unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Kinder- und Jugendschutz sowie Aufklärung und Prävention im KCanG
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Simone Janssen
Felix Heiden
Da allein der Konsum nicht zu einer Sucht führt, wird mit dem nachfolgenden Beitrag eine Chance gesehen, Fachkräften die durch die Teil-Cannabislegalisierung eröffneten Handlungsspielräume näherzubringen und die damit verbundene Möglichkeit, Jugendschutz und Suchtprävention neu zu gestalten. Dabei erfolgt eine Darstellung der Materie und eine wissenschaftliche Vertiefung, ergänzt mit weiterem Forschungs- und Handlungsbedarf.
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47 unsere jugend, 77. Jg., S. 47 - 65 (2025) DOI 10.2378/ uj2025.art07d © Ernst Reinhardt Verlag Kinder- und Jugendschutz sowie Aufklärung und Prävention im KCanG Eine rechtliche und sozialpädagogische Betrachtung Da allein der Konsum nicht zu einer Sucht führt, wird mit dem nachfolgenden Beitrag eine Chance gesehen, Fachkräften die durch die Teil-Cannabislegalisierung eröffneten Handlungsspielräume näherzubringen und die damit verbundene Möglichkeit, Jugendschutz und Suchtprävention neu zu gestalten. Dabei erfolgt eine Darstellung der Materie und eine wissenschaftliche Vertiefung, ergänzt mit weiterem Forschungs- und Handlungsbedarf. von Prof. Dr. Simone Janssen Professorin für Bürgerliches Recht und Strafrecht an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit Dresden 1. Einleitung Das „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)“ ist als Artikel 1 des „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)“ am 1. 4. 2024 in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109) und hat mit dem „Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ vom 20. 6. 2024 bereits seine erste Änderung erfahren (BGBl. 2024 I Nr. 207). Das CanG beinhaltet darüber hinaus mit Artikel 9 eine im vorliegenden Kontext relevante Änderung von § 25 JArbSchG und damit einer arbeitsschutzrelevanten Vorschrift. Danach darf eine Person, die wegen einer Straftat nach dem KCanG verurteilt wurde, Jugendliche nicht beaufsichtigen, anweisen und ausbilden (Sobota 2024, 1220). Unternehmer: innen haben dies bei der Ermittlung der Befähigung der Versicherten entsprechend § 7 Abs. 1 DUGV Vorschrift 1 zu berücksichtigen (DUGV 2024, 2). Hintergrund für den Erlass des KCanG ist, dass die bisherige restriktive Cannabis-Politik die Ziele eines ausreichenden Gesundheits-, Kin- Felix Heiden Soziale Arbeit (B. A.), Student im Studiengang Soziale Arbeit, Master der HTWK Leipzig, langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich Safer Nightlife (Prävention im Partysetting) im Projekt nightline der Drogenberatungsstelle drobs Halle, von 2019 bis 2022 Sozialarbeiter in der Fachstelle für Suchtprävention in Halle (Saale) 48 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG der- und Jugendschutzes sowie einer wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht erreicht hat, ferner eine große und weiter zunehmende Zahl von Menschen in Deutschland Cannabis vom Schwarzmarkt mit unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit und den Jugendschutz erwerben und konsumieren (BT-Drs. 20/ 8704, 72). Das Gesetz verdeutlicht eine Richtungsänderung hin zu einer modernen, zielgerichteten Cannabispolitik, die den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und des Einzelnen und weniger eine Strafverfolgung in den Mittelpunkt stellt (ebd., 73). Dementsprechend sind Ziele des Cannabisgesetzes, ➤ zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, ➤ die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, ➤ den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie ➤ den Kinder- und Jugendschutz zu stärken (ebd., 1, 68). Nachfolgender Beitrag widmet sich dem KCanG und dort insbesondere den Aspekten der cannabisbezogenen Aufklärung und Prävention sowie dem Kinder- und Jugendschutz, wobei die Aspekte nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können und eine enge Verzahnung aufweisen. Ziel des Beitrags ist, (zukünftigen) Fachkräften im Bereich der Jugendhilfe und Gesundheitsprävention zunächst einen kurzen rechtlichen Überblick zu den Themen zu geben, um dann nachfolgend diese aus Sicht der Sozialen Arbeit zu beleuchten. Das KCanG enthält explizit keine Regelung zu Zielen und Zwecken des Gesetzes. Jedoch sind der Gesetzesbegründung als Ziele vor allem die Stärkung des Gesundheitsschutzes von Konsumierenden sowie der Kinder- und Jugendschutz zu entnehmen. Dementsprechend werden mit dem Gesetz strenge Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz und den Gesundheitsschutz gestellt, Präventionsangebote ausgebaut und ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis für nicht-medizinische Zwecke und Anbauvereinigungen eingeführt. Mit den gezielt gestärkten Beratungsmöglichkeiten sollen gesundheitliche Risiken für Konsumierende reduziert sowie Wissen durch cannabisbezogene Aufklärung und Prävention vermittelt werden (ebd.). Bezogen auf den Kinder- und Jugendschutz enthält das Gesetz zahlreiche Maßnahmen, insbesondere: ➤ Einhaltung von strengen Kinder- und Jugendschutzvorgaben, gesichert durch behördliche Kontrolle, ➤ Konsumverbot von Cannabis in bzw. auf abschließend aufgezählten Orten und in einer „Schutzzone“, ➤ allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot, ➤ zulässiger privater Eigenanbau in begrenztem Umfang mit der Pflicht zum Schutz vor Zugriff durch vor allem Kinder und Jugendliche, ➤ Stärkung der Prävention durch Aufbau der Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben für Anbauvereinigungen (BT-Drs. 20/ 8704, 69). 2. Anwendungsbereich KCanG § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind […] 8. „Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von 49 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes, b) CBD, c) Vermehrungsmaterial, d) Nutzhanf und e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden „Unter Cannabis fallen die Cannabispflanze, sonstige Pflanzenteile, Marihuana und Haschisch. Außerdem zählen die pflanzlichen Wirkstoffe der Cannabispflanze, d. h. insbesondere Cannabinoide wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol zum Begriff Cannabis mit Ausnahme von Cannabidiol, das keine psychoaktiv berauschende Wirkung hat. Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, können Zubereitungen nach Nummer 10 [ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung] ebenfalls unter den Begriff Cannabis subsumiert werden. Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes“ (ebd., 91). § 2 regelt den Umgang mit Cannabis. Absatz 1 benennt diejenigen Handlungen, die verboten sind, wobei die in Absatz 3 genannten Handlungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Verbot ausgenommen sind. Dies betrifft u. a. den Besitz von Cannabis nach § 3 - mithin bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum mit einem Wirkstoffgehalt von maximal 7,5 Gramm THC (BGH, Beschl. v. 23. 4. 2024 - 5 StR 153/ 24; BGH, Beschl. v. 30. 4. 2024 - 6 StR 536/ 23 m. w. N.) -, den privaten Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und den gemeinschaftlichen Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Die Verschaffung des Zugriffs auf Cannabis für Kinder und Jugendliche bleibt weiterhin verboten und gem. § 10, § 36 Abs. 1 Nr. 6, §34 strafbewehrt (BT-Drs. 20/ 8704, 93). In diesem Zusammenhang regelt § 7 Abs. 1, dass, wenn eine minderjährige Person gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Besitz), Nr. 2 (Anbau) oder Nr. 12 (Erwerb oder Entgegennahme) verstößt, ohne sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 12 strafbar zu machen, die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren hat. „Dies betrifft die Fälle, dass Minderjährige gegen das verwaltungsrechtliche Verbot verstoßen, sie sich aber im für Erwachsene straffreien Rahmen verhalten haben, sodass für sie keine Strafbarkeit gegeben ist, wohl aber Maßnahmen der Frühintervention greifen (§ 7)“ (BT-Drs. 20/ 8704, 95). 3. Kinder- und Jugendschutz im KCanG Kinder sind gem. § 1 Nr. 18 Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche gem. § 1 Nr. 19 Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schutz dieser besonders gefährdeten Gruppe wird - wie eingangs erwähnt - als Ziel verfolgt, insbesondere in Kapitel 2 und Kapitel 4 Abschnitt 4. Kapitel 2 enthält §5 (Konsumverbot), §6 (Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot), § 7 (Frühintervention), § 8 (Suchtprävention). Kapitel 4 Abschnitt 4 enthält § 23 (Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen). „Insgesamt ist es Intention des Gesetzgebers, den Konsum da zu verbieten, wo Kinder und Jugendliche regelmäßig anzutreffen sind“ (VG Kassel, Beschl. v. 22. 5. 2024 - 7 L 725/ 24.KS). 50 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG § 5 Konsumverbot (1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1. in Schulen und in deren Sichtweite, 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden. Zur Umsetzung hat der Gesetzgeber mit Absatz 2 den öffentlichen Konsum in/ an den aufgezählten Orten sowie in einer „Schutzzone“ per se verboten, ebenso mit Absatz 1 jeglichen Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. „Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht“ (BT-Drs. 20/ 8704, 97). Neben der vordergründigen Rolle des Kinder- und Jugendschutzes weist § 5 allerdings auch Aspekte der Verhältnisprävention auf. Denn mittels des Konsumverbots an zentralen Plätzen des öffentlichen Lebens, etwa Spielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen, wird die Sichtbarkeit und das Gefühl der Allgegenwärtigkeit des Cannabiskonsums reduziert. Diese Maßnahme kann tatsächlich einen wirkungsvollen Effekt, nicht nur auf Kinder und Jugendliche, sondern auch auf die Allgemeinheit haben. Das Besondere hierbei ist, dass es sich bei den Abstandsregelungen und Konsumverboten an bestimmten Plätzen um ein gesetzliches Novum in der Regelung von Sucht- und Rauschmitteln im öffentlichen Raum handelt. Weder der Alkoholnoch der Nikotinkonsum werden in Deutschland rechtlich in einer vergleichbar umfassenden Weise reguliert - die Nichtraucherschutzgesetze beziehen sich lediglich auf ausgewählte Orte bzw. Räumlichkeiten. Dabei ließen sich auch stichhaltige Argumente finden, den Konsum von Tabakprodukten oder alkoholischen Getränken beispielsweise im Umfeld von Schulen und Sportstätten oder in Fußgängerzonen ähnlich einzuschränken. Auch in diesen Fällen kann sowohl der Kinder- und Jugendschutz als auch die Bedeutung als verhältnispräventive Maßnahme als Begründung herangezogen werden. § 5 könnte somit im Idealfall auch als eine Blaupause zur Neuregelung des öffentlichen Konsums von anderen legalen Suchtmitteln dienen. Unangetastet bleibt durch die gesetzliche Grundlage allerdings der private Raum, also zum Beispiel Wohnungen, selbst wenn sich dort Kinder und Jugendliche aufhalten. Zwar regelt § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, darunter ist allerdings lediglich zusammengefasst, dass Cannabisprodukte und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen gesichert sein müssen. Bezogen auf den Konsum von Cannabisprodukten innerhalb privater Räume, in denen auch Kinder anwesend sind/ sein können, enthält das Gesetz keine Regelungen. Daraus ergibt sich eine Paradoxie: Während Kinder und Jugendliche durch das Konsumverbot im öffentlichen Raum nicht nur vor dem Zugriff auf 51 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG Cannabisprodukte, sondern vor jeder Form des Kontakts zum Cannabiskonsum geschützt werden sollen, genügt es den rechtlichen Anforderungen in privaten Räumen, wenn die Cannabisprodukte nicht zugänglich sind. Gerade in Hinblick auf cannabiskonsumierende Elternteile ist dieser Teil des Gesetzes doch recht dürftig formuliert, obgleich doch gerade der Kinder- und Jugendschutz einen zentralen Aspekt der rechtlichen Neuregulierung einnehmen soll. Der Cannabiskonsum von Eltern in unmittelbarer Anwesenheit ihrer Kinder birgt mehrere Risiken, die der im Gesetzestext verankerten Intention des Schutzes von Heranwachsenden entgegenstehen. Einerseits ergeben sich direkte gesundheitliche Auswirkungen auf das Kind, insbesondere durch die Aufnahme von THC über den Rauch der Cannabisprodukte. Da Cannabis meist mit Tabak vermischt konsumiert wird, kommen auch die schädlichen Folgen des Passivrauchens für Kinder und Jugendliche zum Tragen (Johnson et al. 2022, 1771). Andererseits haben Eltern auch eine besondere erzieherische Verantwortung und Vorbildfunktion ihres Verhaltens ihren Kindern gegenüber. Vor allem dann, wenn junge Menschen in ihrem häuslichen Umfeld den Cannabiskonsum erziehungsberechtigter Erwachsener als alltägliche Normalität erleben, steht dies den oben skizzierten Zielstellungen verhältnispräventiver Maßnahmen entscheidend entgegen. Der Gesetzgeber übernimmt allerdings im Rahmen des KCanG keine besondere Verantwortung dafür, cannabiskonsumierende Eltern dabei zu unterstützen, ihren Konsum in einem Maß zu gestalten, dass ihr Erziehungsauftrag davon möglichst unberührt bleibt. Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch aufseiten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Hierin wird ausdrücklich der Auftrag beschrieben, Eltern zu „befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen“. Ob mit der neuen rechtlichen Regelung des Cannabiskonsums nun auch eine Schärfung der Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes einhergehen wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Entsprechend ergänzende Schulungsmaterialien und Methodensammlungen für die Arbeit mit cannabiskonsumierenden Eltern wären allerdings wünschenswert; dies auch als Umsetzung der in der Gesetzesbegründung erwähnten Zielgruppe „Erziehungsberechtigte“ von § 8 KCanG (BT-Drs. 20/ 8704, 100). § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis, insbesondere zum Schutz der Jugend und der Gesundheit der Bevölkerung durch Verhinderung von Konsumanreizen. Wie bereits die zuvor betrachteten Konsumverbote stellt auch das Werbe- und Sponsoringverbot eine effektive Maßnahme der Verhältnisprävention dar. Im Bereich der Tabakprävention ist etwa die Außenwerbung von Zigaretten und anderen Nikotinprodukten seit diesem Jahr in Deutschland vollständig verboten, was sich allerdings nur über einen Stufenplan und mehrjährige Vorbereitungen des Verbots realisieren ließ. Alkoholische Produkte hingegen dürfen trotz verschiedener politischer und gesellschaftlicher Bestrebungen eines Verbots weiterhin nicht nur über Plakate, sondern auch in audiovisuellen Medien, Printmedien und ähnlichem beworben werden (DKFZ 2023). Vor dem Hintergrund dieser langwierigen Prozesse ist es aus suchtpräventiver Sicht somit begrüßenswert, dass der Gesetzgeber im Fall von Cannabis ein Werbe- und Sponsoringverbot schon von Beginn der Legalisierung an mitgedacht und rechtlich verankert hat. 52 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind […] 14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird. „Nach der umfassenden Definition sind u. a. Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen, Werbung in digitalen Medien und audiovisueller kommerzieller Kommunikation sowie Außenwerbung erfasst. Auch Werbung und Marketing für Anbauvereinigungen, etwa in Schaufenstern, ist unzulässig“ (BT-Drs. 20/ 8704, 98). „Werbung im Internet und in Sozialen Medien, auch durch Influencerinnen und Influencer wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann, dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als Werbung für Cannabis wahrnehmen“ (ebd., 92). Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung geben eine Definition für „kommerzielle Kommunikation“, sodass auf Definitionen in anderen Rechtsquellen zurückgegriffen werden muss. Aus dem Kanon der gesetzlich verbotenen kommerziellen Kommunikation kann u. a. auf europäischer Ebene zurückgegriffen werden auf die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/ 31/ EG) Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] f ) „kommerzielle Kommunikation“ alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: ➤ Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post; ➤ Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; g) „reglementierter Beruf“ alle Berufe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Richtlinie 89/ 48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (26), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ) der Richtlinie 92/ 51/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/ 48/ EWG (27); sowie auf die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/ 13/ EU). 53 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] g) „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung Angewandt auf das KCanG und im Hinblick auf die gesetzliche Intention der Verhinderung von Konsumanreizen ergibt sich eine Definition von „kommerzieller Kommunikation“ im Kontext von Werbung dahingehend, dass insbesondere nachfolgende Voraussetzungen vorliegen müssen: ➤ Kommunikation unabhängig von der Form, ➤ mit dem Ziel, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (umfasst staatlich anerkannte Sozialarbeiter: innen oder staatlich anerkannte Sozialpädagog: innen) unmittelbar oder mittelbar zu fördern, ➤ gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung (finanzielle Gegenleistung). Hieraus ergeben sich zunächst zu klärende Fragen für die Soziale Arbeit im Rahmen der Drogenaufklärung und Suchtprävention. Denn vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrags und eigenen fachlichen Anspruchs, Präventionsmaßnahmen lebensweltnah an den Lebensrealitäten vor allem junger Menschen auszurichten, erscheint eine Drogenaufklärung, die sich nur auf die Darlegung negativer Folgen des Cannabiskonsums beschränkt, weder glaubwürdig noch zeitgemäß. Vielmehr stellen auch bundesweit erfolgreich etablierte Programme zur Cannabisprävention die Konsummotivationen (positive Effekte) und die Konsumrisiken (negative Effekte) in einem ausgewogenen Maß einander gegenüber; Beispiel: „Cannabis - quo vadis? “ der Villa Schöpflin. In Hinblick auf das Werbeverbot könnte damit die Gefahr bestehen, dass Präventionsfachkräfte durch eine ausgewogene Aufklärung über Cannabiskonsum eine Ordnungswidrigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 6 begehen. Für die Präventionsarbeit ist vor allem die in der Definition zum Ausdruck kommende Zielrichtung von Relevanz: „Ziel, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern“. Da eine mittelbare oder unmittelbare Förderung des Konsums oder der Weitergabe von Cannabis nicht Ziel von Prävention ist, per definitionem nicht sein kann, unterfällt Präventionsarbeit nicht dem Werbeverbot, selbst wenn Cannabis in all seinen Wirkspektren dargelegt und diskutiert wird. 4. Cannabisbezogene Aufklärung und Prävention im KCanG Der politische und gesellschaftliche Auftrag der Suchtprävention kann in Deutschland aus der Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik abgeleitet werden. Hier stellt die Prävention eine der vier Ebenen dar, auf denen die Nationale Strategie fußt: „Präventionsmaßnahmen dienen dazu, durch Aufklärung über die Gefahren des Suchtmittel- oder Drogenkonsums dafür zu sorgen, dass es gar nicht erst zu einem gesundheitsschädlichen Konsum oder einer Sucht kommt. Besonders wichtig ist Prävention bei Kindern und Jugendlichen. 54 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG Je früher es gelingt, Kinder und Jugendliche mit Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zu erreichen, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein problematisches Konsumverhalten verhindert werden kann“ (Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung 2012, 8). Bereits in dieser kurzen Definition werden Kinder und Jugendliche als die Hauptzielgruppe der Prävention benannt. Grundlage stellt hierbei die Erkenntnis dar, dass insbesondere heranwachsende Menschen, deren Gehirn sich noch in der Entwicklungsphase befindet, ein erhöhtes Risiko für eine Suchtentwicklung aufweisen. In Bezug auf legale Drogen wird daher die zentrale Aufgabe suchtpräventiver und gesundheitsförderlicher Maßnahmen formuliert, den Einstieg in den Konsum möglichst weit in das Erwachsenenalter hinauszuzögern. Daneben benennt die Nationale Strategie auch die Lebensbereiche, in die Jugendliche eingebettet sind, als wichtige Handlungsfelder, in denen Prävention und Gesundheitsförderung ansetzen sollen: die Familie, den Freundeskreis sowie die Schule. Insbesondere Schulen stellten hierbei den Ort dar, an dem alle jungen Menschen erreicht würden, weshalb hier ein Schwerpunkt der Suchtprävention gesetzt wird (ebd., 30). Aufgrund der Tatsache, dass das Strategiepapier aus dem Jahr 2012 Cannabis noch als illegale Droge aufführt, bedarf es hier jedoch weiterer Konkretisierungen zu Prävention und Aufklärung über legale Cannabisprodukte auf Basis des KCanG. Zu bedenken ist dabei, dass die im KCanG verankerten Präventionsmaßnahmen unkonkret gehalten und am Strukturmodell (primäre und sekundäre Prävention) ausgerichtet sind, z. T. unter Einbezug von Aspekten des Spezifitätsmodells (zielgruppenspezifischer Ansatz), z. B. Frühinterventionsprogramme für junge Menschen (Tielking/ Rabes 2024, 11f ), insgesamt betrachtet jedoch zu kurz greifen (European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction 2019). Abb. 1: Eigene Abbildung zu Klassifikation und Art der Suchtprävention, in Anlehnung an Tielking/ Rabes 2022, 28 primär sekundär tertiär universell selektiv indiziert Strukturmodell Spezifitätsmodell Verhaltensprävention Verhältnisprävention Klassifikation der Suchtprävention Art der Suchtprävention 55 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG § 7 Frühintervention (1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren. (2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend. (3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen. Absatz 1 hat den Hintergrund, dass die Strafvorschriften in § 34 so ausgestaltet sind, dass eine Strafbarkeit für Jugendliche auch erst dann gegeben ist, wenn der zulässige Handlungsrahmen für Erwachsene überschritten ist. Bei minderjährigen Personen, die zwar gegen die verwaltungsrechtlichen Verbote des Besitzes, Anbaus, Erwerbs oder der Entgegennahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 8 verstoßen, sich jedoch nicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 8 strafbar machen - mangels Strafmündigkeit, da sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben -, soll zur Sicherung des Kindeswohls möglichst frühzeitig interveniert werden (Sobota 2024, 1217). Zur Wahrung des elterlichen Erziehungsrechts verpflichtet Absatz 1 die zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden, die Personensorgeberechtigten in diesen Fällen über einen Verstoß zu informieren. Die Information an die Eltern kann mit Hinweisen auf Beratungs- und Unterstützungsangeboten verbunden werden. Begründet der Verstoß aus Sicht der zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörde gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist diese nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet, neben den Personensorgeberechtigten auch das Jugendamt zum Schutz der minderjährigen Person zu informieren. Anhaltspunkte für die Konkretisierung des Begriffs der gewichtigen Anhaltspunkte bietet Absatz 2 Satz 2; Satz 3 stellt klar, dass bei Bedarf ein Anspruch auf Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall besteht. Bei Inanspruchnahme der Beratung wird die übermittelnde Stelle auch dazu beraten, welche Informationen das Jugendamt benötigt, um seinen Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII wahrzunehmen. Das Jugendamt muss eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos vornehmen und ggf. auf deren Grundlage die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere auch Frühinterventionsprogramme, die das Ziel haben, dem jungen Menschen eine kritische Reflexion seines Verhaltens zu ermöglichen, ihn durch Aufklärung und Beratung zu motivieren, mehr Selbstverantwortung zu übernehmen und auf eine Verhaltensänderung hinzuwirken. „Die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention werden gezielt gestärkt, insbesondere wird die Teilnahme von durch den Umgang mit Cannabis auffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen an Frühinterventionsprogrammen gefördert“ (BT-Drs. 20/ 8704, 1). „Es wird angestrebt, das Angebot an Frühinter- 56 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG ventionsmaßnahmen soweit auszubauen, dass allen jungen Menschen, die gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 verstoßen, sich aber nicht strafbar machen, Zugang zu entsprechenden Maßnahmen mit verhältnismäßigem Aufwand ermöglicht werden kann. Um eine niedrigschwellige Teilnahme zu ermöglichen, sollen nach Möglichkeit auch digitale Angebote zur Verfügung gestellt werden. Behandlungsangebote für Kinder und Jugendliche mit einem riskanten Konsum oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit sollen ausgebaut werden“ (ebd., 100). Der angestrebte Ausbau ist offenbar bei der Feststellung des Erfüllungsaufwands insoweit unberücksichtigt geblieben, als es in der Gesetzesbegründung heißt: „Für die in § 7 KCanG vorgesehenen Maßnahmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Nach noch geltender Rechtslage werden Polizeibehörden im Rahmen der Strafverfolgung tätig und haben Meldepflichten gegenüber den Personensorgeberechtigten und Staatsanwaltschaften (betrifft die Absätze 1 und 2 der Regelung). Bereits heute gehört das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und Frühinterventionsprogrammen zu den Aufgaben der Jugendämter im Rahmen der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII (betrifft Absatz 3 der Regelung)“ (ebd., 87). Tatsächlich bestehen bereits Programme zur Frühintervention bei Drogenmissbrauch von Jugendlichen. Insbesondere das Programm Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten (FreD) des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe ist seit dem Jahr 2000 bundesweit erprobt und hat sich als fester Bestandteil im Angebotsspektrum vieler Suchtpräventionsfachkräfte und Drogenberatungsstellen etabliert. Die Interventionsmaßnahme gliedert sich hierbei in ein „Intake“-Gespräch mit der durchführenden Fachkraft im Einzelsetting und einen achtstündigen Gruppenkurs mit anderen erstauffälligen, jugendlichen Drogenkonsumierenden. Bei diesem Gruppenkurs steht die Konsumreflexion und die Erarbeitung von alternativen Bewältigungsstrategien im Vordergrund (LWL-Koordinationsstelle Sucht o. J., 15). Die besondere Herausforderung ist hierbei allerdings, geeignete Kurs-Gruppen zusammenstellen zu können. Daneben bedarf es für die Durchführung der Maßnahme einer engen Kooperation mit Eltern sowie mit pädagogischen und sozialpädagogischen Fachkräften, Polizei und ausführenden juristischen Organen, insbesondere Staatsanwaltschaften. In der Vergangenheit zeigte sich, dass diese notwendigen Netzwerke und die Akzeptanz für die Maßnahme regional sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können. Es bleibt somit lediglich zu hoffen, dass die rechtliche Verankerung der Frühintervention in Form eines eigenen Paragraphen im KCanG zu einer Intensivierung der Kooperationen und einer Steigerung der Akzeptanz von Frühinterventionsprogrammen beiträgt. Ein weiterer kritischer Punkt aus sozialpädagogischer Perspektive ergibt sich aus Absatz 2 von § 7 in Hinblick auf die Rolle und Verantwortung der insoweit erfahrenen Fachkräfte. Denn die fachliche Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung in Bezug auf den Konsum von Cannabis setzt auch spezifische Vorerfahrungen in Bezug auf den Umgang mit Suchtmittelkonsumierenden voraus. Da sich die Ausbildung zur Kinderschutzfachkraft bzw. insoweit erfahrenen Fachkraft aber ausdrücklich an Fachkräfte der Jugendhilfe richtet, kann eine solche spezifische Fachexpertise nicht als gegeben vorausgesetzt werden (Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg 2019, 7). Die Verantwortung, Kinderschutzfachkräfte auf eine fachliche Einschätzung zum Kindeswohl in Bezug auf Cannabiskonsum vorzubereiten, liegt somit in den Curricula der Ausbildung bzw. in entsprechenden Weiterbildungsangeboten. Eine Überprüfung, ob diese Angebote den neuen Anforderungen an Kinderschutzfachkräfte tatsächlich gerecht werden, kann also, entgegen der oben zitierten Auffassung, durchaus als ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand angesehen werden. 57 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG § 8 Suchtprävention (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis, b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie c) diesem Gesetz, 2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus, 3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf, 4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu a) Suchtpräventionsmaßnahmen b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe und 5. stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung. (2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit. Während Maßnahmen der Verhältnisprävention und der Frühintervention bereits in vorherigen Stellen des Gesetzestextes aufgeführt werden, ohne diese allerdings konkret als suchtpräventive Strategien zu kontextualisieren, erfolgt die Benennung der Suchtprävention nun erstmals im Titel des § 8. Aus den dort aufgeführten Aufgaben geht hervor, dass unter „Suchtprävention“ insbesondere verhaltenspräventive Maßnahmen definiert werden. Adressat der Norm ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Entsprechend der Informations- und Aufklärungsbedarfe sind sowohl Informationen bezogen auf die Rahmenbedingungen der Legalisierung als auch bezüglich gesundheitlicher Risiken von bzw. des verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis bereitzustellen. „Um die Informations-, Aufklärungs- und Präventionsangebote aufbzw. auszubauen, fallen im Jahr 2024 zusätzliche Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 6 Millionen Euro an. In den Folgejahren fallen zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von je 2 Millionen Euro an“ (BT-Drs. 20/ 8704, 74). „Wie in der Protokollerklärung zum Cannabisgesetz ausgeführt, werden weitere 1,5 Mio. Euro in die Umsetzung von Lebenskompetenzprogrammen, wie z. B. ,Kinder stark machen‘, investiert und wird so ebenfalls ein signifikanter Beitrag zur Suchtprävention geleistet“ (BT-Drs. 20/ 10926, 110). Zu hoffen bleibt, dass mit dem neuen Bundesinstitut (Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin [BIPAM]), welches als selbstständige Bundesoberbehörde zum 1. Januar 2025 seine Arbeit aufnehmen und die Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und in Teilen des Robert Koch-Instituts (RKI) übernehmen soll (Art. 1 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit), keine inhaltliche Neuausrichtung von Gesundheit zu Medizin einhergehen wird. Mit einem Blick auf die Angebote der Suchtprävention fällt auf, dass auf mehrere, bereits jahrelang erprobte Programme und Methodensammlungen zurückgegriffen werden kann. Unter anderem fördert die BZgA das Präventions-Programm „Cannabis - quo vadis? “, welches von der Villa Schöpflin für Schüler: innen der Klassenstufen 8 und 9 entwickelt und 2019 neu überarbeitet und evaluiert wurde. Ebenso wird der 58 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG „Grüne Koffer“ der ginko Stiftung mit Mitteln der BZgA finanziert und steht seit diesem Jahr nach mehrjähriger Erprobungsphase und Evaluation bundesweit Schulen zur Verfügung (Isensee et al. 2024, 447). Über die 2020 etablierte neue Plattform cannabispraevention.de stellt die BZgA zudem Informationsmaterialien und Aufklärungsvideos sowie Materialsammlungen zur schulischen Suchtprävention zur Verfügung und richtet sich in diesem Angebot an Jugendliche, Eltern sowie Fach- und Lehrkräfte. Die oben genannten Präventionsmethoden haben zum Ziel, junge Menschen, hauptsächlich im schulischen Kontext, über Cannabis aufzuklären, die Konsumrisiken und -motivationen sowie die Rechtslage nüchtern und faktenbasiert zu vermitteln. Schüler: innen sollen eine eigene Haltung gegenüber Suchtmitteln entwickeln und zur Reflexion über alternative Bewältigungsstrategien angeregt werden, die ihnen zur Verfügung stehen. Im Fokus steht somit die Schulung von Gesundheits- und Risikokompetenzen: Jugendliche werden dazu befähigt, ihre Konsumentscheidungen kritisch zu reflektieren und im besten Fall zugunsten ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit auf den Konsum zu verzichten (Hallmann 2020). Daneben verweist der Gesetzgeber auch auf die Bedeutung von Lebenskompetenzprogrammen, die ebenfalls durch die BZgA zu fördern seien. Hierbei handelt es sich um substanzunspezifische Programme, die bereits in Kita und Grundschule ansetzen können und zum Ziel haben, Kinder dabei zu unterstützen, Lebenskompetenzen zu entwickeln. Zu diesen zählen gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) alle individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten, die zu einer gesunden und resilienten Persönlichkeitsentwicklung beitragen. Programme zur Lebenskompetenzförderung zielen daher auf die Stärkung von Kompetenzen zur Stressbewältigung, Konfliktregelung, Entscheidungsfindung oder auch der Widerstandsfähigkeit gegen Gruppendruck (Jerusalem/ Meixner-Dahle 2021, 205). Auch in diesem Bereich bestehen bereits Programme, die aus Mitteln der BZgA gefördert werden. Zu nennen sind hier zum Beispiel das Programm „Klasse 2000“ für die Phase der Grundschule sowie das Programm „Eigenständig werden“, welches neben den Klassenstufen 1 bis 4 auch noch aufbauende Module für Klassenstufe 5 und 6 beinhaltet. Im Gegensatz zu den bereits genannten substanzspezifischen Programmen der Cannabisprävention, die meist als einmalige Veranstaltungen in Schulklassen konzipiert sind, werden Lebenskompetenzprogramme in den Unterricht als fester Bestandteil implementiert. So umfasst das Programm „Eigenständig werden“ insgesamt 28 Unterrichtseinheiten für die Grundschulzeit, die durch eine geschulte Lehrkraft in regelmäßigen Abständen in den Klassen durchgeführt werden. Es ist anzuerkennen, dass der Gesetzgeber in Hinblick auf das KCanG nicht nur Programme zur spezifischen Cannabisprävention fördert, sondern auch die Förderung von Lebenskompetenzprogrammen über die BZgA weiter ausbaut. Somit wird ein ganzheitliches Verständnis von Suchtprävention als Bildungsaufgabe dargelegt, welches deutlich darüber hinaus geht, präventive Botschaften nur im Rahmen von kurzfristigen Interventionen in den Schulalltag und die Lebenswelt junger Menschen hineinzutragen. Auffällig ist, dass die Ausgestaltung der Präventionsangebote der BZgA, sowohl im Bereich der Programme zur Cannabisprävention als auch bei den Lebenskompetenzprogrammen, einen deutlichen Fokus auf den Bereich der Schule hat. Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe werden hier weitestgehend ausgeklammert. Der deutliche Schwerpunkt auf den schulischen Bereich als Ort der Suchtprävention ergibt sich auch aus der eingangs zitierten Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik, denn bereits dort wird die Schule als die Institution benannt, über die junge Menschen am besten zu erreichen seien. 59 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG Zur Umsetzung des Informations- und Aufklärungsauftrags sollen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 u. a. auf einer zentralen Plattform „entsprechende evidenzbasierte und qualitätsgesicherte Materialien, Leitfäden oder Handreichungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (Präventionsbeauftragte von Anbauvereinigungen (siehe § 23 Absatz 4), Beraterinnen und Berater, Pädagoginnen und Pädagogen, Jugendhilfe, (Schul-)Sozialarbeit, etc.)“ (BT-Drs. 20/ 8704, 100) bereitgestellt werden. Allerdings ist der Auftrag der BZgA beschränkt auf die Bereitstellung von o. g. Materialien, denn: „Die schulische Bildung ist nach der föderalen Ordnung eine Kernkompetenz der Länder einschließlich ihrer Kommunen, die diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahrnehmen. Lehrkräfte mit geeignetem Material zur Aufklärung und Prävention von Cannabiskonsum vor Ort zu versorgen und ggf. personell zu unterstützen, ist Aufgabe der Länder. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt als Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Angebote zur Cannabisprävention zur Verfügung, die von den Ländern genutzt werden können - Personalkommunikative Angebote - Digitale Angebote - Printangebote“ (BT-Drs. 20/ 11250, 90f ). Die Verantwortung der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen wird somit an die Länder übertragen. Zur Erfüllung des suchtpräventiven Auftrags verfügen die meisten Bundesländer über eigene Landesstellen, in Sachsen ist an der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren in Dresden die Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention angesiedelt. Im Bereich der Cannabisprävention organisiert die Fach- und Koordinierungsstelle etwa Weiterbildungen für (sozial)pädagogische Fachkräfte und Schulungen in den Programmen „Cannabis - quo vadis? “ und „Der Grüne Koffer“. Auch diverse Lebenskompetenzprogramme werden über diese Einrichtung angeboten und koordiniert. Hier ist auffällig, dass sich ebenfalls ein Großteil des Angebotsspektrums an Schulen und Fachkräfte im schulischen Kontext richtet. Auch aus einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) zur Suchtprävention in Schulen (MBl. SMK, 409) geht ausdrücklich dieser Auftrag an das pädagogische Personal der Schulen hervor. Außer Acht gelassen wird hierbei auf politischer Ebene, dass Suchtprävention im schulischen Kontext besonders dann wirksam ist, wenn nicht lediglich einzelne Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden. Vielmehr bedarf es ganzheitlicher, gesundheitsförderlicher und suchtpräventiver Strukturen, die vor dem Hintergrund der rechtlichen Neuregelung des Cannabiskonsums noch einmal dringlicher geworden sind. In einer Broschüre zu „Schule und Cannabis“ empfahl die BZgA schon 2018 explizite Handlungsschritte für schulinterne Regelungen zum Umgang mit Cannabis. Hierbei sollen unter anderem Präventionsteams in den Schulen gebildet werden, die transparente und verbindliche Regelungen zum Cannabiskonsum und den daraus erwachsenden Konsequenzen erarbeiten und kommunizieren (BZgA 2018, 17ff ). Ähnlich findet sich auch in der Verwaltungsvorschrift des SMK in Nr. 2.1 die Weisung: „Suchtprävention muß langfristig erfolgen und darf sich nicht auf kurzfristige, isolierte Einzelmaßnahmen beschränken. Sie ist Bestandteil der Gesundheitserziehung und muß über die reine Vermittlung von Sachinformation hinausgehen“ (MBl. SMK, 409). Tatsächlich haben einige sächsische Schulen bereits Suchtpräventionskonzepte fest in ihre Schulkonzepte integriert. Auch die Fach- und Koordinierungsstelle Suchtprävention Sachsen leistet bei der Etablierung dieser Konzepte durch die Multiplikatoren-Schulungen in verschiedenen Lebenskompetenzprogrammen Hilfestellung. Dennoch bleibt die Erkenntnis, dass die Anforderungen an schulinterne Regelwerke, Interventionsleitfäden und Präventionskonzepte auf Grundlage der neuen Gesetzeslage zum Umgang mit Cannabis nochmals angewachsen sind. Ob der Bund sich vor diesem Hintergrund bei der Unterstützung der 60 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG schulischen Suchtprävention weiterhin unter Verweis auf den Bildungsföderalismus aus der Verantwortung ziehen kann, bleibt also zu diskutieren. Fraglich ist, ob diese Aussage auch auf Präventionsangebote der Jugendhilfe übertragen werden kann, denn § 8 Abs. 1 Nr. 2 regelt, dass bezogen auf den Kinder- und Jugendschutz das bestehende Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen durch die BZgA evidenzbasiert weiterzuentwickeln und auszubauen ist. Da sich, wie oben dargelegt, ein großer Teil der Präventionsmaßnahmen auf den schulischen Kontext bezieht, und dies insbesondere auch das cannabisspezifische Informations- und Präventionsangebot der BZgA betrifft, ist hier ein deutlicher Ausbaubedarf angezeigt. Obgleich Suchtprävention in Arbeitsfeldern wie der aufsuchenden und mobilen Jugendarbeit, der stationären Jugendhilfe oder den Frühen Hilfen durchaus ein Thema ist, bestehen hier bisher kaum bundesweite spezifische Programme. Das Bundesmodellprojekt „QuaSiE - Qualifizierte Suchtprävention in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe“, an dem sich auch die Dresdner Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe „Outlaw“ beteiligte, stellte hierbei eine Ausnahme dar. Für dieses Projekt stehen Informationsmaterialien und Handreichungen online zurVerfügung (Hartmann/ Schu 2018, 3ff ). Seitens der BZgA sind für die Kinder- und Jugendhilfe hingegen weitere spezifische Materialien zu entwickeln, nicht nur in Bezug auf Cannabisprävention. Entsprechend der Regelung in Absatz 2 wird den Anbauvereinigungen ab 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 bei der kontrollierten Weitergabe von Cannabis oder von Vermehrungsmaterial zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweisen digital zum Herunterladen bereitgehalten, allerdings nicht - wie gesetzlich gefordert - in leicht verständlicher Sprache (BZgA Informationen 2024). Umfasst sind „evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum“ (BT-Drs. 20/ 8704, 101). 5. Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen nach dem KCanG Kapitel 4 „Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum“ - §§11ff - enthält die Regelungen bezogen auf die erlaubnispflichtigen Anbauvereinigungen. Das Gesetz definiert Anbauvereinigungen wie folgt: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind […] 13. Anbauvereinigungen: a) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder b) eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist. Andere als die genannten Rechtsformen können keine Anbauvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes gründen. Die konstitutiven Voraussetzungen für die Gründung sowie die Rechtsfähigkeit bestimmen sich nach dem geltenden Vereinsrecht (§§ 21ff BGB) bzw. dem Genossenschaftsgesetz (GenG). In Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz ist neben dem o. g. Werbe- und Sponsoringverbot insbesondere § 23 von Relevanz. 61 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen (1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. (2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig. (3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen. (4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht. (5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird. (6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden. Gemäß Absatz 4 sind geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention zu treffen, insbesondere durch die Erstellung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts und die Benennung eines Präventionsbeauftragten. Präventionsbeauftragter wird wie folgt definiert: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind […] 23. Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person. „Der Präventionsbeauftragte ist eine für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person, die von jeder Anbauvereinigung ernannt wird und die als zentrale Ansprechperson für die Mitglieder entsprechend der Vorgaben in § 23 Absatz 4 zur Verfügung steht“ (BT-Drs. 20/ 8704, 93). Die Person hat über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse zu verfügen, die bei Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifi- 62 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG zierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben worden sind (§ 23 Abs. 4 S. 5), und ist regelmäßig, spätestens nach drei Jahren, auf Kosten der Anbauvereinigungen (weiter) zu schulen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Schulung (mindestens) drei Arbeitstage zu je acht Stunden umfasst (BT-Drs. 20/ 8704, 79). Die für Prävention beauftragte Person hat nach Absatz 4 Satz 3 die Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 einzubringen und dessen Umsetzung sicherzustellen. Im Konzept ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtprävention, umgesetzt werden sollen. Es soll regelmäßig auf seine Aktualität überprüft werden, damit die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz eingehalten werden können (ebd.). Zur Erstellung des Konzepts hat die BZgA den „Leitfaden zur Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts für Anbauvereinigungen gemäß § 23 Absatz 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG)“ veröffentlicht. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden verpflichtet, ➤ regelmäßig die Einhaltung der Vorgaben für den Jugendschutz und die Suchtprävention durch die einzelnen Anbauvereinigungen zu überprüfen (§ 27 Abs. 1). Zu diesem Zweck muss nicht nur überprüft werden, ob die Schutzstandards formell erfüllt (Ernennung eines Präventionsbeauftragten, Vorliegen eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts) werden, sondern insbesondere auch, ob das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept tatsächlich umgesetzt wird, ➤ risikobasiert zusätzliche Überprüfungen durchzuführen (§ 27 Abs. 1 S. 2), ➤ zu prüfen, ob über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehende Risiken für die menschliche Gesundheit i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 2 bestehen. Hierzu sind zur Auswertung von gezogenen Proben regelmäßige Sitzungen mit Sachverständigen durchzuführen (BT-Drs. 20/ 8704, 85). In Bezug auf § 23 drängen sich hier mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz sowie auf die Aspekte der Suchtprävention zahlreiche Fragen auf. Damit Präventionsbeauftragte der Anbauvereinigungen den Aufträgen nachkommen können, die sich aus Absatz 4 ergeben, bedürfen sie eines spezifischen Fachwissens, was über die reinen stoffkundlichen Kenntnisse bei Cannabis hinausreicht. Insbesondere die Aufgabe, der Anbauvereinigung als Ansprechperson für Suchtprävention zur Verfügung zu stehen, erfordert eine zusätzliche Qualifikation. Aus diesem Grund hat das Bundesgesundheitsministerium ein Mustercurriculum in Auftrag gegeben, was durch die Fachstelle für Suchtprävention Berlin entwickelt und herausgegeben wird. In elf Modulen mit einem zeitlichen Umfang von jeweils 30 bis 150 Minuten sollen Präventionsbeauftragte in einer Kombination aus Online- und Präsenzschulungen für ihre Aufgabe in den Anbauvereinigungen qualifiziert werden (Fachstelle für Suchtprävention Berlin 2024, 13f ). Inhaltlich werden in den Modulen Grundlagen der Sucht und Suchtentstehung erläutert, eigene Haltungen und Rollenerwartungen der Präventionsbeauftragten geklärt, Hinweise zur Erstellung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten vermittelt und niedrigschwellige Methoden und Angebote zur Intervention und Prävention eingeübt (ebd., 16). Der Jugendschutz ist Inhalt von zwei Modulen. Hierbei ist nicht nur Ziel, dass die Präventionsbeauftragten die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen des KCanG (keine Abgabe an Minderjährige, begrenzte Abgabe und nur von Cannabis mit begrenztem THC-Gehalt an Volljährige unter 21 Jahren, Sicherung der Anbaufläche vor unbefugtem Zugriff etc.) innerhalb der Anbauvereinigungen gewährleisten. Vielmehr sollen sie 63 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG durch ihre beratende Funktion innerhalb des Vereins auch Einfluss auf die Mitglieder nehmen, „z. B. wenn es darum geht, Cannabisprodukte im Haushalt angemessen vor dem Zugriff von Kindern zu schützen“ (ebd., 22). Hier lässt sich ein Bogen spannen zu den oben diskutierten Vorgaben des § 10. Erneut scheinen die Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz im privaten Raum schon dadurch erfüllt, wenn Cannabisprodukte sicher verwahrt werden. Gemäß des Mustercurriculums scheint es auch nicht die Aufgabe der Präventionsbeauftragten zu sein, cannabiskonsumierende Eltern zum Verzicht des Konsums in Anwesenheit ihrer Kinder zu motivieren. Die Befugnisse der Präventionsbeauftragten, im Sinne von qualifizierten Leistungen der Suchthilfe und des Jugendschutzes, sind darüber hinaus stark begrenzt. So findet sich auch innerhalb des Mustercurriculums die Formulierung: „Präventionsbeauftragte in CAV ersetzen keine qualifizierten Suchtpräventionsfachkräfte und Suchtberater*innen. Die Schulung qualifiziert nicht dazu, als Fachkräfte für Suchtprävention außerhalb ihrer CAV tätig zu werden. Aus fachlicher Sicht und in Absprache mit den anderen Fachstellen für Suchtprävention im Bundesgebiet wird dringend davon abgeraten, die Tätigkeit von Präventionsbeauftragten in anderen Settings (Schule, Jugendfreizeit, Betrieb etc.) als Präventionskraft anzuerkennen“ (ebd., 8). Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob insbesondere die Anforderungen an Suchtprävention und Jugendschutz nicht besser gewährleistet werden könnten, wenn anstelle der Implementierung von Präventionsbeauftragten mit geringen fachlichen Kompetenzen eine Kooperation der Anbauvereinigungen mit qualifizierten Suchtpräventionsfachkräften angestrebt würde. Eine vergleichbare Regelung findet sich bereits in Absatz 5 von § 23, der eine geeignete Kooperation zwischen Anbauvereinigungen und Suchtberatungsstellen vorschreibt. Darüber hinaus wäre es im Sinne des Jugendschutzes zu diskutieren, ob die Kooperation mit Suchtberatungsstellen nicht auch um die Kooperation mit Einrichtungen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und evtl. auch mit den Frühen Hilfen ergänzt werden sollte. Letzteres auch im Hinblick auf den Schutz des ungeborenen Lebens, da der Konsum von Cannabis während der Schwangerschaft Auswirkungen auf das Ungeborene zeigen kann (Avalos et al. 2023; Bailey et al. 2020; Corsi et al. 2020). 6. Fazit Mit dem KCanG verfolgt der Gesetzgeber eine hochkomplexe Zielstellung: die Freigabe eines Rauschmittels zum Freizeitkonsum gleichzeitig eng mit dem Jugendschutz und Maßnahmen zur Frühintervention und Suchtprävention zu verzahnen. Gewiss spielen hierbei die Erfahrungen mit dem teilweise schwierigen politischen Umgang mit bereits legalen Drogen wie Alkohol und Nikotin eine entscheidende Rolle. In diesem Sinne scheint der Gesetzgeber aus früheren Fehlern in der Drogen- und Suchtpolitik gelernt zu haben. So finden sich im KCanG durch die Einschränkung des Cannabis-Konsums im öffentlichen Raum (insbesondere an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten) und das Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabisprodukte wichtige Aspekte der Verhältnisprävention wieder. Auch verhaltenspräventive Ansätze der cannabisspezifischen Suchtprävention und von Lebenskompetenzprogrammen können durch die Stärkung der Rolle der BZgA und der expliziten Aufträge im § 8 KCanG weiter ausgebaut und verstetigt werden. Ebenso wurde die Frühintervention als wirksames Mittel zur Verhinderung einer Suchtentwicklung, gerade für junge Konsumierende, durch einen eigenen Paragraphen im Gesetz verankert. Gleichzeitig zeigen sich bei der Analyse des Gesetzestextes auch mehrere Leerstellen, welche aus suchtpräventiver Sicht sowie aus Perspektive des Kinder- und Jugendschutzes nachzubessern sind. Insbesondere fällt auf, dass das Gesetz Kinder und Jugendliche vor allem im öffentlichen Raum vor dem Kontakt zu Cannabisprodukten schützen soll. Eine Betrachtung des 64 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG häuslichen Cannabiskonsums, beispielsweise von Eltern auch in Anwesenheit ihrer Kinder, wird hingegen nicht vorgenommen. Gerade in Hinblick auf die Gefährdung von Minderjährigen, aber auch in Bezug auf Maßnahmen der Frühintervention und der Abwendung von Kindeswohlgefährdungen ist es als Versäumnis zu werten, dass weder der erzieherische Kinder- und Jugendschutz noch die suchtspezifische Qualifizierung der Kinderschutzfachkräfte durch das Gesetz gestärkt werden. In Bezug auf Maßnahmen der Verhaltensprävention fällt, vor allem bei dem Auftrag der BZgA, der starke Fokus auf die Suchtprävention im schulischen Kontext auf. Obgleich nach § 8 KCanG die Aufklärungs- und Präventionsangebote für die gesamte Gesellschaft auszubauen sind, finden sich bisher kaum cannabisspezifische Suchtpräventionsmaßnahmen für die verschiedenen Tätigkeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe. Gleichzeitig wird die Ausgestaltung der schulischen Prävention der Verantwortlichkeit der Länder angelastet, obgleich durch das Gesetz auf Anregung des Bundes hier immense Mehrbedarfe der cannabisbezogenen Suchtprävention entstanden sind, welche insbesondere finanzschwächere Länder alleine gar nicht stemmen können. Dazu zählt die Unterstützung der Schulen bei ganzheitlichen Präventionskonzepten ebenso wie ein Ausbau der cannabisbezogenen und substanzunspezifischen außerschulischen Präventionsangebote. Im Bereich der Anbauvereinigungen wiederum sollen Jugendschutz und Suchtprävention vor allem intern mittels der Präventionsbeauftragten sichergestellt werden. Auch hier sollte in Hinblick auf den Umfang dieser Aufgabe diskutiert werden, ob der gesetzlich verankerte Kooperationsauftrag der Vereine mit Suchtberatungsstellen nicht auch auf verpflichtende Kooperationen mit Fachstellen für Suchtprävention sowie den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz ausgeweitet werden sollte. Eine Evaluierung des Gesetzes ist bereits innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten vorgesehen. Es bleibt zu hoffen, dass die beschriebenen Forderungen auch in dieser Evaluation Gehör finden und das Gesetz insoweit nachgebessert wird, dass es seine komplexen und ambitionierten Ziele auch verwirklichen kann: die Entkriminalisierung von Cannabiskonsumierenden bei gleichzeitiger Wahrung von Jugendschutz und Suchtprävention. Prof. Dr. Simone Janssen Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden Dürerstr. 25 01307 Dresden Literatur Avalos et al. (2023): Neonatale Endpunkte im Zusammenhang mit der Cannabisexposition in utero: eine populationsbasierte retrospektive Kohortenstudie. Obstetrics 231 (1), https: / / doi.org/ 10.1016/ j.ajog.20 23.11.1232 Bailey et al. (2020): Auswirkungen des Marihuanakonsums in der Schwangerschaft auf die Geburtsergebnisse: Ergebnisse von zwei übereinstimmenden bevölkerungsbasierten Kohorten. Journal of Perinatology, 1477 - 1482 BGBl. 2024 I Nr. 109 vom 27. 3. 2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 vom 25. 6. 2024 BT-Drs. 20/ 10926 (Schriftliche Fragen) vom 5. 4. 2024 BT-Drs. 20/ 8704 vom 9. 10. 2023 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (2018): Schule und Cannabis. Regeln, Maßnahmen, Frühintervention. Eigenverlag, Köln Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2024): Informationen zu Cannabis zur Weitergabe an Mitglieder von Cannabis-Anbauvereinigungen. In: https: / / www.cannabispraevention.de/ fileadmin/ pagefiles/ landingpage_infos-cannabis/ Infoblatt_Cannabis- Anbauvereinigungen_010724.pdf, 1. 7. 2024 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2024): Leitfaden zur Erstellung eines Jugend- und Gesundheitsschutzkonzepts für Anbauvereinigungen gemäß 65 uj 2 | 2025 Kinder- und Jugendschutz im KCanG § 23 Absatz 6 Konsumcannabisgesetz (KCanG), Stand: 1. 7. 2024 Corsi et al. (2020): Mütterlicher Cannabiskonsum in der Schwangerschaft und neurologische Entwicklungsergebnisse von Kindern. Nature Medicine 26, 1536 - 1540, https: / / doi.org/ 10.1038/ s41591-020-1002-5 Deutsches Krebsforschungszentrum in der Helmholtz- Gemeinschaft (DKFZ) (2023): Alkohol: Mehrheit der Deutschen für Werbeverbot und höheres Mindestabgabealter. Presserklärung. 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