressourcen) hinsichtlich des Fallverlaufs/ Gefährdungsrisikos, sollte sich die Situation des Kindes nicht ändern/ die Erziehungsberechtigten ihr Verhalten nicht ändern (können). 2.1 Gefährdungssituation des Kindes Die für das Kind (hinreichend wahrscheinlich) bestehende Gefährdungssituation ist anhand der vorliegenden Hinweise, Informationen etc. detailliert zu beschreiben. Eine Orientierungshilfe bietet hierfür der Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen, der zwischen folgenden Gefährdungssituationen unterscheidet (Beispiel in Klammern für das Alter 0 bis 3 Jahre): ➤ Körperliche Situation (Krankheitsauffälligkeit, Hinweise auf Fehlernährung, Hämatome, auffällige Entzündungen/ Rötungen) ➤ Psychische Situation (Kind wirkt unruhig, schreit viel, wirkt apathisch, aggressiv, selbstverletzend, hat starke Ängste) 53 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung ➤ Kognitive Situation (Hinweise auf verzögerte sensomotorische Entwicklung, verzögerte sprachliche Entwicklung) ➤ Sozialverhalten (Kind zeigt Furcht vor Bindungspersonen, wendet sich bei Kummer nicht an sie, ist distanzlos Fremden gegenüber, weicht Bindungspersonen nicht von der Seite) ➤ Interaktion des Kindes mit Erziehungsberechtigten (Aufmerksamkeit, Körperkontakt, Zuwendung für das Kind, angemessene Wahrnehmung kindlicher Bedürfnisse, Feinfühligkeit gegenüber den emotionalen Bedürfnissen des Kindes, Leitung und Kontakt zum Kind, Spielmöglichkeiten und verbale Anregungen geben, strukturierter Tagesablauf ) ➤ Versorgungssituation (Ernährung, Kleidung, Schlafplatz, Körperpflege, Aufsicht vor Gefahren, Schutz vor Missbrauch, Misshandlung, medizinische Versorgung) (vgl. Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen/ Diagnostik; Strobel et al. 2008). 2.2 Erziehungsfähigkeit Die Situation des Kindes ist mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern (bzw. anderer Erziehungsberechtigter) in Verbindung zu setzen. Es ist strukturiert herauszuarbeiten, auf welches Handeln/ Nichthandeln der Erziehungsberechtigten die Gefährdungssituation des Kindes zurückzuführen ist. Bei der Beschreibung der Erziehungsfähigkeit können sich Fachkräfte u. a. am funktionellen Ansatz orientieren. Dieser unterscheidet zwischen folgenden Dimensionen der Erziehungsfähigkeit: ➤ Die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, das Kind zu schützen und zu versorgen. ➤ Die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, dem Kind als stabile und verlässliche Vertrauensperson zu dienen. ➤ Die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, dem Kind ein Mindestmaß an Regeln und Werten zu vermitteln. ➤ Die Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, dem Kind positive Lernchancen (kognitive Förderung) zu eröffnen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass Erziehungsberechtigte zur Erfüllung der einzelnen Dimensionen auch auf Ressourcen (z. B. aus dem Helfer- oder Familiensystem) zurückgreifen können. Zudem können Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit zwischen „wenig schwerwiegend“ und „sehr schwerwiegend“ variieren, weshalb eine genaue Erhebung und Beschreibung des Erziehungsverhaltens von zentraler Bedeutung ist, um den Grad der Einschränkung differenziert und vor allem aussagekräftig benennen zu können (vgl. Kindler 2006, 62ff ). 2.3 Kooperationsbereitschaft vs. Veränderungsbereitschaft Für einen tragfähigen Kinderschutz ist zwischen Problemeinsicht / Kooperationsbereitschaft und tatsächlicher Veränderungsbereitschaft und -fähigkeit der Erziehungsberechtigten zu unterscheiden (vgl. Gerber/ Lillig 2018, 90). Dabei geht es u. a. um die Fragen, inwieweit Erziehungsberechtigte ein das Kind gefährdendes Erziehungsverhalten verändern können/ wollen und inwieweit sie bereit sind, Hilfe bei der Gefahrenabwehr anzunehmen. 2.4 Risikofaktoren Um mögliche Auswirkungen mangelnder Erziehungsfähigkeit auf die Gefährdungssituation des Kindes und Hinweise zur Kooperationsbereitschaft und Veränderungsfähigkeit in ihrer Wechselwirkung und Dynamik besser einschätzen zu können, ist es wichtig, neben verfügbaren Ressourcen zum Schutz des Kindes auch die im System bestehenden Risikofaktoren mit aufzugreifen. Der Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen nennt hierzu als Risikofaktoren für eine Vernachlässigung oder Misshandlung beispielsweise: 54 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung ➤ Die materielle bzw. soziale Situation der Erziehungsberechtigten (z. B. keine ausreichende Einkommenssituation, unzureichende Wohnverhältnisse, keine sozialen Ressourcen) ➤ Die familiäre Situation (z. B. Gewalt unter den Erziehungsberechtigten, mehr als drei Kinder unter fünf Jahren im Haushalt, konflikthafte Paarbeziehung) ➤ Die persönliche Situation der Erziehungsberechtigten (z. B. eigene Erfahrungen mit Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung, schwere psychische Erkrankung, Sucht, Überforderung in der Erziehung) ➤ Merkmale des Kindes (z. B. erhöhter Pflegebedarf in Folge einer Behinderung oder Erkrankung, hohe Entwicklungsverzögerung) ➤ Merkmale der Hilfegeschichte (z. B. ernst zu nehmende Gefährdungsmeldung in der Vergangenheit, mangelnde Kooperationsbereitschaft, fehlende Problemeinsicht) (vgl. Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen, Risikofaktoren; Strobel et al. 2008) 2.5 Grundbedürfnisse Unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation des Kindes hat die Fachkraft in einem Kausalzusammenhang zu beschreiben, welche Auswirkungen eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sowie die Wechselwirkungen von Kooperationsbereitschaft/ Veränderungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten und bestehenden Risikofaktoren auf die konkrete Grundbedürfniserfüllung des Kindes haben bzw. hinreichend wahrscheinlich haben könnten. Eine Orientierungshilfe für die zu berücksichtigenden Grundbedürfnisse von Kindern bieten u. a. die Arbeiten von Schmidtchen (1989) oder Brazelton/ Greenspan (2002). Schmidtchen orientiert sich beim Beschreiben der für eine gesunde geistige, seelische und körperliche Entwicklung von Kindern elementaren Grundbedürfnisse u. a. an den Entwicklungsstadien nach Erikson (siehe hierzu: Erikson 1957, Kindheit und Gesellschaft; Erikson 1966, Identität und Lebenszyklus) und den Grundbedürfnissen nach Maslow (siehe hierzu: Maslow 1981, Motivation und Persönlichkeit; Maslow 1985, Psychologie des Seins) und leitet daraus folgende „Must-haves“ für eine gesunde Entwicklung von Kindern ab: ➤ Körperliche Bedürfnisse: Essen, Trinken, Ausscheidungen, Schlaf, Wach-Ruhe- Rhythmus, Zärtlichkeit, Körperkontakt etc. ➤ Schutzbedürfnisse: Schutz vor Gefahren, Krankheiten, vor Unbilden des Wetters, vor materiellen Unsicherheiten etc. ➤ Bedürfnisse nach Wertschätzung: bedingungslose Anerkennung als seelisch und körperlich wertvoller Mensch, seelische Zärtlichkeit, Unterstützung der aktiven Liebesfähigkeit, Anerkennung als autonomes Wesen etc. ➤ Bedürfnisse nach Anregung, Spiel und Leistung: Förderung der natürlichen Neugierde, Anregungen und Anforderungen, Unterstützung beim Erleben und Erforschen der Umwelt etc. ➤ Bedürfnisse nach Selbstverwirklichung: Unterstützung bei der Bewältigung von Lebensängsten, Entwicklung eines Selbstkonzeptes, Unterstützung der eigenständigen Durchsetzung von Bedürfnissen und Zielen, Bewusstseinsentwicklung etc. (vgl. Schmidtchen 1989, 104ff ) Brazelton/ Greenspan beschreiben und erläutern sieben zentrale Grundbedürfnisse von Kindern: ➤ Bedürfnis nach einer liebevollen Beziehung ➤ Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation 55 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung ➤ Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen ➤ Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen ➤ Bedürfnis nach Leitung und Struktur ➤ Bedürfnis nach stabilen, unterstützenden Gemeinschaften und nach kultureller Kontinuität ➤ Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft (vgl. Brazelton/ Greenspan 2002) 2.6 Gefährdungsmerkmale Aus der herausgearbeiteten bestehenden bzw. hinreichend wahrscheinlichen defizitären Situation und ihrer Gefährdungsdynamik sind anschließend die konkreten Gefährdungsmerkmale abzuleiten. Gefährdungsmerkmale sind: 1. Misshandlung ➤ emotionale Misshandlung ➤ körperliche Misshandlung/ Gewalt 2. Sexualisierte Gewalt ➤ Hands-on-Taten, z. B. ▪ Berühren von Brust-, Genitalbereich ▪ sexuelle Handlungen (oral, vaginal oder anal) ▪ Einführen von Gegenständen in die Körperöffnungen ▪ Masturbation am Täter durch das Kind bzw. umgekehrt ▪ Anfertigen pornografischer Aufnahmen ➤ Hands-off-Taten, z. B. ▪ Exhibitionismus in jeglicher Form ▪ Anfertigen von sexualisierten Aufnahmen des Kindes ▪ Betrachten von pornografischen Aufnahmen mit/ vor Kindern ▪ Verbale sexuelle Gewalt 3. Vernachlässigung durch Mangel an ➤ Pflege/ Versorgung/ Gesundheit ➤ Obdach/ Schutz (Aufsicht) ➤ Anregung/ Förderung/ Bildung ➤ Regeln/ Werten ➤ Bindungsangeboten ➤ emotionaler Entwicklung ➤ sicheren Lebensbedingungen 4. Autonomiekonflikte ➤ einengende Regelvorgabe ➤ einengende Pflichten ➤ einengende Erwartungen (Heirat) ➤ keine Akzeptanz von Ablösung/ Eigenständigkeit/ Freiraum 5. Erwachsenenkonflikte um das Kind ➤ In Konflikte zwischen Eltern und z. B. Pflegeltern wird das Kind miteinbezogen ➤ Streit ums Kind in Trennungskonflikten unter Einbeziehung des Kindes (vgl. Stuttgarter/ Düsseldorfer Kinderschutzbogen; Strobel et al. 2008; Schone/ Tenhaken 2015, 25ff; Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2012, 82f ) 2.7 Prognose In der Prognose wird der zu erwartende Fallverlauf bzw. das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdungsrisiko beschrieben, sollte sich die Situation des Kindes nicht ändern/ sollten die Erziehungsberechtigten ihr Verhalten nicht ändern (können). Die Prognose bietet auch erste Hinweise auf die inhaltliche Ausgestaltung einer in den Hilfeplan aufzunehmenden Schutzvereinbarung. In ihr ist dann u. a. zu beschreiben, vor welcher Gefahr das Kind zu schützen ist bzw. welche Ressourcen (z. B. geeignete Hilfeangebote) und Handlungsschritte für die Schutzgestaltung erforderlich sind (vgl. PK-SGB VIII/ Radewagen 2022, § 8 a Rn. 22ff ). 56 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung Abb. 1: Kinderschutzmatrix 57 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung 2.8 Beispiel einer Kinderschutzmatrix In der Praxis kann eine Kinderschutzmatrix zur Vorbereitung für die Gefährdungseinschätzung wie folgt aussehen (jeweils verkürzt dargestellt): Beispiel 1 Beim Hausbesuch am 11. 5. 2021 zeigt der drei Monate alte weibliche Säugling im Windelbereich eine starke Dermatitis mit einem Durchmesser von 2 cm. Die Hautfalten an Beinen, Armen und Hals sind gerötet und verschmutzt. Das Kind ist nach der Perzentile-Linie mit 5500 g untergewichtig (die körperliche Situation des Kindes wird anhand verfügbarer Informationen, Hinweise, Beobachtungen etc. konkret beschrieben). Zudem reagiert das Kind nicht auf Ansprache, es wirkt apathisch (Beschreibung der psychischen Situation des Kindes). Während des Hausbesuchs waren zudem keine Interaktionen der Erziehungsberechtigten mit ihrem Kind beobachtbar (Beschreibung der Interaktion der Erziehungsberechtigten mit dem Kind). Zurückzuführen ist die defizitäre Situation des Kindes auf die mangelnde Fähigkeit der sorgeberechtigten Eltern, ihr Kind zu versorgen und zu pflegen. Wiederholtes Thematisieren der Problematik durch das Helfersystem hat zu keinerlei Verhaltensveränderung seitens der Eltern geführt. Der Zustand des Kindes hat sich weiter verschlechtert. Innerhalb von zehn Tagen hat es weitere 200 g an Gewicht verloren und wiegt beim zweiten Hausbesuch am 21. 5. 2021 5300 g. Die Windeldermatitis (neuer Durchmesser ca. 4 cm) und die Hautrötungen haben ebenfalls zugenommen. Hilfsangebote in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe und Familienhebamme wurden den Eltern unterbreitet. Der Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe haben die Eltern zugestimmt, die Hebamme wurde von ihnen abgelehnt. Die mit der Familienhilfe verabredeten Termine wurden von den Eltern mehrheitlich nicht wahrgenommen. Fünf der sieben Betreuungstermine (Zeitraum 24. 5. 2021 bis 4. 6. 2021) sind ohne vorherige Ankündigung seitens der Eltern ausgefallen. Die Eltern sind für die Familienhilfe seit dem 31. 5. 2021 nicht erreichbar gewesen. Auf wiederholte Anrufe und briefliche Nachrichten haben sie nicht reagiert (Hinweise zur Kooperationsbereitschaft bzw. Fähigkeit und Bereitschaft zur Verhaltensänderung). Es liegen zwei telefonische Meldungen (11. 5. 2021 und 21. 5. 2021) der behandelnden Kinderärztin vor, in der sie auf den schlechten Pflege- und Ernährungszustand des Kindes hinweist und diesen auf Defizite in der Versorgung des Kindes zurückführt (Hinweise zur Erziehungsfähigkeit und Veränderungsbereitschaft werden zusammengetragen und mit der Situation des Kindes inhaltlich verbunden). Soziale Ressourcen wie Großeltern oder FreundInnen im Umfeld der Familie sind zum Schutz des Kindes nicht verfügbar. Problemerschwerend kommt hinzu, dass beide Elternteile körperliche Konflikte untereinander haben. Nach Polizeimeldungen kam es im Mai 2021 zu zwei Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt vom Vater gegenüber der Mutter. Die Mutter kommt aus einer Familie, in der sie selbst Vernachlässigung und körperliche/ psychische Misshandlung erlebt hat (Informationen zu bestehenden Risikofaktoren). Insgesamt werden die Grundbedürfnisse des Kindes nach Schutz, körperlicher Versorgung, Wertschätzung durch seine Eltern nicht erfüllt. Daraus leiten sich die Gefährdungsmerkmale der Vernachlässigung des Kindes durch einen erheblichen Mangel an Schutz, Versorgung, Pflege sowie Bindungsangeboten und emotionaler Entwicklung ab. Prognose: Sollte sich die Situation des Kindes nicht verbessern, drohen ihm körperliche/ psychische Deprivationsfolgen, Defektheilungen, starke Schmerzen. Möglich ist, dass das Kind 58 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung austrocknet und stirbt. An dieser Stelle sind im System verfügbare Kinderschutzressourcen mit zu berücksichtigen. Beispiel 2 Der Schwimmverein berichtet am 19. 5. 2021 von nicht akzidentellen Verletzungen des fünfjährigen Jungen. Auf dem Gesäß haben zwei Schwimmtrainer am 13. 5. 2021 in der Umkleidekabine Hämatome in Form von Doppelkonturierungen erkannt. Nachdem man die Eltern am selben Tag noch darauf angesprochen habe, sei der Junge nicht mehr zum Training gebracht worden. Von der Kinderärztin liegt eine Meldung vom 20. 5. 2021 vor, in der sie darauf hinweist, dass der Junge auf dem Rücken, an den Parierseiten, Wangen und dem rechten Ohr Hämatome habe. Die Eltern gaben an, die Verletzungen müsse sich ihr Kind bei einem Sturz von der Treppe zugefügt haben. Die Erklärung der Eltern passe nach Aussagen der Ärztin nicht zu der von ihr festgestellten Verletzungsform und Größe. Sie gehe davon aus, dass es sich hierbei um nicht akzidentelle Verletzungen handele, die von einer erwachsenen Person mit mittlerer Krafteinwirkung zugefügt worden sind (Hinweise zur körperlichen Situation des Kindes). Während des Hausbesuchs durch das Jugendamt am 20. 5. 2021 wirkte der Junge apathisch (Hinweise zur psychischen Situation des Kindes). In seinem Sozialverhalten zeigt er Furcht vor seiner Bindungsperson. Als der Vater an ihm vorbeigeht, zuckt er zusammen und hält seine Arme zum Schutz vor den Kopf (Sozialverhalten des Kindes). Zudem ist keine Feinfühligkeit der Eltern gegenüber den emotionalen Bedürfnissen des Kindes zu beobachten: Das Kind wirkt auf die Helferin verängstigt und verunsichert, ohne dass die Eltern dies erkennbar beachten bzw. darauf eingehen (Hinweise zur Interaktion der Eltern mit dem Kind). Beide Elternteile sind nicht ausreichend in der Lage, das Bedürfnis ihres Kindes nach körperlicher Versorgung und Schutz zu erfüllen. Auch sind sie keine positiven Vertrauenspersonen und vermitteln kein Mindestmaß an Regeln und Werten. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass sie auf die seelischen Nöte (Angst und Unsicherheit) ihres Sohnes nicht eingehen und somit seine Bedürfnisse nach emotionaler Nähe, einer liebevollen Beziehung und Schutz nicht bedarfsgerecht befriedigen. Vielmehr lassen sie mit ihrem Nichthandeln die Kinderperspektive außer Acht. Angesprochen auf die körperliche und seelische Situation ihres Sohnes reagieren sie abweisend und wollen nicht darüber reden (Hinweise zur Erziehungsfähigkeit). Die während des Hausbesuchs am 20. 5. 2021 angebotene Unterstützung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe lehnen die Eltern ab (Hinweise zur Problemeinsicht, Kooperationsbereitschaft bzw. Fähigkeit und Bereitschaft zur Verhaltensänderung). Darüber hinaus gibt es eine Polizeimeldung (24. 5. 2021) wegen häuslicher Gewalt, bei der auch das Kind anwesend gewesen ist (Risikofaktor familiäre Situation). Es liegen zudem zwei Meldungen (26. 5. 2021) von Nachbarn vor, in denen diese unabhängig voneinander davon berichten, wie der Vater im Beisein der Mutter seinen Sohn am 25. 5. 2021 im Treppenhaus verbal attackiert, grob am Nacken anfasst und gegen die Wohnungstür der Familie stößt. Die Mutter habe passiv danebengestanden und nicht reagiert. Eine weitere Nachbarin meldet am 27. 6. 2021, dass sie an zwei Abenden (24. 5. 2021 und 26. 5. 2021) laute Schreie und langanhaltendes Weinen des Kindes aus der Wohnung gehört habe (Beispiele für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit). Bei einem für den 28. 5. 2021 telefonisch verabredeten Hausbesuch waren die Eltern nicht erreichbar. Es ist bekannt, dass zwei ältere Kinder der Familie aufgrund von körperlicher und seelischer Misshandlung durch den Vater seit ihrem 6. bzw. 7. Lebensjahr in einer Pflegefamilie untergebracht sind (Risikofaktor Hilfegeschichte). Insgesamt sind die Eltern nicht in der Lage, u. a. die Grundbedürfnisse ihres Sohnes nach einer liebevollen Beziehung, körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation, nach Schutz und Wertschätzung zu erfüllen. 59 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung Abb. 2: Übersicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch den Sozialen Dienst des Jugendamtes 60 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung Aufgrund der beschriebenen Sachverhalte ist davon auszugehen, dass das Kind eine emotionale und körperliche Misshandlung erfährt. Darüber hinaus wird es vernachlässigt durch einen Mangel an Bildungsangeboten, emotionaler Entwicklung und sicheren Lebensbedingungen (Gefährdungsmerkmale). Prognose: Sollte sich die Situation des Kindes nicht ändern, wird es weiterhin körperliche und seelische Gewalt sowie Vernachlässigung erfahren. Es drohen ihm Verletzungen, posttraumatische Reaktionen sowie Bindungs- und Persönlichkeitsstörungen. An dieser Stelle sind im System verfügbare Kinderschutzressourcen mit zu berücksichtigen. 3. Ergebnis der Gefährdungseinschätzung Am Ende der Beratung kann die fallverantwortliche Fachkraft die Gefährdungssituation wie folgt beschreiben: Entweder: 1. Es liegt keine Kindeswohlgefährdung und somit für die fallführende Fachkraft auch kein Schutzauftrag mit Verpflichtung zur Intervention vor. In diesem Fall ist eine Binnendifferenzierung vorzunehmen: a. Es gibt keine relevanten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit und insofern auch keinen Hilfebedarf bzw. b. es gibt Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit, die einen Hilfebedarf (z. B. HzE) begründen, bzw. c. es gibt Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit, die einen Hilfebedarf (z. B. HzE) dringend begründen. Oder: 2. Die Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit sind Teil einer Kindeswohlgefährdung. Für die fallverantwortliche Fachkraft besteht deshalb im Rahmen ihres Schutzauftrages die Pflicht zur Intervention, sofern dies zum Schutz des Kindes notwendig ist. 4. Fazit Die Qualität der Gefährdungseinschätzung muss sich daran messen lassen, inwieweit sie die fallverantwortliche Fachkraft dabei unterstützt, differenziert herauszuarbeiten, ob die Erziehungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten derart eingeschränkt ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und demzufolge gegenüber dem Kind ein Schutzauftrag besteht. In der Beratung geht es insbesondere darum, alle eingebrachten gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung fachlich-kritisch zu reflektieren und anschließend eine Prognose zum bestehenden/ hinreichend wahrscheinlichen Gefährdungsrisiko zu formulieren. Die Prognose greift im System verfügbare Ressourcen mit auf und ist für die zum Schutz des Kindes erforderlichen Hilfeangebote/ Interventionen handlungsleitend. Damit das Beratungssetting diesem Anspruch gerecht werden kann, hat es sowohl strukturelle als auch inhaltliche Kriterien zu erfüllen. Für eine Rekonstruktion der Gefährdungseinschätzung und der zur Gefahrenabwehr angebotenen Hilfen bzw. eingeleiteten Interventionen ist der gesamte Beratungsprozess inkl. der Gewichtung vorliegender Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Dadurch ist es ex post auch möglich, Fallverläufe zu reflektieren und trägerinterne Verfahrensabläufe zum Kinderschutz hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Fehleranfälligkeit zu überprüfen. Prof. Dr. Christof Radewagen Hochschule Osnabrück Caprivistraße 30 a 49076 Osnabrück E-Mail: c.radewagen@hs-osnabrueck.de 61 uj 2 | 2022 Gelingende Gefährdungseinschätzung Literatur Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2012): Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Erkennen und Handeln. München. In: https: / / www.aerzteleitfaden.bayern.de/ imperia/ md/ content/ stmas/ stmas_internet/ jugend/ aerzteleitfaden.pdf, 12. 10. 2021 Brazelton, B., Greenspan, S. (2002): Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2005): Stärkung familiärer Beziehungs- und Erziehungskompetenz. Berlin Gerber, C., Lillig, S. (2018): Gemeinsam lernen aus Kinderschutzverläufen. Eine systemorientierte Methode zur Analyse von Kinderschutzfällen und Ergebnisse aus fünf Fallanalysen. Beiträge zur Qualitätssicherung im Kinderschutz 9. Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), Köln Kindler, H. (2006): Was ist bei der Einschätzung der Erziehungsfähigkeit von Eltern zu beachten? In: Kindler, H., Lillig, S., Blüml, H., Meysen, T., Werner, A. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). Kap. 62. Deutsches Jugendinstitut, München Kindler, H., Lillig, S. (2006): Was ist unter „gewichtigen Anhaltspunkten“ für die Gefährdung eines Kindes zu verstehen? IKK-Nachrichten 1 - 2, 16 - 19 Möller, W. (2022): PK-SGB VIII. 3. Aufl. Reguvis, Köln Münder, J., Meysen, T., Trenczek, T. (Hrsg.) (2019): FK-SGB VIII - Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. 8. Aufl. Nomos, Baden-Baden Radewagen, C. (2021): Vertrauensschutz im Kinderschutz - ein Leitfaden für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragen bei (Verdacht auf ) Kindeswohlgefährdung. 2. Auflage. In: http: / / www.kinderschutz-niedersach sen.de/ ? 7E4E852D6A2241EABEA588D671A1D5A1, 22. 10. 2021 Schmidtchen, S. (1989): Kinderpsychotherapie. Kohlhammer, Stuttgart Schone, R., Tenhaken, W. (2015): Kinderschutz in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe. 2. Aufl. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel Strobel, B., Liel, C., Kindler, H. (2008): Validierung und Evaluation des Kinderschutzbogens - Ergebnisbericht. Deutsches Jugendinstitut, München
