unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Die Kinder- und Jugendhilfe und die Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft. Zur widersprüchlichen Umsetzung einer politischen Prämisse
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Katharina Gosse
Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiger Kooperationspartner von Ganztagsschulen. Die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen soll als Verantwortungsgemeinschaft gleichberechtigt organisiert werden. In diesem Beitrag wird in den Blick genommen, wie sich die Umsetzung in den Kommunen tatsächlich gestaltet, u. a. auch, indem das Thema für die Kinder- und Jugendarbeit konkretisiert wird.
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358 unsere jugend, 76. Jg., S. 358 - 365 (2024) DOI 10.2378/ uj2024.art46d © Ernst Reinhardt Verlag Die Kinder- und Jugendhilfe und die Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft Zur widersprüchlichen Umsetzung einer politischen Prämisse Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiger Kooperationspartner von Ganztagsschulen. Die Zusammenarbeitzwischenbeiden Institutionen soll als Verantwortungsgemeinschaft gleichberechtigt organisiert werden. In diesem Beitrag wird in den Blick genommen, wie sich die Umsetzung in den Kommunen tatsächlich gestaltet, u. a. auch, indem das Thema für die Kinder- und Jugendarbeit konkretisiert wird. von Katharina Gosse Prof. Dr. phil., Professorin am Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften der Hochschule Düsseldorf, Arbeitsschwerpunkte: Theorien, Geschichte und Handlungskonzepte der Sozialen Arbeit, insbesondere der Handlungsfelder der Jugendförderung, Kinder- und Jugendarbeit, Schulsozialarbeit, Ganztagsschule und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Die Kinder- und Jugendhilfe hat sich seit Beginn des Ausbaus der Ganztagsschulen vor zwei Jahrzehnten als zentraler Kooperationspartner für den außerunterrichtlichen Bereich etabliert. Seitdem werden Fragen der Zuständigkeit beider Institutionen stetig diskutiert. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen wird in diesem Zusammenhang in der kommunalen Bildungsplanung die Verantwortungsgemeinschaft postuliert. Sie zielt auf eine gemeinsame Verantwortungsübernahme von Kinder- und Jugendhilfe und Schule. Dies stellt den Kontext des Beitrags dar, in dem zur Einordnung zunächst die heterogene Kooperationslandschaft skizziert wird. Anschließend wird mit Blick auf die Frage nach den Zuständigkeiten die kommunale Ebene der Steuerung und Organisation thematisiert. Im dritten Abschnitt soll ein Fokus gesetzt werden auf die Kinder- und Jugendarbeit als Kooperationspartner der Ganztagsschulen. Anhand eines empirischen Beispiels wird nachgezeichnet, wie sich die Praxis in einer Ganztagsschule zeigt. Insgesamt wird offenkundig, dass sich die Umsetzung der Verantwortungsgemeinschaft äußerst widersprüchlich ereignet. 1. Die Kinder- und Jugendhilfe als Kooperationspartner der Ganztagsschulen Ein Ausgangspunkt für die Zusammenarbeit beider Institutionen ist der schulpolitische Anspruch, dass Schulen sich öffnen sollen. Gezielt 359 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft wird damit auf eine Abkehr von der reinen Unterrichtsschule hin zu einem breiteren Verständnis von Bildung und Lernen. In diesem Zusammenhang spielen außerschulische Kooperationspartner eine immer größere Rolle. In den ganztägigen Primarschulen z. B. ist teilweise ein vielfältiges Angebot unterschiedlichster Institutionen entstanden. Dabei stellen Sportvereine die größte Gruppe dar, sie sind an 79 % der Schulen anzutreffen 1 , gefolgt von Angeboten der kulturellen Bildung, insbesondere Musik- und Kunstschulen, mit 55,4 %. Auf dem dritten Platz befindet sich die Kinder- und Jugendhilfe, die an 48,5 % der Primarschulen vertreten ist. Hier kann noch einmal differenziert werden zwischen Horten mit 21 %, Jugendzentren mit 14 % und Wohlfahrtsverbänden mit 12 % (vgl. Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation (DIPF) et al. 2019, 33). Anhand dieser Zahlen lassen sich keine Aussagen dazu treffen, um welche Angebotsformen es sich handelt. Im Wesentlichen ist hier zweierlei möglich; entweder (1.) eine außerschulische Institution führt ein einzelnes Angebot bzw. Projekt durch, z. B. bietet ein Sportverein einmal in der Woche eine Fußball-AG an, oder (2.) sie übernimmt den gesamten außerunterrichtlichen Bereich als Träger. Dieser ist für verschiedenste Aufgaben zuständig, in erster Linie für die Durchführung des Ganztags, inkl. Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbzw. Lernzeiten, Freizeitaktivitäten, Elternarbeit, Zusammenarbeit mit den SchulakteurInnen etc. Darüber hinaus geht es aber auch - je nach konkreter Ausgestaltung der Trägerschaft - um die Verwaltung, d. h. um den gesamten Personalbereich sowie die Finanzen. Im Folgenden wird diese intensive Kooperationsform, das sog. Trägermodell, näher beleuchtet. Installiert wird es dann, wenn die Schulen dieTrägerschaft nicht selbst übernehmen, gegenwärtig sind das ca. 40 % (vgl. Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation (DIPF) et al. 2019, 21). In diesen Fällen ist es oftmals die Kinder- und Jugendhilfe, die zum Einsatz kommt, wobei die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit in hohem Maße abhängig ist vom jeweiligen Bundesland. In Hamburg bspw. wird sie im Rahmen des Konzepts der „Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen (GBS)“ (Offermanns 2021, 114) einbezogen oder in Nordrhein-Westfalen für das sog. additive Modell, bei dem vormittags der reguläre Unterricht stattfindet und mittags/ nachmittags das außerunterrichtliche Angebot. Statistische Erkenntnisse zur Kooperationstätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe liegen höchstens punktuell vor. In Nordrhein-Westfalen z. B. stellen gegenwärtig in 94 % der Grundschulen freie Träger das Angebot und in dieser Gruppe sind es 89 %, die der Kinder- und Jugendhilfe zugerechnet werden können (vgl. Altermann et al. 2018, 14). Im Primarbereich ist die Ganztagsschule, wie sie bislang beschrieben wurde, nicht das einzige relevante Modell. Mit Blick auf die bundesweite Trägerlandschaft ist auch der Hort sehr präsent. Er verfügt über eine lange Tradition und zählt als Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe. Teilweise wird er in eine Kita integriert, teilweise wird er aber auch direkt in den Schulräumen organisiert (vgl. Markert 2021, 82). Die quantitative Bedeutung des Hortes als Institution der Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter differiert erheblich von Bundesland zu Bundesland. Ganz oder zumindest nahezu abgeschafft wurde er zugunsten des schulischen Ganztags in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Hamburg. In Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, dem Saarland, Schleswig- Holstein und Bremen ist ein begrenztes Angebot verfügbar und in Bayern und Niedersachsen 1 In der Studie werden die Sportvereine von der Kinder- und Jugendhilfe abgegrenzt. Allerdings müssen bspw. Organisationen der Sportjugend zur verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit nach § 12 SGB VIII und somit zur Kinder- und Jugendhilfe gezählt werden. 360 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft kann ein Ausbau der Hortinfrastruktur verzeichnet werden. Eine besondere Bedeutung kommt dem Hort in den ostdeutschen Flächenländern zu, dort findet man ihn, mit Ausnahme von Thüringen, nach wie vor als dominierende Einrichtung. Oftmals wird er hier mit Grundschulen zu ganztägigen Einrichtungen zusammengelegt (vgl. Markert 2021, 84; 2014). Das ‚Hortmodell‘ wirft Fragen auf, und zwar zum einen hinsichtlich der Ressourcenausstattung und zum anderen hinsichtlich der inhaltlichfachlichen Konzeption. Es besteht die Gefahr, dass die Ausrichtung als Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, inkl. ihrer spezifischen Erziehungs- und Bildungsziele, möglicherweise an Profil verliert, wenn der Hort in den Schulbereich integriert wird (vgl. Spies 2018; Markert 2014). 2. Die Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der kommunalen Verantwortungsgemeinschaft Die Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit der Schule muss generell im Kontext eines spezifischen Kräfteverhältnisses zwischen beiden Systemen gesehen werden. Dabei befindet sich die Schule auf der bevorteilten Position, denn in einer Gesellschaft, die sich wesentlich durch Erwerbsarbeit und wirtschaftliche Interessen auszeichnet, kommt ihr die bedeutungsvollere Aufgabe zu. Sie ist zuständig für die Qualifikation aller jungen Menschen für einen Beruf sowie für die Allokation, d. h. die Zuweisung zu Berufen. Damit ist sie von exponierter Bedeutung für die Reproduktion der Gesellschaft, wohingegen die Kinder- und Jugendhilfe - auch wenn sie sich inzwischen als Bildungsinstitution für alle jungen Menschen versteht 2 - doch nach wie vor eher zuständig ist für marginalisierte, gefährdete und/ oder auffällig gewordene Bevölkerungsgruppen (vgl. Olk 2009, 27f ). Die Administration der Ganztagsgrundschulen, d. h. ihre Steuerung und Organisation, ereignet sich innerhalb dieses Kräfteverhältnisses. Involviert sind die verschiedenen Ebenen der einschlägigen Politikinstanzen und Verwaltungen bis hin zur konkreten Ganztagsschule, ergo die Bundes- und Landesschulpolitik, die kommunalen Schulverwaltungen, teilweise die (Landes-)Jugendämter, die Schulleitungen und die Vertreter der ausführenden Kinder- und Jugendhilfe-Institutionen. Dabei bildet sich die nachrangige Position der Kinder- und Jugendhilfe im Verhältnis zur Schule auch in der Frage nach den Zuständigkeiten ab, etwa wer in Politik und Verwaltung welche Vorgaben macht, wer welche Befugnisse hat oder auch ganz grundsätzlich darin, wer überhaupt in die Planungen einbezogen wird. Mit Blick auf die konkreten Ganztagsgrundschulen stellt sich somit auch die Frage, wer diese führt. Ist es die Kinder- und Jugendhilfe oder doch die Schule? Die Ganztagsträger sind zwar für die Organisation und Gestaltung des außerunterrichtlichen Bereichs zuständig, dies sagt allerdings noch wenig darüber aus, wer letztendlich entscheidet und verantwortlich ist. Münder et al. (2022), auf deren Expertise ich mich im folgenden Abschnitt vorwiegend beziehe, fokussieren in diesem Zusammenhang auf Fragen nach der Qualität und der Haftung. Sie identifizieren hinsichtlich dieser Fragen drei Modelle: (1.) Die Verantwortung liegt bei der Schule und Schulaufsicht. Die Schulleitung hat fachliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse für die außerunterrichtlichen Angebote. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Jugendhilfeaufsicht sind nicht/ kaum beteiligt und verfügen über keine/ wenige Befugnisse. (2.) Die Verantwortung wird gemeinsam von Schule und Jugendhilfe getragen; beide sind gleichberechtigt. Die Schulleitung hat keine einseitigen fachlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse. Sie trägt im Rahmen der Kooperation und eines Kooperationsvertrages Mitverantwortung 2 In § 1 SGB VIII wird die außerschulische Förderung aller jungen Menschen im Hinblick auf eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit festgeschrieben. 361 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft für die außerunterrichtlichen Angebote. (3.) Die ausschließliche Verantwortung liegt bei dem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Ein öffentlicher oder ein freier Träger der Jugendhilfe betreibt z. B. einen Hort für Schulkinder. Wie genau die Zuständigkeiten organisiert sind, ist bundeslandabhängig, wobei die Umsetzung in den Kommunen, d. h. in den Städten und Landkreisen zu verorten ist, denn sie sind für die Steuerung und Organisation der Ganztagsschulen zuständig. In Nordrhein-Westfalen lautet das fachpolitische Schlagwort ‚Verantwortungsgemeinschaft‘. Dieses Konzept entspricht im Grunde Modell 2 und transportiert die Idee einer egalitären Kooperation ‚auf Augenhöhe‘. Konsequent umgesetzt wurde dies bislang jedoch nicht (vgl. Münder et al. 2022), wodurch sich die konkrete Praxis der Verantwortungsgemeinschaft durchaus widersprüchlich vollzieht. Ein Beispiel, an dem dies aufgezeigt werden kann, ist das Ganztagskonzept. Im zentralen Runderlass spricht das Schulministerium lediglich die Empfehlung aus, die kommunalen Jugendämter am Prozess der Konzeptentwicklung zu beteiligen, d. h. sie sind, anders als bei einer gleichberechtigten Kooperation angenommen werden darf, nicht obligatorisch beteiligt. Auch inhaltlich zeigt sich in den Vorgaben zum Ganztagskonzept, dass die Schule ihre vorrangige Position wahrt. Zwar wird dort formuliert, dass das (sozial-)pädagogische Profil des Jugendhilfeträgers zu berücksichtigen ist, gleichzeitig müssen die Inhalte am Nachmittag aber mit dem Unterrichtsbereich verknüpft sein (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung 2010 a). Damit wird dem Kooperationspartner bei der zentralen Frage zu den konzeptionellen Inhalten eine Bezogenheit auf Schule vorgegeben. Die Widersprüchlichkeit in der Umsetzung der kommunalen Verantwortungsgemeinschaft von Kinder- und Jugendhilfe und Schule zeigt sich auch bei einem wichtigen Instrument im Rahmen der kommunalen Steuerung und Organisation, der Kooperationsvereinbarung. Im Rahmen der dreiteiligen Finanzierung der Ganztagsgrundschulen über Mittel des Landes, der Kommune und Elternbeiträge, stellt sie in Nordrhein-Westfalen eine Voraussetzung dar, um den Finanzierungsanteil des Landes zu erhalten (vgl. Münder et al. 2022, 8). Festgelegt werden sollen hier alle zentralen Aspekte rund um die Ganztagsschule, wie Verantwortlichkeiten, rechtliche Grundlagen und die Verfahren der kommunalen Steuerung. Sie dient als schriftliche Sicherung von mündlich getroffenen Vereinbarungen zwischen beiden Parteien (vgl. Althoff/ Schröer 2013, 14f ). Eine Vorgabe des Schulministeriums lautet, dass sie gemeinsam durch beide Partner geschlossen werden soll, und zwar auf der einen Seite durch den Schulträger und die Schulleitung und auf der anderen durch den außerschulischen Träger. Das Jugendamt ist lediglich über einen Umweg, nämlich den Schulträger einzubeziehen (vgl. Ministerium für Schule und Weiterbildung 2010b). Sichtbar wird hier somit ein institutionelles Ungleichgewicht zum Nachteil der Kinder- und Jugendhilfe. Weiterhin sind die Kommunen in Nordrhein-Westhalten im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft angehalten, ihre Fachplanungen - die längerfristigen Strategie- und Zielentwicklungen - teilweise zusammenzulegen. Somit sollten die Jugendhilfeplanung und die Schulentwicklungsplanung für die Ganztagsschulen gemeinsam agieren. Dies wird allerdings nicht konsequent umgesetzt (vgl. Altermann et al. 2018, 49f ), wodurch die Kinder- und Jugendhilfe eine Chance nicht gänzlich nutzt, ihre Position zu verbessern. 3. Die Adressierung der Kinder- und Jugendarbeit im Kontext der Verantwortungsgemeinschaft Ein Teil der Angebote, die die Kinder- und Jugendhilfe in Ganztagsgrundschulen durchführt, wird durch die offene Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Jugendzentren o. Ä) übernommen. Ebenso wie bei der verbandlichen 362 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft Kinder- und Jugendarbeit nach § 12 SGB VIII (Jugendverbände und -gruppen) sind diese Kooperationen auch initiiert worden, um auf entsprechende Forderungen aus der (Kommunal-)Politik einzugehen. Beide Handlungsfelder erschienen zu Beginn des Ausbaus als geeignet, kurzfristig ein außerunterrichtliches Angebot an den neuen ganztägigen Schulen (mit-)zugestalten. Zum einen verfügten sie über qualifiziertes Personal, Verwaltungsstrukturen und (sozial-)pädagogische Handlungspraxis, zum anderen ließ sich argumentieren, dass ihre bisherigen Angebote, die oftmals am Nachmittag stattfanden, nun, da die Heranwachsenden ihre Zeit zunehmend am Ort Schule verbringen sollten, nicht mehr in dem Umfang benötigt würden. Im Rahmen dieser Adressierung der Kinder- und Jugendarbeit als Ganztagsschulpartner erfuhr sie vonseiten der Schulpolitik mehr oder weniger explizit eine gewisse Anerkennung. In Nordrhein-Westfalen bspw. wurden in einem zentralen Runderlass für die Ganztagsschule erwünschte Angebotsformen aufgeführt, die im Wesentlichen dem Bildungsverständnis der Kinder- und Jugendarbeit entsprechen, nämlich „interkulturelle, geschlechtsspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote“ (Ministerium für Schule und Weiterbildung 2010 c, 1). Vonseiten der Fachdisziplin der Kinder- und Jugendarbeit wurden im Zuge dieser Adressierung auch Befürchtungen laut, sie könne einseitig für Betreuung oder als Erfüllungsgehilfe von Schulen vereinnahmt werden (vgl. Deinet 2002, 327f ). In der Praxis stellte sich zum Teil ein pragmatischer Umgang damit ein, bzw. wurde die intensivierte Beachtung durch das Schulsystem auch als Chance verstanden, neue Zielgruppen und parallel zu den Ganztagsschulkooperationen sogar einen Ausbau des Angebots zu erwirken. Knapp 20 Jahre später kommen Vertreter der Kinder- und Jugendarbeit allerdings zu einer ernüchternden Bewertung. In der Tendenz tragen die neuen Kooperationen eher zu einem bloßen Erhalt des Bestehenden bei (vgl. Deinet/ Icking 2020, 880; Bracker/ Riekmann 2020, 895). Zahlen zur offenen Kinder- und Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen stützen diese Einschätzung. Der Anteil derjenigen Jugendzentren, die eine Ganztagsträgerschaft übernommen haben, ist von 7 % im Jahr 2008 auf 3,8 % im Jahr 2019 gesunken. Gleichzeitig zeigt die Studie aber auch, dass die Kooperationsaktivitäten insgesamt - auch jenseits des Trägermodells - mit 36,2 % relativ hoch sind (vgl. Deinet et al. 2020, 26f ). Es lässt sich nicht eindeutig klären, warum die Kinder- und Jugendarbeit von einer Trägerschaft des außerunterrichtlichen Bereichs Abstand nimmt. Ein Grund könnte sein, dass die Trägerschaften des außerunterrichtlichen Bereichs zunehmend von größeren Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe übernommen werden. Ihnen ist es möglich, für diese Aufgabe eigene Fachbereiche zu gründen, denn sie verfügen über mehr Personalressourcen und über entsprechende Verwaltungsstrukturen (vgl. Altermann et al. 2018). Bezweifelt werden muss aber auch, ob flächendeckend tatsächlich die Möglichkeiten bestehen, sich in der Umsetzung der Verantwortungsgemeinschaft mit dem eigenen Bildungsprofil einzubringen, etwa mit Konzepten der non-formalen Bildung, der Partizipation resp. politischen Bildung, sozialen Bildung etc. Zu dieser Frage können eigene Forschungsergebnisse herangezogen werden (vgl. Gosse 2020). In der ethnografischen Studie wurde ein Kooperationssetting der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einer Ganztagsschule am Ort Schule untersucht. Offenkundig wird, dass sich die Umsetzung der Verantwortungsgemeinschaft als eine egalitäre Kooperation ‚auf Augenhöhe‘ ausgesprochen widersprüchlich zeigt. Ein Beispiel aus der Hausaufgabenbetreuung soll zur Veranschaulichung herangezogen werden. Sie richtet sich an teilnehmende Kinder der 5. Klasse, wird durch MitarbeiterInnen des Jugendzentrums durchgeführt und ist in einem dafür vorgesehenen Klassenraum lokalisiert. Das Arrangement entspricht jener Klassenraumordnung, wie sie allgemein bekannt ist, mit einem vorderen 363 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft Bereich für die Lehrkräfte - hier die HausaufgabenbetreuerInnen - und über den Raum verteilten Tischen, an denen die Kinder sitzen. Adir hat nichts mehr auf dem Tisch liegen. Er holt seine Spielkarten raus, schaut sie sich an, was man von meiner Position aus sehr gut sehen kann. Dann packt er sie wieder ein. Einige Zeit später geht er nach vorne zu Andrea. Er sagt zu ihr, dass er fertig ist und nun nicht weiß, was er machen soll. Die Pädagogin hat die Unterarme auf dem Tisch abgestützt, schaut ihn an und sagt: „Üb irgendwas, ihr schreibt auch ’ne Arbeit.“ Er antwortet darauf: „Ach so, ja“ und geht zu seinem Platz zurück. Er holt wieder die Karten raus, stützt sich mit einem Arm auf den Tisch ab und schaut unbestimmt in den Raum. Er packt die Karten wieder in seine Tasche und sitzt dann einfach nur so da. Der Junge ist bereits fertig mit seinen Aufgaben, verlässt jedoch den Raum nicht und verbleibt an seinem Platz, während die anderen Kinder noch an ihren Aufgaben arbeiten. Die Szene lässt sich rechtlich kontextualisieren. Wenn ein Kinder- und Jugendhilfeträger, hier ein Jugendzentrum in Nordrhein-Westfalen, die Trägerschaft eines Ganztags übernimmt, gilt das Angebot formal als Schulangebot, inkl. schulischem Aufsichtspflichtverständnis. Adir bleibt demnach deshalb im Hausaufgabenraum, weil er ihn nicht verlassen darf, denn dann wäre er nicht mehr beaufsichtigt. Ursächlich ist hier die wirkmächtige schulische Aufsichtspflicht, die kontinuierlich, aktiv und präventiv ausgerichtet ist. Die Kinder sollen sich jederzeit beaufsichtigt fühlen und es muss möglich sein, unmittelbar auf Gefahren zu reagieren (vgl. Schulministerium NRW o. J.). Dieses Verständnis von Aufsicht unterscheidet sich erheblich von jenem, wie es für die offene Kinder- und Jugendarbeit charakteristisch ist. Zu beachten ist dort lediglich die sog. Verkehrssicherungspflicht. Diese rechtliche Regelung gibt vor, dass von Räumen, die für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, keine Gefahren ausgehen dürfen. Die Erziehungspraxis gestaltet sich somit insofern widersprüchlich, als die Verantwortungsgemeinschaft zwar eine gleichberechtigte Zusammenarbeit vorsieht, die schulrechtliche Ordnung der Aufsichtspflicht jedoch die genuin jugendarbeiterische Handlungspraxis deformiert. Dort wird entsprechend des Prinzips der Freiwilligkeit gearbeitet und den jungen Menschen somit das Recht zugesprochen, sich zu entscheiden, wo sie sich aufhalten und ob sie an etwas teilnehmen möchten oder nicht. Das heißt, den Kindern wird in der Kinder- und Jugendarbeit wesentlich mehr Bewegungsspielraum ermöglicht. Zugleich ist aber in der Szene auch keine Adaption von Schulunterricht zu erkennen, denn die Pädagogin leitet hier nicht - wie in dem Fall auch denkbar wäre - das selbstgesteuerte Lernen des Kindes an, sondern agiert eher pragmatisch. Im Effekt muss der Junge die Zeit abwarten, anstatt, wie in der Kinder- und Jugendarbeit konzeptionell-rechtlich angelegt (§ 11 SGB VIII), diese an den eigenen Interessen orientiert und somit intrinsisch motiviert, zu gestalten. 4. Die Kinder- und Jugendhilfe und die Ganztagsschule - ein Resümee In den vergangenen 20 Jahren hat sich die Kinder- und Jugendhilfe als Akteurin in Ganztagsgrundschulen etabliert. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen soll die Zusammenarbeit in einer Verantwortungsgemeinschaft gesteuert und organisiert werden. Dies hat zu einer neuen Anerkennung u. a. des Bildungsprofils der Kinder- und Jugendhilfe geführt (vgl. z. B. Ministerium für Schule und Weiterbildung 2010 c). Allerdings wurde in diesem Beitrag auch aufgezeigt, dass sich die Umsetzung der gleichberechtigt gedachten Partnerschaft höchst widersprüchlich gestaltet. Die Schule dominiert als gesellschaftlich bedeutungsvollere Institution, zuständig für die Qualifikation und Allokation, die Steuerung und Planung in den Kommunen und, wie am empirischen Beispiel verdeutlicht, die Praxis in den außerunterrichtlichen Bereichen. 364 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft Offenkundig besteht somit für die nächsten Jahre weiterer Entwicklungsbedarf. Ein Dreh- und Angelpunkt sind die Kooperationsvereinbarungen. VertreterInnen aus Fachdisziplin und -profession plädieren dafür, bestimmte Aspekte zwingend zu berücksichtigen, wenn eine Verbesserung der Arbeit erzielt werden soll. Dazu zählen u. a. die Beschäftigungsverhältnisse des Ganztagspersonals, gemeinsame Steuerungsgruppen sowie ein abgestimmtes Konzept (vgl. Arbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW o. J., 4; Stüwe 2019, 4). Letzteres ist m. E. entscheidend, wenn sich Träger der Kinder- und Jugendarbeit auch in Zukunft in zeit- und personalintensiven Kooperationen engagieren sollen. Das empirische Beispiel bestätigt dies, da hier zwar eine Kooperationsvereinbarung vorliegt, diese aber eine konzeptionell-inhaltliche Engführung auf Betreuung aufweist (vgl. Gosse 2020, 99f ). Damit fehlen an die Kinder- und Jugendarbeit anschlussfähige pädagogische Konzepte, die für die MitarbeiterInnen handlungsleitend sein könnten, um die außerunterrichtlichen Angebote als gleichberechtigte BildungsakteurInnen in der Verantwortungsgemeinschaft zu gestalten. Prof. Dr. Katharina Gosse Hochschule Düsseldorf Gebäude 3 Münsterstr. 156 40476 Düsseldorf E-Mail: katharina.gosse@hs-duesseldorf.de Literatur Altermann, A., Lang, M., Menke, S., Rosendahl, J., Steinhauer, R., Weischenberg, J. (2018): Bildungsbericht Ganztagsschule NRW 2018. Eigenverlag Forschungsverbund DJI/ TU, Dortmund Althoff, K., Schröer, S. (2013): Kooperationen vereinbaren. Eine Arbeitshilfe zur Entwicklung von Kooperationsvereinbarungen im Ganztag der Sekundarstufe I. Der GanzTag in NRW - Beiträge zur Qualitätsentwicklung. In: https: / / www.schulentwicklung.nrw.de/ q/ upload/ Ganztag/ GanzTag_2013_25.pdf, 12. 5. 2024 Arbeitsgemeinschaft Offene Türen NRW (o. J.): Handreichung. Zur Kooperation der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Schule. In: https: / / agot-nrw.de/ wpcontent/ uploads/ 2021/ 07/ 2021_07_01_Argumenta tionshilfe_AGOT_WEB_DS-1.pdf, 11. 11. 2023 Bracker, R., Riekmann, W. (2020): Jugendvereins- und Verbandsarbeit. In: Bollweg, P., Buchna, J., Coelen, T., Otto, H.-U. (Hrsg.): Handbuch Ganztagsbildung. 2. Aufl. Springer VS, Wiesbaden, 887 - 898 Deinet, U. (2002): Schule und Jugendarbeit - von der Kooperation zur freundlichen Übernahme? Deutsche Jugend 50 (7 - 8), 327 - 335 Deinet, U., Icking, M. (2020): Offene Kinder- und Jugendarbeit und Schule. In: Bollweg, P. Buchna, J., Coelen, T., Otto, H.-U. (Hrsg.): Handbuch Ganztagsbildung. 2. Aufl. Springer VS, Wiesbaden, 875 - 886 Deinet, U., Icking, M., Rehrs, S. (2020): Offene Kinder- und Jugendarbeit und Schule in NRW. Abschlussbericht. In: https: / / www.socialnet.de/ files/ materialien/ attach/ 594.pdf, 20. 11. 2023 Gosse, K. (2020): Pädagogisch betreut. Die offene Kinder- und Jugendarbeit und ihre Erziehungsverhältnisse im Kontext der (Ganztags-)Schule. Springer VS, Wiesbaden Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation (DIPF), Deutsches Jugendinstitut (DJI), Institut für Schulentwicklungsforschung (IFS), Justus-Liebig-Universität Gießen (Hrsg.) (2019): Ganztagsschule 2017/ 2018. Deskriptive Befunde einer bundesweiten Befragung. Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen, StEG. In: https: / / www.pedocs.de/ volltexte/ 2019/ 17105/ pdf/ Ganztagsschule_2017_2018_StEG.pdf, 10. 4. 2024 Markert, T. (2014): Die Kindertageseinrichtung Hort - ein Irrtum der Kinder- und Jugendhilfe? Zeitschrift für Sozialpädagogik 12, 361 - 376 Markert, T. (2021): Der Hort im Ganztag. In: Graßhoff, G., Sauerwein, M. (Hrsg.): Rechtsanspruch auf Ganztag. Zwischen Betreuungsnotwendigkeit und fachlichen Ansprüchen. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 81 - 95 Ministerium für Schule und Weiterbildung (2010 a): Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung 365 uj 9 | 2024 Jugendhilfe und Ganztagsschule als Verantwortungsgemeinschaft vom 23. 12. 2010: Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I. 3. Ebene Rolle der Jugendämter. In: https: / / www. ganztag-nrw.de/ information/ ganzrecht/ organisation/ 3ebene-rolle-jugendaemter/ , 20. 3. 2024 Ministerium für Schule und Weiterbildung (2010 b): Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. 12. 2010: Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I. Kooperation. In: https: / / www.ganztag-nrw.de/ information/ ganzrecht/ kooperation/ , 23. 11. 2023 Ministerium für Schule und Weiterbildung (2010 c): Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010: Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I. Grundlagen. In: https: / / www.ganztag-nrw.de/ information/ ganzrecht/ grundlagen/ , 22. 11. 2023 Münder, J., Ennuschat, J., Heuchel, I., Fournier, K., Altermann, A. (2022): Expertise zur landesrechtlichen Umsetzung des Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 in Nordrhein-Westfalen. In: https: / / www.ganztag.nrw.de/ uploads/ media/ ISA_ Expertise_GaFoeG_NRW_final.pdf, 10. 4. 2024 Offermanns, A. (2021): Der Hamburger Ganztag - Geschichte, Herausforderungen, Erfolge. In: Graßhoff, G., Sauerwein, M. (Hrsg.): Rechtsanspruch auf Ganztag. Zwischen Betreuungsnotwendigkeit und fachlichen Ansprüchen. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 112 - 126 Olk, T. (2009): Transformationen im deutschen Sozialstaatsmodell. Der „Sozialinvestitionsstaat“ und seine Auswirkungen auf die Soziale Arbeit. In: Kessl, F., Otto, H.-U. (Hrsg.): Soziale Arbeit ohne Wohlfahrtsstaat? Zeitdiagnosen, Problematisierungen und Perspektiven. Juventa, Weinheim, 23 - 34 Schulministerium NRW (o. J.): Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen. In: https: / / www.schulentwicklung.nrw.de/ materialdatenbank/ material/ view/ 5074, 12. 5. 2024 Spies, A. (2018): Jugendhilfe als Kooperationspartnerin von Schule - Strukturmaßnahmen im Bildungssetting. In: Böllert, K. (Hrsg.): Kompendium Kinder- und Jugendhilfe. Springer VS, Wiesbaden, 755 - 770 Stüwe, G. (2019): Kooperation Schule und Jugendarbeit. In: https: / / www.socialnet.de/ lexikon/ Koopera tion-Schule-und-Jugendarbeit, 3. 3. 2024 a www.reinhardt-verlag.de Soziale Arbeit in der Schule Karsten Speck klärt über zentrale Begriffe auf und skizziert den Rahmen für das Arbeitsfeld -von rechtlichen Fragen über Finanzierung, Handlungsprinzipien und Wirkung der Schulsozialarbeit bis hin zu notwendigen Standardsund Fragen der Qualitätsentwicklung. Eine fundierte Einführung zur Schulsozialarbeit für Einsteiger: innen in das Arbeitsfeld und zugleich ein differenzierter Überblick für Lehrende und Forschende. 5. Auflage 2022. 215 Seiten. 11Abb. utb-S (978-3-8252-5870-2) kt
