eJournals unsere jugend78/1

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art06d
4_078_2026_1/4_078_2026_1.pdf11
2026
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Jugendliche Geflüchtete in Aufnahmeeinrichtungen

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2026
Katrin Hermsen
Onno Husen
Jugendliche Geflüchtete werden als begleitet oder unbegleitet beschrieben - Kategorien mit weitreichenden Folgen. Der Beitrag zeigt, wie diese wohlfahrtsstaatlichen Kategorisierungen die Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen prägen.
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31 unsere jugend, 78. Jg., S. 31 - 41 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art06d © Ernst Reinhardt Verlag von Katrin Hermsen Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Erziehungswissenschaft, Universität Münster Prof. Dr. Onno Husen Professor für Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Theorie und Praxis der Sozialpädagogik am Institut für Erziehungswissenschaft, Universität Münster Jugendliche Geflüchtete in Aufnahmeeinrichtungen Folgenreiche Kategorisierungen im Wohlfahrtsstaat Jugendliche Geflüchtete werden als begleitet oder unbegleitet beschrieben - Kategorien mit weitreichenden Folgen. Der Beitrag zeigt, wie diese wohlfahrtsstaatlichen Kategorisierungen die Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen 1 prägen. Im sozialpädagogischen Verständnis liegt der Fokus in der Arbeit mit Jugendlichen auf Unterstützungsstrukturen zur Bewältigung des Alltags. Ziel ist es, stabile Bedingungen zu schaffen, die Entwicklung, Bildung und ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Dabei sollen Jugendliche Eigenleben und Eigenwert entwickeln können (Niekrenz/ Witte 2018, 382f ). Gerade in Bezug auf sogenannte begleitete geflüchtete Jugendliche, die mit ihren Familien in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, erscheinen diese Ziele jedoch in weiter Ferne. In diesem Artikel möchten wir die Aufmerksamkeit auf die Lebenswelten von jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen richten. Basierend auf einer kurzen Einführung zu Jugend sowie Überlegungen zum Wohlfahrtsstaat und Vulnerabilitätskonzepten zeigen wir auf, wie die Kategorie der begleiteten Jugendlichen entsteht. Wir geben Beispiele für die Lebensbedingungen begleiteter Jugendlicher in Lagern, die sich als Folge der Kategorisierung ergeben. Der Artikel schließt mit Überlegungen zur Sozialen Arbeit und Kinder- und Jugendhilfe mit sogenannten begleiteten Jugendlichen. Jugenden Der Begriff Jugend ist vielschichtig und wird uneinheitlich verwendet. Ein Blick in die Jugendforschung verdeutlicht zudem, dass es sehr schwer ist, Jugend auf eine feste Altersspanne zu reduzieren. Vielmehr kann Jugend als Lebensphase verstanden werden, die „weitaus stärker durch die gesellschaftlichen Muster […] bestimmt ist als durch das Lebensalter selbst“ (Münchmeier 2008, 15). In der Hervorbringung dieses Musters spielt Zeit eine entscheidende Rolle. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass Jugend häufig in Abgrenzung zu Kindheit und dem Erwachsenenalter beschrieben wird. 1 Die Bezeichnung Aufnahmeeinrichtung als rechtlicher Begriff erfolgt, um zu verdeutlichen, dass es sich hier um die Erstunterbringung nach § 47 Abs. 1 AsylG handelt. Der Begriff Camps oder Lager kann im Folgenden zur Beschreibung der typisch ausgrenzenden Merkmale einer Unterbringung verwendet werden (Kreichauf 2023, 254f; 2018: 3). 32 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen In diesem Sinne kann Jugend als „Verzeitlichung von Vergesellschaftungsprozessen“ (Dausien 2017, 89) verstanden werden. Diese zeitlichen Perspektiven greifen auch in Bezug auf die Kinder- und Jugendhilfe und werden zum Beispiel deutlich anhand der Altersdefinition im SGB VIII (§ 7 SGB VIII). Dort wird zwischen Kindern (unter 14 Jahren), Jugendlichen (14 bis unter 18 Jahren), jungen Volljährigen (18 bis unter 27 Jahren) und jungen Menschen (unter 27 Jahren) unterschieden. Diese Alterseinteilung hat eine hohe Relevanz für im SGB VIII genannte Interventionen und Hilfen. Im Vergleich mit anderen Rechtsbereichen wird jedoch deutlich, dass es keine einheitliche rechtliche (Alters)Definition von Jugend gibt. Ungeachtet des vereinenden Verständnisses von Jugend als sozialem und sich durch zeitliche Bezüge auszeichnendes Muster kommt erschwerend bei der Beschreibung von Jugend hinzu, dass Jugend sich durch vielfältige Lebensbedingungen, Teilhabechancen und Perspektiven auszeichnet. Dementsprechend lässt sich nicht von einer einheitlichen Jugend sprechen, sondern vielmehr von vielfältigen Jugenden (vgl. BMBFSFJ 2024, 145f ). Im Folgenden greifen wir diese Gedanken auf, indem wir einen Blick auf die Lebensbedingungen geflüchteter Jugendlicher in Aufnahmeeinrichtungen werfen. In diesem Zusammenhang fokussieren wir besonders auf die wohlfahrtsstaatliche Rahmung, die gerade in Bezug auf geflüchtete Jugendliche eine hohe Relevanz hat, da diese die Lebenswelten massiv beeinflusst. Hervorbringung von jugendlichen Geflüchteten im Kontext des Wohlfahrtsstaats Im Jahre 2024 wurden bundesweit 229.751 Asylerstanträge gestellt (BAMF 2025, 17). 84.350 (36,7 %) der Asylerstantragstellenden waren jünger als 18 Jahre. 28.945 (12,6 %) der Asylerstanträge wurden von Personen im Alter zwischen 11 und unter 18 Jahren gestellt (ebd., 22). Während im Jahre 2024 insgesamt 13.344 Asylanträge von sogenannten unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gestellt wurden (ebd., 24), ist die Zahl der Asylerstanträge von sogenannten begleiteten Geflüchteten mit 71.006 deutlich höher. Eine bundesweite Statistik zu den Minderjährigen (und ihren Familien), die sich tatsächlich in Aufnahmeeinrichtungen befinden, gibt es jedoch nicht, sodass die genaue Zahl geflüchteter Jugendlicher in Aufnahmeeinrichtungen nicht ermittelbar ist. Aufgrund der Wohnverpflichtung in den Aufnahmeeinrichtungen zu Beginn des Asylverfahrens kann die Zahl der Asylerstantragstellungen von begleiteten minderjährigen Geflüchteten jedoch eine Orientierung darüber geben, wie viele dieser Jugendlichen zumindest eine Zeit lang in einer Aufnahmeeinrichtung gelebt haben. Für das Bundesland NRW geben Zahlen des sogenannten Sachstandsberichts Aufschluss darüber, dass am 2. 2. 2025 24 % aller Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen in NRW begleiteten Arrangements zugerechnet wurden (Familie mit Kindern [16 %], Frau mit Kindern [7 %] oder Mann mit Kindern [1 %] [MKJFGFI 2025, 7]). Internationale Vergleiche machen sichtbar, dass es in spezifischen nationalen Kontexten und Praxisfeldern vielfältige begriffliche Varianten von (minderjährigen) Geflüchteten gibt, die die politischen Haltungen und Positionen der Aufnahme- und Transitländer widerspiegeln (Husen/ Sandermann 2021; Chavez/ Menjivar 2010, 73). Ausgehend von diesen Beobachtungen liegt der Schluss nahe, dass es sich bei (jugendlichen) Geflüchteten um ein soziales und politisches Phänomen handelt (Kleist 2015). Soziale Phänomene sind nicht starr, sondern verweisen stets auf einen spezifischen zeithistorischen Kontext (Turton 2003), der sich im Laufe der Zeit verändert. Aus unserer Perspektive spielt bei der Hervorbringung von Jugend der nationale Wohlfahrtsstaat eine zentrale Rolle. Ungeachtet der Vielzahl an Richtlinien, Verfahren und Rechten, 33 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen wie sie beispielsweise auf inter- und supranationaler Ebene von UN und EU definiert werden, ist der Kontext des nationalen Wohlfahrtsstaats entscheidend für die Hervorbringung des sozialen Phänomens jugendliche Geflüchtete. Denn „wie konkret mit ankommenden Kindern und Jugendlichen umgegangen wird, hängt vom jeweiligen Rechtskontext aufnehmender Staaten und Institutionen ab“ (Otto 2023, 446). Der Kontext des nationalen Wohlfahrtsstaats lässt sich weiter theoretisieren, etwa aus der Perspektive spezifischer wohlfahrtsstaatlicher Arrangements (Kessl 2013, 21f ) oder bestimmter Migrationsregime (Cvajner/ Echeverrí & Sciortino 2018). Im Fokus unseres Beitrags steht jedoch nicht eine theoretische Vertiefung, sondern das Ziel, einen Einblick in die Logik und die Folgen einer wohlfahrtsstaatlichen Kategorisierung für begleitete jugendliche Geflüchtete zu geben. Wohlfahrtsstaatliche Kategorisierung des Begleitet-Seins Die Kategorisierung von Menschen als minderjährige begleitete Geflüchtete ist vielschichtig und ist weniger verbreitet als beispielsweise die Kategorisierung als unbegleitete minderjährige Geflüchtete. Dabei setzt sich die Kategorie aus drei in einer wohlfahrtsstaatlichen Perspektive zentralen Unterkategorien zusammen: begleitet, jugendlich, geflüchtet. Für den Wohlfahrtsstaat sind diese Kategorisierungen zentral, da sie Anschlüsse an bestehende Hilfesysteme markieren, erleichtern, aber auch erschweren können. Auf diese Weise sind Kategorisierungen mitunter folgenreich und heben bestimmte Aspekte hervor oder lassen andere in den Hintergrund treten. Im Folgenden fokussieren wir auf die Kategorie des Begleitet-Seins. Ausdifferenziert wird die Unterkategorie des Begleitet-Seins im deutschen Kontext über Abgrenzung gegenüber dem „Unbegleitet“-Sein. § 42 a Abs. 1 SGB VIII verdeutlicht, dass „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher […] grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten [ist], wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt“. Dabei ist die Einreise und damit die Zuständigkeit des Wohlfahrtsstaats relevant. Denn wie Otto (2020) feststellt, werden Minderjährige (vor Einreise nach EUropa) zwar zuvor unter bestimmten Umständen als unbegleitet oder zurückgelassen eingestuft, jedoch nicht als ausländisch (ebd., 62). Alle anderen Jugendlichen gelten als begleitet, wenngleich der Begriff kaum in Gesetzestexten und Verordnungen zu finden ist. In der Wissenschaft und Praxis wird der Begriff gelegentlich genutzt (González Méndez de Vigo 2018; Holthusen 2019; Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht [BUMF]). Auffällig ist in diesen Zusammenhang, dass sich Wissenschaft und Praxis der Sozialpädagogik deutlich mehr mit der Lebenssituation der unbegleiteten als der begleiteten Jugendlichen und Familien auseinandersetzen (Hermsen 2024, 380). Die Bedingungen, unter denen begleitete Jugendliche leben, bleiben im Fachdiskurs mitunter unsichtbar. Die Folgen von Kategorisierungen, auch wenn diese nicht thematisiert sind, werden dadurch jedoch nicht weniger relevant. Kategorien sind zudem keinesfalls als eindeutig zu begreifen (Daňková 2024, 113). Übergänge sind mitunter fließend, werden ausgehandelt und durch verschiedene Interessen geprägt. Berichte aus der Praxis 2 zeigen, dass Jugendliche (beispielsweise bei Einreise mit einer 2 Wir verweisen hier auf eigene Praxiserfahrung in der Beratung von Familien in Aufnahmeeinrichtungen einer Autorin dieses Beitrags sowie auf Erfahrungen, von denen im Rahmen des Workshops „Jugendliche in Fluchtgemeinschaften“ (BNS & DGSA 2025: „Fachtagung: Soziale Exklusion, Schutzbedürftigkeit und Asylrechtsverschärfungen - Quo vadis Soziale Arbeit? “, https: / / bns.berlin/ fachtagung-bns-dgsa/ , 7. 10. 2025) Fachkräfte berichteten. 34 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen Tante/ einem Onkel oder volljährigen Geschwistern) manchmal als begleitet kategorisiert werden, auch wenn keine Erziehungs- oder Personensorgeberechtigung festgestellt wurde oder Zweifel am Kindeswohl vorliegen. Auch kann es vorkommen, dass Familienmitglieder nachflüchten und so unbegleitete zu begleiteten Jugendlichen werden. Ähnliche Beobachtungen gelten für die Konstruktion der Unterkategorie geflüchtet. So zeigt Scherr (2015) auf, dass die Feststellung dessen, wer als Flüchtling gilt und wer nicht, auf Entscheidungen beruht, die uneindeutig sind und in politische und rechtliche Dimensionen eingebunden sind (ebd., 1ff ). In diesem Kontext wurde auch die Kategorie der Geflüchteten geschaffen, die keine wirklichen Flüchtlinge darstellen (ebd., 167). Dies geht aufgrund des verwehrten Schutzes mit existenziellen Folgen für die schutzsuchenden Menschen einher. Die Kategorisierung einer jugendlichen geflüchteten Person, die als begleitet gilt, zieht den Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung nach sich. Die minderjährige Person ist verpflichtet, mit ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten „[…] längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen“ (§ 47 Abs. 1 AsylG). Diese Phase ist durch eine Reihe struktureller und psychosozialer Belastungen gekennzeichnet, die insbesondere für Kinder und Jugendliche gravierende Auswirkungen haben können. Die Wirkmächtigkeit wohlfahrtsstaatlicher Kategorisierungen lässt sich deutlich daran ablesen, dass begleitete Jugendliche als Flüchtlinge untergebracht werden und nicht wie minderjährige unbegleitete Jugendliche durch das Jugendamt gem. § 42 a SGB VIII als Minderjährige in Obhut genommen werden. Im Asylsystem gilt dann hinsichtlich der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen jedoch aufgrund der Minderjährigkeit eine verkürzte Aufenthaltsdauer für die Familie (§ 47 Abs. 1 AsylG). Für andere Familienverbünde ohne minderjähriges Familienmitglied gilt dies nicht. Hinsichtlich der Entstehung von Kategorisierung von begleiteten Minderjährigen und den Folgen ist die Annahme von spezifischen Vulnerabilität(en) relevant, die sich im Wohlfahrtsstaat materialisieren. Diese werden im Folgenden betrachtet. (Nicht-)Begleitung als Differenzkriterium im Spiegel von Vulnerabilität Während zwar prinzipiell alle minderjährigen Geflüchteten als Gruppe mit Begriffen wie vulnerabel, schutzbedürftig oder besonderen Bedürfnissen in Verbindung gebracht werden, 3 so wird diese Gruppe noch einmal geteilt und es werden „Binnendifferenzierungen der Vulnerabelsten“ (Lorenz 2018, 61) vorgenommen. Denn unbegleitete Jugendliche gelten mitunter als besonders vulnerabel oder schutzbedürftig „und bedürfen spezifischer Unterstützung und Betreuung“ (Gilliéron & Jurt 2017, 1). Auch in internationalem Recht zeigt sich, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge als besonders schutzbedürftig wahrgenommen werden (Otto 2020, 362; Gilliéron & Jurt 2017, 136). Nowotny et al. (2018) beschreiben unbegleitete Minderjährige auch im Hinblick auf gesundheitliche Belange als „besonders vulnerable Gruppe“ (ebd., 386). Beschreibungen von Minderjährigen als verletzlich oder verwundbar 3 Exemplarisch verweisen wir auf Art. 24 (Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme) der im Juni 2026 in Kraft tretenden RICHTLINIE (EU) 2024/ 1346 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung). 35 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen reduzieren eben diese jedoch auf „Stereotype […], die ihrer Verschiedenheit im Umgang mit den Verhältnissen und ihren vielschichtigen Erfahrungen nicht gerecht werden“ (Wihstutz 2019, 223). Aus den obigen Ausführungen wird zudem deutlich: Die Vulnerabilitätszuschreibung steigert sich, wenn zu dem Minderjährig-Sein das Unbegleitet-Sein hinzukommt. Zuträglich ist dieser Vulnerabilitätsdimension sicherlich auch, dass unbegleitet mitunter durch andere Begriffe ersetzt wird. Denn so schreibt beispielsweise McAdam-Otto (2023): „Der Begriff des ,unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlings‘ beschreibt […] Personen unter 18 Jahren, die allein [H. v. V.] auf der Flucht sind“ (ebd, 446). Während also unbegleitete Minderjährige als alleine oder gar, im internationalen Kontext, als zurückgelassen (Otto 2020, 62) bezeichnet werden, gelten die anderen nicht als alleine, da in Begleitung. Es ergibt sich eine zweischneidige Wirkung: Die Begleitung wird als Ressource begriffen, die Jugendliche weniger vulnerabel macht, die aber gleichzeitig die Schlechterstellung im Rahmen der Lagerunterbringung rechtfertigt. Die Begleitung wird demnach zum „Marker von ‚Nicht-Bedürftigkeit‘“ (Tošić & Streinzer 2023, 261). Vulnerabilitätsvorstellungen hängen zudem mit Diskursen um (non-)deservingness zusammen (Schmitz 2023, 372). Diese lassen sich mit Fragen nach dem Verdienen eines rechtlichen Status sowie den damit verbundenen berechtigten Empfänger: innen von Hilfen und Unterstützung beschreiben (Tošić & Steinzer 2023, 259) und betreffen hinsichtlich des Phänomens Flucht vor allem die bereits angeklungenen Debatten um richtige und nicht-richtige Flüchtlinge (ebd., Schmitz 2023, 372; Scherr 2015, 167). Jugendliche, die allein sind und als zurückgelassen und damit vulnerabler gelten, treffen, so unsere Argumentation, eher „die normative Vorstellung davon, wie ein Flüchtling zu sein hat, um Mitgefühl und daher Hilfe zu ‚verdienen‘“ (Tošić & Steinzer 2023, 260), als Jugendliche, die begleitet werden. Demnach unterscheiden sich auch die wohlfahrtsstaatlichen Hilfen und Interventionen im Sinne einer Binnendifferenzierung von Deservingness. Im Folgenden wird der Blick darauf gerichtet, wie diese Bedingungen aussehen und wie sich ein Begleitet-Sein unter diesen Bedingungen (nicht) realisieren lässt. Die Situation von sogenannten unbegleiteten Jugendlichen, die ebenso mit besonderen vielfältigen, auch strukturellen Herausforderungen einhergeht (beispielsweise Metzdorf-Scheithauer & Schmolke 2024; Husen & Sandermann 2021; Thomas et al. 2018), lassen wir im Weiteren weitgehend außen vor. Begleitet werden unter Bedingungen in Aufnahmeeinrichtungen Wie bereits benannt, bezieht sich Begleitung auf die Begleitung durch Familienmitglieder oder eine andere Person, die als erziehungs- oder personensorgeberechtigt gelten. Die Kategorie ist demnach rechtlich orientiert. Was aber bedeutet Begleitung und Begleitet- Werden unter den Bedingungen des Asylverfahrens und insbesondere während der verpflichteten Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen? Familie FluchtMigrationspolitik 4 wirkt sich auf das Praktizieren von Familie aus und Fluchtprozesse sind oft mit Trennungen von Familienmitgliedern 4 Mit der Nutzung des Binnen-M verdeutlichen wir, dass Abgrenzungen zwischen Flucht und Migrationsformen weder stets sinnvoll noch möglich sind (Treibel 2011, 21; auch Fischer et al. 2018, 4). 36 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen verbunden. Demnach ändern sich Familienkonstellationen im Kontext von Flucht (Westphal et al. 2019, 254). Beispielsweise beeinflussen (internationale) Rechtsnormen das Herstellen von Familie (ebd., 252ff ). In diesen Regelungen kommt auch zum Ausdruck, wer überhaupt als Familie im Sinne eines Anspruchs in Frage kommt. Der Familienbegriff bleibt dabei häufig auf eine nationale und bürgerliche Vorstellung der Kernfamilie beschränkt (ebd., 253). In Aufnahmeeinrichtungen besteht beispielsweise kein Recht, mit Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie gehören, untergebracht zu werden. So kann es in der Lagerunterbringung dazu kommen, dass beispielsweise die Großeltern nicht mit den anderen Familienmitgliedern untergebracht werden, auch wenn diese für die jugendliche Person eine hohe Bedeutung einnehmen. Als begleitet kategorisiert zu werden, darf daher nicht als Selbstbeschreibung missverstanden werden. Es kann sein, dass für die jugendliche Person wichtige Mitglieder oder Begleitpersonen nicht vor Ort sind. Familientrennungen führen auch dazu, dass Jugendliche sowie andere Familienmitglieder Beziehungen aufrechterhalten möchten. Das Praktizieren von Familie über verschiedene Orte hinweg kann als „Transnational doing family“ (Westphal et al. 2019) bezeichnet werden und findet häufig über digitale Kommunikation statt. In Aufnahmeeinrichtungen, die in der Regel mit Mehrbettzimmern ausgestattet sind und über mangelnde Privatsphäre verfügen, kann es allerdings bereits schwierig sein, ein ungestörtes (Video-)Telefonat zu führen. Internetverbindungen sind zudem nicht immer vorhanden. Auch Jugendliche verfügen kaum über individuelle Rückzugsräume oder Möglichkeiten der persönlichen Entfaltung (Lechner & Huber 2017, 38; González Méndez de Vigo et al. 2020, 29). Für Jugendliche (und Erwachsene) kann daher die transnationale Aufrechterhaltung von Familie mit Herausforderungen und Belastung einhergehen und ist gleichzeitig als Ressource zu verstehen. Fliehen als „care Praktik der Elternschaft“ (Rohde- Abuda 2021, 205) trifft im deutschen Asylsystem auf institutionalisierte Einschränkung. Diese zeigt sich unter anderem darin, dass der Ort der Aufnahmeeinrichtung gem. § 46 Abs. 1 AsylG fremdbestimmt wird und Familien sich daher nicht an einem selbstbestimmten Ort niederlassen können. Die sogenannte räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylG limitiert die Bewegungsfreiheit außerhalb der Einrichtung erheblich. Der Zugang zu sozialen Netzwerken und Bildungsräumen außerhalb der Einrichtung wird somit stark eingeschränkt. Obwohl gerade der Austausch mit Gleichaltrigen außerhalb der isolierten Strukturen von Aufnahmeeinrichtungen für die psychosoziale Entwicklung von Jugendlichen essenziell wäre (Scherr 2019, 194f ). Praktische Erfahrungen zeigen, dass Anträge auf Verlassen des Aufenthaltsbereichs (§ 57 AsylG) bürokratischen Hürden unterliegen und selten genehmigt werden. Bildung Das verpflichtende Wohnen in Aufnahmeeinrichtungen geht ferner mit eklatanten Ausschlüssen aus dem Regelschulsystem einher. So sind beispielsweise in Nordrhein-Westfalen minderjährige Geflüchtete während ihres Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß § 34 Abs. 6 SchulG NRW von der allgemeinen Schulpflicht ausgenommen. Dies steht im Gegensatz zum grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zum Regelschulsystem für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (Wrase 2019, 79). Da die zuständige Aufnahmeeinrichtung und damit auch das zuständige Bundesland staatlich bestimmt werden (§ 46 Abs. 1 AsylG) und die Regelungen je nach Bundesland unterschiedlich sind, gleicht es einer Lotterie, ob Minderjährigen der Zugang zur formalen Bildung ermöglicht wird oder nicht. 37 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen Der fehlende Zugang zur formalen Bildung stellt eine zentrale Hürde für Teilhabe und Integration dar. Finanzen Auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 AsylG bestehen strikte Regelungen für Erwerbsarbeit, denn „Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben“. Dadurch entstehen komplexe Abhängigkeitsverhältnisse, und nur unter bestimmten Bedingungen (§ 61 Abs. 1 AsylG) wird zu einem späteren Zeitpunkt die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das Sachleistungsprinzip (§ 3 Abs. 2 AsylbLG) sieht auch die Ausstellung von Bezahlkarten und Wertgutscheinen als Möglichkeit der Leistungserbringung in Aufnahmeeinrichtungen vor. Gem. § 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG sind, „Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, […] diese als Geldleistung zu erbringen“. An dem Begriff des sogenannten Taschengeldes, der mitunter dafür genutzt wird (MKFFI NRW 2019, 1), wird deutlich, dass Leistungen im politischen Diskurs nicht als Anspruch, sondern als Summe, die wirtschaftlich Abhängigen zur Verfügung gestellt wird, verhandelt werden (s. auch Hermsen 2024, 383). Im Rahmen des bereits benannten Sachleistungsprinzips (§ 3 Abs. 2 AsylbLG) können ferner Essenspakete und Kantinenessen mit festen Essenszeiten das eigene Kochen ersetzen (Lewek & Naber 2017, 32). Auch Lebensmittel dürfen mitunter nicht mitgebracht werden (Lechner & Huber 2017, 43). Essenspraktiken von Familien müssen dann verändert werden, wenn die Zubereitung des Essens durch die Familien selbst nicht möglich ist und Essen mit allen Bewohner: innen gleichzeitig in Kantinen stattfindet. „Essen wird reduziert auf Kalorienzufuhr“ (Agbih 2021, 99) und wird für Jugendliche zum „belastende[n] Moment der Fremdbestimmung“ (Lechner & Huber 2017, 43). Medizinische Versorgung Gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG besteht für Asylsuchende lediglich ein eingeschränkter Zugang zu medizinischen Leistungen. Dies steht in einem eklatanten Missverhältnis zu den vielfach belastenden Lebensbedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen, die mit erheblichen gesundheitlichen Risiken - insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Bereich der psychischen Gesundheit - einhergehen (Baron, Flory & Krebs 2020, 55; Rabe 2018, 168). So bestätigt Agbih (2021): „Die Abhängigkeitsverhältnisse, in denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geflüchtete leben, scheinen deutlich eher geeignet, Menschen vulnerabel zu machen als sie zu stärken“ (ebd., 102) und weist darauf hin, dass diese Schädigungen, da strukturell (mit) bedingt, vermeidbar wären (ebd.). Auch die nach der Ankunft stattfindende Untersuchung fokussiert unzureichend auf übertragbare Krankheiten und sollte auf nichtübertragbare Krankheiten ausgeweitet werden (Belau & Ulrich 2021, 139). Im Übrigen handelt es sich dabei um eine Untersuchung, die auch von Minderjährigen zu dulden ist und somit jeder Freiwilligkeit entbehrt. Umfang und Ärzt: in der Untersuchung werden von der jeweiligen oberen Landesbehörde festgelegt (vgl. § 61 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese Untersuchung folgt also dem Motto, „dass mit den ‚Vulnerablen‘ des deutschen Diskurses in erster Instanz die verwundbaren Deutschen gemeint sind“ (Lessenich 2020, 458), da sie vor einer ansteckenden Krankheit bewahrt werden sollen. Psychische Belastungen Die Zeit in einem Lager ist durch große Unsicherheit und existenzielle Fragen bestimmt, da die Entscheidung über den Asylantrag in aller Regel noch aussteht. Sind volljährige Geschwister vor Ort, so wird ihr Asylverfahren unabhängig von dem der anderen Familienmitglieder geführt. Zudem sind Erstaufnahmeeinrichtungen auch Orte der Beendigung von Aufenthalt. 38 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen Der Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung ist also durch ein grundlegendes Paradox geprägt: Trotz des suggerierten Schutzes ist in dieser frühen Phase des Asylverfahrens keineswegs gesichert, ob ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland möglich ist. Abschiebungen - sowohl in Bezug auf die eigene Person als auch auf andere Geflüchtete - gehören zum Alltagserleben von Jugendlichen in Lagern (Oulios 2015; Lewek & Naber 2017, 28; González Méndez de Vigo et al. 2020, 25). Diese strukturelle Unsicherheit kann insbesondere bei Jugendlichen zu massiver Verunsicherung und psychischer Belastung führen. Wihstutz (2019) stellt zudem heraus, dass „Kinder darüber hinaus mitbetroffen [sind], wenn ihre Eltern unter den Bedingungen des Asyls psychisch und physisch leiden“ (ebd., 230). Die Situationvon JugendlicheninAufnahmeeinrichtungen muss demnach stets auch im Kontext des familiären Gefüges, bzw. der Begleitung, betrachtet werden. Diese Begleitung, die durch rechtliche Regelungen (§ 47 Abs. 1 AsylG) also zur Segregation in Unterkünften (vgl. Scherr 2018, 52) führt, trifft jedoch in genau den Unterkünften auf Rahmenbedingungen, die eine Begleitung im Sinne einer Ausübung von Familienpraktiken erheblich beeinflussen, diese erschweren und Vulnerabilitäten erzeugen. So wird deutlich, was Malkki (1995) in Bezug auf die refugee camps nach dem zweiten Weltkrieg resümierte: Camps sind „care and control of refugees” (ebd., 498) zugleich. Agency Lager sind aber auch „Räume des politischen und des Widerstands“ (Kreichauf 2023, 253). Die sich darin zeigenden Alltagspraktiken von Geflüchteten sind verknüpft mit den unsicheren Bedingungen von Aufnahmeeinrichtungen und Flucht (ebd., 255). Nicht zuletzt verfügen Minderjährige „unter bestimmten Umständen auch in solch widrigen Umständen über die Fähigkeit, ihre Interessen zu verteidigen bzw. Strategien zu entwickeln, um sich zu schützen. Ihre Agency muss nicht im Widerspruch zu ihrer Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität stehen“ ( Wihstutz 2019, 230). Impulse für die Soziale Arbeit Ausgehend von Überlegungen, dass der Wohlfahrtsstaat eine zentrale Rolle in der Hervorbringung des Phänomens jugendlicher Geflüchteter einnimmt, ist es besonders bedeutsam, sich mit dem Verhältnis zwischen wohlfahrtsstaatlichen Strukturen und Sozialer Arbeit auseinanderzusetzen. Soziale Arbeit ist selbst tief in wohlfahrtsstaatliche Arrangements eingewoben. Sozialer Arbeit kommt die „staatlich legitimierte Funktion zu […], sozialpolitisch verhandelte Probleme zu bearbeiten“ (Köngeter & Diwersy 2022, 9). In diesem Sinne ist Soziale Arbeit also beteiligt an der Hervorbringung des Phänomens. Dies wird unter anderem an dem Wirken Sozialer Arbeit (Jugendamt) in der Alterseinschätzung zur Unterscheidung zwischen den Kategorien unbegleitete und begleitete Jugendliche deutlich. Auch profitiert Soziale Arbeit im Sinne einer Finanzierung von Stellen an der Einrichtung der Aufnahmeeinrichtungen. Hinsichtlich des Umgangs mit Vulnerabilitätskonzepten sind ebenso einige Aspekte zu bedenken. Vulnerabilitätszuschreibungen sind als Fremdkategorisierungen zu verstehen, die allerdings „perverse effects“ (Clark 2007, 292) nach sich ziehen können. So zeigt Clark (ebd.) auf, dass die Ursachen der Vulnerabilität dadurch nicht bearbeitet werden und Individuen sich in vielen Fällen selbst als vulnerabel beschreiben, auch wenn sie selbst gar nicht überzeugt sind, vulnerabel zu sein (ebd.). 39 uj 1 | 2026 Lebenswelten von begleiteten jugendlichen Geflüchteten in Aufnahmeeinrichtungen Ferner hängen Kategorisierungen mit der Finanzierung sozialer Projekte zusammen. Daňková (2024) nennt diese „Categories that get funding“ (ebd., 118) und stellt die Bedeutung von Vulnerabilitätsformulierungen in diesem Kontext heraus. Soziale Arbeit muss also hellhörig werden, wenn sich Angebote nicht an alle minderjährigen Geflüchteten richten. So gilt es, begleitete Jugendliche vermehrt bei der Planung und Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zu berücksichtigen. Diese stehen Jugendlichen und ihren Familien gem. § 6 Abs. 4 SGB VIII auch offen, wenn diese in der Aufnahmeeinrichtung leben müssen. Letztlich sind Soziale Arbeit und die Kinder- und Jugendhilfe aufgefordert anzuerkennen, dass Menschen auch unter schwersten Bedingungen aktiv ihr Leben gestalten (Kaukko & Wernesjö 2017, 17). Was Kaukko & Wernesjö (2017) für unbegleitete Minderjährige schlussfolgern, lässt sich auf die Situation begleiteter Jugendlicher in Aufnahmeeinrichtungen übertragen: „Their positions are influenced not only by chronological age but also by past experiences, which should be acknowledged when organizing the reception and care“ (ebd.). Soziale Arbeit steht dann vor der Herausforderung, sowohl als Agent of the Welfare State (vgl. Lipsky 1980) den wohlfahrtsstaatlichen Logiken und Kategorisierungen folgen zu müssen, als auch eine bestmögliche Unterstützung für jugendliche Geflüchtete zu bieten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es aus unserer Perspektive, dass die Kategorisierungen, die im Kontext von Vulnerabilitätsvorstellungen stehen, kritisch reflektiert werden und Maßnahmen, die das Kindeswohl von Minderjährigen betreffen, zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Auswirkungen wohlfahrtsstaatlicher Kategorisierungen auf begleitete jugendliche Geflüchtete mitreflektiert und deren Sinnhaftigkeit hinterfragt werden - bis hin zur Feststellung, dass Aufnahmeeinrichtungen keine geeigneten Orte für diese Personengruppe darstellen. Katrin Hermsen Prof. Dr. Onno Husen Universität Münster Institut für Erziehungswissenschaft Georgskommende 33 48143 Münster E-Mail: k.hermsen@uni-muenster.de onno.husen@uni-muenster.de Literatur Agbih, S. (2021): Zum Gebrauch und normativen Gehalt der Begriffe Vulnerabilität und Bedürftigkeit im Kontext der Gesundheitsversorgung geflüchteter Menschen. In: Nowak, A. C., Krämer, A., Schmidt, K. (Hrsg.): Flucht und Gesundheit. Facetten eines interdisziplinären Zugangs. Z’Flucht, Sonderband 1. Baden- Baden: Nomos, 89 - 106 BAMF (2025): Das Bundesamt in Zahlen 2024 Asyl Zahlen. 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