unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2023.art33d
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2023
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Schutzkonzepte und Betriebserlaubnis – Pflicht als Chance?
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2023
Carolin Oppermann
Julia Schröder
Ausgangspunkt des vorliegenden Artikels ist die rechtliche Verankerung eines verpflichtenden Schutzkonzeptes für den Erhalt einer Betriebserlaubnis im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe. Es wird die These entfaltet, dass gerade die Pflicht für ein Schutzkonzept eine Chance für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe darstellt, ihre Verantwortung sowohl für den Schutz als auch die Wahrung der höchstpersönlichen Rechte von Kindern und Jugendlichen einzulösen.
4_075_2023_6_0004
244 unsere jugend, 75. Jg., S. 244 - 252 (2023) DOI 10.2378/ uj2023.art33d © Ernst Reinhardt Verlag Schutzkonzepte und Betriebserlaubnis - Pflicht als Chance? Ausgangspunkt des vorliegenden Artikels ist die rechtliche Verankerung eines verpflichtenden Schutzkonzeptes für den Erhalt einer Betriebserlaubnis im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe. Es wird die These entfaltet, dass gerade die Pflicht für ein Schutzkonzept eine Chance für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe darstellt, ihre Verantwortung sowohl für den Schutz als auch die Wahrung der höchstpersönlichen Rechte von Kindern und Jugendlichen einzulösen. von Dr. Carolin Oppermann Jg. 1982; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim PD Dr. Julia Schröder Jg. 1981; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim 1. Einleitung Zu den zentralen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählt, jungen Menschen einen entwicklungsfördernden Lebensort zu bieten, in dem sie sich wohlfühlen und gerne aufhalten. Folglich sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als gesellschaftliche Institutionen konzipiert, die junge Menschen vor schädigenden, belastenden und entwicklungshemmenden Einflüssen schützen sollen. Der Beginn der öffentlichen Diskussion um Fälle von Machtmissbrauch, Gewalt und Grenzverletzungen durch Professionelle gegenüber jungen Menschen im Jahr 2010 hat seitdem dagegen zum einen gezeigt, dass jener Schutzauftrag nicht per se erfüllt ist, sondern es Maßnahmen bedarf, die vor allem den Schutz und die Wahrung der höchstpersönlichen Rechte von jungen Menschen erhöhen (vgl. Allroggen et al. 2017, 10) und damit einhergehend zum anderen, dass auch in der Kinder- und Jugendhilfe selbst kindeswohlgefährdende Möglichkeitsstrukturen bestehen (vgl. Eßer et al. 2018, 143). So macht eine Erhebung des DJI aus dem Jahr 2011 zu sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Institutionen deutlich, dass in jeder 10. befragten stationären Einrichtung Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt durch eine professionelle Fachkraft ermittelt werden konnten (vgl. Helming et al. 2011). Als Konsequenz aus diesen Ergebnissen wurde auf Empfehlung des Runden Tisches „Sexueller Missbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrich- 245 uj 6 | 2023 Pflicht als Chance tungen und im familiären Bereich“ (BMJ et al. 2012) auf die immense Bedeutung der Implementierung sogenannter Schutzkonzepte verwiesen, „die einerseits die Mitarbeiter_innen in den Auswirkungen, dem Erkennen und Handeln in Fällen sexuellen Missbrauchs professionalisieren als auch die Kinder und Jugendlichen durch Stärkung ihrer Rechte und durch mehr Beteiligung in den Einrichtungen vor (sexueller) Gewalt schützen sollen“ (Swiderek 2014, 322). Infolgedessen hat der Gesetzgeber die Betriebserlaubnis neu geregelt. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 KJSG wird aktuell eine Betriebserlaubnis erst dann erteilt, wenn eine Einrichtung ein Konzept zum Schutz vor Gewalt und zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen vorlegt. Jene Neufassung und damit einhergehende rechtliche Verpflichtung eines Schutzkonzeptes versetzt das Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe derzeit in Unruhe. Dies mag mitunter daran liegen, dass die empirische Realität offenbart, dass Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in der Mehrzahl bis dato über keine umfassenden Schutzkonzepte verfügen (vgl. Kampert 2015; Böwer 2018). In diesem Artikel soll argumentiert werden, dass gerade die Pflicht für ein Schutzkonzept eine Chance für Organisationen darstellt, ihre Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen einzulösen. Um diese These zu argumentieren, werden wir im Folgenden zunächst darstellen, was Schutzkonzepte umfassen (2) und wie sich die aktuelle Gesetzeslage ausgestaltet (3). Darauf aufbauend werden wir differenziert diskutieren, welche Chancen, aber auch Risiken mit der rechtlichen Verpflichtung von Schutzkonzepten einhergehen (4). Der Artikel endet mit einem Ausblick, in welchem abschließend überlegt wird, welcher Ressourcen Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe bedürfen, damit Schutzkonzepte letztlich tatsächlich eine Chance darstellen (5). 2. Was sind Schutzkonzepte? Der Einbezug von Organisationen in die Betrachtung von Gewalt in institutionellen Hilfearrangements hat erst seit einigen Jahren Einzug in Forschung und Praxis erhalten (vgl. Fegert et al. 2017). So konstatieren beispielsweise Ferring und Willems, dass es sich bei Gewalt und Grenzverletzungen zumeist nicht „[…] um ein spezifisches Problem einzelner Institutionen handelt, sondern um ein generelles Problem gesellschaftlicher Institutionen und Organisationen, in denen Menschen mit unterschiedlichen Ressourcen (Machtaspekt) dauerhaft in mehr oder weniger stabile Interaktionsstrukturen und Abhängigkeitsbeziehungen eingebunden sind“ (Ferring/ Willems 2014, 14). Auch Wolff konstatiert, dass Organisationen, in denen Kinder, Jugendliche oder auch alte Menschen betreut werden, von Machtverhältnissen und -beziehungen auf verschiedenen Ebenen (z. B. Wissensvorsprung, Sprachfähigkeit, körperliche Stärke) geprägt sind (vgl. Wolff 2018, 591). Aus diesem Grund merkt sie an, dass im Kontext von Gewalt und Grenzverletzungen daher immer auch die Strukturen, Leitbilder, Leitungskulturen, Teamkulturen, Beteiligungs-, Teilhabe- und Beschwerdeformen und Interaktionsmuster in Organisationen in den Blick zu nehmen sind - sprich: es sind ebenso Risiko- und Schutzfaktoren für die Entstehung von Gewalt auf organisationaler Ebene zu betrachten (vgl. Wolff 2014; Schloz et al. 2017). Dieser organisationale Blickwinkel auf die Entstehung und Bearbeitung von Gewalt ist in Folge der im Jahr 2010 zahlreich bekannt gewordenen Missbrauchsfälle vor allem für Einrichtungen, die Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen, diskutiert worden (vgl. u. a. Crone/ Liebhardt 2015; Fegert/ Wolff 2015). Gefordert und implementiert wurden hier sogenannte Schutzkonzepte. Der Begriff der Schutzkonzepte bezeichnet ursprünglich ein Regelverfahren nach § 8 a SGB VIII im Kontext des Kinderschutzes bzw. einer Kindeswohlgefährdung im Falle häuslicher Gewalt. Im Zuge 246 uj 6 | 2023 Pflicht als Chance des Bekanntwerdens der zahlreichen Übergriffe in pädagogischen Institutionen wurde der Begriff Schutzkonzepte vom Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ aufgegriffen und erweitert. Unter dem Begriff Schutzkonzepte wurde „nunmehr auch das präventions- und interventionsorientierte Vorgehen sowie die Aufarbeitung in Organisationen verstanden, wenn Gewalthandlungen von Professionellen ausgehen“ (Wolff 2018, 592). Aktuell hat der Begriff Schutzkonzepte eine weitere Weitung erfahren, indem es nicht mehr nur um die Prävention vor sexualisierter Gewalt geht, sondern die „grundsätzliche Gewährleistung von persönlichen Rechten auf Unversehrtheit, auf Partizipation und Beschwerde“ (ebd., 593) intendiert wird. Ausgehend also von den Rechten von Kindern und Jugendlichen - im Sinne der Verknüpfung von Participation, Provision und Protection (vgl. Schröer/ Wolff 2018) - gilt es querliegend in der Entwicklung und Implementierung von Schutzkonzepten zu betrachten, wie diese in den alltäglichen Verfahren, Prozessen und Routinen in Organisationen geschützt und gestärkt werden können (vgl. Fegert et al. 2017, 14). Die Entwicklung und Implementierung eines Schutzkonzeptes wird dabei als ein partizipativer Organisationsentwicklungsprozess verstanden (vgl. Husmann/ Rusack 2020). Schutzkonzepte umfassen insgesamt vier Komponenten: Gefährdungsanalyse, Prävention, Intervention und Aufarbeitung (vgl. Schröer/ Wolff 2018). Gefährdungsanalysen zielen darauf ab, in einem dialogischen Prozess zwischen allen AkteurInnen einer Organisation diese in Hinblick auf vorhandene Schutzsowie Risikofaktoren zu durchleuchten. Es wird z. B. unter Einschluss und Abgleich aller Perspektiven betrachtet, wo mögliche Gefährdungslagen und auch Dilemmata-Situationen in den Organisationen bestehen oder entstehen können (vgl. Wolff 2015). Im Sinne der Prävention werden auf der Grundlage dieser Gefährdungsanalysen für die Organisation passgenaue Schutzprozesse sowie Mindeststandards auf den verschiedenen Ebenen einer Organisation zu implementieren versucht. Dies bedeutet auf einer Strukturdimension z. B. die Implementierung von internen und externen Beschwerdeverfahren, eines Dokumentationswesens für Verdachtsfälle, die Aufklärung über Rechte, die Erstellung eines Verhaltenskodex oder die Durchführung themenspezifischer Fortbildungsmaßnahmen für MitarbeiterInnen durch externe Fachkräfte (vgl. Wolff et al. 2015). Auf der Kulturebene bedeutet dies, dass eine Kultur der Achtsamkeit gelebt wird, die sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt (vgl. Weick/ Sutcliffe 2015). Es geht z. B. darum, eine bestimmte Fehlerkultur zu etablieren, die AkteurInnen für organisationale Abläufe zu sensibilisieren und vereinfachende Erklärungen für Vorkommnisse zu vermeiden. So sollen die höchstpersönlichen Rechte eines Individuums unbedingt gewahrt und Voice- und Choiceoptionen sowie Mitbestimmungsmöglichkeiten für alle AkteurInnen einer Organisation gesichert werden (vgl. Oppermann et al. 2018). Auf einer Interaktionsdimension bedeutet Prävention des Weiteren, z. B. Schutzvereinbarungen für alltägliche Interaktionssituationen zu formulieren, in denen es häufiger zu möglichen Grenzverletzungen kommen kann, wie z. B. Situationen der Körperpflege. Unter Intervention wird zudem verstanden, dass es im Falle eines Verdachts Interventionsleitfäden gibt, die allen AkteurInnen Orientierung geben, was in einem solchen Fall zu tun ist (vgl. Winter/ Wolff 2018). Unter Aufarbeitung wird ferner u. a. die Auswertung eines Vorfalls auf institutioneller Ebene verstanden (vgl. Enders/ Schlingmann 2018). 3. Zum aktuellen Stand - § 45 KJSG Während Schutzkonzepte zunächst als ‚freiwillige Selbstverpflichtung‘ vonseiten des Runden Tisches diskutiert und damit verbunden erste Mindeststandards auf den Weg gebracht wurden, markierte das Inkrafttreten des Bun- 247 uj 6 | 2023 Pflicht als Chance deskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 einen wichtigen Meilenstein in Hinblick auf eine stärkere Verbindlichkeit für die Entwicklung und Implementierung von Schutzkonzepten in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mit dem Ziel eines verbesserten Kinderschutzes wurde zumindest die verbindliche Umsetzung von Beteiligungs- und Beschwerderechten von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe eingeführt. Davon ausgehend wurde schließlich mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis durch die Heimaufsicht ein Nachweis über geeignete Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche gefordert. Ferner wurden weitere Schutzmaßnahmen festgelegt, wie z. B. die Vorlage eines Führungszeugnisses für alle Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Allroggen et al. 2017, 10). Eine verpflichtende Entwicklung und Implementierung von Schutzkonzepten ließ sich damit jedoch nicht herleiten, da zum einen vonseiten des Gesetzgebers offengelassen wurde, wie geeignete Verfahren der Beschwerde und Möglichkeiten der Beteiligung konkret auszugestalten sind und zum anderen Schutzkonzepte weit über Fragen nach Beteiligung und Beschwerde hinausreichen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) im Juni 2021 kann nun jedoch eine verpflichtende Implementierung von Schutzkonzepten abgeleitet werden. So heißt es in § 45 Abs. 2 Nr. 4, dass eine Betriebserlaubnis zu erteilen ist, wenn „zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden“ (KJSG). Mit dieser Novellierung des Kinder- und Jugendhilferechts wurden im Wesentlichen zwei Neuerungen eingeführt: Erstens sieht § 45 Abs.2 Nr. 4 die Verankerung verpflichtender Konzepte vor, die zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zu deren Schutz vor Gewalt in Einrichtungen vorzuhalten sind. Und zweitens wurde über den § 45 a KJSG eine Weitung des Einrichtungsbegriffs eingeführt, sodass nunmehr auch Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche einen Teil des Tages familienähnlich betreuen, ebenfalls für die Erlaubnis der Inbetriebnahme ein umfassendes Konzept zum Schutz vor Gewalt sowie geeignete Verfahren der Beteiligung und Möglichkeiten der Beschwerde implementieren müssen. Davon betroffen sind aktuell exemplarisch Kindertageseinrichtungen. Insgesamt sind Träger damit in der gesetzlichen Verantwortung, einrichtungsspezifische Schutzkonzepte zu entwickeln und zu verankern (vgl. Meysen et al. 2022). 4. Schutzkonzepte - Pflicht als Chance? Ein kursorischer Blick in die aktuelle pädagogische Praxis offenbare, so Böwer, „auf den ersten Blick ein ernüchterndes Bild“ (Böwer 2018, 409). Zwar habe sich die Praxis seit dem Jahr 2010 ‚auf den Weg gemacht‘ - die Mehrzahl der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verfügt bis dato jedoch über keine umfassenden Schutzkonzepte, „wie sie u. a. die Handreichung des ‚Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs‘ vorsah und auch die Fachwelt fokussiert“ (ebd., 409). Die nunmehr rechtliche Verpflichtung zu Schutzkonzepten wird hier möglicherweise eine Chance darstellen (dazu später) - damit einher können jedoch auch Risiken gehen, welche letztendlich dem Selbstanspruch eines Schutzkonzeptes nicht gerecht werden. Beispielsweise können verpflichtende Schutzkonzepte ausgehend von Gesetzen als „topdown“ charakterisiert werden, was an sich der Entwicklung von Schutzkonzepten als partizipativer Organisationsentwicklungsprozess ent- 248 uj 6 | 2023 Pflicht als Chance gegenläuft. Aus organisationstheoretischer Perspektive ließe sich zudem ableiten, dass Organisationsentwicklungsprozesse, die durch eine rechtliche Kodifizierung letztlich als eine Form von Zwang initiiert werden, bei den MitarbeiterInnen Widerstände und Abwehrhandlungen auslösen (vgl. Schreyögg 2008, 405ff ). Insbesondere im Kontext des Kinderschutzes ergeben sich besondere Widerstands- und Tabuisierungsformen: so wird die Verpflichtung zu Schutzkonzepten als Angst, ‚unter Generalverdacht zu stehen‘, ausgelegt, d. h. mit der Annahme verbunden, dass Organisationen, die ein Schutzkonzept brauchen, ein Problem mit Gewalt in ihren Einrichtungen haben (vgl. Fegert/ Wolff 2006). Hieran wird deutlich, dass Gewalt und Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendhilfe nach wie vor tabuisiert sind. Auch lässt sich befürchten, dass die rechtliche Verankerung letztlich ein „zahnloser Tiger“ sein könnte, da nun - sei es durch Abwehrhaltungen (man habe kein Problem mit Gewalt) oder fehlende Ressourcen - ein Schutzkonzept auf dem Papier (im Aktenordner) entworfen und vorhanden sei, das aber kaum gelebt werde. Dementgegen kann jedoch ebenso argumentiert werden, dass die Verpflichtung zu einem Schutzkonzept vielmehr als Chance verstanden werden kann. Vier Aspekte sollen dies verdeutlichen: 1. Mit einer rechtlichen Kodifizierung ist die Chance verbunden, Gewalt in Organisationen in einer neuen Perspektive zu betrachten. Entgegen allgemeinen Negierungen und Abwehrhaltungen gegenüber Gewalt (nach der Morgenstern’sche Formel: „Weil nicht sein kann, was nicht sein darf“ (Schröer/ Wolff 2018)), die mit einer Pathologisierung von Gewalt einhergehen sowie der Illusion, Gewalt aus Organisationen aussortieren zu können (vgl. Schröder 2019), eröffnet sich nun die Möglichkeit, Gewalt thematisierbar und bearbeitbar machen zu können. Mit § 45 KSJG - indem alle dort erwähnten Organisationen verpflichtet werden, ein Schutzkonzept zu implementieren - liegt die Einsicht zugrunde bzw. wird die Botschaft transportiert, dass es sich bei Gewalt um ein soziales Phänomen handelt, das in allen Organisationen vorkommt bzw. vorkommen kann und organisational nicht abgeschaltet oder aussortiert werden kann (vgl. Böwer 2018, 412) - aber bearbeitbar ist und bearbeitet werden muss. Mit dieser Perspektive, mit der auch geradezu eine Entlastung von Tabuisierungen, Negierungen und einer Pathologisierung von Gewalt verbunden ist, ist nicht nur die Pflicht, sondern auch die Möglichkeit zur Öffnung hin zur Bearbeitung der Gewaltverhältnisse in der eigenen Organisation gegeben. So konstatiert auch Schröder: „Vielmehr geht es darum, Menschen in ihrer Alltagspraxis die Möglichkeit zu geben, ihre Gewalthandlungen offen zu legen, thematisierbar zu machen, zu reflektieren und sie damit nicht mehr zwischen Verdrängung einerseits und Kriminalisierung andererseits changieren zu lassen“ (Schröder 2019, 31). 2. Darüber hinaus ist mit dem neuen § 45 KJSG die Chance auf neue Verbindlichkeiten gegeben. Mit diesen neuen Verbindlichkeiten geht ebenso einher, dass verschiedene AkteurInnen - selbstverständlich die Kinder und Jugendlichen, aber auch Mitarbeitende und Ehrenamtliche - das Recht auf Schutz in Organisationen rechtlich verbindlich (mit dem Verweis auf Konsequenzen) einfordern können. Für Kinder und Jugendliche bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position in Organisationen sowie eine Stärkung ihrer höchstpersönlichen Rechte. Für Mitarbeitende bedeutet dies, gewisse Sicherheiten für insbesondere unsichere Situationen zu erhalten und auch ebenso einfordern zu können. Sicherheit wird für sie geschaffen, indem nicht nur Verantwortlichkeiten zugewiesen werden, sondern ebenso klare Regeln des Umgangs sowie Verfahren benannt 249 uj 6 | 2023 Pflicht als Chance werden, die dann greifen, wenn gewalttätiges Verhalten offenkundig geworden ist (vgl. Oppermann/ Schröer 2018). 3. Eine weitere Chance besteht mit der rechtlichen Verpflichtung zu einem Schutzkonzept darin, dass diese damit auf Nachhaltigkeit angelegt sind bzw. in den Organisationen auf Nachhaltigkeit hin angelegt werden müssen - und damit ihren häufig zugeschriebenen projektförmigen Charakter verlieren. Damit geht einher, nicht nur „Techniken, Verfahren oder Konzepte zu entwerfen, die den Schutz und die Sicherheit der AkteurInnen neben oder trotz der alltäglichen […] Arbeit gewährleisten sollen“ (Fegert et al. 2017, 14), sondern vielmehr eine Perspektive zu entwerfen, dass der Schutz und Respekt vor den persönlichen Rechten ein systematischer Teil alltäglicher Verfahren, Prozesse und Routinen sowie Konzeptionen ist bzw. wird. 4. Verschiedene Beispiele zeigen, dass mit rechtlichen Kodifizierungen im Kontext des Kinderschutzes Sensibilisierungen und Bewusstseinsänderungen einhergehen. Dies legen zumindest die Auseinandersetzungen auf internationaler Ebene um die UN-Kinderrechtskonventionen oder auf nationaler Ebene um das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631, Abs. 2 BGB) nahe. So Clemens et al.: „Die Einführung der gewaltfreien Erziehung in das BGB vor 20 Jahren hat eine beeindruckende Wirkung gezeigt und war nicht nur reine Symbolpolitik, wie damals im parlamentarischen Raum bei der Kontroverse über ihre Einführung teilweise vermutet wurde“ (Clemens et al. 2020, 90). Dies bedeutet, dass mit der rechtlichen Verpflichtung zu Schutzkonzepten die Chance einhergeht, zum einen die Aufmerksamkeit und das Bewusstsein insbesondere des pädagogischen Personals für ungerechtfertigtes und gewalttätiges Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen zu erhöhen und bei Trägern eine Kultur zu etablieren, die Eingreifen und Einmischen bei Fehlverhalten als zwingend erforderlich erachtet. Gewalttätiges Verhalten in Einrichtungen soll so erschwert, reduziert oder möglichst ganz verhindert werden. Zum anderen ist die Chance gegeben, nicht nur die Sensibilisierung beim pädagogischen Personal zu erhöhen, sondern darüber hinaus ebenso eine Bewusstseinsänderung bei weiteren AkteurInnen (z. B. Träger, politische AkteurInnen) zu bewirken und mit der rechtlichen Kodifizierung insgesamt einen Appell an die Gesellschaft zu richten, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen in Organisationen, die im Sinne des § 45 KJSG Verantwortung für sie tragen - aber auch darüber hinaus (z. B. offene Kinder- und Jugendarbeit) - geschützt und gestärkt werden müssen und es sich hierbei um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt. 5. Ausblick Im Rahmen des zurückliegenden Artikels haben wir uns für die Perspektive stark gemacht, die gesetzliche Vorgabe nach § 45 KJSG als Chance zu sehen. Abschließend möchten wir jedoch einräumen, dass uns bewusst ist, dass es flankierende Maßnahmen der Unterstützung benötigt, um die ‚Pflicht als Chance‘ am Ende einlösen zu können. Insgesamt handelt es sich bei der Entwicklung eines Schutzkonzeptes um einen langfristigen Prozess, welcher die Bereitschaft von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfordert, sich mit den eigenen organisationalen ‚Gelegenheitsstrukturen‘ auseinanderzusetzen. Gerade weil der Anstoß zu Schutzkonzepten aktuell top-down in Form eines Gesetzes avisiert wird, ist es umso wichtiger, Forderungen nach Partizipation auch konsequent einzulösen. Diese Notwendigkeit ergibt sich nicht nur daraus, die Perspektiven von MitarbeiterInnen und Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, 250 uj 6 | 2023 Pflicht als Chance sondern vor allem auch, um die Akzeptanz für den Organisationsentwicklungsprozess zu erhöhen. Zentrale Voraussetzung ist dabei, dass die Einrichtungsleitungen bzw. die jeweiligen Träger diesen Prozess unterstützen, d. h. die notwendigen finanziellen Ressourcen zur Verfügung stellen, und zwar sowohl für eine externe Expertise als auch für die eigenen MitarbeiterInnen. Dazu zählt zum anderen aber auch, dass, sollen die Positionierungen von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden, Zugänge zum Recht für sie sichergestellt werden müssen. Denn um ihr Recht auf Schutz(-konzepte) einzufordern, braucht es unabhängige Instanzen wie leicht zugängliche Beschwerde-, Ombuds- oder Beratungsstellen vor Ort, die sich gemeinsam für die Einforderung des Rechts einsetzen. Beobachtungen der Praxis weisen darauf hin, dass es essenziell ist, Organisationen inhaltliche Leitplanken zur Verfügung zu stellen, die einen Weg weisen in Hinblick auf die Entwicklung von Schutzkonzepten. Mittlerweile liegen eine Reihe (wissenschaftlicher) Expertisen und Erfahrungen zu Schutzkonzepten vor (vgl. z. B. Oppermann et al. 2018; Kampert et al. 2020; Rusack et al. 2022; Fegert et al. 2022). Eine erste Orientierung bietet hierbei die Plattform Connect (www.schutzkonzepte-online.de), die Fachkräften niedrigschwellig und unentgeltlich Materialien zur Verfügung stellt, die Anregungen, wie z. B. für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse, bieten. Uns ist bewusst, dass die Entwicklung und Implementierung gelebter Schutzkonzepte insgesamt einen kräftezehrenden, mitunter schmerzhaften und finanziell aufwendigen Prozess darstellen. Sie bieten aber auch eine Chance, als Organisation zu lernen und zu wachsen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu „sicheren Orten“ werden zu lassen - und zwar für alle Beteiligten (vgl. Oppermann et al. 2020, 68). Dr. Carolin Oppermann Universität Hildesheim Institut für Sozial- und Organisationspädagogik Universitätsplatz 1 31141 Hildesheim E-Mail: carolin.oppermann@uni-hildesheim.de PD Dr. Julia Schröder Universität Hildesheim Institut für Sozial- und Organisationspädagogik Universitätsplatz 1 31141 Hildesheim E-Mail: julia.schroeder@uni-hildesheim.de Literatur Allroggen, M., Domann, S., Eßer, F., Fegert, J. M., Kampert, M., Rau, T. et al. (2017): Einleitung: Schutzkonzepte zur Verbesserung des Kinderschutzes in Organisationen. In: Wolff, M., Schröer, W., Fegert, J. M. (Hrsg.): Schutzkonzepte in Theorie und Praxis. Ein beteiligungsorientiertes Werkbuch. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 10 - 13 Böwer, M. (2018): Sexualisierte Gewalt in Organisationen. In: Retkowski, A., Treibel, A., Tuider, E. (Hrsg.): Handbuch Sexualisierte Gewalt und pädagogische Kontexte. 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