unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2024.art34d
4_076_2024_6/4_076_2024_6.pdf61
2024
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Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt des Kreises Bergstraße
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2024
Kai Kuhnert
Iris Keil
Susanne Pfaff
Nachfolgend werden Erfahrungen, Abläufe und Ergebnisse der Zusammenlegung der Eingliederungsleistungen aus den Rechtsbereichen SGB VIII und SGB IX skizziert. Der Artikel gibt einen kurzen und prägnanten Überblick über die Erfahrungen des Jugendamtes des Landkreises Bergstraße und stellt Empfehlungen für die gelingende Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vor.
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253 unsere jugend, 76. Jg., S. 253 - 265 (2024) DOI 10.2378/ uj2024.art34d © Ernst Reinhardt Verlag Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt des Kreises Bergstraße Nachfolgend werden Erfahrungen, Abläufe und Ergebnisse der Zusammenlegung der Eingliederungsleistungen aus den Rechtsbereichen SGB VIII und SGB IX skizziert. Der Artikel gibt einen kurzen und prägnanten Überblick über die Erfahrungen des Jugendamtes des Landkreises Bergstraße und stellt Empfehlungen für die gelingende Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe vor. von Kai Kuhnert Jg. 1967; M.A. Soziale Arbeit, Erzieher, Diplom-Sozialpädagoge/ -arbeiter, Jugendamtsleiter Kreis Bergstraße Iris Keil Jg. 1967; Diplom-Sozialpädagogin (FH), stellvertretende Jugendamtsleiterin und Fachbereichsleiterin Kreis Bergstraße Susanne Pfaff Jg. 1965; Diplom-Soziologin, Jugendhilfeplanerin Kreis Bergstraße 1. Einleitung - Entwicklung der Rechtslage Im Jahr 2009 ratifizierte Deutschland die UN- Behindertenrechtskonvention, 2016 trat das Bundesteilhabegesetz mit seinen vier Umsetzungsstufen in Kraft. Seit dem 1. 8. 2021 ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz 1 gesetzliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe, die unter anderem die „Inklusive Lösung“ als Stufenmodell regelt. In der ersten Stufe ab 2021 ist die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv zu gestalten und entsprechende Schnittstellen sind zu optimieren (beispielsweise zu anderen Fachbereichen der Jugendhilfe wie Soziale Dienste und Pflegekinderdienste oder zu Sozialämtern, Landeswohlfahrtsverbänden, Behindertenverbänden und Vereinen etc.). In der zweiten Stufe von 2024 bis 2027 implementieren die Jugendämter die Funktion Verfahrenslotse (§ 10 b SGB VIII). War die öffentliche Jugendhilfe bisher ausschließlich für junge Menschen mit drohender oder bestehender seelischer Behinderung zuständig, so geht ab der dritten Ausbaustufe 2028 die bisher beim Sozialhilfeträger angesiedelte vorrangige Zuständigkeit auch für körperlich 254 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt und geistig behinderte junge Menschen auf die öffentliche Jugendhilfe über. Das Jugendamt des Kreises Bergstraße hat frühzeitig mit der inklusiven Ausgestaltung der Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe begonnen. Die Umorganisation der Eingliederungshilfen ist ein erster Schritt zur Erreichung des vom Gesetzgeber festgeschriebenen Zieles, alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zu bündeln. Sowohl Sozialals auch Jugendämter müssen sich organisatorisch und strukturell den neuen Aufgaben stellen. Die Entwicklung der Rechtslage für Menschen mit Behinderungen skizziert Abbildung 1. 2. Fachliche Zielbestimmung Die Eingliederungshilfe ist eine zentrale Unterstützungsleistung für Menschen mit drohender und/ oder bestehender Behinderung. Sie ist seit 2020 in Deutschland im SGB IX gesetzlich geregelt. Die Eingliederungshilfe soll Menschen, die von Behinderung(en) betroffen und/ oder bedroht sind, helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich (weiterhin) in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Sie soll eine der Würde des Menschen entsprechende, individuelle Lebensführung ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern (§§ 90 bis 150 SGB IX). Die Leistung der Eingliederungshilfe soll ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglichen. Seit dem 1.1. 2020 hat die Eingliederungshilfe den Status eines eigenen Leistungsrechtes, deren Fachleistung „Teilhabe“ ist. Mit ihrer Hilfe sollen Unterschiede an der Teilhabe am Leben zwischen Menschen mit und ohne Behinderung überwunden werden. 3. Ausgangslage im Kreis Bergstraße 3.1 Kommunale Rahmenbedingungen In den Jahren 2015/ 16 war eine signifikante Fallzahlensteigerung sowohl der (ambulanten) Eingliederungshilfen gemäß § 35 a SGB VIII im Jugendamt als auch gemäß § 53 SGB XII im Sozialamt festzustellen, was u. a. in beiden Ämtern des Kreises Bergstraße zu einem erhöhten Personal- und Finanzbedarf führte. Parallel dazu war 2015 eine erhebliche Flüchtlingsbewegung und ein enormer Zuzug innerhalb der Bundesrepublik zu verzeichnen. Dieser führte in den Jugendämtern zu einer stetig steigenden Anzahl sogenannter„unbegleiteter Entwicklung der Rechtslage für Menschen mit Behinderungen 2009 ➞ 2016 ➞ 2020 ➞ 2021 ➞ 2028 UN-BRK Art. 24 dieses internationalen Abkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, ein inklusives Bildungssystem zu schaffen. BTHG Vier Stufen der Umsetzung zw. 2016 - 2023 Systemwechsel Sozialhilfe ➞ EGH Leistungsgerecht Behinderung (Bio.-Psycho.- Soz.) SGB IX / HAG Dritte Stufe der Umsetzung BTHG Änderungen: Bedarfsermittl. ICF-orientiert Stationäre Maßn. (LWV ➞ örtl. EGH) Lebensabschnitt KJSG Drei-Stufen- Inklusion: Ab 2021: Behinderungsbegriff 2024 - 2027: Verfahrenslotse 2028: Hilfen aus einer Hand Inklusive KJH Sogenannte „Große Lösung“ Ki. + Ju. mit körperlicher, geistiger und/ oder Sinnesbeeinträchtigung zum SGB VIII Abb. 1: Entwicklung der Rechtslage für Menschen mit Behinderungen (Alle Abb.: Kreis Bergstraße, Jugendamtsleitung Kai Kuhnert) 255 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt minderjähriger AusländerInnen“. Im November 2015 wurde ein bundesweites Verteilverfahren für diesen Personenkreis eingeführt. Junge Geflüchtete wurden nach der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42 a SGB VIII, analog der erwachsenen Geflüchteten und Familien, nach einer festen Quote (Zuteilung nach Königsteiner Schlüssel) bundesweit auf die Kommunen verteilt. Im Zuge dieser sich zuspitzenden Flüchtlingskrise und der damit verbundenen Mehrbelastung erhöhte sich in den Jugendämtern zunehmend der Personalbedarf signifikant. Im Kreis Bergstraße zeichnete sich ab, dass die Bearbeitung dieses Personenkreises im „normalen Jugendamtsalltag“ mit den damals bestehenden Personalressourcen nicht dauerhaft leistbar war. Im Jahr 2016 wurden die Positionen der Ersten Kreisbeigeordneten und somit zuständigen Sozialdezernentin und der Jugendamtsleitung neu besetzt. Die neue Sozialdezernentin, der neue Jugendamtsleiter, die Fachbereichsleiterin, die damalige Sozialamtsleiterin, die hochmotivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der gemeinsame Wille, interdisziplinär und bürgerfreundlich neuen Aufgaben zu begegnen, führten im Jahre 2017 im Jugendamt des Kreises Bergstraße zur Implementierung des neuen Fachbereiches „Migration und Integration“. Der neue Fachbereich hat zwei Aufgabenschwerpunkte: zum einen Aufgaben rund um unbegleitete minderjährige AusländerInnen und deren gesellschaftliche Integration, zum anderen die Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Das Ziel hierbei ist, Hilfen für junge Menschen anzubieten, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind. Beide Aufgabenschwerpunkte sind im Fachbereich jeweils in einem eigenen Fachdienst mit je einer Fachdienstleitung organisiert. Dieser interne Veränderungsprozess begann, bevor der Gesetzgeber neue Regelungen bezüglich Eingliederungshilfen für junge Menschen mit drohender/ bestehender seelischer, körperlicher und/ oder geistiger Beeinträchtigung erließ. 3.2 Entwicklung des Fachdienstes Eingliederungshilfe Im Rahmen der Neuorganisation des Fachbereiches und der Aufgabenschwerpunkte wurden zunächst unterschiedliche Varianten der Ausgestaltung zukünftiger Aufgaben und deren organisatorische Verortung gemeinsam diskutiert und im Vorfeld intensiv geprüft. Hierbei standen nachfolgend aufgeführte Varianten zur Diskussion: Variante 1: Erweiterung des Aufgabenspektrums des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD): Nach der Antragstellung erfolgt im ASD die Überprüfung des individuellen Bedarfes; weitere Verwaltungskräfte oder andere Fachkräfte mit besonderem inklusionsbezogenem Wissensstand können hinzugezogen werden. Variante 2: Die Integration der bisherigen Leistungsgewährung und des Hilfeplanverfahrens in ein neues Verfahren durch Bildung von zwei Spezialdiensten, dem „alten ASD“ und einem „neuen Spezialdienst für Kinder und Jugendliche mit Behinderung“: Beide Dienste arbeiten nach einem gemeinsamen Verfahrensablauf. Der neue Spezialdienst ist zuständig für die Bearbeitung der Eingliederungshilfen, parallel ist die Wirtschaftliche Jugendhilfe für Zahlungen, Kostenheranziehung und Abgrenzungsfragen spezialisiert. Variante 3: Aufbau eines „kleinen Sozialamtes“ innerhalb des Jugendamtes mit der Übernahme von geeignetem und erfahrenem Personal aus dem Sozialamt: Nach erfolgter Anpassung an neue Gesetzeslagen und Zuständigkeiten bearbeitet dieses Team Antragstellung, Hilfeplanung, Leistungsgewährung, Zahlung und Kostenheranziehung (der Eingliederungshilfe). Letztlich wurde es Variante 4: Der „Bergsträßer Weg“ ist eine Mischung aus den Varianten 2 und 3 unter dem Dach der Jugendhilfe: Dies erfolgte unter Beibehaltung der Expertise der Mitarbeitenden der jeweiligen Herkunftsämter 256 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt und gleichzeitiger Intensivierung der Schnittstellen sowie der Herstellung von Verantwortungsgemeinschaften. Mitarbeitende des Sozialamtes und des Fachdienstes Eingliederungshilfe im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes wechselten im Jahr 2016 in den Fachdienst Eingliederungshilfe des Jugendamtes. Die Zuständigkeit für ambulante Eingliederungshilfen gemäß SGB XII wechselte somit vom Sozialamt zum Jugendamt. Sowohl Eingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII als auch ambulante Hilfen nach § 53 SGB XII werden seitdem unter dem Dach des Jugendamtes bearbeitet. Die aus dem Sozialamt gewechselten Mitarbeitenden haben im Jahr 2020 den Übergang des SGB XII zum SGB IX federführend und unter dem Dach des Jugendamtes gestaltet bzw. miterlebt. Die Herausforderung ist und bleibt auch heute noch die Begleitung und fachliche Unterstützung des „Zusammenwachsens“ und der „Weiterentwicklung“ der beiden Systeme, im Sinne eines gemeinsamen Verständnisses, auf dem Weg zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Es gilt nach wie vor, in einem durch Leitung stetig initiierten und unterstützend zu begleiteten strukturierten Prozess, voneinander zu lernen, Wissen zu teilen, Teambildung zu fördern und die Beantragung von Hilfen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und ihre Eltern einfacher und übersichtlicher zu gestalten. Den Fachdienst Eingliederungshilfe im Fachbereich bilden das „Pädagogische Team § 35 a SGB VIII“, das „Pädagogische Team SGB IX“ (früher SGB XII) und das „Verwaltungsteam SGB IX“. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die Leistungsgewährung, Zahlung und Kostenheranziehung der Leistungen nach § 35 a SGB VIII. Die derzeitige Organisationsstruktur hat sich aus unserer Sicht bewährt und sich strukturell den neuen Entwicklungen aller derzeit relevanten gesetzlichen Grundlagen angepasst. 3.3 Zwei Gesetze - ein Weg: SGB VIII und SGB IX Seit 2020 stellt die Eingliederungshilfe ein eigenes Leistungsrecht dar, deren Fachleistung in der Teilhabe besteht. Sowohl das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) als auch das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) regeln Eingliederungshilfen für ihre jeweilige Zielgruppe. Beide Gesetze haben zum Ziel, Menschen mit Behinderung oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Eingliederungshilfe wird eingesetzt, um Behinderungen zu vermeiden oder die Folgen Abb. 2: Skizzierung der einzelnen Entwicklungsschritte des Fachdienstes Eingliederungshilfe Entwicklung des Fachdienstes Eingliederungshilfe 2016 ➞ 2020 ➞ 2021 ➞ 2022 ➞ 2023 SGB XII SGB XII (EGH ambulant für Ki. + Ju.) wechselt vom Sozialamt zum Jugendamt Fachdienst EGH: § 53 SGB XII § 35 a SGB VIII SGB IX Fachdienst EGH: § 99 SGB IX § 35 a SGB VIII Neu: Stationär (HAG) Pädagogik SGB IX GTE/ THB-Prüf. ICF-Orientierung Umsetzung Regionalisierung Fachdienst EGH: Ansprechp. Sozialraum Interdisziplinär Vereinheitlichung: Antrag, Formular & Bescheide Abläufe Verfahrensabläufe (intern/ extern) abgeschlossen PROSOZ 14 plus & OPEN PROSOZ smiLe Kooperationen ASD/ PKD Gesundheitsamt Kindertageseinrichtungen AG 78 Erziehungsberatung Corona 257 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt einer Behinderung zu beseitigen bzw. abzuschwächen. § 86 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern: (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Im SGB IX regelt § 98 die örtliche Zuständigkeit: (1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Abs. 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. […] Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinisch indizierter Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges. 3.3.1 Eingliederungshilfe nach SGB VIII Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Damit das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung eine Eingliederungsleistung bewilligen kann, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die seelische Gesundheit des jungen Menschen muss beeinträchtigt sein, was durch eine ärztliche/ psychologische Stellungnahme (ICD-10 2 ) zu bescheinigen ist, und es muss eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegen, die durch sozialpädagogische Anamnese und Diagnose durch das Jugendamt bestätigt ist. Die Schnittstelle zur Hilfe zur Erziehung ist im SGB VIII in § 35 a konkretisiert (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe 2021, 47): (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. Die Eingliederungshilfe ist keine Hilfe zur Erziehung (HzE), sondern eine eigenständige Leistung nach SGB VIII mit Bezug auf SGB IX. Eine Hilfe zur Erziehung begründet gem. § 27 Abs. 1 SGB VIII einen erzieherischen Bedarf bei den Personensorgeberechtigten (Anspruchsberechtigte). Anspruchsberechtigt bei der Eingliederungshilfe ist das Kind, der Jugendliche oder junge Erwachsene selbst, nicht die Personensorgeberechtigten. Das Jugendamt nimmt 258 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt hier eine Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und als Rehabilitationsträger ein. Schulbegleitung, Unterstützungen im Bereich Wohnen, heilpädagogische Leistungen, Unterstützung der Mobilität sind einige Beispiele für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. 3.3.2 Eingliederungshilfe nach SGB IX Der (neue) Behinderungsbegriff wird in SGB IX § 2 definiert: (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Der leistungsberechtigte Personenkreis gemäß § 99 SGB IX sind Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches und §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. § 53 Abs. 1 SGB XII - Leistungsberechtigte: (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Die Zugehörigkeit zum definierten Personenkreis 3 , die wesentliche Einschränkung/ Bedrohung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft 4 , die objektive 5 Fähigkeit zur Rehabilitation und die subjektive 6 Fähigkeit zur Rehabilitation sind die wesentlichen Zugangsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe. Die Abklärung erfolgt im sogenannten „Klärungsdreieck“ aus ÄrztInnen (Gesundheitsstörung - Diagnose nach ICD-10), PädagogInnen (Teilhabebeeinträchtigung und Bedarfsermittlung) und Verwaltung (Leistungsfeststellung und Bescheid-Erteilung). 4. Umsetzung im Jugendamt Kreis Bergstraße Die Zusammenführung der Eingliederungshilfen für junge Menschen mit körperlicher, geistiger und/ oder seelischer Behinderung unter dem Dach des Jugendamtes gewährleistet eine einheitliche und gezielte Fallsteuerung. Die beiden EGH-Teams des Fachbereiches arbeiten jedoch unterschiedlich. Das pädagogische Team § 35 a SGB VIII ist zuständig für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung. Bei vorliegender Mehrfachbehinderung liegt die Zuständigkeit im Team SGB VIII, wenn bei abgrenzbaren Bedarfen die seelische Behinderung überwiegt. Die Altersgrenze liegt in Hessen gemäß Kooperationsvereinbarung mit dem überörtlichen Kostenträger in der Regel beim 23. Lebensjahr, 259 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt Abb. 3: Visualisierung des Ablaufes der Eingliederungshilfebearbeitung nach §35 a SGB VIII Fallanfrage im Fachdienst EGH SGB VIII Antrag wird gestellt! Erstgespräch vereinbaren Erstgespräch & Ausgabe Unterlagen Keine Diagnose Prüfung & Sichtung der eingereichten Unterlagen ➞ Checkliste ➞ Örtl. Zuständigkeit KB-Ergebnis/ Protokoll Konkreter Hilfebedarf & Handlungsziel Bescheid Hilfeplan, ggf. Erstellung Teilhabeplan Kein THB Kein THB! Kein Bedarf! HzE-Bedarf klären Fam.-Anamn., Hospitation Runder Tisch THB! Fallvorlage, kollegiale Beratung Leistungserbringer & Hilfe einleiten Anhörung vor Ablehnung Ablehnungsbescheid 260 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt Abb. 4: Visualisierung des Ablaufes der Eingliederungshilfe nach SGB IX Fallanfrage oder Antragstellung EGH SGB IX Päd. Team Bedarfsermittlung (ICF-orient.) Handlungsziele Pädagogische Empfehlungen Prüfung Zuständiger Reha-Träger & örtl. Zuständigkeit & sachl. Zuständigkeit Prüfung Amtsärztl./ Berichte & Einkommen + Vermögen + häusl. Erspar. & Ausl.-Status & Anforderung fehlender Unterlagen Nicht zuständig! Kein Bedarf! Frist! Erstgespräch für THA & stat. Maßnahmen Verwaltungsteam Prüfung Prüfung Runder Tisch & GTE Steuerung Hilfeverlauf, mind. 1x jährlich Bescheid & Finanzierung Gesundheitsamt Aufträge zur Abklärung der Zuordnung Abgabe an zuständige Stelle § 14 SBG IX Ablehnungsbescheid 261 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt in Ausnahmefällen beim 21. Lebensjahr (Hessischer Städtetag et al. 2020). Zur Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung werden ein Hilfeplan und ein Teilhabeplan erstellt. Pro Vollzeitäquivalent Personalressource werden rein rechnerisch 40 Fälle veranschlagt. Das pädagogische Team § 35 a SGB VIII steht in enger Kooperation mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und arbeitet mit der Fachanwendung PROSOZ 14plus 7 . Das pädagogische Team SGB IX ist zuständig für junge Menschen mit körperlichen, geistigen und/ oder Sinnesbeeinträchtigungen. Bei vorliegender Mehrfachbehinderung sowohl mit abgrenzbaren 8 als auch mit nicht abgrenzbaren Bedarfen liegt die Zuständigkeit im Team SGB IX. Die Mitarbeitenden arbeiten nach § 99 SGB IX und führen eine Bedarfsermittlung, Gesamtplanung und Teilhabeplanung durch. Pro Vollzeitäquivalent Personalressource werden rein rechnerisch 125 Fälle bearbeitet. Das pädagogische Team SGB IX steht in enger Kooperation mit dem Verwaltungsteam SGB IX und bedient die Fachanwendung OPEN/ PROSOZ 9 . 5. Der Organisationsentwicklungsprozess Im Folgenden wird skizziert, wie sich der Fachbereich „Integration und Migration“ von einer zunächst überwiegenden Funktionsorientierung (den neuen Aufgaben geschuldet) hin zu einer gezielt gerichteten Prozessorientierung in einem zunehmend dynamischeren und komplexeren Umfeld im Rahmen der Aufgabenerledigung entwickelt hat. Unerlässlich war hier zunächst eine gemeinsam mit den Mitarbeitenden durchgeführte Erhebung der Kernprozesse des Fachdienstes Eingliederungshilfe. Dazu wurden Workshops und Interviews mit den einzelnen EGH-Teams SGB VIII und SGB IX durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Analyse der Aufbau- und Ablauforganisationen der Teams, der Ziele und Aufgaben, Prozesse, Strukturen sowie Schnittstellen zu anderen Bereichen (intern/ extern) ein. Hieraus wurden u. a. folgende Aufgaben abgeleitet: ➤ Optimierung von Prozessen durch Standardisierungen von Vorgängen ➤ Definition gemeinsamer verbindlicher Regeln und Prozesse mit jugendamtsinternen und jugendamtsexternen Teams Mit den Zielen: ➤ Erreichung einer zielgerichteten Kommunikation ➤ Klare Zuweisung von Aufgaben an Funktionsträger ➤ Definition oder Erarbeitung von Unterstützungsmodalitäten (Dokumente für analoge und digitale Vorgänge) Zudem wurde deutlich, dass die Prozessoptimierung nur im Verbund mit einer Digitalisierungsstrategie, die das technische Schnittstellenmanagement der im Einsatz befindlichen und der zukünftig effektiv nutzbaren Fachanwendungen sowie der Verwaltungsanwendungen berücksichtigen muss, gelingen kann. Ebenso müssen neue Arbeitsplatz-/ Stellenbeschreibungen im Fachdienst Eingliederungshilfe erarbeitet werden; diese müssen dann wiederum in das Einarbeitungskonzept für neue Fachkräfte einfließen. Sie dienen außerdem dann als Eckdaten zur Stellenbemessung sowie zur Sicherung des Wissensmanagements, wenn Mitarbeitende die Organisation verlassen. Die beiden pädagogischen Teams SGB VIII und SGB IX führen einmal pro Monat eine gemeinsame Teamsitzung durch. Im Fachdienst SGB IX findet einmal monatlich eine gemeinsame Besprechung des pädagogischen und des Verwaltungsteams statt. Beide pädagogischen Teams der Eingliederungshilfe nehmen regel- 262 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt mäßig an den einmal pro Quartal terminierten Sitzungen der Sozialen Dienste 10 des Kreisjugendamtes teil. Beide Teams arbeiten mit einem einheitlichen Eingliederungshilfeantrag, der beide Hilfen gemäß SGB VIII und SGB IX abbildet (dieser wurde durch die Teams erarbeitet). Grundlage der inhaltlichen Arbeit bildet die ICF-Orientierung sowohl in der Gesamt- und Teilhabeplanung als auch in der Hilfeplanung und bei den Bedarfsprüfungen. Schulische Stellungnahmen sind einheitlich, entsprechende Vorlagen werden Schulen bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Die Anträge sind über die Kreishomepage online abrufbar. 11 Die Bearbeitung ambulanter Leistungen basiert auf der Grundlage gemeinsamer Orientierungshilfen, die u. a. mit dem staatlichen Schulamt und freien Trägern der Jugend- und Eingliederungshilfe erarbeitet wurden. Dies trägt ebenso wie die Bearbeitung von anonymisierten Fallanfragen zur Schaffung eines äquivalenten Fallverständnisses bei. Weiterhin sind Leistungs-, Entgelt- und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern im Kreis Bergstraße abgeschlossen. In der Planung sind unter anderem die weitere Erarbeitung gemeinsamer Entwicklungs- und Sachberichtsstandards sowie perspektivisch die Zusammenlegung der pädagogischen Teams SGB VIII und SGB IX. 6. Bewertung des Organisationsentwicklungsprozesses - Gelingensfaktoren Zu Beginn der Zusammenlegung der Eingliederungsleistungen im Jugendamt stellten sich unterschiedliche Fragen: Was ist unser Ziel? Was ist unser Thema? Wie sieht der Zeitplan aus? Haben wir ausreichend „innovationsfreudige“ Mitarbeitende? Haben wir genügend Ressourcen? Wem obliegt die Koordination? Mit welchen Werkzeugen arbeiten wir? Welche Konsequenzen hat unser Eingreifen? (Fragenliste nicht abschließend) Recht schnell wurde deutlich, dass die Standardisierung von Abläufen beider Teams, die Regelung von klaren und verbindlichen Verantwortlichkeiten und die allgegenwärtige Gewissheit über ein abgestimmtes Vorgehen für einen gelungenen Organisationsentwicklungsprozess unerlässlich ist. Definierte Strukturen tragen zur Fehlervermeidung bei und sichern Qualitätsstandards. Die bisher erreichte Schnittstellenoptimierung erleichterte die bereichsübergreifende Zusammenarbeit, ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Mitarbeitenden sind hierbei einzubinden und immer wieder bei aufkommenden Unsicherheiten engmaschig zu begleiten. Rückmeldungen durch Antragstellende bewerten die Zusammenlegung der Eingliederungshilfen unter dem Dach des Jugendamtes positiv. So wird bspw. der Onlinezugang der Anträge als Zeit-(Weg)-Ersparnis empfunden. Ansprechpersonen sind aufgrund der räumlichen Nähe leichter zu kontaktieren. Unterschiedliche Ansprechpersonen für betroffene Familien in unterschiedlichen Ämtern, verteilt auf unterschiedliche Büroräume an unterschiedlichen Standorten, gehören der Vergangenheit an. Im Rahmen der kontinuierlichen Optimierung und Publikumsorientierung konnten durch den Abbau von Doppelstrukturen Bearbeitungswege gebündelt und verwaltungsinterne Bearbeitungswege gestrafft werden, was letztendlich u. a. zu einer verkürzten Bearbeitungsdauer führte. Unerlässlich ist, dass die Mitarbeitenden sich rechtzeitig durch gezielte Fort- und Weiterbildungen Expertisen über Formen von Behinderungen, Leistungsgewährung und Leistungsabgrenzungen der verschiedenen Träger SGB VIII, Krankenkassen und Rehabilitationsträger 263 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt sowie über Gutachten etc. aneignen. Aufgrund der seit 2016 begonnenen Zusammenführung der beiden Bereiche war hier ein Wissensvorsprung für die Mitarbeitenden vor Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelungen gegeben. Dennoch ist es bei der Zusammenlegung der unterschiedlichen Systeme und des damit einhergehenden Paradigmenwechsels unerlässlich, die Mitarbeitenden zu begleiten und zu unterstützen, um Unsicherheiten zeitnah zu begegnen. Der Aufbau neuer Teamstrukturen, die Schaffung neuer Schnittstellen und Kooperationen, der Umgang mit Altfällen, die Tatsache, dass Verwaltungslogik auf Sozialpädagogik trifft, die unterschiedlichen Haltungen und Arbeitskulturen, verbunden mit unterschiedlichen Aufträgen und unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, war und ist eine stetige Herausforderung in der Arbeit des Fachdienstes Eingliederungshilfe. Die frühzeitige Implementierung aller Eingliederungshilfen unter dem Dach des Jugendamtes war rückblickend betrachtet daher eine gute und richtige Entscheidung. Im Kreis Bergstraße haben folgende Gelingensfaktoren den Organisationsentwicklungsprozess erfolgreich werden lassen: ➤ Unterstützung und Innovationswille von Behörden und beteiligten Amtsleitungen und Ausschüssen (Landrat, Dezernentin, Jugendamtsleitung, Jugendhilfeausschuss, Sozialamt, Sozialhilfeausschuss, Kreisausschuss) ➤ Klare und verbindliche Zielsetzung auf allen relevanten Ebenen ➤ Bereitstellung ausreichender Personalressourcen (Verwaltungskräfte und pädagogische Fachkräfte) ➤ Frühzeitiger Einbezug aller AkteurInnen auf Leitungs- und Mitarbeitendenebene ➤ Frühzeitiger Einbezug der begutachtenden Institutionen (Gesundheitsamt, ÄrztInnen, Kliniken etc.) ➤ Klare Regelungen zur Fallabgabe bei Nicht-Zuständigkeit ➤ Ablaufplanung zur Fallabgabe an den Allgemeinen Sozialen Dienst, wenn sich statt eines EGH-Bedarfes ein Bedarf für Hilfen zur Erziehung ergibt ➤ Zusammenarbeit auf Augenhöhe der Mitarbeitenden des Sozial- und Jugendamtes ➤ Einbezug von freien Trägern der Kinder- und Behindertenhilfe sowie deren InteressenvertreterInnen ➤ Frühzeitige Information der AdressatInnen über neue AnsprechpartnerInnen, Formulare, Abläufe, Zugänge und Standorte ➤ Regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung von Abläufen, Software, Formulare, Kommunikation etc. ➤ Stetige Überprüfung und Evaluierung von Verfahren und Abläufen zur Prozessoptimierung 7. Ausblick Für das Jugendamt des Kreises Bergstraße hat die Erfahrung der letzten Jahre deutlich gezeigt, dass es sinnvoll ist, für behinderte und nicht behinderte Kinder und Jugendliche eine gemeinsame Zuständigkeit zu entwickeln und diese im Rahmen einer „Großen Lösung“ unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuführen. Dennoch, auch das zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre deutlich, wird sicher allen Beteiligten, die sich auf den Weg zur Umsetzung der sogenannten „Großen Lösung“ begeben, recht schnell deutlich, dass dies nicht problemlos ablaufen wird. Einerseits sind die unterschiedlichen Systeme in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe durch verschiedene und gewachsene Kulturen und Strukturen traditionell voneinander getrennt. Andererseits stellen u. a. unterschiedliche Finanzierungsarten, Hilfe- und Bedarfsplanungen große Herausforderungen in den nächsten Jahren dar. Daher ist es zunächst zwingend notwendig, die jeweils andere Systemlogik zu verstehen und somit eine gemeinsame Sprache zu finden. 264 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt Damit dies gelingen kann, muss man sich zunächst gegenseitig kennenlernen, gemeinsame Ziele erarbeiten, vorhandene Unterschiede wertschätzend anerkennen und für den gemeinsamen Weg sinnvoll nutzen. Ein solcher Weg benötigt Zeit, Ressourcen und strukturelle Weiterentwicklung in den jeweiligen Kommunen vor Ort. Das heißt insbesondere, dass vor Ort die Notwendigkeit zur Schaffung von personellen, finanziellen und konzeptionellen Ressourcen anerkannt wird und diese durch politische Mehrheiten geschaffen und unterstützt werden. Es wäre wünschenswert, wenn sich hier der Bund intensiv beteiligen würde. Eine erfolgreiche Umsetzung der „Großen Lösung“ kann nur dann gelingen, wenn sich eine Allianz aus Politik, öffentlichen und freien Trägern beider Leistungssysteme, der Wissenschaft sowie allen relevanten AkteurInnen aus anderen Gesellschaftsbereichen (zusammen-) findet. Es ist erforderlich, dass alle beteiligten PartnerInnen und Institutionen eine komplette Neuausrichtung sowie die Anpassung ihrer bestehenden Konzepte und Leistungen mit der Frage, wie inklusive Lösungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gestaltet werden müssen, vornehmen. Hierzu gehört die Organisationsstruktur ebenso wie die Personalausstattung, Fort- und Weiterbildung, die interne und externe Kommunikation, die Unternehmenskultur sowie das Selbstverständnis der Mitarbeitenden. Die Kinder- und Jugendhilfe befindet sich mit der Umsetzung der „Großen Lösung“ in einem der tiefgreifendsten Veränderungsprozesse der letzten Jahrzehnte, an dessen Ende hoffentlich eine inklusive Kinder- und Jugendhilfelandschaft für alle Kinder aus einer Hand steht. Obwohl wir im Landkreis Bergstraße bereits die Umsetzung einer inklusiven Jugendhilfe unter dem Dach des Jugendamtes mit politischer Unterstützung umsetzen, können wir zum jetzigen Zeitpunkt feststellen, dass der Anfang gemacht ist, aber noch eine weite Wegstrecke vor uns liegt. Anmerkungen 1 KJSG: 1. Verbesserter Kinder- und Jugendschutz; 2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder Einrichtungen aufwachsen; 3. Hilfen aus einer Hand in drei Stufen: Stufe 1 ab 2021 Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und Bereinigung der Schnittstellen, Stufe 2 2024 bis 2028 Implementierung der Funktion als Verfahrenslotse (§10 b SGB VIII), Stufe 3 ab 2028 Übernahme der vorrangigen Zuständigkeit der öffentlichen Jugendhilfe für Eingliederung auch für Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung; 4. Prävention vor Ort; 5. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien 2 Die ICD-10 war die 10. Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, einer medizinischen Klassifikationsliste (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). 3 § 53 SGB XII i. V. m. § 2 SGB IX: körperliche Behinderung, geistige/ kognitive Behinderung, Sinnesbehinderung (Sehen, Hören), Mehrfachbehinderung bei nicht abgrenzbaren Bedarfen 4 § 53 Abs. 1 SGB XII; §§ 1- 3 EinglHVO 5 Bestehende Aussicht, dass die Aufgabe der EGH erfüllbar ist (§ 53 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 90 SGB IX) 6 Die Eingliederungsfähigkeit muss trotz Art und Schwere der Behinderung vorliegen. 7 PROSOZ 14plus ist eine Gesamtlösung für die Arbeit im Jugendwesen. Das Verfahren deckt alle Bereiche im Jugendamt ab: von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe über den Unterhaltsvorschuss bis zu Beistand und Pflegschaften. Die Software unterstützt umfassend Planung und Steuerung eines Jugendamtes und sorgt mit einem ganzheitlichen Fallmanagement für wirkungsorientierte Hilfe. Das Fachverfahren ermöglicht die transparente Darstellung der Kosten eines Jugendamtes und vereint fachliche Tiefe mit Funktionsbreite. 8 Mehrfachbehinderungen bei abgrenzbaren Bedarfen: körperlich, geistig, Hören/ Sehen 9 OPEN/ PROSOZ bietet eine Gesamtlösung für das effiziente Arbeiten im Sozialamt und als Optionskommune. Alle Hilfearten nach dem SGB II und SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz können innerhalb einer Datenbank berechnet, beschieden und gezahlt werden. Durch das Gesetzespaket „Bildung und Teilhabe“ können zukünftig auch Leistungen nach dem SGB IX ganzheitlich bearbeitet und erbracht werden. 265 uj 6 | 2024 Inklusive Kinder- und Jugendhilfe im Jugendamt 10 Soziale Dienste im Jugendamt Kreis Bergstraße: Allgemeiner Sozialer Dienst, Kinderschutzteam, Pflegekinder- und Adoptionsdienst, Jugendgerichtshilfe 11 www.kreis-bergstrasse.de/ unser-buergerservice/ familie-jugend-senioren/ familienbegleitende-dienstleistungen/ eingliederungshilfe/ #Downloads_EGH, 17.11. 2023 Kai Kuhnert, Iris Keil und Susanne Pfaff Kreis Bergstraße, DER KREISAUSSCHUSS Gräffstraße 5 64646 Heppenheim Literatur Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ (Hrsg.) (2021): Sozialgesetzbuch VIII auf dem Stand des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. 36. Aufl. AGJ, Berlin Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (o. D.): ILCD bis ICD-10. In: www.bfarm.de/ DE/ Kodiersysteme/ Klassifikationen/ ICD/ ICD-10-WHO/ Historie/ ilcd-bis-icd-10.html, 17.11.2023 Hessischer Städtetag, Hessischer Landkreistag, Landeswohlfahrtsverband Hessen (2020): Verfahrensregelung über die Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35 a SGB VIII zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 99 SGB IX, Kassel/ Wiesbaden OPEN/ PROSOZ. In: www.ekom21.de/ loesungen/ openprosoz/ , 17.11. 2023 PROSOZ 14plus. In: www.ekom21.de/ loesungen/ pro soz-14plus/ , 17.11. 2023
