unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art09d
4_078_2026_2/4_078_2026_2.pdf21
2026
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Unabhängig und bedarfsgerecht? - Ombudsstellen nach §9a SGB VIII
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2026
Lydia Tomaschowski
Andrea Len
Der Beitrag beschreibt den Stand der Umsetzung von Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe vier Jahre nach deren gesetzlicher Verankerung im §9a SGB VIII. Er gibt einen Überblick über landesrechtliche Regelungen und zeigt aktuelle Entwicklungen auf, insbesondere Überlastungen der Ombudsstellen und Tendenzen, die deren Unabhängigkeit einzuschränken drohen.
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50 unsere jugend, 78. Jg., S. 50 - 57 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art09d © Ernst Reinhardt Verlag Unabhängig und bedarfsgerecht? - Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII Entwicklungen und aktuelle Konfliktlinien Der Beitrag beschreibt den Stand der Umsetzung von Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe vier Jahre nach deren gesetzlicher Verankerung im § 9 a SGB VIII. Er gibt einen Überblick über landesrechtliche Regelungen und zeigt aktuelle Entwicklungen auf, insbesondere Überlastungen der Ombudsstellen und Tendenzen, die deren Unabhängigkeit einzuschränken drohen. von Lydia Tomaschowski Jg. 1982; Dipl.-Psychologin, seit 2018 beim Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. als Fachreferentin tätig Andrea Len Jg.1987; Dipl.-Psychologin, seit 2019 beim Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. als Fachreferentin tätig I. Entwicklungen seit der gesetzlichen Verankerung von Ombudsstellen Im Jahr 2021 ist mit § 9 a SGB VIII bundesgesetzlich geregelt worden, dass alle Länder dazu verpflichtet sind, unabhängige Ombudsstellen in der Jugendhilfe zu errichten, an die sich junge Menschen und ihre Familien bei Konflikten mit dem öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe wenden können. Diese sollen dem Bedarf entsprechend vorhanden sein und gemäß § 17 SGB I umfassend, zügig, zeitgemäß und barrierefrei arbeiten bzw. zugänglich sein. Ferner ermöglicht das Bundesgesetz den Ländern, Näheres im Landesrecht zu regeln. Die Autorinnen des Beitrags beschäftigen sich vor dem Hintergrund ihrer langjährigen Erfahrungen und tiefen Einblicke in das Feld im Folgenden mit dem Status Quo und den Entwicklungen von Ombudsstellen: Wie sieht die landesrechtliche und praktische Umsetzung 4,5 Jahre nach Inkrafttreten des § 9 a SGB VIII aus? Welche Entwicklungen zeichnen sich ab? Welche Konfliktlinien werden sichtbar und weshalb braucht die Ombudschaft starke Fachkräfte aus allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe an ihrer Seite? Wachsende Strukturen an der (Ü)Be(r)lastungsgrenze Die gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen in § 9 a SGB VIII hat wie erwartet und intendiert dazu geführt, dass zusätzlich zu den bereits vor dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) existierenden Ombudsstellen weitere Stellen eingerichtet wurden und sich bestehende Ombudsstellen vergrößert haben. Dieses Wachstum ist jedoch nicht in dem Ausmaß oder der Geschwindigkeit erfolgt, wie es ein Großteil der (Fach)Öffentlich- 51 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII keit erwartet hätte und mit Blick auf den Bedarf an ombudschaftlicher Beratung notwendig wäre. Erst seit 2024, also drei Jahre nach dem Inkrafttreten des § 9 a SGB VIII, gibt es in jedem Bundesland mindestens eine Ombudsstelle, die entsprechend des § 9 a SGB VIII arbeitet. Die bestehenden Ombudsstellen unterscheiden sich hinsichtlich Größe, Einzugsgebiet, Ausstattung und Trägerschaft teilweise erheblich. Die Einrichtung ombudschaftlicher Strukturen ist allerdings auch Ende 2025 noch lange nicht abgeschlossen und die Errichtung weiterer Ombudsstellen wird für das Jahr 2026 in mindestens drei Ländern konkret geplant; eine darüber hinausgehende Vergrößerung der bestehenden ombudschaftlichen Strukturen wäre notwendig. Zum 31. 12. 2024 zählten die Mitglieder des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe (BNO), in dem die meisten Ombudsstellen zusammengeschlossen sind, im Hauptamt insgesamt 55,52 Vollzeitäquivalente und darüber hinaus insgesamt 188 Ehrenamtliche, von denen 75 ombudschaftliche Beratungen durchführten, allerdings in unterschiedlich hohem Umfang (BNO 2025, 4). Diese Ombudspersonen waren bundesweit auf 19 Ombudsstellen an insgesamt 28 Standorten verteilt. Dem gegenübergestellt: Im Jahr 2023 haben über eine Million Menschen Hilfen zur Erziehung oder Hilfen für junge Volljährige empfangen; hinzu kommen alle jungen Menschen und Angehörige, die in weiteren Bereichen wie Kita oder Jugendarbeit mit der Jugendhilfe zu tun haben 1 . Entsprechend § 9 a SGB VIII sollen alle jungen Menschen und Familien(angehörige), die einen Konflikt in Bezug auf eine Aufgabe der Jugendhilfe haben, sich niedrigschwellig an eine Ombudsstelle wenden können. Viele der bestehenden Ombudsstellen befinden sich aber an der Belastungsgrenze oder sind bereits überlastet. In der Praxis resultieren daraus Fallaufnahmestopps, lange Wartelisten, eingeschränkte Erreichbarkeiten oder Priorisierungen bei der Bearbeitung von Fällen - die insbesondere der Intention der niedrigschwelligen, umfassenden und zügigen Bearbeitung entgegenstehen. Auch im Bundesgesetz waren mehr Stellen kalkuliert worden - die Gesetzesbegründung zu § 9 a SGB VIII sieht einen jährlichen Erfüllungsaufwand von bundesweit 25.992.000 EUR für 60 regionale Ombudsstellen vor (Deutscher Bundestag 2021, 61). Insgesamt wird deutlich, dass das Feld der Ombudschaft 4,5 Jahre nach Einführung von § 9 a SGB VIII noch lange nicht so ausgestaltet ist, dass es dem Bedarf entsprechen würde. Definition und Erweiterung des Aufgabenbereichs durch § 9 a SGB VIII Die gesetzliche Verankerung von Ombudsstellen hat dennoch bewirkt, dass die bestehende Praxis (Ombudsstellen in der Jugendhilfe gibt es bereits seit mehr als 25 Jahren) sich stetig vergrößert, erweitert, professionalisiert und etabliert hat. Einige Aspekte, die vorher Gegenstand der Fachdiskussion gewesen waren oder unterschiedlich gehandhabt wurden, wurden mit der gesetzlichen Verankerung geklärt und in der Folge vereinheitlicht: Es wurde zunächst klargestellt, dass Ombudsstellen keine allgemeinen Beratungsstellen sind, sondern ihre Beratung sich auf Konflikte mit der Jugendhilfe bezieht - und zwar mit dem öffentlichen oder mit dem freien Träger der Jugendhilfe. Der Konfliktbegriff ist demnach zentral für die ombudschaftliche Arbeit, selbst wenn er in der Praxis weit gefasst wird und bspw. auch die Nicht-Erreichbarkeit von Fachkräften in den Jugendämtern umfasst. Der § 9 a SGB VIII definiert zudem die Zielgruppe 1 https: / / www.hzemonitor.akjstat.tu-dortmund.de/ 52 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII der Ombudsstellen als „junge Menschen und ihre Familien“. Hierunter begreift das Bundesnetzwerk Ombudschaft „minderjährige und volljährige junge Menschen sowie deren Pflegeeltern, sorgeberechtigte und nicht sorgeberechtigte Elternteile und weitere Familienangehörige“ (BNO 2021, 4). Ferner legt das Gesetz fest, dass Ombudsstellen unabhängig und weisungsungebunden arbeiten. Das bedeutet, es dürfen keine Interessen der möglichen Konfliktparteien (Jugendamt oder leistungserbringender Träger) in die ombudschaftliche Arbeit einfließen, wodurch sie sich von z. B. internen oder externen Beschwerdestellen von Jugendämtern und Einrichtungen abgrenzen. Insbesondere wurde mit der gesetzlichen Verankerung der Ombudsstellen anerkannt, dass in der Jugendhilfe nicht auflösbare strukturelle Machtasymmetrien zwischen den Fachkräften und den Adressat: innen der Jugendhilfe bestehen. Durch diesen Umstand wurde ferner anerkannt, dass es notwendig und legitim ist, in Konfliktsituationen die strukturell unterlegene Partei - die jungen Menschen und ihre Familien - durch Information, Beratung und Unterstützung zu stärken. Ebenfalls wurde gesetzlich geklärt, dass Konflikte in Bezug auf jegliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII Beratungsgegenstand der Ombudsstellen sind. Während die anderen genannten Aspekte eher eine Klärung oder Vereinheitlichung der bis dato bestehenden Praxis darstellten, beinhaltet dieser Punkt eine Erweiterung der ombudschaftlichen Beratung, da bis 2021 viele Ombudsstellen ausschließlich zu hilfeplangesteuerten Leistungen und angrenzenden Bereichen (z. B. Inobhutnahme) beraten hatten, kaum aber zu Bereichen wie Kita oder Jugendsozialarbeit. Entwicklungslinien im Landesrecht Die Länder sind mit dem § 9 a SGB VIII nicht nur verpflichtet worden, Ombudsstellen entsprechend der beschriebenen Grundlagen einzurichten und zu fördern, sondern haben auch die Möglichkeit erhalten, dies in Form von landesrechtlichen Regelungen zu konkretisieren. Mit Stand Oktober 2025 gibt es in elf Bundesländern spezifische landesrechtliche Regelungen zu Ombudsstellen, die infolge des § 9 a SGB VIII in Kraft getreten sind, und in weiteren drei Bundesländern (Bayern, Rheinland-Pfalz und Hessen) liegen entsprechende Gesetzesentwürfe vor. Lediglich in Hamburg und Schleswig-Holstein sind seit Inkrafttreten des § 9 a SGB VIII keine neuen landesrechtlichen Regelungen zu Ombudsstellen in der Jugendhilfe entstanden und derzeit auch nicht zu erwarten. Die meisten Länder haben zur Errichtung von ombudschaftlichen Strukturen ein „Regionalstellenmodell“ gewählt. Damit ist gemeint, dass es in dem Land einen Träger mit mehreren Standorten, Regionalstellen oder auch mehrere Träger gibt, die für jeweils ein bestimmtes Einzugsgebiet (z. B. einen Regierungsbezirk) zuständig sind und hierfür ombudschaftliche Beratung zu Konflikten bzgl. aller Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe anbieten. Außerdem beinhaltet das Regionalstellenmodell in der Regel eine überregionale Ombuds- oder Fachstelle, die die Praxiserfahrungen der regionalen Ombudsstellen bündelt und mit der Vernetzung, Koordination und Qualifizierung, teilweise auch mit überregionaler Öffentlichkeitsarbeit betraut ist. Eine „Aufteilung“ der ombudschaftlichen Arbeit nach Zielgruppen (z. B. eine Ombudsstelle berät junge Menschen und eine weitere Ombudsstelle richtet sich an Familienangehörige) wurde in einzelnen Ländern diskutiert, hat sich aber insbesondere in der Praxis nicht bewährt und somit nicht durchgesetzt. Auch die im Zuge des KJSG diskutierte Errichtung von feldspezifischen Ombudsstellen, z. B. für den Bereich Kita, hat sich bislang in keinem Bundesland etabliert. Bundesweite Fallzahlen zu Konflikten im Bereich Kita bewegen sich in der Statistik zu ombudschaftlicher Beratung des BNO seit 2021 im niedrigen einstelligen Prozentbereich (≤ 2 %) (Moos/ Stengel 2025, 30). 53 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII Mit Blick auf die beschriebenen überlasteten Strukturen stellt sich an dieser Stelle dennoch die Frage, ob die Schaffung von Ombudsstellen (oder zumindest eigens hierfür zuständige Mitarbeitende) für beispielsweise den Bereich Kita zu einem deutlichen Anstieg der Fallanfragen in diesem Bereich führen könnte, insbesondere in Verbindung mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung, oder ob die Fallzahlen (im Vergleich zum Bereich der Hilfen zur Erziehung) verhältnismäßig niedrig bleiben würden. Aktuell werben nur wenige Ombudsstellen aktiv für Bereiche außerhalb der Hilfen zur Erziehung. Somit könnte eine mögliche Erklärung für die geringen Fallzahlen der Umstand sein, dass das Konzept Ombudschaft in einigen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe noch weitestgehend unbekannt ist. Unter anderem aus diesem Grund kann keine Aussage zum tatsächlichen Bedarf an ombudschaftlicher Beratung getroffen werden. Die Träger der Ombudsstellen wurden in den meisten Bundesländern nach Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen mittels Interessenbekundungsverfahren gesucht und ausgewählt. In einzelnen Bundesländern wurde der Träger direkt vom Land festgelegt - so bspw. in Baden- Württemberg (KVJS - Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg), dem Saarland (Ombudsstelle angegliedert beim Kinderschutzbeauftragten) und Hessen (Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e.V.). Neben Fragen der Trägerschaft legten einige Länder auch gesetzlich fest, dass freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe bei der ombudschaftlichen Konfliktklärung mitwirken müssen, indem sie der Ombudsstelle Auskunft erteilen müssen, wenn dies zur Konfliktklärung notwendig ist (s. Ausführungsgesetze BaWü, Brandenburg, Niedersachsen, NRW, Saarland, Sachsen und Thüringen). Dies stärkt die Stellung und Etablierung der Ombudsstellen, lässt im Umkehrschluss aber auch vermuten, dass davon ausgegangen wurde, dass öffentliche und freie Träger nicht immer von sich aus mit den Ombudsstellen zusammenarbeiten würden. In Thüringen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen wurden zudem Jugendämter verpflichtet, über die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle zu wenden, zu informieren. Dies ist insofern relevant, da die bundesweite Statistik zu ombudschaftlicher Beratung des BNO seit Jahren gesichert aufzeigt, dass eine Mehrheit der Ratsuchenden durch Fachkräfte der Jugendhilfe von den Ombudsstellen erfahren (Moos/ Stengel 2025, 16). Bezüglich der Finanzierung finden sich in den meisten der Landesausführungsgesetze Regelungen zur Förderung von geeigneten Ombudsstellen durch den überörtlichen Träger, ohne Konkretisierung der Finanzierungsmodelle. Der Umfang der in den Landeshaushalten für die Ombudsstellen eingestellten Mittel und die Höhe der Förderungen variiert teilweise stark, wobei auch die Anzahl an Einwohner: innen, Jugendhilfeeinrichtungen und die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe je nach Bundesland sehr unterschiedlich sind. In drei Bundesländern ist die Höhe der Förderung der Ombudsstellen im Gesetz bzw. Gesetzentwurf an das Vorhandensein der entsprechenden Mittel im Landeshaushalt geknüpft und somit eingeschränkt. Dies kann insofern als problematisch bzw. gar rechtswidrig eingeschätzt werden, als es den Anforderungen des Bundesgesetzes § 9 a SGB VIII im Hinblick auf die Verpflichtung zu „bedarfsgerechten“ Strukturen widersprechen kann, wenn nämlich die zur bedarfsgerechten Versorgung notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Auch der in einigen Ländern geforderte Einsatz von Eigenmitteln stellt Träger der Ombudsstellen (sehr viele von ihnen sind kleine Vereine) nicht nur vor praktische Herausforderungen und finanzielle Risiken, sondern wird auch aus rechtlicher Perspektive problematisiert, zumal der § 9 a SGB VIII eindeutig die Länder zur Förderung der Ombudsstellen verpflichtet (Schindler 2023, 43). 54 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII II. Umsetzung von § 9 a SGB VIII in der Praxis: Einschränkungen mit Folgen Die landesgesetzlichen Regelungen zu § 9 a SGB VIII sowie deren Umsetzung und damit einhergehende Entwicklungen führen somit nicht allerorts zu einer linearen Erweiterung, Professionalisierung und Etablierung des Feldes der Ombudschaft in der Jugendhilfe, sondern es sind auch Einschränkungen der ombudschaftlichen Praxis feststellbar. Diese Einschränkungen und deren Folgen für die Ombudsstellen und letztlich für die ratsuchenden jungen Menschen und Familien werden nachfolgend exemplarisch aufgezeigt: anhand der bedarfsgerechten (finanziellen) Ausstattung von Ombudsstellen einerseits und der Unabhängigkeit der Ombudsstellen von öffentlichen und leistungserbringenden Trägern der Jugendhilfe andererseits. Einschränkungen der ombudschaftlichen Arbeit durch mangelnde finanzielle Ausstattung und Strukturen „… die Tatsache, dass die Inanspruchnahme immer weiter steigt, aber nicht die personalen Ressourcen. Folgen daraus sind zwischenzeitliche Fallaufnahmestopps und (teilweise priorisierte) Wartelisten. (…)“ Zitat einer Ombudsperson im Rahmen einer anonymen Abfrage des BNO (2025) Das ombudschaftliche Feld ist 4,5 Jahre nach dem KJSG wie beschrieben noch weit davon entfernt, bedarfsgerecht und flächendeckend ausgestattet zu sein. Doch wie viele Ombudsstellen braucht es im Land? Der tatsächliche „Bedarf“ an ombudschaftlicher Beratung ist empirisch nicht zu ermitteln. Sicher ist: Nach wie vor wissen viele junge Menschen und Familienangehörige nicht, dass es Ombudsstellen gibt 2 oder der Zugang zum ombudschaftlichen Beratungsangebot ist aufgrund von Hürden und Barrieren nicht niedrigschwellig, sodass junge Menschen und Familien, die einen Konflikt mit der Jugendhilfe haben, nicht bei Ombudsstellen „ankommen“ (Len 2022, 253). Insofern besteht ein nicht zu bezifferndes Feld an vorhandenem Bedarf, der nicht in ombudschaftliche Beratung mündet. Was jedoch statistisch valide erfassbar ist und seit 2021 erfasst wird, sind die bundesweit stetig wachsenden Fallzahlen ombudschaftlicher Beratung im BNO (2024 waren es über 5.000 Fälle) (Moos/ Stengel 2025, 11), deren Anstieg sich nicht allein auf die beschriebenen wachsenden Strukturen zurückführen lässt. Dies deckt sich mit Berichten zahlreicher Ombudsstellen, die darauf aufmerksam machen, dass die Anfragen insbesondere in den letzten zwei Jahren (stark) gestiegen seien. Viele Ombudsstellen berichten ferner von Überlastung und können nicht mehr alle Beratungsanfragen (zeitnah) annehmen (siehe z. B. Nachricht „Anliegenaufnahmestopp“ der Hamburger Ombudsstelle „OHA-Verstärker für Kinder- und Jugendrechte“ vom 26. 5. 2025, https: / / www.oha-verstaerker.de/ aktuelles). Im Jahr 2024 haben 12 von 19 befragten Ombudsstellen des BNO angegeben, Fallaufnahmestopps, Schließzeiten oder lange Wartelisten gehabt zu haben, aufgrund von (viel) höherem Anfrageaufkommen als zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Dauer dieser Maßnahmen betrug zwischen wenigen Wochen und vereinzelt mehreren Monaten. Umso erstaunlicher die Tatsache, dass die ersten Länder bereits mit Kürzungen beim ombudschaftlichen Personal drohen. Mangelnde und unsichere Finanzierung sowie Kürzungen führen zu Herausforderungen, hauptamtliches Personal langfristig zu halten - vor allem aber auch dazu, dass der Zugang von jungen Menschen und Familien zu ombudschaftlicher Beratung eingeschränkt wird: Sei es, dass es keine Ombudsstelle in der Region gibt, sei es, dass die Ombudsstelle auf- 2 Vgl. zum Beispiel das Projekt„Ombud-was? ? ! ? “, das diesen Umstand zum Ausgangspunkt nimmt, Ombudschaft aus der Perspektive von Pflegekindern zu erkunden. https: / / kompetenzzentrum-pflegekinder.de/ projekte/ ombud-was/ 55 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII grund von Überlastung nicht gut zu erreichen ist und Ratsuchende schließlich „aufgeben“, sei es, dass die Beratung aufgrund von Überlastung kürzer oder weniger fundiert ausfällt, als es notwendig wäre, um den Konflikt zu klären. Diese Entwicklung widerspricht u. E. der Gewährleistungsverantwortung nach § 17 SGB I, die im § 9 a SGB VIII festgelegt ist, und nach der Sozialleistungen für Berechtigte u. a. umfassend, zügig, rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen sind (Schindler 2023, 22). Die Etablierung und Bekanntmachung der Ombudsstellen gegenüber jungen Menschen und Familien, aber auch gegenüber öffentlichen Trägern und Leistungserbringern der Jugendhilfe, kann nur mit ausreichenden Ressourcen gelingen. Dies ist umso prekärer, als dass viele Konflikte, mit denen sich junge Menschen und Familien an Ombudsstellen wenden, darin begründet sind, dass insbesondere die öffentliche Jugendhilfe überlastet und nicht erreichbar ist - es wäre fatal, wenn sich diese Erfahrungen von Ratsuchenden bei Ombudsstellen wiederholen. Einschränkung der Unabhängigkeit von Ombudsstellen Die Unabhängigkeit ist eines der zentralsten Merkmale von Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe. Auch in § 9 a SGB VIII ist festgelegt, dass Ombudsstellen „unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeiten“. Dies wird in den landesrechtlichen Regelungen meist nicht konkretisiert. Die Unabhängigkeit bezieht sich auf die potenziellen Konfliktparteien, denen junge Menschen und Familien gegenüberstehen können: Grundsätzlich dürfen keine Interessen von leistungsgewährenden und leistungserbringenden Trägern die ombudschaftliche Beratung, die weitere ombudschaftliche Arbeit (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) oder andere Entscheidungen, wie etwa die Personalauswahl, beeinflussen. Damit dies gelingen kann, ist zunächst eine ausreichende organisatorische Unabhängigkeit elementar: „Je höher der Grad der organisatorischen Unabhängigkeit ist, desto weniger hängt die Arbeit von einzelnen Personen und ihren Haltungen oder mündlichen Absprachen ab“ (Manzel 2022, 267). Diese ist u. a. zu erreichen, indem die Trägerschaft und strukturelle Anbindung so weit wie möglich entfernt ist von den Organisationen, die Leistungen der Jugendhilfe gewähren oder erbringen. Zudem sollen Ombudsstellen behördenbzw. einrichtungsexterne Stellen sein. Dies wurde bisher erreicht, indem die Ombudsstellen entweder eigenständige Vereine bzw. Träger sind oder bei Trägern oder Stellen angegliedert sind, die eine ausreichende Unabhängigkeit der Ombudsstellen sicherstellen. Aktuell gibt es allerdings erstaunliche Entwicklungen: In NRW hat die Kommune Datteln den Zuschlag für das Interessenbekundungsverfahren für den Regierungsbezirk Münster erhalten, sodass erstmals eine Kommune eine Ombudsstelle betreiben wird. In Bayern ist im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen, dass das bayerische Landesjugendamt die regionalen Ombudsstellen sowie die überregionale Fachstelle betreibt. Wie hier eine ausreichende Unabhängigkeit hergestellt werden kann und z. B. Ratsuchende dabei unterstützt werden, im Zweifelsfall Rechtsmittel gegen rechtswidrige Entscheidungen der Jugendhilfe einzulegen, erscheint aktuell fraglich. Die notwendige Unabhängigkeit von den Interessen öffentlicher und leistungserbringender Träger bezieht sich allerdings nicht nur auf organisatorische und strukturelle Aspekte. Sondern ebenso auf das konkrete Handeln der Ombudsstelle, welches selbstbestimmt entsprechend dem Zweck, den Zielen und der Qualitätskriterien stattfinden können muss. Dies bedeutet, dass Ombudsstellen bei der Beratung und Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien im Einzelfall, aber auch hinsichtlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit und ihres fachpolitischen Handelns keinen Einschränkungen unterliegen dürfen, die in Interessen der Konfliktparteien begründet sind. In diesem Bereich berichten Ombudspersonen in der genannten Abfrage des BNO von 56 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII Einschränkungen, wie die folgenden Antworten auf die Frage, ob Einschränkungen der Unabhängigkeit zu beobachten sind, aufzeigen: „Ja, durch Rückmeldungen der finanzierenden Stellen, wenn zu wenig (hauptamtliche) Zeit für die Anliegenden Ratsuchender und Ehrenamtlicher zur Verfügung stehe, solle doch die fachpolitische Arbeit zurückgefahren werden.“ „Behörde (Geldgeberin) hat zweimal versucht, fachpolitische Positionierungen einzuschränken bzw. öffentliche Positionierungen zu unterbinden.“ Diese beiden Zitate stehen exemplarisch für Entwicklungen, die sich gehäuft und über einen längeren Zeitraum in mehreren Bundesländern abzeichnen und mit der oben beschriebenen Bebzw. Überlastungssituation in Zusammenhang stehen. Das Bundesnetzwerk Ombudschaft versteht unter der ombudschaftlichen Tätigkeit auch die (fach-)politische Lobbyarbeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit für eine bedarfsgerechte und adressat: innenorientierte Jugendhilfe und eine Sozialpolitik, die „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien“ (§ 1, Abs. 3, Satz 4 SGB VIII) schafft (BNO 2021, 4). § 9 a SGB VIII erwähnt fachpolitische Lobbyarbeit nicht explizit im Wortlaut, aber schließt diese auch nicht aus (Schindler 2023, 17f ). Damit Ombudschaft über die Einzelfallberatung hinaus in die Jugendhilfe hineinwirken kann, ist es notwendig, Erfahrungen der ombudschaftlichen Arbeit z. B. in Form von Positionierungen und fachpolitischem Handeln in die Jugendhilfe hineinzutragen sowie junge Menschen und Familien über bestehende Rechte und das ombudschaftliche Beratungsangebot zu informieren, und zwar auch dann, wenn die Verwehrung bestehender Rechte mit strukturellen Mängeln erklärbar ist (z. B. Verwehrung von Hilfen für junge volljährige Geflüchtete aufgrund nicht vorhandener Plätze in Jugendhilfeeinrichtungen). Die genannten Zitate verdeutlichen Entwicklungen, die einer unabhängigen Ombudschaft entgegenstehen. III. Ausblick: Ombudschaft braucht starke Fachkräfte aus allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe an ihrer Seite Unabhängige Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe wurden vom Gesetzgeber eingeführt, um zum Ausgleich struktureller Machtasymmetrien zwischen Fachkräften und Adressat: innen der Jugendhilfe beizutragen, insbesondere mit Blick auf die Verwirklichung individueller Rechte. Die Ausführungen in diesem Beitrag machen jedoch deutlich, dass die Arbeitsfähigkeit von Ombudsstellen im Sinne des § 9 a SGB VIII durch verschiedene Entwicklungen eingeschränkt werden kann und wird. Die Verantwortung dafür, hier gegenzusteuern, liegt bei den Ländern. Ombudschaft kann einen wichtigen Beitrag zu einer adressat: innenorientierten und rechtmäßigen Jugendhilfe leisten, indem sie einerseits zur Konfliktlösung im Einzelfall beiträgt und andererseits auswertet, welche Missstände in der Jugendhilfe gehäuft und über längere Zeiträume an verschiedenen Orten auftreten und somit keine Einzelfälle sind. Diese lassen sich auf unterschiedlichen Ebenen beobachten, Beispiele sind die rechtswidrige Befristung von Hilfen oder die Nicht-Gewährung von Hilfen für junge Volljährige trotz bestehenden Bedarfs, mangelnde Beteiligung junger Menschen und Eltern an der Hilfeplanung und der Hilfegestaltung oder die Vorenthaltung von Grundrechten wie z. B. dem Recht auf Privatsphäre in Jugendhilfeeinrichtungen (vgl. z. B. BNO 2024 zur Kampagne gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfebescheiden). Es ist jedoch nicht die alleinige Aufgabe der Ombudschaft, diese Missstände wieder ins Lot zu bringen. Neben unabhängigen und gut ausgestatteten Ombudsstellen braucht es vor allem engagierte Fachkräfte, sowohl bei den freien als auch öffentlichen Trägern, die sich für die Rechte und Rechtsansprüche sowie die Selbstvertretung ihrer Adressat: innen einsetzen. Gleichzeitig können Fachkräfte den Zugang von jungen Menschen und Familien(angehörigen) zu Ombudsstellen ebnen (und tun dies bereits erfolgreich). 57 uj 2 | 2026 Aktueller Stand der bundesweiten Einrichtung von Ombudsstellen nach § 9 a SGB VIII Fachpolitische Lobbyarbeit der Ombudsstellen muss auf einen fruchtbaren fachpolitischen Boden fallen, um Veränderungen herbeiführen zu können. Hierzu ist es notwendig, dass alle Fachkräfte (ob von Ombudsstellen, freien oder öffentlichen Trägern), die verbesserte (Lebens-)Bedingungen in der Kinder- und Jugendhilfe für deren Adressat: innen erreichen wollen, sich hierfür verantwortlich sehen. Lydia Tomaschowski Andrea Len Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V., Bundeskoordinierungsstelle Emser Str. 126 12051 Berlin E-Mail: lydia.tomaschowski@ombudschaftjugendhilfe.de andrea.len@ombudschaft-jugendhilfe.de Literatur BNO (Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe) (2021): Selbstverständnis. In: https: / / ombud schaft-jugendhilfe.de/ wp-content/ uploads/ BNO_ Selbstverstaendnis_2021_09_23.pdf, 12. 11. 2025 BNO (Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe) (2024): Widerspruch wagen! - Anleitung zum Vorgehen gegen die rechtswidrige Befristung von Hilfebescheiden. In: https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe.de/ kontext/ controllers/ document.php/ 6699.4e3db0.pdf, 12. 11. 2025 BNO (Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe) (2025): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Informationen zu ombudschaftlichen Strukturen im Bundesnetzwerk (Juni 2025). In: https: / / www.ombud schaft-jugendhilfe.de/ de/ article/ 6596.informationenzu-ombudschaftlichen-strukturen-im-bundesgebietaktualisierte-fassung.html, 12. 11. 2025 Deutscher Bundestag (2021): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) Drucksache 19/ 26107, https: / / dserver.bundestag.de/ btd/ 19/ 261/ 1926107.pdf; 12. 11. 2025 Len, A. (2022): „Mind the gap“ - die Bedeutung von Niedrigschwelligkeit für eine gelingende Ombudschaft in der Jugendhilfe. In: Len, Manzel, Tomaschowski, Redmann, Schruth (Hrsg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe: Grundlagen - Praxis - Recht, Beltz Juventa: Weinheim und Basel, 249 - 259. Manzel, M. (2022): Notwendigkeit und Sicherung der Unabhängigkeit von Ombudsstellen. In: Len, Manzel, Tomaschowski, Redmann, Schruth (Hrsg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe: Grundlagen - Praxis - Recht, Beltz Juventa: Weinheim und Basel, 260 - 272. Moos, M., Stengel, E. (2025): Bundesweite Statistik des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe zu ombudschaftlicher Beratung 2024 - Tabellenband. In: https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe.de/ de/ article/ 6930.bundesweite-statistik-des-bundesnetzwerksombudschaft-in-der-jugendhilfe-zu-ombudschaftli cher.html, 12. 11. 2025 Schindler, G. (2023): Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9 a SGB VIII - Rechtliche Begutachtung und Empfehlungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten auf Landesebene. In: https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe.de/ de/ article/ 6597.die-professionalisierung-der-om budschaft-in-der-kinder-und-jugendhilfe-mit-9asgb-viii-rechtliche-begutachtung-und-empfehlungenzu-den-umsetzungsm%C3%B6glichkeiten-auf-landes ebene.html, 12. 11. 2025
