eJournals unsere jugend 74/2

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2022.art13d
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2022
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Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche mit Behinderungserfahrungen

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2022
Anja Teubert
Der gesellschaftliche Umgang mit Behinderung macht Kinder mit Beeinträchtigungen zu einer der vulnerabelsten Gruppen im Hinblick darauf, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden (Sauer/Teubert 2018). Zusätzlich verstärkt das aktuell staatlich geltende Unterstützungssystem diese Verletzlichkeit. Offensichtlich ist den AkteurInnen im Kinderschutz, der Eingliederungshilfe und auch den politisch Verantwortlichen nicht vollumfänglich bewusst, dass der Schutz vor sexualisierter Gewalt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, die nicht auf die Familie oder das einzelne Kind übertragen werden darf.
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83 unsere jugend, 74. Jg., S. 83 - 96 (2022) DOI 10.2378/ uj2022.art13d © Ernst Reinhardt Verlag Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche mit Behinderungserfahrungen Zur Bedeutung des Umgangs mit ,Behinderung‘ in einer Risikogesellschaft Der gesellschaftliche Umgang mit Behinderung macht Kinder mit Beeinträchtigungen zu einer der vulnerabelsten Gruppen im Hinblick darauf, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden (Sauer/ Teubert 2018). Zusätzlich verstärkt das aktuell staatlich geltende Unterstützungssystem diese Verletzlichkeit. Offensichtlich ist den AkteurInnen im Kinderschutz, der Eingliederungshilfe und auch den politisch Verantwortlichen nicht vollumfänglich bewusst, dass der Schutz vor sexualisierter Gewalt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, die nicht auf die Familie oder das einzelne Kind übertragen werden darf. Die Autorin forscht derzeit zu Schutzkonzepten in Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und zu Gelingensbedingungen für personenzentriertes Arbeiten in der Eingliederungshilfe. Sie lehrt als Studiengangsleitung im Bereich Soziale Arbeit − Menschen mit Behinderung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen. Sie ist Mitglied der AG Schutz im Nationalen Rat zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und arbeitet gemeinsam mit Frederic Vobbe an einem Lehrbuch mit dem Titel „Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen und Soziale Arbeit“, das 2022 im Kohlhammer Verlag erscheinen wird. Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen mit Behinderungserfahrungen „Und dass die Betroffenen…ich weiß nicht, wie ich mich ausdrücken soll, müssen sich outen. Also wenn ich mich jetzt outen würde, könnte es sein, dass Eltern sich von mir abwenden, mein Büro nicht mehr aufsuchen, weil es irgendwie komisch ist, oder weil sie dann Angst vor mir haben. Ich finde, das ist etwas, was in unserer Gesellschaft ist. Und da nützt es auch nichts, in Schulen nur Plakate anzuhängen. Das Thema sollte ins Bewusstsein kommen … dass von Prof.’in Dr.’in Anja Teubert; M. A. Professorin für sozialraumorientierte Soziale Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen leitet den Studiengang Soziale Arbeit - Menschen mit Behinderung und ist Ansprechperson bei sexueller Belästigung 84 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt man nicht mehr dieses Outing-Gefühl haben muss. Wissen Sie, wie ich meine? (Betroffene)“ (Andresen et al. 2021, 25f ). Von sexualisierter Gewalt betroffene Menschen, so interpretiere ich dieses Zitat und die vielen Gespräche mit Betroffenen, bleiben oft ihr Leben lang stigmatisiert. Menschen mit Behinderung erfahren Ähnliches: Andere Personen haben Angst vor ihnen, trauen ihnen nichts zu, wenden sich aus unterschiedlichen Gründen von ihnen ab. Deshalb bedarf es eines veränderten Bewusstseins zu beiden Problembereichen und den sie betreffenden Menschen: Menschen mit Behinderung und von sexualisierter Gewalt Betroffene samt ihrem jeweiligen Umfeld. Was aber ist unter sexualisierter Gewalt zu verstehen? Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der Verletzungshandlungen meint, mit denen gewaltausübende Personen absichtsvoll eigene Bedürfnisse nach Macht, Anerkennung, Körperkontakt und Intimität gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/ oder das Einvernehmen einer anderen Person durchsetzen. Betroffene definieren dabei jeweils, was sie unter Gewalt verstehen und als solche erleben. ,Absichtsvoll‘ wird hier in einem devianztheoretischen Sinne verstanden, was meint, dass Widerstände ignoriert und überwunden werden, weil der eigene Nutzen aus einer Handlung als wichtiger angesehen wird. Das impliziert nicht, dass die Person ganz genau weiß, was sie tut, dass sie in der Lage ist, die Handlungsziele abzuwägen oder die Tat zu reflektieren. Die Tat ist auch schon absichtsvoll, wenn ein Widerstand, und sei er noch so gering, überwunden wurde (Dollinger/ Raithel 2006). ,Absichtsvoll‘ markiert aber den Unterschied zu einer versehentlichen Grenzverletzung. ,Einvernehmen‘ meint hier einen Rechtsbegriff, der beschreibt, dass alle Beteiligten die Handlungen befürworten und in der Lage sind, ihr Einverständnis zu geben. Dazu müssen sie allerdings verstehen, worum es geht und welche Folgen die Handlung haben könnte. Vor allem das Bedürfnis nach Macht und Anerkennung steht im Fokus des/ der TäterIn. Intimer Körperkontakt und die eigene sexuelle Befriedigung sind nicht immer von Bedeutung (Teubert/ Vobbe 2022). Bei Betrachtung dieser Beschreibung sexualisierter Gewalt wird deutlich, dass insbesondere Kinder und speziell Kinder mit Beeinträchtigungen zu einer Hochrisikogruppe gehören, weil sie eben nicht per se in der Lage sind, zu verstehen, was ein/ e TäterIn von ihnen möchte und welche Folgen die Tat für sie haben könnte. Vielmehr sind Kinder und Jugendliche mit Behinderungserfahrungen oft in Lebenssituationen, in denen ihnen Macht und Anerkennung, aber auch Körperkontakt und Intimität fehlen. TäterInnen nutzen also nicht selten die fehlende Bedürfniserfüllung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und die Folgen von Stigmatisierungserfahrungen zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse aus. Dies belegt auch eine Studie von Schröttle et al. aus dem Jahr 2013. Mädchen und Frauen mit Behinderung sind ihr zufolge in besonders hohem Ausmaß von Gewalt in jeglicher Form betroffen. Dabei können Kinder mit einer Kombination aus körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen sowie seh- und hörbeeinträchtigte junge Menschen als Hochrisikogruppe bezeichnet werden (Schröttle et al. 2013). Zinsmeister (2003) stellt zudem heraus, dass Jungen mit Behinderung in der Gruppe der von sexualisierter Gewalt Betroffenen im Vergleich zu Jungen ohne Beeinträchtigung deutlich überrepräsentiert sind. Europaweit geht die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2013 von 18 Millionen Kindern aus, die sexualisierte Gewalt erfahren haben. 90 Prozent der Fälle bleiben unentdeckt. Die Prävalenzrate, so die WHO, liegt bei sexualisierter Gewalt bei 9,6 Prozent (13,4 Prozent bei Mädchen, 5,7 bei Jungen) (UBSKM 2020 a). Die Polizeiliche Kriminalstatistik meldete in Deutschland 2020 durchschnittlich 40 von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder pro Tag (14.594 Fälle) und der UBSKM berichtet 2019 von einem bis zwei Kindern pro Schulklasse, die sexualisierte Gewalt erfahren. Nach einer internationalen Meta-Analyse basierend auf Daten von 17 Studien, die insgesamt 118.374 Kinder mit Behinderungen erfassen, ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko einer Kindeswohlgefährdung dieser Zielgruppe: 85 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt ➤ 20,4 Prozent wurden körperlich misshandelt (3,56-mal häufiger als Kinder ohne Behinderung) ➤ 9,5 Prozent wurden vernachlässigt (4,56-mal häufiger) ➤ 8,1 Prozent mussten emotionalen Missbrauch erleben (4,36-mal häufiger) ➤ 13,7 Prozent wurden Opfer sexualisierter Gewalt (2,88-mal häufiger) Zusammengefasst erlebten Kinder mit Behinderungen 3,68-mal häufiger Gewalt als Kinder ohne Behinderung (Jones et al. 2012, 902ff ). Weitere Studien haben ähnlich hohe oder sogar noch höhere Raten festgestellt (Maclean et al. 2017; Hall-Lande et al. 2015; Lightfoot et al. 2011; Sullivan/ Knutson 2000). Kinder mit Behinderungen tragen nach dem Child Welfare Information Gateway (2018) ein erhöhtes Risiko, wiederholt misshandelt oder vernachlässigt zu werden (Bange 2020). Es besteht, den Studien zufolge, ein Zusammenhang zwischen der Art der Beeinträchtigung und dem Risiko, Gewalt zu erfahren. So werden gehörlose Kinder überdurchschnittlich oft vernachlässigt und sexuell missbraucht (Child Welfare Information Gateway 2018; Lightfoot et al. 2011). Maclean et al. und Fisher et al. fanden heraus, dass Kinder mit weniger schweren Beeinträchtigungen häufiger Gewalt erfahren, als schwerstmehrfach beeinträchtigte junge Menschen. Sie vermuten, dass die Erwartungen an die Entwicklung der weniger beeinträchtigten Kinder größer sind, Gewalt also eine Reaktion auf die Enttäuschung, über die nicht ,normale‘ Entwicklung des Kindes und aus Überforderung darstellt (Maclean et al. 2017; Fisher et al. 2008). Damit sehen wir, dass die Einstellung der Eltern zur Beeinträchtigung ihres Kindes eine Rolle im Zusammenhang mit dem Schutz vor (sexualisierter) Gewalt steht. Zur Wechselwirkung des gesellschaftlichen Umgangs mit sexualisierter Gewalt und ,Behinderung‘ Es ist also davon auszugehen, dass der gesellschaftliche Umgang mit ,Behinderung‘ in Wechselwirkung mit dem gesellschaftlichen Umgang mit sexualisierter Gewalt steht. Ein Diskurs dazu ist notwendig, um daraus Schlüsse für den Kinderschutz zu ziehen. Damit soll es in diesem Beitrag um gesellschaftliche Risikofaktoren gehen, um einmal mehr deutlich zu machen, dass nicht das einzelne Kind in der Verantwortung ist, sich vor sexualisierter oder anderen Formen von Gewalt zu schützen! Dass unsere Gesellschaft und in Vertretung dieser unser politisches System und damit auch das Unterstützungssystem (sexualisierte) Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen zu legitimieren scheint, wird bei Betrachtung der unzureichenden statistischen Erhebung von Fällen sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung (wobei bislang in Deutschland hier nicht differenziert wurde) deutlich. Auch der Markt an Kinderpornografie im Darknet (Smiljanic 2019), die noch unzureichend vorhandenen Forschungsmittel, die schlechte Versorgung mit und Ausstattung von Fachberatungsstellen sowie die Ergebnisse der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Andresen et al. 2019, 2021) zeigen, dass bislang wenig 1 bis keine Notwendigkeit gesehen wurde, hier tätig zu werden (Teubert 2019, 2020). Betrachten wir zudem das Unterstützungssystem, die dort tätigen Fachkräfte und die Menschen, die das Unterstützungssystem in Anspruch nehmen, wird deutlich, dass die gesellschaftliche Anerkennung hier nicht in der Dimension vorhanden ist wie in Wirtschaftssystemen: soziale Sicherung und Unterstützung bedarf des Einsatzes von Steuermitteln, die Wirkung ist nicht oder zumindest nicht linear in Zahlen messbar 1 Die Stelle des Unabhängigen Beauftragten in Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ist eingerichtet. Eine gesetzliche Grundlage zur Berichterstattung und Prävention ist gefordert (Nationaler Rat 2021). 86 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt und die Arbeitsbedingungen für Fachkräfte im pflegerischen und pädagogischen Bereich entsprechen nicht immer den wirklichen Bedarfen. Deutlich wird das derzeit bei Betrachtung der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, welches sowohl die LeistungsträgerInnen als auch die leistungserbringenden Einrichtungen vor extreme fachliche und personelle Herausforderungen stellt. Gerade die Unterstützung von Menschen mit Behinderung kann und wird gesellschaftlich als dauerhafter Kostenfaktor gesehen. So kann auch der Paragraf 123 SGB IX interpretiert werden, der darauf abzielt, dass Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung für Menschen mit Behinderung eingehalten werden müssen. Beachten wir die Reihenfolge und die Prozesse in der Praxis, dann stellt sich die Frage, inwiefern dem Anspruch des personenanstatt einrichtungsbezogenen Arbeitens, Förderns der Selbstbestimmung und somit einer dezidiert humanistischen Einstellung mit dieser Haltung überhaupt entsprochen werden kann. Natürlich hat die Notwendigkeit der Kompensation von Macht und Anerkennung, die auf TäterInnenseite zu Gewaltanwendung führen kann, auch individuelle Gründe. TäterInnen tragen in der Regel die volle Verantwortung für die Tat, wenn sie nicht Kinder oder Jugendliche sind, die aufgrund der Umstände nicht klar einschätzen konnten, inwieweit sie anderen Schaden zufügen. „Kultur der Behinderung“ Legitimation von Machtungleichheiten, im Sinne der Definitionsmacht darüber, was „normal“ ist Es entstehen verschiedene Grade der „Selbstverständlichkeit“ von Gewalt. Das Ausmaß von direkter und indirekter Gewalt wird beeinflusst. Gesellschaftlich bedingte Gewalt durch AkteurIn durch Institution durch Strukturen Direkte Gewalt psychisch, physisch gegen Personen; offen, sichtbar, verdeckt Institutionelle Gewalt Wertvorstellungen; Bedeutungszuschreibungen von Macht Strukturelle Gewalt Fehlender Zugang zu Verwirklichungschancen: Gesetzgebung, materielle Ausstattung des Hilfesystems, Werte/ Normen, Machtmissbrauch durch starre Regeln Euphemisierung von Gewalt Werbung von Pränataldiagnostik Kommunikative Formen von Gewalt Phrasen, Wie „du bist doch behindert“ Gewalt als Symbolik Ungleiche Verteilung von Gewalt Ungleiche Verteilung von Ressourcen Nährboden von Gewalt in der Arbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen Teubert 2021 in Anlehnung an Imbusch 2002 Abb. 1: Nährboden sexualisierter Gewalt in Wechselwirkung mit ,Behinderung‘ 87 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt Wollen wir gesellschaftlich Verantwortung übernehmen, sollten wir in eine schonungslose Analyse eintreten und uns fragen, welche Folgen die Kategorisierung von Menschen als ,behindert‘ oder ,anders‘ und die Haltung zu Machtungleichheiten und sexualisierter Gewalt für den Schutz von Kindern haben kann. In einer Gesellschaft, in der Ressourcen und Macht ungleich verteilt sind, entsteht nach Imbusch (2002) ein Nährboden für Gewalt, der kontinuierlich wächst. Es geht in dem Zusammenhang beispielsweise um das Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern, Reichen und Armen, Männern und Frauen, Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen. Legitimiert, beschönigt, verschleiert oder verherrlicht eine Gesellschaft das Vorkommen von Machtunterschieden, um damit diese in Form von Gewalt gegen andere Menschen auszunutzen, führt dies zu einer Art von ,Selbstverständlichkeit‘, die das Ausmaß von Gewaltvorkommnissen beeinflusst. Wenn beschönigt wird, dass die Leitung des Sozialamts Mitarbeitende herablassend behandelt und/ oder diese vor anderen bloßstellt, wenn legitimiert wird, dass Fachkräfte entscheiden, wann und von wem Kinder geduscht werden, wenn sexualisierte Gewalt gegenüber einem Kind in einer Einrichtung als Nachspielen von pornografischem Filmmaterial verschleiert wird oder Eltern sich öffentlich rühmen dürfen, wenn sie ihr Kind zur Bestrafung in den Keller sperren, weil das als Erziehungsmethode wirke, ermöglichen wir (sexualisierte) Gewalt und schaffen damit den Nährboden für eine Kultur der Gewalt. Wenn wir davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche mit kognitiven Beeinträchtigungen „sowieso nicht bemerken, wenn sie sexualisierte Gewalt erfahren“ (UBSKM 2020 b), verschleiern, bagatellisieren und ermöglichen wir sexualisierte Gewalt gegenüber jungen Menschen, die unseres Schutzes am notwendigsten bedürfen. Gerade durch die noch immer vorherrschende Definitionsmacht dessen, was Standards gesellschaftlicher Normalität sind, wird ein Machtungleichgewicht zu Ungunsten von Menschen mit Beeinträchtigungen kultiviert. Deren Unterstützung wird zu einem Kostenfaktor sterilisiert und damit wird Ungleichheit in der Ressourcenverteilung provoziert, die wiederum zu Machtunterschieden führt. Also ist es oft nicht nur der gesellschaftliche Blick auf ,Behinderung‘, sondern auch die Notwendigkeit, Unterstützung zu beantragen, die zu Ausgrenzungsempfinden aufseiten der Eltern und bei den jungen Menschen selbst führen (können). Denn ,Anderssein‘ impliziert, ggf. nicht dazuzugehören, weil man den Anforderungen einer Mehrheitsgesellschaft nicht gerecht werden kann. Ein Zitat aus Gesprächen der Aufarbeitungskommission mit von sexualisierter Gewalt Betroffenen macht dies deutlich: „Besonders für Mutter war ich eine große Enttäuschung, ihre einzige Tochter eine Stotterliese, dumm und hässlich, eine Sitzenbleiberin. […] Meine Eltern wollten mein Rumgestottere nicht hören, sie brachten mir bei: ,Du hast grundsätzlich zu schweigen, du sagst nur etwas, wenn wir dich fragen.‘ (Betroffene)“ (Andresen et al. 2019). Bereits im Laufe einer Schwangerschaft werden Normwerte für die Entwicklung des Embryos, das Gewicht und dergleichen festgelegt, um Krankheit von Mutter und Kind vorzubeugen. Es werden Untersuchungen durchgeführt und zusätzlich angeboten, um ggf. schon rechtzeitig die Entscheidung gegen ein Kind treffen zu können, das mit großer Wahrscheinlichkeit den Normwerten nicht gerecht werden wird. Mit der Möglichkeit der Pränataldiagnostik beispielsweise wird nicht nur Kindern ,das Schicksal mit Trisomie 21 aufzuwachsen‘ erspart. Weiter gedacht führt ein vermehrter Schwangerschaftsabbruch in diesen Fällen dazu, dass es keine Menschen mit Trisomie 21 mehr gibt, wir uns also mit dieser Form des ,Andersseins‘ nicht mehr auseinandersetzen müssen. Auch der Gedanke, dass ein Kind mit Behinderung für die Gesellschaft eine finanzielle Belastung darstellt und für die Familie und deren Umfeld ebenfalls eher als nicht zumutbar bewertet wird, nimmt Einfluss auf Eltern und Kinder. 88 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt Damit einher geht, dass Kinder mit Beeinträchtigungen oft nicht in erster Linie als Kinder gesehen werden, vielmehr steht die Beeinträchtigung, die es zu kompensieren gilt, im Vordergrund. Das führt dazu, dass Kinder oft das Gefühl entwickeln, nicht zu genügen, nicht ,normal‘ zu sein und ihre Entwicklung als sexuelle Wesen nicht beachtet und entsprechend unterstützt wird. Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen werden so zu Objekten in ihrem Leben: Andere definieren, bestimmen und lenken. Sie bekommen oft nicht die Möglichkeit herauszufinden, wer sie noch sind, außer ,behindert‘. Sie durchlaufen nur selten die Phasen der Ablösung von den Eltern. Dies sicherlich auch, weil sie das Anderssein schon ihr Leben lang erfahren und daher eine weitere Abgrenzung zu noch mehr Beziehungsverlust führt. Denn auch die sozialen Ressourcen sind für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eher durch das Elternhaus oder die Einrichtung definiert. 2 Zur Rolle des Unterstützungssystems Das Unterstützungssystem potenziert diese Objektrolle, weil es dort zunächst darum geht, Leistungen zu beantragen, die sich aus der Beeinträchtigung und daraus abzuleitenden Defiziten ergibt und am Kind selbst festgestellt wird. Denn um die Leistungsberechtigung nach dem SGB IX oder VIII zu erhalten, bedarf es zunächst der Feststellung der Art der Behinderung. In diesem Prozess wird bislang nur selten berücksichtigt, inwiefern Begutachtungsprozesse einen Einfluss auf das Kind und seine Selbstwahrnehmung haben, obwohl der bereits benannte Fokus auf die Defizite und der sich oft über Wochen hinziehende Prozess der Begutachtung von vielen Familien als belastend empfunden werden. Zudem stellt das Unterstützungssystem sich in seiner Logik nach den Rechtskreisen der Sozialgesetzbücher oft alles andere als niederschwellig unterstützend dar. Die Unterscheidung in Hilfen zur Erziehung und Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe erschweren noch immer die Entwicklung von wirklich passgenauen Unterstützungsleistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen. Dazu kommt, dass Eltern sich als Bittstellende fühlen, wenn sie sich auf den mühsamen Weg begeben, angemessene Hilfe für ihr Kind zu erhalten. Systemisch gedacht wird erst bei der Bedarfsermittlung, die allerdings noch nicht von allen Sozialämtern kindgerecht erfolgt (Berg 2018). Welche Folgen dieses Verfahren für Familien hat und welche Auswirkungen diese Orientierung am Mangel und Beweis des ,Andersseins‘ für ein von Beeinträchtigung betroffenes Kind hat, sollte in Anlehnung an die Aufarbeitungskommission des Unabhängigen Beauftragten in Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) Gegenstand von zukünftiger Forschung sein. Denn die Reaktionen anderer und die Hürden, die das Unterstützungssystem qua Verwaltungssystematik bereithält, verstärken höchst wahrscheinlich Diskriminierungs- und Ausgrenzungsgefühle. Darüber hinaus befindet sich das System noch in einer Marktlogik, die dazu geführt hat, dass soziale Wirtschaftsunternehmen entstehen, die damit eher Wachstumsgesetzen folgen (müssen), die die Einrichtungsbezogenheit notwendig machen. Dies kann dazu führen, dass zunächst der Bedarf der Einrichtung an der Belegung der kalkulierten Plätze gedeckt wird. Inwieweit ein Kind in das System passt, bleibt dann oft unreflektiert, solange tägliche Routinen nicht gestört werden. Tim, 15, beispielsweise durfte die Schule für Kinder mit besonderem Förderbedarf am Ort nicht mehr besuchen, weil die für ihn zuständige Lehrkraft nicht mehr mit 2 Auch hierzu wäre Forschung sicherlich hilfreich, da die hier benannten Punkte aus der Analyse zahlreicher Diskussionen mit dualen Studierenden der Sozialen Arbeit im Feld der Eingliederungshilfe, Beschreibungen in Praxisberichten und dem Austausch mit Fachkräften der dualen Partnereinrichtungen entnommen, aber nicht empirisch überprüft sind. 89 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt dem pubertierenden Jungen zurechtkam. So verließ er das Elternhaus, um 60 Kilometer entfernt in einer Einrichtung mit erheblich jüngeren Kindern zu leben und weiterhin in die Schule zu gehen. Eine Bedarfsermittlung fand zu dem Zeitpunkt noch nicht statt. Die Eltern waren froh, dass der Junge einen Platz gefunden hat, hörten aber sehr schnell, dass die epileptischen Anfälle zunahmen und willigten in eine Medikation ein, die sie zu Hause nicht brauchten, weil sie dort dafür sorgen konnten, dass der Junge sich bewegte. Denn Bewegung, so konnten die Eltern feststellen, ist für Tim ein Schutzfaktor vor epileptischen Anfällen. Gleichzeitig bat die Einrichtung um Zustimmung, das Bett zu vergittern, weil Tim bereits um vier Uhr nachts aufwachte und nach den Mitarbeitenden rief: eine Folge des frühen Zu-Bett-Gehens. Hier konnten die Mitarbeitenden der Wohngruppe keine Ausnahmen machen, schließlich war für die anderen auch um 19 Uhr Schlafenszeit. Die Familie konnte sehr gut einschätzen, weshalb es ihrem Sohn schlechter ging, sie wagten aber nicht, sich zu beschweren, weil sie bereits die Erfahrung gemacht hatten, dass ,hysterische Eltern‘ dem Kind eher schaden. Sie fühlten sich ohnmächtig. Dies ist ein kleiner Auszug einer wahren Lebensgeschichte, der verdeutlichen soll, wie ein System auf ,gestandene Eltern‘ wirken kann und wie ein Kind, das sich nicht ausreichend artikulieren kann, diesem System ausgeliefert ist. Derartige Einrichtungszentrierung kann auch zur Folge haben, dass, wie im Beispiel beschrieben, zu wenig in die Qualität der Leistungen investiert wird, was einen der empirisch belegten Risikofaktoren für sexualisierte Gewalt in pädagogischen Kontexten (Pöter/ Wazlawik 2018) darstellt. Pöter und Wazlawik haben theoretisch hergeleitete institutionelle Risikobedingungen (Bundschuh 2010; Helming et al. 2011) mit Ergebnissen eines Reviews ergänzt und damit verdeutlicht, wie wichtig die Investition in die fachliche und räumliche Ausstattung von pädagogischen Einrichtungen auch zum Schutz vor sexualisierter Gewalt ist. Schutzfaktor ,Personenzentrierung‘ Mit dem Wissen um die Situation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungserfahrungen wird deutlich, dass gerade in der Arbeit mit diesen Kindern eine Fokussierung der persönlichen Entwicklung und nicht ausschließlich die Kompensation der Beeinträchtigung im Fokus jeglicher Unterstützung stehen sollte. In einer Gesellschaft, in der der Kinderschutz ernst genommen wird, steht das Kind im Fokus. Ergo stehen alle Bemühungen um ein gelingendes Leben von Kindern und Jugendlichen unter der Überschrift passgenaue Möglichkeiten des Aufwachsens zu erhalten und dabei den Grundstein für ein selbstbestimmtes und möglichst selbstständiges Leben für alle Kinder und Jugendlichen zu legen − unabhängig davon, inwiefern sie sich ,anders‘ zeigen oder aufgrund einer Beeinträchtigung an der gesellschaftlichen Teilhabe behindert werden könnten. Mit der Ratifizierung der UN-BRK wurde nun auch in Deutschland der Paradigmenwechsel zur Personenzentrierung eingeleitet. Damit sollte eine Haltungsänderung gegenüber Menschen mit Beeinträchtigungen erreicht werden, die unter anderem dazu führt, dass Eltern und Unterstützende sich von ,fürsorgenden Stellvertretenden‘ hin zu ,aktivierenden Ermöglichenden‘ entwickeln. Im Zusammenhang mit dem Schutz vor sexualisierter Gewalt gilt es, nicht nur Kinder mit Beeinträchtigungen in den Fokus zu nehmen, sondern alle Kinder, die durch vorgegebene Raster fallen. Denn gesellschaftlich begründete Machtverhältnisse, Denkmuster, Barrieren etc. begegnen allen Kindern − besonders aber Kindern mit Beeinträchtigung, die häufig auch Diskriminierungserfahrungen im Zusammenspiel mit anderen Kindern/ Erwachsenen machen. Ziel sollte also sein, jedes Kind in seinen Kontexten zu betrachten. So werden die jeweiligen gesellschaftlichen Barrieren fokussiert: wie das Kind mit seiner Beeinträchtigung gesehen wird, welche Normalitätsvorstellungen herrschen, von welchen Glaubenssätzen das Umfeld geprägt 90 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt ist und wie selbstbewusst das Familiensystem der Situation mit dem Kind gegenübersteht. Es bedarf daher einer genaueren Analyse und Reflexion der Machtverhältnisse im System Familie und im Organisationskontext. Zudem bedarf es einer grundsätzlichen Reflexion der Einstellung zur Thematik der sexualisierten Gewalt. Es gibt nämlich beispielsweise nicht selten die Einstellung, dass Kinder mit kognitiven Beeinträchtigungen den Missbrauch gar nicht richtig mitbekommen, also von möglichen Folgen nicht betroffen sein können (UBSKM 2020 b). In institutionellen Kontexten wie Kita, Schule oder stationären/ teilstationären Einrichtungen sind nach dem Kinderstärkungsgesetz Schutzkonzepte vor sexualisierter Gewalt nun nach Paragraf 45 SGB VIII eine Voraussetzung für die Betriebserlaubnis. Konkretisiert wurde dies durch das Implementieren geeigneter Verfahren zur Selbstvertretung und die Möglichkeit der Beschwerde außerhalb der Einrichtung (Beckmann/ Lohse 2021). Schutzkonzepte dürfen aber nicht nur auf dem Papier bestehen. Damit sie zum Tragen kommen, ist ein Bewusstsein über die Risiko- und Schutzfaktoren von besonderer Bedeutung. Aus diesem Bewusstsein resultiert eine professionelle Haltung der Mitglieder der Organisation, die grenzachtendes Verhalten selbstverständlich lebt. Dieser These gehen wir mit Vertretenden zweier dualer Partnereinrichtungen mit dem Forschungsprojekt SchukoV2024 (https: / / www.dhbw-vs.de/ hochschule/ forschung-transfer/ fakultaet-sozial wesen/ forschungsprojekte-gesundheit-undpraevention.html) nach. Ausgangspunkt des Projekts, welches über die Förderlinie Duale Hochschule des Landes Baden-Württemberg finanziert wird, waren die Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit mit Studierenden und Vertretenden der Partnereinrichtungen. Diese bestätigten, Schutzkonzepte teilweise sogar prozesshaft entwickelt, diese aber nach einiger Zeit nicht mehr weiter berücksichtigt zu haben. In der Kick-Off-Veranstaltung am 3. November 2021 wurde dann unter anderem die oben genannte These formuliert, nachdem die empirisch belegten Risikofaktoren (Pöter/ Wazlawik 2018) diskutiert worden sind. Selbstwert der Bezugspersonen Die Person im Fokus Ressourcen Glaubenssätze Normalitätsvorstellungen Barrieren Machtverhältnisse Kultur der Grenzachtung Direktes Umfeld Gesellschaft Akzeptanz Liebe & Zugehörigkeit Zutrauen & Rückhalt Beeinträchtigung & Stärken Teubert 2020 Abb. 2: Die Person im Fokus 91 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt Die folgende Abbildung ist in Anlehnung an die Ergebnisse des Reviews von Pöter und Wazlawik entstanden. Sie verbindet das fachlich-reflexive Handlungskonzept Sozialer Arbeit (Teubert/ Vobbe 2022) mit institutionellen Schutzfaktoren. Die hier als fachlich-reflexive Organisation bezeichnete Institution steht für fachlich-reflexive Handlungskompetenz der Mitarbeitenden, einer Struktur, die dies unterstützt und damit eine kontinuierliche Haltungsüberprüfung ermöglicht. Und dies auch im Hinblick auf Grenzachtung und das Wissen um sexualisierte Gewalt. Schutzfaktoren in institutionellen Kontexten sind, neben der Qualifikation der Fachkräfte (hierzu gehört auch die Aufarbeitung eigener Gewalterfahrungen), die Ausstattung der Einrichtung, die Machtverhältnisse und damit zusammenhängend pädagogische und Leitungskonzepte. Stehen die Kinder konsequent im Fokus der Einrichtungen, entsteht ein grenzachtender Umgang, der durch fachliche Reflexion immer wieder auf dem Prüfstein steht. Dabei wird auch beachtet, dass Abwertungsmechanismen, die beispielsweise durch falsch verstandene Psychohygienebesprechungen der Mitarbeitenden gerechtfertigt werden, besprochen, reflektiert und, wenn nötig, unterbunden werden. Es ist hierbei selbstverständlich, dass Positivbeziehungen der Kinder und Jugendlichen gefördert werden (Aktivierung von sozialen Ressourcen) und die Einrichtung sich vernetzt, um der Gefahr der Systemgeschlossenheit zu begegnen. Bewusstsein um die geschichtliche Entwicklung der Organisation, die Menschen, die diese geprägt haben und prägen, Aufarbeitung von Gewalt Fachlich-reflexive Organisation Als Rahmen für eine grenzsensible, die Prävention von sexualisierter Gewalt fokussierende Organisation Zentrale Konzepte Fachlich-reflexive Handlungskonzepte Pädagogische Konzepte Pflegekonzepte Fachkonzepte Präventionskonzept Schutzkonzept Fachlichkeit der Mitarbeitendengruppen Handlungskompetenz Selbstkompetenz Sozial-ethische Kompetenz Wissenskompetenz Primat des Auftrags: Orientierung an den Menschen Flache Hierarchien - bewusster Umgang mit Macht Kultur der Grenzachtung, des Hinsehens und des Lernens Pädagogische Arbeit Aufwertung von Kindern und Jugendlichen Positivbeziehungen Körperlichkeit und Sexualität als Thema Selbstwirksamkeitsempfinden wird gestärkt Fachliche Weiterentwicklung Gute Qualifikation Bewusste fachliche Orientierung Fort- und Weiterbildung Rahmen für Reflexion Ausstattung entsprechende Räume ausreichende Personalausstattung Rückzugsmöglichkeiten Präventionsmaterial Strukturelle Ausstattung Ansprechpartner*innen/ Beschwerdestellen konsequente Aufsichtsverantwortung Dokumentation von Grenzüberschreitungen Handlungsleitende Prinzipien Konsequente Selbstreflexion in der Organisationskultur Konsequente Orientierung an den berufsethischen Prinzipien Konsequente Orientierung an den Adressat*innen Interne Vernetzung Externe Vernetzung Erfahrungsfilter Reflexion einer lernenden Organisation Abb. 3: Schutzfaktoren in pädagogischen Kontexten (Teubert 2021) 92 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt Das Wissen um sexualisierte Gewalt und grenzachtenden Umgang ist virulent, vergangene Vorfälle in der Einrichtung sind aufgearbeitet, um die Stärkung eines positiven Selbstwertgefühls der Kinder und Jugendlichen konsequent in den Fokus stellen zu können. Es geht also nicht nur darum, Schutzkonzepte zu entwickeln und damit Verfahren nach Disclosure vorhalten zu können, sondern eine Haltung zu entwickeln, die dazu führt, dass jedes Kind in seiner Besonderheit Wertschätzung und Anerkennung erfährt, am Gesamtplan beteiligt ist und im pädagogischen Alltag stets das Gefühl hat, mitsprechen zu dürfen. Der Grad der Partizipation wird kontinuierlich sowohl auf struktureller Ebene (Mitsprachegremien) als auch auf Ebene der Mitarbeitenden reflektiert. „,Damals hat mich keiner gefragt: Wie geht es dir heute? Vielleicht hätte ich darüber mal nachgedacht. Als ich ein Kind war, hat es niemanden interessiert. Gerade zu dieser Zeit hätte ich diese fürsorgliche Frage gebraucht.‘ Betroffene“ (Andresen et al. 2019, 43). Die Fürsorge als ein Teil der Partizipation als Fachkraft zu leben und gleichzeitig die Selbstbzw. Mitbestimmung, das Wissen der Kinder und Jugendlichen über die eigenen Rechte zu erweitern, sind fachlich herausfordernde Ansprüche, die unbedingt regelmäßiger Reflexion bedürfen, weil gerade bei Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen sehr schnell über deren Köpfe entschieden und gehandelt wird, um den alltäglichen Abläufen gerecht werden zu können. Elternarbeit ist für den Schutz von Kindern ein immens wichtiger Bereich. Einmal, weil Eltern die Verantwortung für die Entwicklung und den Schutz ihrer Kinder tragen und daher über mögliche Risiken, aber insbesondere auch über die familiären Schutzfaktoren informiert sein müssen. Zum Zweiten können wir nach Andresen et al. (2021) davon ausgehen, dass Familien als geschlossene Systeme Tatorte sind, die wir gesellschaftlich bislang auf Kosten der Betroffenen nicht dezidiert in den Fokus gerückt haben. Mit einem Zitat aus der Studie soll das verdeutlicht werden: „,Unsere Kindheit war lieblos, grausam, sadistisch und voller wiederholtem Missbrauch an uns Kindern.‘ (Betroffene)“ (Andresen et al. 2021, 11). Mit dieser und anderen Aussagen wird die bislang geltende gesellschaftliche ,Normalität‘, dass Familie der beste Ort für ein Kind ist, drastisch infrage gestellt. Wir können nicht mehr einfach davon ausgehen, dass Eltern ihren Kindern guttun. Denn neben den von den Betroffenen in der Studie geschilderten bewussten Grausamkeiten im Elternhaus wissen wir aus der Praxis von Überforderungssituationen, die dazu führen können, dass es nicht gelingt, die Persönlichkeit des Kindes wahr- und anzunehmen, weil Eltern sich ggf. ekeln, wenn sie ihr Kind ansehen. Es gibt Eltern, die Schuld empfinden, wenn sich das Gefühl der unbedingten Liebe, die gesellschaftlich als ,normal‘ für Elternschaft erwartet wird, nicht einstellt. Sich ekelnde, schämende und zusätzlich aufgrund der notwendigen vielen Unterstützung für das Kind überforderte Eltern sind nicht vollumfänglich in der Lage, die Basis für ein gelingendes Aufwachsen des Kindes zu schaffen. 3 Ob Eltern sich diese Gefühle und Reaktionen bewusstmachen (dürfen), diese äußern und damit in der Lage sind, sie zu bearbeiten, hängt auch vom Umgang mit der Thematik im nahen und professionell unterstützenden Umfeld der Familien ab. Es gibt somit einige Fragen bezogen auf das Familiensystem, die hier von Bedeutung für den Schutz der Kinder vor sexualisierter Gewalt sind. 3 Ich merke schon beim Schreiben dieses Satzes, wie ungern ich mich dieser Realität immer noch stelle und wie anklagend er klingen könnte. Ich glaube aber, es ist wichtig, genau das zu betrachten, um Kinder zu schützen und ihnen ein gelingendes Aufwachsen zu ermöglichen. 93 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt Dazu gehört neben dem Genannten auch die Fähigkeit der Eltern, selbst Unterstützung anzunehmen und sich mit den eigenen Normalitätsvorstellungen und Ohnmachtserfahrungen auseinanderzusetzen. Zudem ist es wichtig, auch die Geschwisterkinder in den Fokus zu nehmen, denn diese erleben oft ebenfalls Ohnmacht im Zusammenhang mit den familiären Dynamiken. Für sie gilt oft, dass sie weniger Zuwendung erfahren, früh Verantwortung übernehmen und in einigen Fällen auch ein Abwehrgefühl gegenüber der Schwester/ dem Bruder mit Beeinträchtigung entwickeln. Mit diesen Gefühlen sind sie, wie auch ihre Eltern, nicht selten allein und müssen Möglichkeiten der Kompensation finden (Buhl 2021). Die Rolle des Unterstützungssystems im Hinblick auf den Schutz vor sexualisierter Gewalt Den für viele Eltern herausfordernden Situationen steht ein durchaus gut ausgestattetes Unterstützungssystem zur Verfügung. Mit dem durch die UN-Behindertenrechtskommission und schließlich Bundesteilhabegesetz eingeleiteten Paradigmenwechsel sollen nun Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigte gleichberechtigt unterstützende Maßnahmen passgenau auf Basis des bio-psycho-sozialen Modells entwickeln, die dazu führen, dass Kindern und Jugendlichen mit Behinderungserfahrungen ein, trotz Beeinträchtigung, selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglicht wird. Die Logik, dass hier zwei Träger zusammenarbeiten, kann in bestem Fall zu einem Fachcontrolling führen, dessen Profiteure letztlich die Kinder und ihre Familien sind. Grundlegend dafür, dass die Idee der fachlichen Reflexion auch funktioniert, ist das Angleichen der Machtverhältnisse durch Anerkennung der jeweiligen Rollen: So sollte klar sein, dass Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen im Fokus jeder Handlung stehen, der Leistungsträger mit dem Bedarfserfassungsinstrument gründlich erhebt, wie die Situation des Kindes/ Jugendlichen ist, über welche Ressourcen er/ sie verfügt und welche Ziele individuell durch die Unterstützung verfolgt werden sollen. Die Vertretenden des Leistungsträgers agieren als FallmanagerInnen und arbeiten daher eng mit AdressatInnen und VertreterInnen des Leistungserbringers zusammen, wenn es darum geht zu überprüfen, inwieweit die Leistung noch zielführend ist. Leistungserbringende Träger kommen im besten Fall ins Spiel, wenn es darum geht, mit dem Kind und seiner Familie in einem aufwendigeren Verfahren herauszuarbeiten, was wirklich gewollt ist und welche Ressourcen entdeckt oder aktiviert werden könnten. Die Weiterentwicklung der Ziele und das Erbringen der Maßnahmen haben Leistungserbringer aufgrund ihrer Nähe zu den Kindern und deren Familien im Portfolio. Während die Leistungsträger nachfragen und damit steuernd tätig sind, wenn es um das Erbringen der Leistung geht, fragen die Leistungserbringer nach, wenn es um das Formulieren der Ziele und Aufstellen der Maßnahmeoptionen im Gesamt- oder Teilhabeplan geht. Wir sprechen hier also von einer Ko-Produktion aller Beteiligten im Sinne der Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen. Meiner Beobachtung nach sind beide Träger notwendig, um Machtverhältnisse den Familien gegenüber auszugleichen, weil es letztlich immer um die Finanzierung von Leistungen geht, die nicht immer personenzentriert entwickelt und erbracht werden, weil das Muster der Einrichtungszentrierung weder in der Verwaltung noch beim Leistungserbringer überwunden ist. So sollte an den lebensweltlichen Bedingungen der Kinder angesetzt und damit der Blick auf die Persönlichkeit, Eigenheiten, Stärken und Besonderheiten gelenkt werden, um damit die Bedingungen für ein gelingendes Leben in der Familie, den Regelsystemen und später auch im Berufsleben derart zu gestalten, dass Barrieren sukzessive aufgelöst und Familien nicht mehr als ,Bittstellende‘ Anträge auf Unterstützung 94 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt stellen müssen. Die Selbstverständlichkeit, die Würde des Menschen zu schützen, indem barrierefreie Lebensbedingungen und Zugänge zu passgenauer Unterstützung geschaffen sind, haben wir meiner Beobachtung nach im deutschen Unterstützungssystem nur vereinzelt erreicht. Das Bundesteilhabegesetz hat den Paradigmenwechsel eingeleitet, die Akteure in Politik und Unterstützungssystem sind nun in der Verantwortung, dies im Sinne der Kinder und Jugendlichen entsprechend auszugestalten. Daher ist es mehr als sinnvoll, die inklusive Lösung im SGB VIII voranzutreiben (Bange 2020). Um der Situation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungserfahrungen gerechter werden zu können, gilt es, die Strukturen des sozialen Sicherungssystems zu überdenken, andere Finanzierungssysteme zu entwickeln, in die fachliche Reflexionskompetenz der Fachkräfte zu investieren und Verfahren und Strukturen in und um die Institutionen zu schaffen, die konsequent personenzentriertes Arbeiten ermöglichen. So könnte im besten Fall die konsequente Fokussierung der Kinder/ Jugendlichen und ihrer Familien zu einer Abkehr der bewährten Machtverhältnisse führen: Die Einrichtungsvertretenden ,verkaufen‘ dann nicht mehr einfach, was aus ihrer Sicht gut für die Kinder, Jugendlichen und deren Familien ist, sie vermitteln nicht mehr möglichst viel Hilfe, sondern passgenaue Unterstützung, die auch aus dem Umfeld der Familie generiert wird. Es ist dann also nicht mehr so einfach möglich, einrichtungs- und systemzentriert Fachleistungsstunden zu definieren, die beim Leistungsträger abgerechnet werden und einer Wirtschaftlichkeit entsprechen müssen, die der ,Markt‘ und die politischen Akteure bestimmen. Es würde weniger bis keine standardisierten Leistungen mehr geben, sondern vielmehr standardisierte personenzentrierte Verfahren, in denen interdisziplinär, fachlich-reflexiv und sozialraumorientiert in der Lebenswelt der Kinder nach Lösungen gesucht wird, die letztlich den Beteiligten ermöglichen, ihre Sehnsüchte möglichst selbstbestimmt zu stillen. So wäre der Gefahr des Missbrauchs auf der personalen Ebene ein großes Stück begegnet und dann würden Präventionsmaßnahmen, die sich an die Kinder und Jugendlichen wenden, nachhaltig wirken können. Engagierte und innovative soziale Unternehmen zeigen bereits, dass es trotz aller ungünstigen gesellschaftlichen Voraussetzungen gelingen kann, Prozesse des Umdenkens einzuleiten, Bedingungen für Personenzentrierung zu schaffen und damit die Qualität der Leistungen zu verbessern und implizit in den Gewaltschutz zu investieren. Im Bundesmodellprojekt BeSt (Beraten und Stärken) wurde beispielsweise den AkteurInnen vielmehr bewusst, dass es um Strukturen in den Organisationen geht, das Implementieren von Schutzkonzepten also mit Organisationsentwicklungsprozessen einhergehen muss. Deutlich wurde dabei auch die Bedeutung der Leitung für den Prozess und das Konzept (Eberhardt/ Naasner 2020; Helfferich et al. 2020). Wir sind den vorhandenen Zuständen also nicht ausgeliefert. Wir können durch uns selbst und die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Politik Veränderungen anstoßen (Teubert 2019). Eine besondere Bedeutung für diese notwendigen Veränderungsprozesse hat die Aufarbeitungskommission beim UBSKM. Das Sprechen mit Betroffenen kann uns mehr und mehr klar machen, inwieweit das Ignorieren, Bagatellisieren und Leugnen möglicher sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen mit und ohne Beeinträchtigung zum Nährboden von Gewalt beiträgt und wir als Gesellschaft in den unterschiedlichen Positionen, in denen wir uns befinden, dazu beitragen. Denn den Lebensgeschichten entkommen wir nicht wirklich. Vielmehr gilt es jetzt, besser hinzuhören, uns zu vernetzen und die Menschen ernst zu nehmen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben und nun auch anstelle derer sprechen, die selbst nicht zu Wort kommen (können), weil sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung oder 95 uj 2 | 2022 Inklusiver Kinderschutz vor sexualisierter Gewalt ihrer gesellschaftlichen Position nicht dazu in der Lage sind. Eine Analyse, wo und inwieweit die Gesellschaft und ihre jeweiligen Systeme (Familie, Organisationen, Unternehmen, politische Gremien etc.) Gewalt legitimieren, ist somit ein erster Schritt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor (sexualisierter) Gewalt. Dass noch viel zu tun ist, bleibt unbestritten. Dass sexualisierte Gewalt und ihre Folgen sichtbarer werden, auch. Wenn wir als Gesellschaft nicht in Scham versinken wollen, gilt es nun, mit großer Kraft an den Risikofaktoren zu arbeiten, um Kinder und Jugendliche mit und ohne Beeinträchtigung besser zu schützen. Prof.’in Dr.’in Anja Teubert M. A. DHBW Villingen-Schwenningen Fakultät für Sozialwesen Schramberger Str. 26 78054 Villingen-Schwenningen E-Mail: anja.teubert@dhbw-vs.de Literatur Andresen, S., Bergmann, C., Briken, P., Katsch, M., Kavemann, B., Keupp, H. et al. (2019): Geschichten die zählen. Bilanzbericht 2019. Bd. 1 + 2. 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