eJournals unsere jugend77/6

unsere jugend
4
0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2025.art30d
4_077_2025_6/4_077_2025_6.pdf61
2025
776

Ergebnisbericht „Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe“ – ein rechtlicher Blick

61
2025
Reinhard Wiesner
Der Bericht befasst sich mit den Ergebnissen einer Aufarbeitung von Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe. Die Rede ist von einer „wissenschaftlichen Aufarbeitung der organisationalen Verfahren und Verantwortung des Berliner Landesjugendamtes“ (Baader et al. 2024, 4, 7). Das Ziel der Aufarbeitung wird wie folgt beschrieben: Bereits die Aufarbeitung von Helmut Kentlers Wirken durch die Universität Hildesheim aus dem Jahr 2020 sei davon ausgegangen, „dass es ein Netzwerk von Akteur*innen gab, durch das pädophile Positionen geduldet, gestärkt und legitimiert sowie pädophile Übergriffe in unterschiedlichsten Konstellationen nicht nur geduldet, sondern auch arrangiert und gerechtfertigt wurden“ (ebd., 9). Im Anschluss an vorausgehende Aufarbeitungen gelte es nun, dieses Netzwerk „weiter aufzuschlüsseln und zu analysieren, wie pädophile Personen, Mitwisser*innen, Unterstützer*innen etc. zusammengewirkt haben“ (ebd.).
4_077_2025_6_0004
261 unsere jugend, 77. Jg., S. 261 - 266 (2025) DOI 10.2378/ uj2025.art30d © Ernst Reinhardt Verlag Ergebnisbericht „Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe“ - ein rechtlicher Blick von Reinhard Wiesner Jg.1945; Prof. Dr. jur., Dr. rer. soc. h. c., von 1985 bis 2010 Leiter des Referats für Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe im BMFSFJ, Honorarprofessor an der FU Berlin, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bernzen Rechtsanwälte, Mitherausgeber eines Kommentars zum SGB VIII (7. Aufl. 2025) 1. Zum Ergebnisbericht und zu seinen Ergebnissen Der Bericht befasst sich mit den Ergebnissen einer Aufarbeitung von Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe. Die Rede ist von einer „wissenschaftlichen Aufarbeitung der organisationalen Verfahren und Verantwortung des Berliner Landesjugendamtes“ (Baader et al. 2024, 4, 7). Das Ziel der Aufarbeitung wird wie folgt beschrieben: Bereits die Aufarbeitung von Helmut Kentlers Wirken durch die Universität Hildesheim aus dem Jahr 2020 sei davon ausgegangen, „dass es ein Netzwerk von Akteur*innen gab, durch das pädophile Positionen geduldet, gestärkt und legitimiert sowie pädophile Übergriffe in unterschiedlichsten Konstellationen nicht nur geduldet, sondern auch arrangiert und gerechtfertigt wurden“ (ebd., 9). Im Anschluss an vorausgehende Aufarbeitungen gelte es nun, dieses Netzwerk„weiter aufzuschlüsseln und zu analysieren, wie pädophile Personen, Mitwisser*innen, Unterstützer*innen etc. zusammengewirkt haben“ (ebd.). Im Rahmen dieser „Aufschlüsselung und Analyse“ werden nicht nur Tatsachen dargestellt, sondern auf der Grundlage von Hypothesen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kenntnis bestimmter Personen von Vorgängen und die daraus abzuleitende Haltung dieser Personen in Bezug auf pädophile Positionen gezogen. Diese Identifizierung geschieht über 1. die Identifikation von Orten, dort identifizierte Netzwerke und diesen zugeordneten Personen sowie 2. die Bewertung der Heimreform als Modus der Verdeckung sexualisierter Gewalt in der Sozialpädagogik und die Bewertung der Rolle der den Netzwerken zugeordneten Personen in diesem Diskussionsprozess. 2. Der rechtliche Blick In den nachfolgenden Ausführungen soll das Konzept der Studie und vor allem die Art und Weise der Identifizierung und Bewertung des Verhaltens einzelner, namentlich genannter Personen rechtlich betrachtet werden. Es geht dabei vor allem um folgende Fragen: 262 uj 6 | 2025 Ein rechtlicher Blick auf den Bericht ➤ Auf welche Erkenntnisse stützen sich die gegen die im Bericht benannten Personen erhobenen Vorwürfe? ➤ Lassen sich aus den dargestellten Sachverhalten Schlüsse im Hinblick auf ▶ die Kenntnis der Personen von den Vorgängen in den Einrichtungen oder Pflegestellen, ▶ die Billigung pädophiler Positionen oder gar ▶ die Mitwirkung an pädophilen Übergriffen ableiten? 2.1 Der Vorwurf der Autor: innen In Kapitel 2 des Berichts findet sich dazu folgende Kernaussage, die die Grundlage für die rechtliche Betrachtung bildet: „In der Rekonstruktion der oben genannten Materialen [sic] wie Literatur, den Beständen von Archiven sowie Betroffenen- und Zeitzeug*inneninterviews und unter Hinzuziehung anderer Aufarbeitungen […] kann gegenwärtig als belegt festgehalten werden, dass Gerold Becker, Herbert E. Colla-Müller und Helmut Kentler […] sexualisierte Gewalt ausgeübt haben und Martin Bonhoeffer, Hartmut von Hentig, Axel Schildhauer, Hans Thiersch, Peter Widemann und Anne Frommann als ‚Bystander‘ […] bezeichnet werden können, die entweder von sexualisierten Übergriffen Kenntnis hatten oder über Wissen verfügten, dass es zu sexualisierten Übergriffen gekommen ist, dieses aber nicht problematisierten […]. Diese Personen können wir als zentrale Akteure eines Beziehungsgeflechts rekonstruieren, für das West-Berlin und das Berliner Landesjugendamt einen wichtigen Knotenpunkt bildet, aber, wie im Folgenden gezeigt wird, für das auch andere Orte relevant sind“ (Baader et al. 2024, 15). Damit werden einzelne Personen der Mittäterschaft bzw. der Mitwisserschaft im Hinblick auf pädophile Positionen bzw. pädophile Übergriffe in unterschiedlichen Konstellationen beschuldigt. Dabei wird unterschieden zwischen den Personen, ➤ die sexualisierte Gewalt ausgeübt haben, und denen, ➤ die entweder von sexualisierten Übergriffen Kenntnis hatten oder über Wissen verfügten, dass es zu sexualisierten Übergriffen gekommen war, dieses aber nicht problematisierten. In beiden Fällen wird die Aussage bzw. werden die Vorwürfe als „belegt“ bezeichnet. In Bezug auf Gerold Becker, Herbert E. Colla-Müller und Helmut Kentler als Täter ist diese Aussage plausibel. Sie lässt sich auf die Ergebnisse der Aufarbeitung der Vorgänge in der Odenwaldschule und auf Aussagen betroffener Kinder und Jugendlicher stützen (Burgsmüller/ Tilmann 2010). Zweifel bestehen aber im Hinblick auf die Beweisführung zu den Vorwürfen gegenüber den Personen, die entweder von sexualisierten Übergriffen Kenntnis gehabt oder über Wissen verfügt hätten, dass es zu sexualisierten Übergriffen gekommen war, dieses aber nicht problematisiert hätten. Dabei geht es auch um die Aussagekraft des Konstrukts des Bystanders. 2.2 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Bewertung der getroffenen Aussagen Im Mittelpunkt der nachfolgenden Ausführungen steht deshalb die rechtliche Bewertung der Vorgehensweise der Verfasser: innen bei der Identifizierung von Fehlverhalten und der Zurechnung dieses Fehlverhaltens zu einzelnen Personen. Zunächst ist zu klären, auf welche verfassungsrechtliche Grundlage sich die Autor: innen hinsichtlich ihrer Aussagen stützen können und welche Grenzen dabei zu beachten sind. In Betracht kommen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). 263 uj 6 | 2025 Ein rechtlicher Blick auf den Bericht 2.3 Inhalt und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) Der Abschlussbericht ist an der Uni Hildesheim gefertigt worden. Die Rede ist von einer „wissenschaftlichen Aufarbeitung der organisationalen Verfahren und Verantwortung des Berliner Landesjugendamtes“ (Baader et al. 2024, 4, 7). Damit richtet sich der Blick auf die Wissenschaftsfreiheit. Die Freiheit der Wissenschaft schützt die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (Der Präsident der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt am Main 2024; BVerfG 29. 05. 1973 - 1 BvR 424/ 71, 1 BvR 325/ 72 Rn. 128; BVerfG 20. 07. 2010 - 1 BvR 748/ 06 Rn. 88). Sie wird in Art. 5 Abs. 3 GG neben anderen Freiheitsrechten gewährleistet. Die Grundrechte, die in Art. 5 Abs. 3 GG niedergelegt sind, sind nicht durch einen Gesetzesvorbehalt beschränkt, also grundsätzlich schrankenlos gewährleistet in dem Sinne, dass sie nur durch andere verfassungsrechtliche Güter einschränkbar sind. Aber: Die Wissenschaftsfreiheit schützt die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Konstitutiv sind die Wahrheitssuche und die prinzipielle Unabgeschlossenheit des Erkenntnisprozesses sowie die Generierung von generellem, nicht nur einzelfallbezogenem Wissen. Weder der Anspruch auf absolute Wahrheit noch die grundsätzliche Weigerung, Ergebnisse der Kritik zu stellen, sind mit Wissenschaft vereinbar; Gleiches gilt für das systematische Ausblenden von entgegenstehenden Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen (Jarass in Jarass/ Pieroth 2020, GG Art. 5 Rn. 136). Bei Aussagen, die wissenschaftlich nicht belegt sind, greift der Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht, es liegt aber auch kein Missbrauch der Wissenschaftsfreiheit vor. Hier kommt vielmehr die Meinungsfreiheit zum Tragen. Von daher sind Wissenschaftler: innen, auch wenn sie sich außerhalb der Wissenschaftsfreiheit bewegen, oftmals immer noch geschützt durch die Meinungsfreiheit (Twincore 2024). Dazu siehe die Ausführungen unter 2.4. Daher ist zunächst der Frage nachzugehen, auf welche Weise die Autor: innen die Aussage belegen, dass die genannten Personen Kenntnis von sexualisierten Übergriffen hatten oder über Wissen verfügten, dass es zu sexualisierten Übergriffen gekommen war, dieses aber nicht problematisierten. Zum Beleg der Vorwürfe werden die Konstrukte „Netzwerk“ und „Bystander“ benutzt. Im Hinblick auf die Täter wird man die Belege als nachvollziehbar und ausreichend ansehen müssen, dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die Vorwürfe gegenüber den Bystandern. Der Vorwurf, die Bystander hätten von Übergriffen sowie Grenzverletzungen durchaus gewusst, jedoch nicht interveniert, sondern die Übergriffe und Grenzverletzungen bis heute geduldet und legitimiert, wird in der Studie mit folgenden Indikatoren zu begründen versucht: ➤ mit Ortsbezügen, ➤ mit Bezugnahme auf bestimmte Einrichtungen und Unterbringungsformen mit einem akademischen Zusammenhang, ➤ mit der Haltung der Akteur: innen zu dem Konzept der Heimreform. Die Ergebnisse der Untersuchung liefern indes keinen Beleg für den genannten Vorwurf. Dies gilt bereits für das Konstrukt des Netzwerks und die daraus gezogenen Folgerungen. So wird zum einen nicht näher dargelegt, welche Personen aus welchen Gründen einem solchen Netzwerk zugeordnet werden und welche nicht. Zum anderen ist die Zuordnung einer Person zu einem Netzwerk nicht ohne Weiteres ein Beleg für die Kenntnis von Übergriffen und 264 uj 6 | 2025 Ein rechtlicher Blick auf den Bericht Grenzverletzungen durch andere Personen, die in diesem Netzwerk agieren. So ist zu hinterfragen, ob die gemeinsame Herausgabe eines Buches für eine Verbindung innerhalb eines Netzwerks qualifiziert und welche Aussagen man auf der Basis von Zitationsanalysen treffen kann. Aus der bloßen Zuordnung von Personen zu einem Netzwerk lassen sich noch keine Schlussfolgerungen für die Form und den Inhalt der alltäglichen Beziehungen und Auseinandersetzungen und damit für die Kenntnis von Übergriffen und Grenzverletzungen anderer in diesem Netzwerk agierenden Personen ableiten. In der Fachliteratur werden der Begriff Netzwerk, die Zuordnung bestimmter Personen und die daraus ableitbaren Folgen unterschiedlich bzw. kontrovers diskutiert. So wird zu Recht bezweifelt, ob sich aus den Knotenpunkten Konsequenzen für inhaltliche Kenntnisse und Auseinandersetzungen ableiten lassen (Vogel 2023, 18). So ist der offene Begriff des Netzwerks kein geeignetes Instrument, um damit ohne Weiteres die Kenntnis von Übergriffen und Grenzverletzungen zu belegen. Belege lassen sich auch nicht aus der Teilnahme an der Diskussion um die Heimreform (Baader et al. 2024, 34ff.) ableiten. Es wird suggeriert, dass diese Reform darauf ausgerichtet gewesen sei, sexualisierte Gewalt in der Sozialpädagogik zu verdecken. Dabei nehmen die Autor: innen nicht zur Kenntnis, dass der Heimreform eine zunehmend öffentliche Kritik an den Zuständen in Heimen und ein Streit über die Wege der Veränderung zugrunde lag. Die einseitige Instrumentalisierung der Heimreform zum Zweck der Verdeckung sexualisierter Gewalt in der Sozialpädagogik wird der breiten Debatte über die Heimreform und den unterschiedlichen Positionen der Kritiker: innen der Heimerziehung nicht gerecht. Weitere Bedenken ergeben sich aus der Verwendung des Begriffs des Bystanders und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen, wonach bestimmte Personen entweder Kenntnis von sexualisierten Übergriffen hatten oder über entsprechendes Wissen verfügten, dieses jedoch nicht zum Anlass genommen haben, die Übergriffe zu problematisieren. Der Begriff des Bystanders wird in dem Ergebnisbericht wie folgt definiert: „Der Begriff ‚Bystander‘ beschreibt eine Person, die von einem grenzverletzenden bzw. gefährlichen Geschehen weiß, jedoch nicht interveniert. Dabei geht die Haltung dieser Person auf die ‚[…] Leugnung von Verantwortung bzw. der Zurückweisung von Verpflichtungen einem möglichen Opfer gegenüber‘ zurück […]. Im Kontext der Aufarbeitung wird dieser Begriff verwendet, um zu verdeutlichen, dass Akteure der wissenschaftlichen sowie fachlichen Öffentlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe von Übergriffen sowie Grenzverletzungen durchaus wussten, jedoch nicht interveniert, sondern diese bis heute geduldet und legitimiert haben“ (Baader et al. 2024, 15). Damit werden die als Bystander bezeichneten Personen beschuldigt, von der Täterschaft von Kollegen, Freunden bzw. Bekannten gewusst zu haben, ohne diesbezüglich zu intervenieren. Die Kenntnis der Bystander von der Täterschaft der befreundeten bzw. bekannten Personen wird dabei ohne Weiteres unterstellt, also die Freundschaft/ Bekanntschaft mit Wissen über bestimmte Haltungen/ Aktivitäten gleichgesetzt. Wir wissen aber, dass es in allen Nähebeziehungen (in der Familie, in Partnerschaften, Freundschaften etc.) Ereignisse, Handlungen und erst recht Ansichten gibt, die der jeweils anderen Person nicht bekannt sind und manchmal ein Leben lang unausgesprochen bleiben. In solchen Fällen mag es angezeigt sein, Bystandern zur Last zu legen, dass sie es versäumt hätten, befreundete Personen auf bestimmte Themen wie sexualisierte Gewalt anzusprechen. Damit kann ihnen jedoch noch nicht unterstellt werden, sie hätten von sexualisierter Gewalt durch diese Person Kenntnis gehabt. 265 uj 6 | 2025 Ein rechtlicher Blick auf den Bericht Als Zwischenergebnis lässt sich deshalb festhalten, dass die Autor: innen diverse Aussagen (vor allem in Hinblick auf die Kenntnis der Bystander von sexualisierten Übergriffen innerhalb des Netzwerks) getroffen haben, die jedenfalls nicht in Bezug auf alle diesen Netzwerken zugerechneten Personen wissenschaftlich belegt worden sind. Damit können sich die Autor: innen insoweit nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. 2.4 Inhalt und Grenzen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) Können sich Autor: innen nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, so können sie von der allen Personen zustehenden Meinungsfreiheit Gebrauch machen, die aber den Grenzen nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt. Von daher sind Wissenschaftler: innen, auch wenn sie sich außerhalb der Wissenschaftsfreiheit bewegen, dann noch durch die Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie sich an die in Art. 5 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen halten. Zu diesen Grenzen zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Personen, zu denen Äußerungen getroffen werden (Pieroth in Jarass/ Pieroth 2020, Art. 5 GG Rn. 82). In der Kommentarliteratur zur Meinungsfreiheit wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen differenziert. Tatsachenbehauptungen werden durch „die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit“ geprägt und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Für Werturteile ist dagegen„die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend“ (Jarass in Jarass/ Pieroth 2020, Art. 5 GG Rn. 8). Die Behauptung, die Bystander hätten von den sexualisierten Übergriffen durch bekannte Personen Kenntnis gehabt oder über Wissen verfügt, dass es zu solchen Übergriffen gekommen war, dieses Wissen jedoch nicht problematisiert, wird man als Tatsachenbehauptung einstufen können. Zwar schützt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch die Behauptung unwahrer Tatsachen. Dabei wird aber das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt und damit die Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG überschritten, wenn vor der Aufstellung und Verbreitung einer solchen Behauptung nicht hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt worden sind (BVerfG 25. 10. 2005 - 1 BvR 1696/ 98 Rn. 44). Im Hinblick auf die Aussagen im Ergebnisbericht zu den Kenntnissen der Bystander von sexualisierten Übergriffen wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass nicht hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der Behauptungen angestellt worden sind. Zwar ist es den Autor: innen gelungen, mithilfe der Knotenpunkte eine persönliche Nähe zwischen Bystandern und Tätern nachzuweisen. Die Zuordnung einzelner Personen zum Kreis der Bystander ist aber noch kein Beleg für die Behauptung, die genannten Personen hätten Kenntnis von sexualisierten Übergriffen gehabt oder über Wissen verfügt, dass es zu solchen Übergriffen gekommen war, ohne dieses in irgendeiner Form thematisiert zu haben. Dafür hätte es weiterer Recherchen wie der Identifizierung einschlägiger Aussagen dieser Personen in Veröffentlichungen oder glaubwürdiger Interviews mit den beschuldigten Personen selbst oder mit dritten Personen bedurft. 3. Ergebnis Insgesamt muss daher die eingangs erwähnte Kernaussage, es könne gegenwärtig als belegt festgehalten werden, dass die dort genannten Personen als Bystander bezeichnet werden können, die entweder von sexualisierten Übergriffen Kenntnis hatten oder über Wissen verfügten, dass es zu sexualisierten Übergriffen gekommen war, dieses aber nicht problematisierten, als kritisch betrachtet werden. 266 uj 6 | 2025 Ein rechtlicher Blick auf den Bericht Die dazu vorgelegten Belege reichen nicht (jedenfalls nicht im Hinblick auf alle als Bystander bezeichneten Personen) aus, um diese Behauptungen zu beweisen. Diesen Personen ist daher die Möglichkeit eröffnet, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB) vor dem Zivilgericht einzuklagen. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner Albestr. 9 12159 Berlin E-Mail: wiesner@bernzen-partner.de Literatur Baader, M. S., Böttcher, N. L., Ehlke, C., Oppermann, C., Schröder, J., Schröer, W. (2024): Ergebnisbericht „Helmut Kentlers Wirken in der Berliner Kinder- und Jugendhilfe - Aufarbeitung der organisationalen Verfahren und Verantwortung des Berliner Landesjugendamtes“. In: https: / / hilpub.uni-hildesheim.de/ server/ api/ core/ bitstreams/ 01376705-6795-4831-943b-16dc97ece 003/ content, 24. 3. 2025 Burgsmüller, C., Tilmann, B. (2010): Abschlussbericht über die bisherigen Mitteilungen über sexuelle Ausbeutung von Schülern und Schülerinnen an der Odenwaldschule im Zeitraum 1960 bis 2010. In: https: / / www. anstageslicht.de/ fileadmin/ user_upload/ Geschichten/ Missbrauch_-_eine_unendliche_Geschichte_auch_ in_Deutschland/ OSO_Abschlussbericht2010.pdf, 24. 3. 2025 BVerfG 29. 05. 1973 - 1 BvR 424/ 71, 1 BvR 325/ 72. In: https: / / opinioiuris.de/ entscheidung/ 3910, 24. 3. 2025 BVerfG 25. 10. 2005 - 1 BvR 1696/ 98. In: https: / / www. bundesverfassungsgericht.de/ SharedDocs/ Entschei dungen/ DE/ 2005/ 10/ rs20051025_1bvr169698.html, 24. 3. 2025 BVerfG 20. 07. 2010 - 1 BvR 748/ 06. In: https: / / www. bundesverfassungsgericht.de/ SharedDocs/ Entschei dungen/ DE/ 2010/ 07/ rs20100720_1bvr074806.html, 24. 3. 2025 Der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Hrsg.) (2024): Wissenschaft an der Goethe-Universität zwischen individueller Freiheit und gesellschaftlicher Verantwortung. Uni- Report. In: https: / / www.uni-frankfurt.de/ 159152414/ wissenschaft-an-der-goethe-universitat-zwischenindividueller-freiheit-und-gesellschaftlicher-verantwor tung-normkonkretisierende-verwaltungsvorschrift- 2024.pdf, 24. 3. 2025 Jarass, H. D., Pieroth, B. (2020): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar. 16. Aufl. Beck, München Twincore - Zentrum für Experimentelle und Klinische Infektionsforschung (2024): Fünf Fragen zur Wissenschaftsfreiheit. In: https: / / twincore.de/ de/ mitteilun gen/ fuenf-fragen-zur-wissenschaftsfreiheit, 24. 3. 2025 Vogel, K. (2023): Machtvolles In-Beziehung-Stehen. Überlegungen zur Leistungsfähigkeit des Netzwerk- Begriffes im Kontext der erziehungswissenschaftlichen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt. In: Bers, C., Erdmann, D., Horn, K.-P., Vogel, K. (Hrsg.): Personen, Institutionen, Netzwerke. Zur Göttinger Erziehungswissenschaft im Fokus aktueller Studien zu sexualisierter Gewalt in pädagogischen Kontexten. Universitätsverlag, Göttingen, 11 - 23, https: / / doi.org/ 10.17875/ gup 2023-2488