unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2023.art09d
4_075_2023_2/4_075_2023_2.pdf21
2023
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Hanf- und CBD-Markt – Sicht der Lebensmittelüberwachung
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2023
Fanny Hildmann
CBD- und Hanfprodukte werden vielfach mit positiver Wirkung auf die menschliche Gesundheit beworben und können von interessierten VerbraucherInnen schnell und unkompliziert käuflich erworben werden. Doch sind diese Produkt rechtmäßig auf dem Markt? Über die rechtliche Komplexität und die damit verbundene Kreativität der Unternehmer informiert der nachfolgende Artikel.
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62 unsere jugend, 75. Jg., S. 62 - 66 (2023) DOI 10.2378/ uj2023.art09d © Ernst Reinhardt Verlag Hanf- und CBD-Markt - Sicht der Lebensmittelüberwachung CBD- und Hanfprodukte werden vielfach mit positiver Wirkung auf die menschliche Gesundheit beworben und können von interessierten VerbraucherInnen schnell und unkompliziert käuflich erworben werden. Doch sind diese Produkt rechtmäßig auf dem Markt? Über die rechtliche Komplexität und die damit verbundene Kreativität der Unternehmer informiert der nachfolgende Artikel. von Dr. Fanny Hildmann Jg. 1986; Lebensmittelchemikerin, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Abt. Lebensmittelüberwachung der Landeshauptstadt Dresden, Sachgebietsleiterin Neustadt Ost 1 Produktpalette Während Hanf früher als nachwachsender Rohstoff vor allem mit Seilen und Textilien in Verbindung gebracht wurde, füllen heute diverse Hanfprodukte zunehmend die Regale des Einzelhandels oder zieren mit entsprechenden Werbeslogans Plakate und Internetplattformen. Die Hanfpflanze Cannabis sativa L. produziert u. a. Cannabinoide, die zur Stoffgruppe der Terpenphenole zählen und sich in den Drüsenhaaren der Hanfpflanze befinden. Die Konzentration ist in der Wurzel und den Samen vernachlässigbar und steigt von den Blättern bis zur Blüte deutlich an. Die höchste Cannabinoid-Konzentration weisen die weiblichen Blütenstände auf. Zu den am besten erforschten und damit auch bekanntesten Cannabinoiden zählen das psychoaktive delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht psychoaktive Cannabidiol (CBD). Die Produktpalette der Hanf- und CBD-haltigen Produkte ist immens. CBD-Aromablüten werden in verschiedenen Geruchs- und Geschmacksrichtungen von Käse über Blaubeere bis Mango unter verschiedenen Phantasiebezeichnungen angeboten. Die CBD-Blüten werden vom Hersteller dabei häufig als Rohstoff für die Kosmetikindustrie oder zur Raumbeduftung beworben. Ein Großteil der VerkäuferInnen dieser Blüten belehrt die KundInnen, dass die orale Einnahme nicht vorgesehen ist, und lässt sich dies teilweise auch unterschreiben. Der vorgenannten Verwendungsart widerspricht häufig die Auslobung, dass die Blüten pestizidfrei, glutenfrei und frei von Allergenen sind, was wiederum für Lebensmittel üblich ist. Als Lebensmittel werden z. B. Schokolade, Kaffee, Gummibärchen und Kaugummis, die mit CBD versetzt sind, angeboten. Zudem wird Lollis, Energy-Drinks und Müsliriegeln reines Hanfaroma zugesetzt. Bis vor wenigen Jahren wurden insbesondere Nahrungsergänzungsmittel mit CBD in Form von Ölen oder Kapseln von unzähligen Herstellern angeboten. Zudem werden Hanfblätter- und Hanfblütentees vermarktet. Neuere Marktzweige sind alkoholische Getränke wie Gin mit CBD. 63 uj 2 | 2023 Hanf- und CBD-Markt - Sicht der Lebensmittelüberwachung Einer der aktuell größten Absatzmärkte ist neben den Hanfblüten der Verkauf von CBD-Ölen. Dabei wird in der Regel einem neutralen Öl wie Hanfsamenöl oder MCT-Kokosöl (Medium Chain Triglycerids) ein CBD-Extrakt zugesetzt. Sofern nicht nur CBD zugesetzt wird, sondern weitere Cannabinoide, Terpene und Flavonoide enthalten sind, wird das Produkt als Vollspektrumöl bezeichnet. Die Öle werden in der Regel in Tropferflaschen verkauft. Die Geschichte des Verwendungszwecks des CBD-Öls reicht von der Einnahme als Nahrungsergänzungsmittel über Öle zum Würzen von z. B. Salaten über Mundspray oder Mundpflegeöle bis hin zu Aromaölen, die zum Zerstäuben in Räumen oder zum Beträufeln von Kissen verwendet werden. Wohlwissentlich, dass die VerbraucherInnen diese teuren Öle in erster Linie zur oralen Aufnahme kaufen, wird die Verwendung der Öle als Kosmetikum oder als Aromaöl häufig vonseiten der Überwachung als Schutzbehauptung gewertet, um die rechtlichen Anforderungen und mangelnde Verkehrsfähigkeit zu umgehen. Zudem werden seit einiger Zeit CBD-Kristalle angeboten, um die Öle selbst herzustellen. Der CBD-Markt dehnt sich weiterhin auf elektronische Zigaretten aus, wobei E-Liquids mit CBD bzw. Hanfextrakt angeboten werden. In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2020 wird die von der Europäischen Kommission vorgenommene vorläufige Einstufung von CBD aus Cannabis-Extrakten als Suchtstoff verneint, was in der Hanfbranche als Meilenstein gefeiert wurde (EuGH 2020). Es sei jedoch klargestellt, dass das Urteil nur Auswirkung auf die betäubungsmittelrechtliche und nicht auf die lebensmittelrechtliche Beurteilung hat. Aber nicht nur zur oralen Einnahme werden CBD-Produkte auf dem Markt vertrieben. Auch die Kosmetikindustrie hat den Trend erkannt und bietet mittlerweile Cremes, Salben, Shampoos, Seifen, Massageöle und Badezusätze mit CBD an. Auch Gleitgelen wird mittlerweile CBD zugesetzt. So vielfältig wie die Produktpalette selbst ist auch der Vertriebsweg der Hanf- und CBD-haltigen Produkte. Dominierend ist der Onlinehandel. Auf unterschiedlichsten deutschen oder ausländischen Plattformen kann nach der Abfrage des Alters jedeR VerbraucherIn die Produkte erwerben. Auffällig ist, dass deutsche Vertreter immer wieder CBD-Produkte von Nicht-EU-Herstellern über eigene Internetseiten oder Social-Media-Kanäle vertreiben. Die Vertreter werden dabei teilweise im Schneeballprinzip z. B. von Firmen aus Kanada und der Schweiz angeworben und stehen in Kontakt mit den europäischen KundInnen. Der Hintergrund der Nicht-EU-Firmen ist die Abgabe der Verantwortung für das Produkt, da der deutsche Vertreter durch den Ankauf der Produkte selbst zum Importeur wird und somit für die Einhaltung der europäischen Anforderungen verantwortlich ist. Dies ist jedoch den wenigsten deutschen Handelsvertretern bekannt. Zudem sind CBD- und Hanfartikel im Einzelhandel, in Reformhäusern und Drogerien erhältlich. Häufig stehen die CBD-Öle, die laut Hersteller meist nicht zur oralen Einnahme vorgesehen sind, in Regalen zwischen verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln oder neben Süßigkeiten und suggerieren damit den VerbraucherInnen einen anderen Verwendungszweck. Teilweise finden sich frei verkäufliche CBD- und Hanf-haltige Produkte auch im Sortiment von Apotheken. Neu auf dem Markt sind Verkaufsautomaten mit verschiedenen CBD- Produkten. Die Sicherstellung des Jugendschutzes erfolgt durch die Identifizierung über die Bezahlung mittels EC-Karte analog zu Zigarettenautomaten. 2 Rechtliche Einordnung der Hanf- und CBD-Produkte Unabhängig von der geplanten Legalisierung von Cannabis (vgl. Korall et al. in diesem Heft) gelten je nach Einstufung der CBD-haltigen 64 uj 2 | 2023 Hanf- und CBD-Markt - Sicht der Lebensmittelüberwachung Produkte unterschiedliche Rechtsanforderungen. Hanf- und CBD-haltige Produkte werden als Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Aromaprodukte, in Form von E-Liquids und als Mittel zur Raumbeduftung auf dem Markt angeboten. Maßgebend für die Einstufung eines CBD-haltigen Erzeugnisses ist nicht allein die subjektive Zweckbestimmung des Herstellers, sondern vielmehr die allgemeine Verkehrsauffassung unter Anlehnung an einen objektiv-generellen Maßstab. Dabei spielen insbesondere die Kennzeichnung, Aufmachung und Auslobung, die Anwendungshinweise sowie begleitende Informationen in anderen Medien und folglich die allgemeine Verbrauchererwartung eine entscheidende Rolle (Zühl et al. 2022). Prinzipiell unterliegen Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie das darin enthaltene Cannabinoid delta-9-THC § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit den entsprechenden Ausnahmen. Unterliegen Hanf- oder speziell CBD-haltige Produkte nicht dem BtMG, weil z. B. der THC-Gehalt kleiner 0,2 % ist und auch ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen werden kann (i. d. R. bei CBD-haltigen Produkten), heißt das jedoch nicht, dass diese automatisch verkehrsfähig sind. Ein rechtlich sehr umfassender Bereich beinhaltet die Einstufung der Produkte als Lebensmittel. Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach vorgenannter Verordnung dürfen nur Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, die sicher sind. In Bezug auf hanfhaltige Lebensmittel empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung, die toxikologische Beurteilung auf Grundlage der akuten Referenzdosis (ARfD) von 1 Mikrogramm delta-9-THC/ kg Körpergewicht durchzuführen. Die ARfD gibt die geschätzte maximale THC-Menge an, die im Verlauf eines Tages bei einer Mahlzeit oder bei mehreren Mahlzeiten ohne erkennbares Gesundheitsrisiko mit der Nahrung aufgenommen werden kann (Bundesinstitut für Risikobewertung 2021). Wird die ARfD überschritten, gilt das hanfhaltige Lebensmittel als nicht sicher und ist somit nicht verkehrsfähig. CBD-Produkte sind nach der Novel Food-Verordnung als neuartige Lebensmittel eingestuft. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/ 2283 über neuartige Lebensmittel (NFV) gelten Lebensmittel als neuartig, sofern sie nicht in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 für den menschlichen Verzehr eingesetzt wurden, d. h. keine Verwendungsgeschichte dieser Erzeugnisse vor dem genannten Stichtag vorliegt. Neuartige Lebensmittel benötigen demnach eine Zulassung, wobei vonseiten der Antragsteller die Sicherheit der Lebensmittelzutat oder des Lebensmittels belegt werden muss. Es dürfen nur zugelassene neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Nach dem Novel Food-Katalog stellen Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, ein neuartiges Lebensmittel dar. Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Inhaltsstoffe zugesetzt werden wie z. B. Hanfsamenöl (Deutscher Bundestag 2019). „Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre“ (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit o. J.). Als nicht neuartige Lebensmittel werden Hanfsamen, Hanfsamenmehl, entöltes Hanfsamenmehl sowie daraus abgeleitete Produkte eingestuft. Sie sind somit bei Einhaltung der ARfD für delta-9-THC verkehrsfähig. 65 uj 2 | 2023 Hanf- und CBD-Markt - Sicht der Lebensmittelüberwachung Bei der European Food Safety Authority (EFSA) wurden bereits 19 Anträge auf Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel gestellt. Aufgrund von Datenlücken und Unsicherheiten zur Wirkung von CBD auf die Leber, den Magen- Darm-Trakt, das endokrine System, das Nervensystem, die Fortpflanzungsfähigkeit und das psychische Wohlbefinden wurde von der EFSA im Juni 2022 verkündet, dass die Bewertung zu CBD bis zum Vorliegen neuer Daten ausgesetzt wird (EFSA 2022). Bei Produkten mit Hanfblättern und Hanfblüten muss der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. Es werden jedoch regelmäßig sehr hohe delta-9-THC-Gehalte nachgewiesen. Zudem sind Hanfblätter und Hanfblüten ggf. neuartige Lebensmittel ohne Zulassung und somit nicht verkehrsfähig (Lachenmeier et al. 2021). CBD-Produkte werden vielfach damit beworben, u. a. Depressionen oder Schlafstörungen positiv zu beeinflussen. Derartige krankheitsbezogene Werbung ist nach Lebensmittelinformationsverordnung für Lebensmittel generell verboten. Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln, wie z. B. „unterstützt das Immunsystem“ müssen laut der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 zugelassen sein. Für CBD liegen keine zugelassenen Werbeaussagen vor. Die rechtlichen Vorgaben für krankheitsbezogene und gesundheitsbezogene Werbung beziehen sich nicht nur auf die Kennzeichnung des Produktes, sondern auf alle Aussagen, die auf ausliegenden Flyern oder der Internetseite mit den Produkten in Verbindung gebracht werden können. Viele Hersteller sind sich der Einstufung der CBD- Produkte als neuartige Lebensmittel und damit der fehlenden Verkehrsfähigkeit der Produkte bewusst und versuchen die rechtlichen Regelungen zu umgehen, indem z. B. der Verwendungszweck des CBD-Öls auf dem Etikett geändert wird, jedoch die Zusammensetzung unverändert bleibt. So bieten viele Hersteller die CBD-Öle als Mundpflegeöle oder Mundspray und somit als kosmetisches Mittel an, was regelmäßig durch die Überwachungsbehörden beanstandet wird. Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Kosmetische Mittel unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1223/ 2009. Gemäß Art. 14 i. V. m. Anhang II der genannten Verordnung sind natürliche und synthetische Betäubungsmittel in kosmetischen Mitteln verboten. Vereinfacht gesagt, ist die Verwendung von Cannabisbestandteilen, von Blüten oder Fruchtständen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, in kosmetischen Mitteln verboten. Weiterhin entscheidend für die Verkehrsfähigkeit ist die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit im Rahmen des Sicherheitsberichts, welcher durch die verantwortliche Person vor dem ersten Inverkehrbringen erstellt werden muss, um die Sicherheit des Produktes zu belegen. CBD wirkt zwar nicht psychoaktiv, ist aber dennoch je nach gewählter Einsatzkonzentration eine pharmakologisch wirksame Substanz. Letzteres wird folglich als Arzneimittel eingestuft, das einer Zulassungspflicht unterliegt. In Finnland wird CBD eindeutig als Arzneimittel eingestuft. In Dänemark wird CBD-Öl je nach Stärke und Dosierung als Arzneimittel eingestuft. (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht 2020). Auch in Deutschland werden zunehmend CBD-Öle innerhalb von Gerichtsverfahren als Arzneimittel eingestuft (z. B. Verwaltungsgericht Köln 2022). Es sei angemerkt, dass in Deutschland bisher ein CBD-haltiges Präparat als Arzneimittel zur Behandlung einer chronischen Epilepsie zugelassen wurde. CBD-haltige kosmetische Mittel werden vielfach mit entzündungshemmenden Eigenschaften beworben und für die Anwendung bei Akne empfohlen. Werbeaussagen kosmetischer Mit- 66 uj 2 | 2023 Hanf- und CBD-Markt - Sicht der Lebensmittelüberwachung tel dürfen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/ 2009 keine Merkmale und Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Nach Verordnung (EU) Nr. 655/ 2013 müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden. Die vielversprechenden Werbeaussagen und Wirkversprechen der CBD- und hanfhaltigen Lebensmittel oder kosmetischen Mittel sind die Ursache für den anhaltenden Boom und die breite Produktpalette. CBD-Produkte sollen schmerzlindernd, beruhigend, einschlaffördernd, entzündungshemmend und angstlösend wirken und werden daher u. a im Zusammenhang mit Depressionen, dem prämenstruellen Syndrom und Multipler Sklerose propagiert. Diverse Untersuchungen konnten jedoch die Wirksamkeit von CBD bei verschiedenen Erkrankungen bisher nur in begrenztem Umfang nachweisen (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht 2020). Laut der EFSA (2022) zeigen Tierversuche mit CBD signifikante schädliche Wirkungen, insbesondere in Bezug auf die Fortpflanzung. Die rechtliche Komplexität von Hanf- und im Speziellen von CBD-haltigen Produkten sowie der damit verbundene schwierige einheitliche Vollzug aller beteiligten Überwachungsbehörden bedingen die Kreativität der Hersteller, die inhaltlich gleiche Produkte immer wieder unter einer anderen Aufmachung in den Verkehr bringen. Das breit verfügbare Angebot der Hanf- und CBD-haltigen Produkte suggeriert den VerbraucherInnen eine Sicherheit, die im Hinblick auf die Wirkversprechen jedoch zweifelhaft und meist nicht belegbar ist. Dies bestätigen immer wieder Rückrufaktionen, die über das europäische Schnellwarnsystem innerhalb der Mitgliedsstaaten weitergeleitet werden. CBD-Produkte mussten z. B. vom Markt zurückgeholt werden, da THC-Gehalte deutlich überschritten waren, oder aufgrund der fehlenden Zulassung der Produkte als neuartiges Lebensmittel. Dr. Fanny Hildmann Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit E-Mail: veterinaeramt@dresden.de Literatur Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (o. J.): Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) verkehrsfähig? In: https: / / www. bvl.bund.de/ SharedDocs/ FAQ/ DE/ 02_Unternehmer/ 01_Lebensmittel/ 03_FAQ_Hanf_THC_CBD/ 00_ FAQ_Cannabidiol_CBD.html; jsessionid=929A- 684BE66F1FCFE1F6FAAB0577D57F.2_cid290? nn=10 418112#Start, 13. 9. 2022 Bundesinstitut für Risikobewertung (2021): BfR empfiehlt Akute Referenzdosis als Grundlage zur Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel. Stellungnahme Nr. 006/ 2021 des BfR vom 17. Februar 2021 Deutscher Bundestag (2019): Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln. BT-Drs. WD 5 - 3000 - 065/ 19 EFSA (2022): Bewertungen zu Cannabidiol als neuartiges Lebensmittel werden bis zum Vorliegen neuer Daten ausgesetzt. In: https: / / www.efsa.europa.eu/ de/ news/ cannabidiol-novel-food-evaluations-hold-pen ding-new-data#: ~: text=Die%20Wissenschaftler%20 der%20EFSA%20k%C3%B6nnen,der%20aus%20 Cannabis%20sativa%20L., 14. 11. 2022 Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (2020): Cannabisprodukte mit niedrigem THC-Gehalt in Europa. In: https: / / www.emcdda.euro pa.eu/ system/ files/ publications/ 13471/ TD0320749 DEN_002.pdf, 14. 11. 2022 Europäischer Gerichtshof (2020): Urteil vom 19. November 2020, EuGH-Drs. C663/ 18 Lachenmeier, D. W., Golombek, P., Walch, S. G. (2021): Hanfhaltige Lebensmittel - Weiteres Update zur Verkehrsfähigkeit nach Entscheidungen des EuGH und BGH. Deutsche Lebensmittel-Rundschau 117, 481 - 487 Verwaltungsgericht Köln (2022): Urteil vom 22. März 2022, Aktenzeichen: 7 K 954/ 20 Zühl B., Weßels B., Staps P., Grell T. (2022): Cannabis bald in aller Munde? Hanf, eine Pflanze von interdisziplinärem Interesse. Food & Hygiene 4, 8 - 10
