eJournals unsere jugend 77/3

unsere jugend
4
0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
31
2025
773

Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern und inhaftierten Eltern

31
2025
Judith Feige
Jedes Kind hat gemäß Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention das Recht auf direkten Kontakt zu seinen Eltern, solange dieser Kontakt dem Kindeswohl nicht schadet. Doch wie verhält es sich, wenn Eltern inhaftiert sind? Das Deutsche Institut für Menschenrechte führte 2023 eine Online-Umfrage unter Justizvollzugsanstalten durch, um die praktische Umsetzung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten zu ermitteln. Die Umfrage wurde an 164 Einrichtungen verschickt, von denen 104 teilnahmen – eine erfreulich hohe Beteiligung. Die Ergebnisse zeigen, dass einige Justizvollzugsanstalten inzwischen Maßnahmen für Kinderbesuche getroffen und entsprechende Angebote entwickelt haben. Diese sind jedoch nicht flächendeckend verfügbar.
4_077_2025_003_0112
112 von Judith Feige Diplomstudium der Sozialen Arbeit, Masterabschluss Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, wissenschaftliche Schwerpunkte im Bereich der Menschenrechte von Kindern, langjährige Arbeit in der Menschenrechtsbildung und als Sozialarbeiterin in verschiedenen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern und inhaftierten Eltern Eine Befragung zur Praxis im Strafvollzug Jedes Kind hat gemäß Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention das Recht auf direkten Kontakt zu seinen Eltern, solange dieser Kontakt dem Kindeswohl nicht schadet. Doch wie verhält es sich, wenn Eltern inhaftiert sind? Das Deutsche Institut für Menschenrechte führte 2023 eine Online-Umfrage unter Justizvollzugsanstalten durch, um die praktische Umsetzung der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten zu ermitteln. Die Umfrage wurde an 164 Einrichtungen verschickt, von denen 104 teilnahmen - eine erfreulich hohe Beteiligung. Die Ergebnisse zeigen, dass einige Justizvollzugsanstalten inzwischen Maßnahmen für Kinderbesuche getroffen und entsprechende Angebote entwickelt haben. Diese sind jedoch nicht flächendeckend verfügbar. unsere jugend, 77. Jg., S. 112 - 122 (2025) DOI 10.2378/ uj2025.art14d © Ernst Reinhardt Verlag 1 Siehe hierzu auch im selben Heft: Kugler, H., Spöler, B.: Kinder von Inhaftierten. Unter dem Zuständigkeitsradar von Strafvollzug und Jugendhilfe? Die Inhaftierung eines Elternteils bedeutet für Kinder einen massiven Einschnitt im Leben. 1 Untersuchungen zeigen, dass der regelmäßige persönliche Umgang mit dem inhaftierten Elternteil Kindern helfen kann, besser mit der belastenden Situation umzugehen (Lanskey et al. 2015). Wie viele Kinder in Deutschland überhaupt betroffen sind, kann nur geschätzt werden, da es keine amtlich erhobenen Zahlen gibt. Fachleute gehen von circa 100.000 Kindern aus, die mit dieser schwierigen Situation zurechtkommen müssen (Bieganski/ Starke/ Urban 2013, 3). Das Statistische Bundesamt benennt für das Jahr 2022 in Deutschland die Unterbringung von 56.601 Personen in Justizvollzugsanstalten (JVA) (BAG-S 2023). Die UN-Kinderrechtskonvention - Recht auf Kontakt zu beiden Eltern Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz: UN-KRK, die Konvention) wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die UN-KRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den der Bundestag 1992 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen hat. Die Konvention trat am 5. April 1992 für Deutschland völker- 113 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung rechtlich in Kraft (Bundesverfassungsgericht 2004; Cremer 2012, 7). Die Konvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und ist damit rechtlich verbindend. Sie umfasst die besonderen Schutz-, Fürsorge-, und Beteiligungsrechte von Kindern als Träger: innen von Menschenrechten (Schmahl 2017). Damit betont die UN-KRK die Subjektstellung von Kindern als Rechtspersönlichkeiten. Die Vorgaben der Konvention gelten auch für Kinder, die von einem oder beiden Elternteilen getrennt sind. Der Kontakt zum inhaftierten Elternteil ist für Kinder viel mehr als nur eine Bewältigungsstrategie: Er ist ein Menschenrecht, das vonseiten der Gesetzgebung zu achten, zu respektieren und zu gewährleisten ist (Feige 2024, 11). Die UN-KRK schreibt die Rechte von Kindern fest, so auch das Recht von Kindern auf unmittelbaren Kontakt zu ihren Eltern, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (BMFSFJ 2022, Artikel 9 UN-KRK). Bei Kindern inhaftierter Eltern werden viele Entscheidungen getroffen, die das Kindeswohl direkt betreffen, ohne dass dieses berücksichtigt wird. Dabei gilt es, Kinder besonders in allen Angelegenheiten und Verfahren, die sie selbst betreffen, zu beteiligen (ebd., Artikel 12 UN-KRK). Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (UN-Ausschuss) hat das Recht des Kindes auf Anhörung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren konkretisiert und erklärt: „Artikel 12 Absatz 2 präzisiert, dass die Gelegenheit, gehört zu werden, insbesondere in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegeben sein muss. Der UN-Ausschuss betont, dass diese Bestimmung für alle einschlägigen gerichtlichen Verfahren gilt, die das Kind betreffen“ (UN Doc. CRC/ C/ GC/ 12, Ziff. 32). Hierzu zählt auch die Inhaftierung eines Elternteils (Gerbig/ Feige 2022). Das Verständnis von Familie in der UN-KRK ist weit gefasst, Familie bezieht sich auf alle Sorgeberechtigten, primären gesetzlichen Betreuungs- oder gewohnten Bezugspersonen, Pflegeeltern und Personen, zu denen das Kind eine enge persönliche Beziehung hat, und umfasst auch alternative Familienformen (UN Doc. CRC/ C/ GC/ 14, Ziff. 60). Unter „Familie“ wird demnach sowohl die biologische Familie als auch die sogenannte De-facto-Familie verstanden (Schmahl 2017, Art. 5, Rn. 9; Grabenwarter/ Pabel 2021, Art. 22, Rn. 16; EGMR 2000, B-Nr. 25735/ 94). Im Sinne dieser Auslegung des Familienbegriffs sind demnach auch Kontakte zu beispielsweise inhaftierten Großeltern oder Geschwisterkindern zu prüfen. Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes an Deutschland Grundsätzlich hebt der UN-Ausschuss hervor, dass Kinder inhaftierter Eltern die gleichen Rechte haben wie alle anderen Kinder und die voraussichtlichen Auswirkungen einer Inhaftierung eines Elternteils oder einer primären Betreuungsperson auf das Wohl des betroffenen Kindes zu prüfen sind (UN Committee on the Rights of the Child 2011, Ziff. 8). Der UN-Ausschuss hat Deutschland zuletzt von 2019 bis 2022 geprüft und unter anderem einen konkreten Handlungsbedarf mit Empfehlungen bezüglich Kindern inhaftierter Eltern ausgesprochen: „Der Ausschuss empfiehlt der Vertragspartei: (a) die Besuchsrechte von Kindern inhaftierter Eltern zu gewährleisten, auch durch häufigere und längere Besuchszeiten, und die Ergänzung der Besuche durch regelmäßige Kontakte über das Internet, gemäß den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates zu Kindern inhaftierter Eltern (2019); (b) unter Beteiligung von Kindern inhaftierter Eltern und deren Familien bestehende Richtlinien zu den Besuchsrechten dieser Kinder zu begutachten, um bundesweite Standards zu entwickeln, die sicherstellen, dass diese Kinder eine persönliche Beziehung zu ihren inhaftierten Eltern aufrechterhalten können und Zugang zu ausreichenden Angeboten sowie sachgerechter Unterstützung haben.“ (UN Doc CRC/ C/ DEU/ CO/ 5-6, 2022, Ziff. 28) 114 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung Der UN-Ausschuss betont also, dass Kindern ein Besuchsrecht zusteht und setzt damit neue Maßstäbe an die Verwirklichung der Rechte von Kindern mit Eltern in Haft, denn dieses ist bislang nicht in der deutschen Gesetzgebung verankert. Empfehlungen des Europarats zu Kindern inhaftierter Eltern Ergänzend zu den völkerrechtlichen Vorgaben gibt es auch regionale Grundsätze und Richtlinien auf europäischer Ebene. Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (EPR) betonen, dass inhaftierte Personen regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern durch Besuche und andere Kommunikationsformen haben sollen (Dünkel 2021). Der Europarat empfiehlt in seiner 2018 erschienenen „Empfehlung CM/ Rec(2018)5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu Kindern inhaftierter Eltern“, den direkten Kontakt zwischen Kindern und inhaftierten Elternteilen zu ermöglichen, auch durch regelmäßige Besuche und alternative Kontaktmöglichkeiten, wenn Besuche aufgrund von Distanz nicht möglich sind. Ferner empfiehlt er Haftalternativen zu prüfen und in Fällen, in denen eine Haftstrafe in Betracht gezogen wird, das Wohl betroffener Kinder zu berücksichtigen (Council of Europe CM/ Rec (2018) 5, Ziff. 2), Besuche auch außerhalb der JVA zu ermöglichen und hinreichende Ressourcen zur Unterstützung von Kindern inhaftierter Eltern und ihrer Familien zur Verfügung zu stellen (ebd., Ziff. 6). Auch in Bezug auf Kinder mit Behinderungen sind die Regelungen eindeutig. In jedem Fall sind die Würde und die Rechte von Kindern auf Privatsphäre (Artikel 16 UN-KRK) zu wahren (ebd., Ziff. 20). Die Empfehlungen betonen „(…) die Tatsache, dass den Kindern inhaftierter Eltern die gleichen Rechte zustehen, wie allen Kindern (…), auch in Anbetracht dessen, dass Kinder mit inhaftierten Eltern [selbst] keine Straftat begangen haben (…)“ (ebd., 1). Das Ministerkomitee des Europarats empfiehlt den Mitgliedsstaaten, den direkten und regelmäßigen Kontakt zwischen Kindern und beiden Elternteilen - auch dem inhaftierten - zu ermöglichen (Council of Europe CM/ Rec (2018) 5, Ziff. 16). Kinder sollen ihr Elternteil bereits innerhalb einer Woche nach Haftantritt besuchen können und danach regelmäßig und häufig in Form von vielfältigen Besuchsformen wie Langzeitbesuchen, Familienbesuchen etc. Die Empfehlungen des Europarats sehen weiter vor, dass grundsätzlich „kinderfreundliche Besuche mindestens einmal pro Woche genehmigt werden sollten, wobei für sehr kleine Kinder gegebenenfalls kürzere, häufigere Besuche zulässig sind“ (ebd., Ziffer 17). Die Empfehlungen des Europarats wurden in Deutschland umgehend angenommen und 2019 von der Konferenz der Justizminister: innen der Länder (JuMiKo) beziehungsweise 2023 von der Konferenz der Jugend- und Familienminister: innen (JFMK) bestätigt (JUMIKO 2018 u. 2019; JFMK 2023). Beide Konferenzen haben in ihren Beschlüssen die Bedeutung des Themas hervorgehoben und sich zu ressortzuständigen ebenso wie zu gemeinsamen Anstrengungen verpflichtet. Das Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) beinhaltet eine Reihe von Leistungen, die auch für Kinder inhaftierter Eltern in Betracht kommen. Die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) sollte Infrastrukturangebote schaffen, die spezifisch auf Kinder inhaftierter Eltern und ihre Familien zugeschnitten sind, sowie Leistungen, die auf individuelle Bedarfe, beispielsweise nach Umgangsbegleitungen in JVA, eingehen (Beckmann/ Lohse 2023, 9; Wiesner/ Wapler 2022, §1, Rn. 3; Münder/ Meysen/ Trenczek 2022, § 1, Rn. 2, 5, sowie Gossmann 2022, 239; Holthusen/ Struck 2020, 33). Kürzlich wurde eine gemeinsame Arbeitshilfe der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen zu Trennungs- und Scheidungsberatung und die Mitwirkung vor dem Familiengericht veröffentlicht. Diese nimmt Bezug auf die Trennung aufgrund einer Inhaftierung eines Elternteils und 115 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung Abb. 1: Übersicht Mindestbesuchszeiten für Kinder inhaftierter Eltern in Deutschland (© DIMR, 2024) Anzahl der Besuchsstunden (Mindestbesuchszeit im Monat), zusätzliche Regelungen für Kinder vorhanden Anzahl der Besuchsstunden (Mindestbesuchszeit im Monat), zusätzliche Regelungen für Kinder nicht vorhanden Mecklenburg-Vorpommern Schleswig-Holstein Hamburg Bremen Berlin Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Brandenburg Sachsen Thüringen Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Baden-Württemberg Bayern 116 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung gibt weitere Hinweise zu den Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch (LVR-Landesjugendamt Rheinland, LWL-Landesjugendamt Westfalen 2024). Regelungen des Straf- und Justizvollzugs Das deutsche Strafvollzugsrecht „umfasst alle Rechtsnormen, welche die Vollziehung freiheitsentziehender Kriminalsanktionen betreffen“ (Laubenthal 2023, Kapitel A, Rn. 9). Unter Strafvollzug versteht man den tatsächlichen Vollzug der Freiheitsstrafe, der in Deutschland in Justizvollzugsanstalten durchgeführt wird, die jeweils eine eigene Hausordnung erlassen. Die gesetzlichen Besuchszeiten sollen den inhaftierten Personen die Kommunikation mit der Außenwelt ermöglichen und unterliegen in den Landesgesetzen einer monatlichen Mindestdauer. Diese variiert von monatlich einer Stunde (unter anderem in Hessen und im Saarland) über zwei Stunden (unter anderem in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern) bis zu vier Stunden (unter anderem in Brandenburg und Sachsen) (Feige 2024, 54). Einige Landesgesetze sehen zudem gesonderte Regelungen bei Besuchen von minderjährigen Kindern vor, darüber hinaus gelten in allen Landesvollzugsgesetzen Regelungen für Langzeitbesuche von Kindern (Thiele 2016, 146). Des Weiteren sind alternative Kontakt- und Kommunikationsmöglichkeiten festgeschrieben. Richtungsweisende Schritte in Bezug auf die Rechte von Kindern mit inhaftierten Eltern unternimmt beispielsweise Schleswig-Holstein: Hier werden die Belange von Familienangehörigen im Vollzugsgrundsatz (§ 3 Abs. 6 StVollzG SH) sowie in den familienunterstützenden Angeboten (§ 24 StVollzG SH) berücksichtigt. Auch in Nordrhein-Westfalen soll den Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung getragen werden; bei der Ausgestaltung ihrer Besuche sind die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 StVollzG NRW). In Nordrhein- Westfalen wurde außerdem das Konzept „Familiensensibler Justizvollzug“ entwickelt (Landesregierung Nordrhein-Westfalen 2019). Die Praxis - Umsetzung des Kontakts zum inhaftierten Elternteil Die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte arbeitet bereits seit 2016 zu den Rechten von Kindern inhaftierter Eltern. So hat sie zunächst die gesetzlichen Regelungen der Besuchszeiten von Kindern untersucht und die Erkenntnisse dazu im Bericht zur Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland Juli 2016 bis Juni 2017 veröffentlicht (Kittel 2017). Darüber hinaus hat die Monitoring-Stelle 2017 eine als Vollerhebung konzipierte Online-Befragung zur praktischen Ausgestaltung der gesetzlichen Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten in JVA durchgeführt und die Ergebnisse 2019 veröffentlicht (Feige 2019). Zum gesetzlichen Auftrag der Monitoring-Stelle gehört es, anhand von Indikatoren in regelmäßigen Abständen kritisch und wiederkehrend zu überprüfen, inwieweit Deutschland als Vertragsstaat der UN-KRK seinen Staatenpflichten nachkommt und wie die Verwirklichung der Konvention voranschreitet. Aus diesem Grund hat die Monitoring-Stelle 2023 eine erneute Online-Befragung durchgeführt, wobei der Fragebogen von 2017 verändert wurde. Erkenntnisse aus 2023 Für die Online-Befragung 2023 wurden insgesamt 164 JVA kontaktiert. Die Vollerhebung in 14 von 16 Bundesländern richtete sich explizit auch an Leitungskräfte der JVA (Rücklaufquote 63 %, insgesamt 104 JVA). In der Grundgesamtheit sind Einrichtungen unabhängig davon vertreten, ob sie sich an Männer, Frauen oder Jugendliche und junge Erwachsene richten oder es sich um Mutter-Kind-Einrichtungen handelt. Aus der Betrachtung ausgeschlossen wurden Institutionen, die ausschließlich mit offenem Vollzug arbeiten, eine Untersuchungshaft darstellen oder als eine sozialtherapeutische Einrichtung des Justizvollzugs 117 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung bezeichnet werden können. Vertiefende Fragen zum Umfang und zur Ausgestaltung von Kontaktmöglichkeiten wurden separat gestellt für: ➤ die gesetzliche Besuchszeitenregelung ➤ mögliche weitere Besuchsangebote (die inhaftierten Eltern und ihren Kindern regelmäßig zur Verfügung stehen) ➤ eventuelle zusätzliche Besuchsangebote (die im Rahmen von Projekten oder Programmen befristet zur Verfügung stehen) ➤ Fragen zu Kontaktmöglichkeiten über Telefon und Internet (Videotelefonie). Die Ergebnisse wurden 2024 in einer Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte unter dem Titel „Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern und inhaftierten Eltern. Eine Befragung zur Praxis im Strafvollzug“ veröffentlicht (Feige 2024). Zusammenfassend bestätigt die Online-Befragung, dass die praktischen Möglichkeiten für Kinder, inhaftierte Eltern zu besuchen oder zu kontaktieren, in Deutschland stark variieren. Grundsätzlich fehlen einheitliche Mindeststandards für Besuchs- und Kontaktrechte von Kindern inhaftierter Eltern. Hier folgen einige ausgewählte Ergebnisse der Online-Befragung: Vorkehrungen für Besuche von Kindern Die Regelungen des Europarats für Kinder inhaftierter Eltern sind detailliert und umfassen auch die Gestaltung der Warte- und Besuchsräume sowie der Sicherheitskontrollen. Diese sollen so gestaltet sein, dass sich Kinder sicher und respektiert fühlen. Sicherheitskontrollen müssen kindgerecht und unter Wahrung der Würde und Rechte der Kinder erfolgen. Einschneidende Durchsuchungen sind untersagt (Council of Europe CM/ Rec (2018) 5, Ziff. 20, 23, 24). Die Online-Befragung zeigt, dass etwa 56 % (n = 102) der JVA die Empfangsbereiche als nicht kindgerecht einstufen und 13,7 % (n = 102) sogar als völlig ungeeignet. Nur ein Drittel der JVA führt bei Kindern andere Sicherheitskontrollen als bei Erwachsenen durch. In den meisten Fällen werden keine Unterschiede gemacht, was aus kinderrechtlicher Sicht sehr problematisch ist. Die JVA mit anderen Regelungen berichteten beispielsweise von sensibilisierten Ansätzen wie das Erklären von Kontrollen durch kindgerechte Plakate oder spielerische Erklärungen (Feige 2024, 37). In Sachsen wurden zum Beispiel verbindliche Mindeststandards für familienfreundliche Besuchsbereiche entwickelt, die sowohl Räumlichkeiten als auch Personal und Besuchszeiten betreffen (Sächsisches Staatsministerium der Justiz 2023). Abb. 2: Sicherheitskontrollen vor Zutritt der JVA 118 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung Recht auf Information Kinder haben nicht nur das Recht auf Kontakt zu ihren inhaftierten Eltern, sondern auch auf altersgerechte Information über die Inhaftierung (Artikel 9 Absatz 4, 13 und 17 UN-KRK). Die Online-Befragung zeigt, dass die JVA betroffene Kinder jedoch selten direkt über Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten informieren. Auch Fachkräfte wie Sozialarbeiter: innen, Lehrkräfte und Justizvollzugsangestellte sind oft nicht ausreichend informiert, um sensibel mit den betroffenen Kindern zu sprechen. Obwohl 64,4 % (n = 104) der JVA kindgerechte Materialien zur Haftaufklärung bereitstellen, fehlt es in etwa einem Drittel an solchen Informationen. Einige JVA geben an, dass sie Materialien auf ihrer Website anbieten, und in einem Fall wird ein Video genutzt. Der Europarat empfiehlt, Informationen in kindgerechten Formaten und gegebenenfalls in mehreren Sprachen in jeder JVA anzubieten (Feige 2024, 37 - 38). Praxisbeispiel: Die Internetplattform Juki-Online von Treffpunkt e. V. Nürnberg stellt eine Reihe von kindgerechten Materialien rund um die Inhaftierung eines Elternteils zur Verfügung. Diese sind hier einsehbar: https: / / www.jukionline.de/ medien Kinder- und Familienbeauftragte Die Empfehlungen des Europarats fordern, dass JVA sowie alle beteiligten Akteur: innen wie Richter: innen, Staatsanwält: innen, Polizei und Kinderwohlfahrtseinrichtungen die Rechte und Bedürfnisse von Kindern und inhaftierten Eltern wahren (Council of Europe CM/ Rec (2018) 5, Ziff. 7, 47). Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes unterstützt die Schulung von Fachkräften im Umgang mit den spezifischen Bedürfnissen der Kinder. JVA sollten zudem Ressourcen bereitstellen, um Kinder- und Familienbeauftragte zu etablieren, Schulungen durchzuführen und angemessene Unterstützung für Kinder und ihre inhaftierten Eltern anzubieten (Council of Europe CM/ Rec (2018) 5, Ziff. 46). Laut der Online-Befragung bieten etwa 32,7 % (n=104) der JVA Schulungen zur Sensibilisierung des Personals an, während über die Hälfte keine Schulungen durchführt. Erfreulicherweise gibt es in mehr als der Hälfte der JVA (56,7 %; n=104) einen Kinder- oder Familienbeauftragten, der sich mit den Belangen betroffener Kinder befasst (Feige 2024, 39). Strukturen und Regelungen für Kinder In der Online-Befragung wurden von einigen JVA vor allem flexible, auf den Einzelfall bezo- Abb. 3: Sind kindgerechte Materialien zur Aufklärung über die Haft eines Elternteils verfügbar? 119 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung gene Regelungen für den Besuch von Kindern beim inhaftierten Elternteil genannt. Die häufigsten Angaben zu den Besuchszeiten, die Kindern zur Verfügung stehen, liegen zwischen zwei bis drei Stunden oder drei bis vier Stunden pro Monat. In einigen Fällen gibt es Ausnahmeregelungen mit mehr Besuchen und sieben JVA geben an, dass es keine Obergrenze für Besuche von Kindern inhaftierter Eltern gibt (Feige 2024, 44). Die Online-Befragung 2023 bestätigt, dass einige Bundesländer und JVA verstärkt Angebote für Kinder, Jugendliche und betroffene Familien schaffen, die über landesgesetzliche Vorgaben hinausgehen. Insgesamt 66 der insgesamt 104 teilnehmenden JVA (entspricht 63,5 %) gaben an, dass es zusätzliche Besuchsangebote für Kinder gibt, die regelmäßig zur Verfügung stehen. Diese umfassen Einzelfallentscheidungen und spezielle Programme. Die Online-Befragung zeigt, dass spezielle Besuchsangebote für Kinder im Rahmen von Projekten und Programmen angeboten werden. Darunter fallen häufig begleitete Besuche durch Seelsorge oder Sozialdienste und Angebote wie Vater-Kind-Gruppen, Familientage und Aktionstage. Angebote wie Ferienfreizeiten oder Besuche außerhalb der JVA sind jedoch selten (Feige 2024, 46). Das Bundesnetzwerk „Kinder von Inhaftierten“ (KvI) wurde 2018 gegründet und ist beim Verein Treffpunkt e. V. Nürnberg angesiedelt. Es hat in sechs Bundesländern Strukturprojekte angestoßen, um grundlegende politische und gesellschaftliche Veränderungen zu bewirken. Das Konzept „Initiierung von Strukturentwicklungsprojekten zur Unterstützung von Kindern Inhaftierter“ zielt darauf ab, nachhaltige Lösungen und neue Angebote zu schaffen. Der Ansatz betont die gemeinsame Verantwortung von Politik, Kinder- und Jugendhilfe sowie Justizvollzug. Ziel ist eine flächendeckende Verbesserung der Lebenssituation betroffener Kinder und die Erfüllung kinderrechtlicher Ansprüche. Die JFMK unterstützt die Etablierung von Projekten zur besseren Versorgung und Qualifizierung von Fachkräften in Justiz und Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Informationen unter: https: / / www.netzwerk-kvi.de/ strukturprojekt-kvi/ Fazit Einige Bundesländer haben bereits begonnen, an den gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen familienfreundlichen Strafvollzug zu arbeiten, und auch die Praxis der JVA entwickelt sich zunehmend in diese Richtung. Immer Abb. 4: Ist das Personal für den Besuch von Kindern sensibilisiert? 120 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung mehr JVA bieten vielfältige Kontaktmöglichkeiten für Kinder inhaftierter Eltern an und ergreifen Maßnahmen, um Besuche bedarfsgerecht zu gestalten, etwa durch kindgerechte Besuchsräume, Spielmaterialien und angepasste Sicherheitskontrollen. Einige JVA ermöglichen sogar Kontakte außerhalb der Einrichtung. Zusammenfassend lässt sich aus der Online-Befragung sagen, dass es in Deutschland weitgehend den JVA überlassen ist, welche Kontaktmöglichkeiten sie den betroffenen Familien in welchem Umfang anbieten. Es gibt keine einheitlichen bundesweiten Mindeststandards, welche die Besuchs- und Kontaktrechte von Kindern inhaftierter Eltern regeln. Trotz der erhobenen Initiativen von JVA wird die Situation der Kinder inhaftierter Eltern noch nicht flächendeckend in ganz Deutschland berücksichtigt. In den meisten Fällen erfolgt die Unterstützung durch interne Fachdienste und es gibt wenig Zusammenarbeit mit externen Trägern. Es bleibt unklar, ob und wie sich beteiligte Akteur: innen wie JVA und Jugendämter künftig stärker vernetzen werden. Die Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes aus dem Staatenberichtsverfahren 2022 sollen von Deutschland umgesetzt werden. Bis 2027 sollen Bund und Länder Fortschritte nachweisen. Zudem soll ein Datenerhebungssystem für Kinder inhaftierter Eltern flächendeckend aufgebaut werden. Um die Versorgung der Kinder und Familien zu verbessern, sollen Justiz und Kinder- und Jugendhilfe sich an Projekten wie dem „Netzwerk Kinder von Inhaftierten“ orientieren (Feige 2024, 50). Die Forderung, Kinderrechte innerhalb des Strafvollzugs zu berücksichtigen, mag aus praktischer Sicht nachrangig erscheinen. Aus der Pflicht des Staates, die UN-KRK umzusetzen, folgt jedoch eine Verpflichtung für staatliche Akteur: innen, eine Schlechterstellung von Kindern, deren Eltern inhaftiert sind, so weit wie möglich zu vermeiden. Die Umsetzung der Kinderrechte, und hier besonders das Recht auf regelmäßigen und persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen, liegt in der Verantwortung von Bund und Ländern. Judith Feige Deutsches Institut für Menschenrechte Zimmerstraße 26/ 27 10969 Berlin E-Mail: un-krk@institut-fuer-menschenrechte.de Literatur BAG-S (2023): Entwicklungen im Strafvollzug im Jahr 2022. In: https: / / www.bag-s.de/ aktuelles/ aktuelles0/ entwick lungen-im-strafvollzug-im-jahr-2022 , 4.12.2024 Beckmann, J., Lohse, K. (2023): Ambulante Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bei inhaftiertem Elternteil. Kinderrechtliche Grundlagen, Leistungen nach SGB VIII und Schnittstellen zum Justizvollzug. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, https: / / www.institut-fuer-menschenrechte.de/ fileadmin/ Redaktion/ Publikationen/ Analyse_Studie/ Praxis_ Ambulante_Leistungen_der_Kinder-_und_Jugend hilfe_bei_inhaftiertem_Elternteil.pdf, 16.12.2024 Bieganski, J., Starke, S., Urban, M. (2013): Kinder von Inhaftierten. Auswirkungen, Risiken, Perspektiven. Ergebnisse und Empfehlungen der COPING-Studie. In: https: / / www.netzwerk-kvi.de/ wp-content/ up loads/ 2021/ 06/ Broschuere.pdf, 4.12.2024 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ] (2022): Übereinkommen über die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien. In: https: / / www.bmfsfj.de/ resource/ blob/ 93140/ fe59de84a8fc3a6ffc61e8a5559 cac9d/ uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindesdata.pdf, 16.12.2024 Bundesverfassungsgericht (2004): Beschluss „Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats - 2 BvR 1481/ 04“ 14. Oktober 2004. In: https: / / www.bundesverfassungs gericht.de/ SharedDocs/ Entscheidungen/ DE/ 2004/ 10/ rs20041014_2bvr148104.html, 16.12.2024 121 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung Bundesverfassungsgericht (2015): Beschluss vom 24.6.2015 „1 BvR 486/ 14“. In: https: / / www.bundes verfassungsgericht.de/ SharedDocs/ Entscheidun gen/ DE/ 2015/ 06/ rk20150624_1bvr048614.html, 16.12.2024 Cremer, H. (2012): Die UN-Kinderrechtskonvention. Geltung und Anwendbarkeit in Deutschland nach Rücknahme der Vorbehalte, 2. Aufl. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, https: / / www.institutfuer-menschenrechte.de/ fileadmin/ Redaktion/ Pub likationen/ Weitere_Publikationen/ Die_UN-Kinder rechtskonvention_2_Auflage.pdf, 16.12.2024 Council of Europe [CM/ Rec (2018) 5] (2018): Recommendation CM/ Rec (2018) 5 of the Committee of Ministers to member States concerning children with imprisoned parents. In: https: / / rm.coe.int/ cm-recom mendation-2018-5-concerning-children-with-impri soned-parents-e/ 16807b3438, 4.12.2024 Dünkel, F., Debus, E. K. (2021): Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze in der 2020 überarbeiteten Fassung. Forum Strafvollzug 70 (2), 115 -122, https: / / forum-strafvollzug.de/ wp-content/ uploads/ 2021/ 09/ FS-2021-2-SH-Dunkel-Debus-European-Prison- Rules.pdf, 16.12.2024 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] (2000): Elsholz v. Deutschland, Urteil vom 13.07.2000, https: / / hudoc.echr.coe.int/ eng#{ %22itemid %22: [ %2 2001-139128 %22]}, 16.12.2024 Feige, J. (2019): Kontakt von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern. Einblicke in den deutschen Justizvollzug. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, https: / / www.institut-fuer-menschenrechte.de/ pub likationen/ detail/ kontakt-von-kindern-zu-ihren-in haftierten-eltern, 16.12.2024 Feige, J. (2024): Kontaktmöglichkeiten zwischen Kindern und inhaftierten Eltern. Einblick in die Praxis der Strafvollzugspraxis. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, https: / / www.institut-fuer-menschen rechte.de/ publikationen/ detail/ kontaktmoeglichkeitenzwischen-kindern-und-inhaftierten-eltern, 16.12.2024 Gerbig, S., Feige, J. (2022): Das Wohl des Kindes bei Eltern in Haft. Recht auf Kontakt nach Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin, https: / / www.institut-fuermenschenrechte.de/ publikationen/ detail/ das-wohldes-kindes-bei-eltern-in-haft, 16.12.2024 Grabenwarter, C., Pabel, K. (2021): Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. C.H. Beck, München Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister [JUMIKO] (6. - 7. 6. 2018): 89. Konferenz. Beschluss TOP II.25 - Kinder inhaftierter Eltern. In: https: / / www. justiz.nrw.de/ JM/ jumiko/ beschluesse/ 2018/ Frueh jahrskonferenz_2018/ II-25-MV - Kinder-inhaftierter- Eltern.pdf, 16.12.2024 Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister [JUMIKO] (7.11.2019): 90. Konferenz. Beschluss TOP II.16 - Kinder von Inhaftierten. In: https: / / www.justiz. bayern.de/ media/ pdf/ jumiko2019/ herbst2019/ ii_16_ kinder_von_inhaftierten_ohne.pdf, 16.12.2024 Jugend- und Familienministerkonferenz [JFMK)]: am 25./ 26. Mai 2023 in Potsdam. TOP 6.12 Kinder von inhaftierten Eltern. Antragsteller: BY, BE, HB, HH, HE, MV, NI, NW, SN. Beschluss abrufbar unter: https: / / jfmk.de/ wp-content/ uploads/ 2023/ 07/ TOP-6.12- Kinder-inhaftierter-Eltern.pdf, 16.12.2024 Kittel, C. (2017): Das Recht von Kindern auf Kontakt zu ihrem inhaftierten Elternteil. In: Deutsches Institut für Menschenrechte (Hg.): Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland Juli 2016 - Juni 2017. Bericht an den Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG, 79 - 91, https: / / www.institutfuer-menschenrechte.de/ fileadmin/ user_upload/ Publikationen/ Menschenrechtsbericht_2017/ Men schenrechtsbericht_2017.pdf, 16.12.2024 Kugler, H. (2020): Gemeinsam ganzheitlich anpacken - was Kinder von Inhaftierten brauchen. Forum Jugendhilfe 2, 44 - 49 Landesregierung Nordrhein-Westfalen (2019): Pressemitteilung „Im nordrhein-westfälischen Justizvollzug entstehen neue Familienzentren“ 8.11.2019. In: https: / / www.land.nrw/ pressemitteilung/ im-nord rhein-westfaelischen-justizvollzug-entstehen-neuefamilienzentren, 16.12.2024 Länderoffene Arbeitsgruppe des Strafvollzugsausschusses (Hg.) (2019): Abschlussbericht Kinder von Inhaftierten. In: https: / / www.netzwerk-kvi.de/ wpcontent/ uploads/ 2021/ 06/ 2019-12-19-Abschlussbe richt-LAG-Kinder-von-Inhaftierten.pdf, 16.12.2024 Lanskey, C. et al. (2015): Re-framing the Analysis: A 3-dimensional Perspective of Prisoner‘s Children‘s Well-being. Children & Society 29 (5), 484 - 494 Laubenthal, K. et al. (2023): Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. C.H. Beck, München LVR-Landesjugendamt Rheinland, LWL-Landesjugendamt Westfalen (2024): Trennungs- und Scheidungsberatung und die Mitwirkung vor dem Familiengericht. Eine Arbeitshilfe aus der Praxis für die Praxis. In: https: / / www.lwl-landesjugendamt.de/ media/ filer_ public/ 38/ 66/ 38663852-c9a5-4541-8889-274fec 619e6f/ 241028-arbeitshilfe-trennungs-und-scheidungs beratung.pdf, 16.12.2024 122 uj 3 | 2025 Rechtliche Rahmung zur Kontaktgestaltung Münder, J., Meysen, T., Trenczek, T. (Hg.) (2022): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, 9. Aufl. Nomos, Baden-Baden Sächsisches Staatsministerium der Justiz (2023): Familienorientierte Angebote - Landesarbeitsgruppe (LAG) Familienorientierter Vollzug. In: https: / / www. justiz.sachsen.de/ content/ 5540.htm, 16.12.2024 Schmahl, S. (2017): Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen. Handkommentar, 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden Thiele, C. W. (2016): Ehe- und Familienschutz im Strafvollzug. Strafvollzugsrechtliche und -praktische Maßnahmen und Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen von Strafgefangenen. Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach, https: / / www.uni-greifswald.de/ storages/ uni-greifs wald/ fakultaet/ rsf/ lehrstuehle/ ls-harrendorf/ Bd58_ 9783942865616.pdf, 16.12.2024 UN Committee on the Rights of the Child [UN Doc. CRC/ C/ DEU/ CO/ 5-6)] (Hg.) (2022): Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Germany, https: / / documents.un.org/ doc/ undoc/ gen/ g22/ 525/ 13/ pdf/ g2252513.pdf, 16.12.2024 UN Committee on the Rights of the Child [UN Doc. CRC/ C/ GC/ 14] (Hg.) (2013): General Comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (art. 3, para. 1). In: https: / / www2.ohchr.org/ english/ bodies/ crc/ docs/ gc/ crc_c_gc_14_eng.pdf, 16.12.2024 UN Committee on the Rights of the Child (2011): Report and Recommendations of the Day of General Discussion on „Children of Incarcerated Parents“. In: https: / / www2.ohchr.org/ english/ bodies/ crc/ docs/ discussion/ 2011C R CDGDR eport.pdf, 16.12. 2024 UN Committee on the Rights of the Child [UN Doc. CRC/ C/ GC/ 12] (Hg.) (2009): General Comment No. 12. The right of the child to be heard. In: https: / / digitallibrary.un.org/ record/ 671444? v=pdf#files, 16.12.2024 a www.reinhardtverlag.de Dieses praxisnahe Lehrbuch für Studierende der Sozialen Arbeit umfasst die verfahrens und materiellrechtlichen Regelungen der Bereiche Ehe und Lebenspartnerschaft, Scheidung und Scheidungsfolgen, Sorge und Umgangsrecht (Kindschaftsrecht) sowie Unterhalt, Güterrecht und Gewaltschutz. Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Wissen schaft (z. B. neue Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahren in Kindschaftssachen, Gesetz zur Be kämpfung von Kinderehen etc.) werden berück sichtigt. Rechtswissen und Rechtsanwendung: präzise, didaktisch aufbereitet, inklusive Fälle mit Lösungen. Familienrecht für die Praxis der Sozialen Arbeit Sabahat Gürbüz Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit 2., aktualisierte Auflage 2020. 212 Seiten. 16 Abb. utbM (9783825253745) kt