unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art10d
4_078_2026_2/4_078_2026_2.pdf21
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Folgen restriktiver Praxis. Impulse zur kritischen Fallreflexion aus ombudschaftlicher Perspektive
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Hanna Estel
Was passiert, wenn die individuellen Bedürfnisse und Belastungen junger Menschen und die Gründe für ihr Handeln aus dem Blick geraten? Wann scheitern junge Menschen an einem kontroll- und sanktionsbasierten Alltag in ihrer Hilfe?
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58 unsere jugend, 78. Jg., S. 58 - 71 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art10d © Ernst Reinhardt Verlag von Hanna Estel Jg. 1989; Soziale Arbeit (B. A.), Civic Education (stud. M. A.), Referentin der unabhängigen Thüringer Beratungs- und Ombudsstelle der Kinder- und Jugendhilfe „Dein Megafon“ Folgen restriktiver Praxis. Impulse zur kritischen Fallreflexion aus ombudschaftlicher Perspektive Was passiert, wenn die individuellen Bedürfnisse und Belastungen junger Menschen und die Gründe für ihr Handeln aus dem Blick geraten? Wann scheitern junge Menschen an einem kontroll- und sanktionsbasierten Alltag in ihrer Hilfe? Versprechen der Subjektorientierung aus dem reformierten SGB VIII vs. Realität: Ein Blick auf die Sicht und das Erleben ratsuchender Adressat: innen Der folgende Beitrag möchte auf ein Phänomen aufmerksam machen, welches uns als Ombudsstelle in den Fallanfragen in den letzten Jahren immer wieder begegnete. Junge Menschen, die aufgrund ihrer familiären Vorgeschichte in einer stationären Einrichtung der Hilfen zur Erziehung untergebracht waren, schilderten uns ihre jeweiligen Herausforderungen und Probleme im Jugendhilfealltag. Im Gesamtblick auf die Anliegen junger Ratsuchender ließen sich wiederholende Gemeinsamkeiten in den Schilderungen identifizieren. So zum Beispiel Berichte junger Menschen, das Gefühl zu haben, dass ihre individuelle Situation und damit für sie verbundene spezifische Herausforderungen in der Hilfeplanung sowie insbesondere in der Gestaltung des Wohngruppenalltags wenig Beachtung fanden. Insbesondere strenge Regeln, welche den Kontakt zur Herkunftsfamilie sowie zu für sie anderen wichtigen Bezugspersonen regelhaft untersagen oder stark einschränken, wurden als besonders belastend beschrieben. Wiederholend fielen auch Schilderungen auf, in denen junge Menschen, wenn es ihnen aufgrund verschiedener individueller Faktoren nicht gelang, sich an die vorgegebenen Regeln im Rahmen der Hilfe zu halten, auf diese Regelverstöße zum Teil als sehr hart empfundene „Sanktionen“ 1 (Strafen) folgten. Diese äußerten sich beispielsweise in Form von Kontaktverboten und Umgangsaussetzungen zur Familie. Die jungen Ratsuchenden berichteten in diesem Kontext mehrfach, sich bei Erklärungsversuchen für ihr Verhalten von den Fachkräften ihrer stationären Hilfe nicht gehört und ernst genommen zu fühlen. Die Einhaltung der Regeln und des vorgegebenen Tagesablaufes schienen für die betreuenden Fachkräfte im Vordergrund zu stehen. Die individuell dahinterstehenden Beweggründe, wenn eine Anpassungsleistung an Regeln und Erwartungen nicht erbracht wurden, schienen keine Rolle zu 1 In diesem Beitrag wird der Begriff „Sanktion“ immer in Anführungszeichen verwendet, da dieser in den Fallkontexten zwar verwendet wird, aber eigentlich für Strafe steht (s. S. 62). 59 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis spielen. Dies führte, wie die jeweiligen Konfliktanalysen im Rahmen der ombudschaftlichen Beratungen zeigten, in den weiteren Fallverläufen häufig dazu, dass sich die Beziehung zu den Fachkräften teils massiv verschlechterte oder von vornherein der Aufbau einer tragfähigen Beziehung verhindert wurde. Nicht selten folgte darauf häufig, dass sich die gesamte Situation der jungen Menschen in der Hilfe verschlechterte oder sogar in Form einer Beendigung der Hilfe seitens der Fachkräfte eskalierte und damit einen neuen biografischen (Ab-)Bruch markierte. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die Nutzung von Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten für die betreffenden jungen Menschen mit großen Ängsten besetzt war. Wiederholend äußerten sie beispielsweise große Sorge darüber, dass ein Bekanntwerden der Nutzung von ombudschaftlicher Beratung und Unterstützung ihre Situation noch weiter verschlechtern könnte. Diese skizzierten Erlebnisse beschreiben nicht nur aus Sicht der Ratsuchenden eine pädagogisch fragwürdige und wenig subjektorientierte Praxis, sondern verletzten aus ombudschaftlicher Sicht partiell auch bestimmte unveräußerliche Rechte der jungen Menschen. Kontaktsperren als pädagogisches Mittel und rechtsverletzende „Sanktionen“ nach Regelverstößen Im Folgenden soll zuerst ein Blick auf einen anonymisierten sowie auf Schlüsselmomente gekürzten Fallverlauf genommen werden: M. (13 Jahre) lebte vor der Unterbringung in einer Wohngruppe seit einigen Jahren in Verwandtenpflegschaft, da beide Elternteile bereits verstorben sind. Der Verlust belastete M. stark. Zu familiären Bezugspersonen im Rahmen der Verwandtenpflege bestand ein gutes und stabiles Verhältnis, auch eine therapeutische Anbindung bestand. Aufgrund von Kontakten im Freund: innenkreis, die von der Familie sowie auch vom Vormunds als problematisch eingeschätzt wurden, begann M. wiederholt die Schule zu schwänzen oder nicht nach Hause zu kommen. Die Familie war trotz einer guten Beziehung zu M. mit der Situation überfordert. Der Schulbesuch erfolgte weiter lückenhaft. Dies führte zur Entscheidung des Vormunds, M. in einer Wohngruppe unterzubringen. In der Wohngruppe stabilisierte sich die Situation. M. ging wieder zur Schule und nahm weiter regelmäßig therapeutische Unterstützung in Anspruch. Der Wunsch einer Rückkehr in die Familie blieb bei M. weiter sehr präsent. Zu Beginn der Hilfe bereiteten M. vor allem die strengen Regeln der Einrichtung große Schwierigkeiten. Das anfängliche regelhafte Kontaktverbot zur Familie im Rahmen der Aufnahmephase in der Wohngruppe belastete M. sehr. Auch Beurlaubungen waren zunächst nicht erlaubt. Ebenfalls nicht der Besitz eines eigenen Handys, sodass sämtliche selbstgewählte Kommunikation mit den Familienmitgliedern nicht möglich war. Die wenigen erlaubten Telefonate waren nur unter Aufsicht möglich. Weitere Einschränkungen der Privatsphäre äußerten sich auch in anlasslosen, unangekündigten Durchsuchungen der Zimmer. Für M. entwickelte sich diese Situation zu einer starken Belastung. Die Einrichtung arbeitete mit einem „Sanktionierungssystem“ (Strafsystem), Regelverstöße wurden beispielsweise mit der Ableistung von Arbeitsstunden (z. B. Haus-, Hof- und Gartenarbeit) oder Kontakteinschränkungen zur Familie „sanktioniert“. M. fiel es gerade zu Beginn schwer, alle Regeln in der neuen Umgebung einzuhalten, darauf folgten immer wieder verschiedene „Sanktionen“. M. beschrieb später in der Beratung, in dieser Phase kaum bis keine psychische Unterstützung durch die Fachkräfte in der Einrichtung erhalten zu haben. Die Einhaltung der Regeln und des Tagesablaufes stand im Vordergrund. M. äußerte später, sich gewünscht zu haben, dass nach der Schule oder wenn M. niedergeschlagen wirkte, mal jemand gefragt hätte, wie es M. gehe. 60 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis Eine vertrauensvolle Beziehung zu den pädagogischen Fachkräften baute sich nicht auf. Durch das Kontaktverbot zur Familie gerade zu Beginn der Hilfe blieb bei M. eine große Verunsicherung. Die Situation in der Einrichtung spitzte sich zu und eskalierte letztendlich darin, dass M. aus der Einrichtung weglief. Als „Sanktion“ erhielt M. Arbeitsstunden und zukünftige Beurlaubungen zur Familie wurden kritisch betrachtet. Als M. vor einem Beurlaubungswochenende erfuhr, dass es perspektivisch erstmal kein Zurück in die Familie geben wird, kam M. verspätet in die Einrichtung zurück. Als „Sanktion“ wurden weitere Besuche bei der Familie sowie ein gemeinsam geplanter Sommerurlaub gestrichen. M. musste weitere Arbeitsstunden ableisten und wurde von den anderen Kindern der Wohngruppe teils separiert, da angenommen wurde, dass diese negativ von M. beeinflusst werden könnten. M. fühlte sich allein, unter Druck. Es folgten weitere „Sanktionen“ auf M.s Verhalten. Die Höhe der Arbeitsstunden M.s erreichten mittlerweile ein solches Ausmaß, dass M. diese realistischerweise gar nicht mehr erbringen konnte. Hinzu kam, dass nicht nur der Kontakt zwischen M. und ihren Familienmitgliedern verunmöglicht wurde, sondern auch die Fachkräfte diese nicht mehr einbezogen. Zu einem geplanten Perspektivgespräch wurde die Familie demnach nicht mehr eingeladen. M. bat in der Einrichtung daraufhin, mit dem zuständigen Jugendamtsmitarbeiter telefonieren zu dürfen, dies wurde nicht erlaubt. M. nahm das erste Mal während einer Beurlaubung zur Familie zur Ombudsstelle Kontakt auf. Im weiteren Verlauf war es herausfordernd, den Kontakt zu halten, da die strikten Kontaktregelungen, denen M. unterlag, dies verhinderten. Die Ombudsstelle hatte daher zeitweise ausschließlich Kontakt zu einer familiären Vertrauensperson. Dass die Ombudsstelle über das Telefon der Wohngruppe anruft, wollte M. zunächst nicht. Zu groß war die Sorge, dass M. gegenüber den Fachkräften der Jugendhilfe bezüglich des Gesprächs in einen Rechtfertigungsdruck gerät. Als es schließlich doch zu einem Gespräch zwischen der Ombudsstelle und M. über das Festnetz der Wohngruppe kam, wurde anfänglich von den Fachkräften mitgehört. Erst auf das Bitten der Ombudsstelle hin konnte das Gespräch ohne die Fachkräfte weitergeführt werden. Später wurde M. gefragt, was genau wir besprochen hatten. Für das bevorstehende Perspektivgespräch, für das sich M. eine ombudschaftliche Begleitung wünschte, gab es vorher keine Möglichkeit mehr, mit M. persönlich und allein zu sprechen. Die pädagogische Fachkraft der Einrichtung verhinderte auch aktiv am Tag des Gesprächs vor Ort den Kontakt. M. durfte im Jugendamt nicht allein mit der Ombudsperson sprechen. Auch nicht nach dem Gespräch. (…) Letztendlich entschied die Einrichtung, dass M. die Einrichtung verlassen soll. Die Begründung der Fachkräfte bezog sich nicht nur auf das nicht immer regelkonforme Verhalten, sondern weil M. es nicht zugelassen habe, eine Beziehung zu M. aufzubauen. Erfolge, die M. erzielt hatte, fanden keine Würdigung. Das geschilderte Fallbeispiel sowie eine Reihe ähnlicher berichteter Erfahrungen von Ratsuchenden werfen in der Analyse schnell verschiedene Fragen auf: Welche rechtlichen Grundlagen gelten bezüglich der angewandten Praxis von langen, generellen Kontaktsperren in Eingewöhnungsphasen? Sind weitere Einschränkungen zu wichtigen Bezugspersonen, wie zum Beispiel die Streichung von geplanten Beurlaubungen als strafendes, pädagogisches Mittel erlaubt? Werden grundlegende Gestaltungsprinzipien aus dem SGB VIII mit Einsatz einer solch repressiven Pädagogik nicht ausreichend umgesetzt oder gar konterkariert? Welchen Einfluss nimmt eine solche Praxis zu Beginn einer Hilfe, insbesondere auf die Phase des Beziehungsaufbaus? Welchen Einfluss hätten ein umfassenderes Fallverstehen und daraus partizipativ abgeleitete, individuelle und jeweils an die Situation und Bedürfnisse angepasste Regelungen nehmen können? 61 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis Diese Fragen können im Rahmen dieses Beitrages natürlich nicht umfassend geklärt werden. Es soll sich aber verschiedenen Aspekten genähert werden, die dazu anregen möchten, das geschilderte Fallbeispiel und ähnliche erlebte Fallverläufe anhand der verschiedenen Punkte zu reflektieren. Diesbezüglich werden im Folgenden fünf Reflexionsimpulse gesetzt. Reflexionsimpuls 1: Kontaktsperren und Umgangsaussetzungen zu familialen Bezugspersonen im rechtlichen Kontext Kinder und Jugendliche als Träger von Grund- und Menschenrechten Als Ausgangspunkt dient die Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-KRK). Die dort spezifizierten Rechte müssen sowohl in familiären als auch öffentlichen Erziehungskontexten sichergestellt und gewährt werden. Die Kinderrechte lassen sich in drei Gruppen aufteilen: 1. Schutzrechte, 2. Rechte auf Förderung und 3. Beteiligungsrechte (vgl. van Driesten et al. 2021, 5 & UN-KRK). Weiterhin sind Kinder und Jugendliche in Deutschland Träger: innen von Grundrechten. Sie haben im Rahmen des Grundgesetzes genau wie Erwachsene soziale, politische und persönliche Rechte (vgl. ebd., 6). Im Rahmen des Zukunftsforums Heimerziehung (vgl. van Driesten et al. 2021) entstand eine Expertise, welche die Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie deren Anerkennung und Sicherstellung im Alltag stationärer Hilfen in den Blick nahm: „Alle unveräußerlichen Persönlichkeits- und Leistungsrechte, die jungen Menschen in den stationären Hilfen zur Erziehung zustehen, müssen unmittelbar in der professionellen Beziehungsarbeit im Alltag verwirklicht bzw. ermöglicht werden. Da es sich um Grundrechte handelt, müssen sie auch nicht sozialpädagogisch, entwicklungspsychologisch und sozialisationstheoretisch begründet werden oder durch Wohlverhalten verdient werden. Sie haben immer Geltung und dürfen auch in Krisen nicht ausgesetzt werden“ (ebd. 2021, 6). Grenzen pädagogischer Alltagsbefugnisse Es kann gute Gründe geben, warum aufgrund von Gefährdungssituationen während der Dauer einer Inobhutnahme oder auch im regulären Alltag Kontakte zu familiären Bezugspersonen eingeschränkt werden - dann, wenn diese Maßnahmen zum Schutz des jungen Menschen unbedingt notwendig sind, weil sonst sein Wohl gefährdet ist. Hierbei handelt sich jedoch stets um begründete Entscheidungen im Einzelfall, die auf gerichtlichen Entscheidungen basieren (vgl. u. a. § 1684 BGB). Doch was gilt im Alltag stationärer Einrichtungen, wenn Umgangsaussetzungen als Strafen genutzt werden oder ein Kontaktverbot ohne ersichtliche Grundlage verhängt wird, einzig mit der Begründung, dass dies eine allgemein übliche Regel in der Eingewöhnungsphase sei? Fachkräfte in Einrichtungen sind im Rahmen ihres Erziehungs- und Hilfeauftrags befugt, über Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden. Doch hierbei stehen sie Sorgeberechtigten nicht gleich, sondern die Befugnisse halten sich in einem engen rechtlichen Rahmen und sind vom Willen dieser abhängig (vgl. van Driesten et al. 2021, 12). Im Einrichtungsalltag kommen Fachkräfte Pflegepersonen gemäß § 1688 Abs. 1 BGB gleich und dürfen damit die Inhaber: innen der elterlichen Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten. Dies betrifft aber nur Entscheidungen, die im Alltag häufig vorkommen und „keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklungen des Kindes haben“ (§ 1687 Abs. 1 BGB). Das Recht auf Umgang von Kindern und Jugendlichen zu ihren Eltern einzuschränken oder auszusetzen gehört nicht zu den Entscheidungen, die Fachkräfte im Rahmen des alltäglichen 62 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis Lebens treffen dürfen. Wenn keine gerichtlich beschlossenen Einschränkungen aufgrund möglicher Gefährdungen bestehen, haben junge Menschen das Recht auf Umgang mit ihren Eltern (vgl. § 1684 BGB) sowie auch zu anderen wichtigen Bezugspersonen (vgl. § 1685 BGB). Diese Rechte bestehen für junge Menschen und ihre Eltern auch unabhängig davon, ob die Eltern sorgeberechtigt sind oder nicht. Betrachtet man in diesem Kontext die im Fallbeispiel geschilderten Einschränkungen, wie die geplanten Besuchswochenenden zur Familie als sogenannte „Sanktion“ auszusetzen oder langandauernde Kontaktsperren regelhaft anzuwenden, so widerspricht dies der oben genannten rechtlichen Regelung deutlich. Es lässt sich zudem feststellen, dass diese Praxis dem in § 1 SGB VIII formulierten grundlegenden Auftrag der Jugendhilfe und dem damit verbrieften Anspruch auf Förderung der Entwicklung diametral entgegensteht. Im Rahmen der bereits benannten Expertise wurde bezogen auf Mindeststandards zur Wahrung der Rechte junger Menschen im Alltag unter anderem festgehalten, dass die Entscheidungen pädagogischer Fachkräfte sich immer am Wohl der jungen Menschen orientieren sollen, dabei aber nicht allgemeingültig festgelegt werden kann, was genau ihrem Wohl entspricht. Die grundlegenden Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel auf Freundschaften, Erforschung und Ausübung ihrer Sexualität, individuelle Kommunikationsformen sowie die unveräußerlichen Rechte auf Schutz, Entwicklung und Beteiligung müssen dabei immer gewahrt werden (vgl. u. a. GG/ UN-KRK). Wenn erzieherische Einschränkungen möglicherweise geboten sind, so bedürfen diese einer fachlichen Begründung, stetigen Reflexion und sollen auf Aushandlungsprozessen basieren. Dabei ist die am wenigsten in die Rechte eingreifende Maßnahme zu wählen (vgl. van Driesten et al. 2021, 14f ) und muss sich an geltendem Recht orientieren. Erzieherische Maßnahmen dürfen nicht zum Rechtsbruch werden. Reflexionsimpuls 2: Strafen als pädagogisches Mittel und ihre Folgen für den Beziehungsaufbau Sanktion oder Strafe? Das Thema Strafen als pädagogisches Mittel in der Alltagspraxis vieler Einrichtungen anzusprechen, kann bei Fachkräften unterschiedliche, starke Reaktionen hervorheben. Dabei sind Strafen ein konstitutiver Bestandteil von Erziehung, ihr Einsatz jedoch gleichzeitig fachlich hoch umstritten (vgl. Gaßmöller/ Oelkers 2023, 329). Allein schon die Verwendung von Begrifflichkeiten, zum Beispiel Sanktion statt Strafe, ist strittig. Der Sanktionsbegriff unterscheidet sich vom Begriff der Strafe, insofern als Sanktionen sowohl positiv als auch negativ sein können. Mit dem Ziel der sozialen Kontrolle werden positive Sanktionen eingesetzt, um erwünschte Handlungs- und Verhaltensweisen zu belohnen, sowie negative, um nicht erwünschtes, unangepasstes Verhalten zu strafen (vgl. ebd.). Also sind Strafen, welche, wenn sie eingesetzt werden, immer auch die Gefahr enthalten, dass sie „Abkehr, Furcht und Ablehnung aufseiten der jungen Menschen“ führen sowie „pädagogische Beziehungen belasten bzw. verhindern“ (ebd.), damit trotzdem im Sanktionsbegriff enthalten. Interessant ist an dieser Stelle, dass Strafen also eingesetzt, aber in anderen Begrifflichkeiten versteckt werden. Auch Huber beschreibt, dass Strafen im „pädagogischen Alltagsgeschäft“ häufig hinter Begriffen wie „logische Konsequenzen“ oder „Reaktionen auf unerwünschte Verhaltensweisen“ verschleiert werden (vgl. Huber 2023, 327). Einsatz von Strafen als erzieherisches Mittel Warum spielt eine transparente Verwendung des Begriffs Strafe eine so große Rolle - also warum sollten Strafen auch als solche benannt 63 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis werden? Wenn Fachkräfte zum Beispiel eine klassische Strafe anwenden, wie den Entzug des Handys, dies aber als logische Konsequenz bezeichnen und damit diese Maßnahme als eine alternative Handlung zur Strafe vertreten, wird die tatsächlich strafende Praxis verschleiert (vgl. Huber 2023, 327). Die sprachliche Abkehr von Strafen bedeutet für das pädagogische Handeln nur eine Änderung des Begriffs, keinesfalls die Änderung der pädagogischen Praxis. Dies wird vor allem dann kritisch, wenn durch die „sprachliche Verschleierung“ damit bestehende Macht- und Herrschaftsverhältnisse verdeckt werden und in der Folge damit auch eine reflexive Problematisierung behindert werden kann (vgl. Huber 2023, 327). 2018 konstatierte Clark in einer Reflexion zu einer qualitativen Studie zu kontrollierenden und disziplinierenden Praxen in Einrichtungen der stationären Heimerziehung, dass eine Auseinandersetzung über die ethische Legitimierbarkeit des Strafens im Kontext der stationären Hilfen zur Erziehung im Diskurs bisher nicht ausreichend stattfand (Clark 2018, 56). Dies begründet sich vor allem in einer verbreiteten Praxis, die Strafen als legitime Notwendigkeit ansieht. Jugendhilfemaßnahmen in Form von geschlossener Unterbringung verbunden mit einem hohen Maß an Kontrolle und zwangsförmiger Disziplinierung werden meist als ‚Ultima Ratio‘ legitimiert. Aus den Ergebnissen von Clarks Studie lässt sich allerdings ableiten, dass pädagogische Strafinstrumente wie zum Beispiel „Freiheitseinschränkungen, temporäre Isolation, Arbeitsstunden, der Entzug von Kommunikations- und Informationsmedien“ (Clark 2018, 57) keinesfalls nur in geschlossenen Unterbringungen Anwendung finden, sondern auch in regulären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Einsatz kommen (vgl. ebd.). Es stellt sich unter anderem die Frage, ob der Einsatz von Strafen eine Antwort von Fachkräften auf eigene Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühle in herausfordernden Situationen darstellt. Folgen strafender Praxis Gaßmöller und Oelkers (2023) stellen zu ihren Forschungsergebnissen unter anderem den Befund, dass die Wahrnehmung von Strafen sehr subjektiv und an biografische Ereignisse gebunden ist (vgl. Gaßmöller/ Oelkers 2023). Je nach Selbstbild der jungen Menschen und dem daraus abgeleiteten Umgang mit Regeln und Sanktionen birgt der Einsatz von „Sanktionierungen“ das Risiko eines hohen Vertrauensverlustes in die betreuenden pädagogischen Fachkräfte. Individuell kann eine Strafe als Retraumatisierung erlebt werden (vgl. ebd.) oder auch eine Eskalation in Form von anhaltender „Rebellion“ bedingen (vgl. ebd., 331). Dies trifft allerdings nicht auf alle jungen Menschen zu, manche zeigen gegenüber Strafen eine akzeptierende Haltung und sehen Strafe als Notwendigkeit auf ihrem Weg zu Verhaltensänderung an (vgl. ebd. 2023, 332). Doch auch dann ist der Einsatz von Strafen als kritisch anzusehen. Wenn die Fähigkeit junger Menschen, sich regelkonform zu verhalten, als Voraussetzung gilt, von Strafen in der Erziehung abzusehen, wird Disziplinierung gleichermaßen zu einem Erziehungsmittel und einem Erziehungsziel (vgl. Clark 2018, 60). Zudem kann ein regelhafter Einsatz von Strafen den Blick auf die Hintergründe des Einzelfalls und damit das wichtige Element des individuellen Fallverstehens als Ausgangspunkt pädagogischen Handelns verhindern. Der Einsatz regelhafter Strafpraxen und die Verwendung von Strafen jenseits von Fallverstehen kann somit als Gefahr für professionelles Handeln verstanden werden (vgl. Huber 2023, 327). Reflexionsimpuls 3: Einfluss restriktiver Regeln auf den Ankommensprozess in stationären Einrichtungen Die Gestaltung des Ankommens in einer stationären Einrichtung kann als Schlüsselprozess für den Aufbau der pädagogischen Beziehungsgestaltung angesehen werden, welcher oft den 64 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis Grundstein für die Akzeptanz einer Hilfe sowie den Verlauf des Beziehungsaufbaus zwischen jungen Menschen und Fachkräften nachhaltig beeinflusst. Im Auftrag des sächsischen Landesjugendamtes wurde in 2023 und 2024 eine qualitative Studie durchgeführt, um herauszufinden, wie junge Menschen den Alltag in ihren jeweiligen stationären Jugendhilfeeinrichtungen sowie ihre individuelle Hilfeplanung erleben. Im Fokus stand unter anderem das Erkenntnisinteresse, was junge Menschen aus ihrer Sicht in der persönlichen Entwicklung als hilfreich und unterstützend empfanden und was nicht. Auch der Studie lag die Annahme zugrunde, dass gerade das Ankommen in einer neuen Einrichtung, was für einige junge Menschen sogar ein generelles Ankommen im System der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet, einen besonderen Einschnitt im Leben darstellt. Dies bestätigte sich in den geführten Interviews mit den jungen Menschen (vgl. Valentin et al. 2024, 38). Einige berichteten, dass gerade im Rahmen der Eingewöhnung in den ersten Wochen die in den Wohngruppen geltenden Regeln als besonders große Herausforderung erlebt wurden. Einzelne Befragte schilderten explizit von negativen Erfahrungen mit Fachkräften, so zum Beispiel, dass sie ihr Handy abgeben mussten, ihr Ausgang beschränkt wurde oder dass der Kontakt zur Familie und anderen wichtigen Bezugspersonen komplett untersagt war. Dies wurde als stark verunsichernd wahrgenommen. Um das Ankommen in der Einrichtung zu erleichtern, hätten sich die jungen Menschen gewünscht, dass Brüche in der Beziehung zu wichtigen Bezugspersonen vermieden werden (vgl. ebd., 38f ). Damit bestätigen die jungen Menschen die Empfehlungen des sächsischen Landesjugendhilfeausschusses, welcher ebenfalls die große Bedeutung des Ankommens in der Einrichtung betont und unter anderem empfiehlt, den Abbruch zu wichtigen Bezugspersonen unbedingt zu vermeiden, um den jungen Menschen das Einleben in der neuen Umgebung zu erleichtern (vgl. LJHA Sachsen 2019, 14). Diese Ergebnisse zeigen die Illegitimität einer zum Teil noch gängigen, aber veralteten sowie umstrittenen pädagogischen Praxis genereller Kontaktverbote zu wichtigen Bezugspersonen im Rahmen der Eingewöhnung in Einrichtungen auf. Es wird deutlich, dass eine solche Praxis keinen positiven Beitrag zum gewünschten Ziel einer Stabilisierung der Beziehung zur Einrichtung und zu den pädagogischen Fachkräften sowie ein generelles Einlassen auf die Hilfe leistet. Reflexionsimpuls 4: Machtverhältnisse und Machtungleichgewichte in der Kinder- und Jugendhilfe: Wozu braucht es Ombudsstellen? Machtverhältnisse als Strukturmerkmal Warum müssen wir überhaupt über Machtverhältnisse in der Kinder- und Jugendhilfe sprechen? Die Antwort findet sich in den strukturell verankerten Machtasymmetrien in institutionellen Kontexten. Bedingt durch eine ungleiche Verteilung von Machtquellen zwischen Fachkräften und Adressat: innen stellen diese damit zuerst einmal ein grundlegendes Strukturmerkmal des Jugendhilfesystems dar (vgl. u. a. Arnegger 2023, 157). Im Zuge mehrfacher Reformierungen des Jugendhilferechts finden sich dort nun Regelungen, die dazu beitragen sollen, die bestehenden Machtasymmetrien auszugleichen und im Zuge einer subjektorientierten Ausrichtung die individuellen Bedürfnisse und Interessen sowie Rechte und Rechtsansprüche der Adressat: innen in den Fokus zu stellen (vgl. u. a. §§ 1, 4 a, 5, 8, 8 a, 9 a, 10 a, 36, 45 SGB VIII). Gleichwohl kann der bestehende Machtüberhang seitens der Fachkräfte innerhalb dieser Strukturen dadurch nie gänzlich aufgelöst werden, aber die Machtbalancen werden durchaus veränderbar (vgl. u. a. Arnegger 2023, 143). Im Rahmen eines professionellen Handelns ist daher eine bewusste, reflexive Auseinandersetzung eine unerlässliche Basis, um mit den 65 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis bestehenden Machtverhältnissen verantwortungsvoll umzugehen (vgl. Urban-Stahl 2023, 142). Um die genannten Gestaltungsprinzipien des reformierten Jugendhilferechtes umzusetzen und Machtverhältnisse veränderbar zu machen, also zugunsten der Adressat: innen zu verschieben, müssen Fachkräfte mit Macht transparent umgehen sowie zu einem aktiven Machtverzicht bereit sein (vgl. ebd., 142f ). Aushandlungsprozesse auf Augenhöhe? Jugendhilfe hat den Auftrag, junge Menschen in ihrem Aufwachsen bei ihrem Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und wenn notwendig auch zu schützen, sowie in diesem Zusammenhang Benachteiligungen abzubauen, um zu positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien beizutragen (vgl. § 1 SGB VIII). In bestimmten Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe ist Aushandlung ein inhärentes Konstruktionsprinzip, das in spezifischen Anteilen das Prinzip der Augenhöhe voraussetzt, welche aber als Sachverhalt nicht immer gegeben ist (vgl. Arnegger 2023, 157). So liegt zum Beispiel die Steuerungsverantwortung von hilfeplangesteuerten Leistungen bei den Fachkräften der öffentlichen Träger. Gemeinsam mit den Adressat: innen sollen sie feststellen, ob es überhaupt einen Bedarf an Jugendhilfeleistungen gibt, und wenn ja, welche Hilfe geeignet und notwendig ist. An dieser Stelle wurde im Jugendhilferecht gut darauf geachtet, dass Fachkräfte hier nicht ohne die in diesem Prozess beteiligten Adressat: innen entscheiden und diese nicht als unmündige Empfänger: innen von Jugendhilfeleistungen behandelt werden (vgl. u. a. Jakoby/ Vogt 2024, 229f sowie § 36 SGB VIII). Die Fachkräfte tragen hier Verantwortung dafür, in kooperativen Einigungsprozessen entsprechend der Gesetzgebung für ein Höchstmaß der Verwirklichung des Prinzips der Augenhöhe zu sorgen (vgl. Arnegger 2023, 157). Dennoch ist diese Vorgabe für alle drei Seiten im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck (Leistungsberechtigte, Leistungserbringer, Leistungsträger) alles andere als einfach umzusetzen. Meist haben in der Praxis Fachkräfte eine sehr genaue Vorstellung davon, was genau das Problem ist und wie damit umgegangen werden soll. In der Folge wird häufig über diejenigen gesprochen, die von einer Hilfe profitieren sollen, anstatt mit ihnen. Eine gleichberechtigte Mitsprache in diesen Aushandlungsprozessen ist schon deshalb oft nicht möglich, wenn Adressat: innen die Fachsprache nicht verstehen und sie bei schnell vorgeschlagenen Lösungswegen, gebunden an Verwaltungshandeln mit einer bestimmten Wirkmächtigkeit, eigentlich mehr Zeit und Unterstützung gebraucht hätten, um ihre eigenen Vorstellungen in diesen Prozess einzubringen (vgl. Jakoby/ Vogt 2024, 231). In vielen Fällen ist dieses Vorgehen von den Fachkräften nicht beabsichtigt. Sie sind oft sehr engagiert und wollen, dass sich aus ihrer Sicht problematische Verhältnisse schnell auflösen, oder gehen davon aus, dass es ausreicht, die Beteiligten zu fragen, ob sie mit einem Vorgehen einverstanden sind (ebd., 232). Gerade persönliche Krisen oder schwierige Lebensumstände machen eine bestimmte Jugendhilfeleistung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung erst notwendig. Jakoby und Vogt (2024) weisen aus der Erfahrung der ombudschaftlichen Beratungspraxis darauf hin, dass sich gerade in solch belasteten Lebenssituationen Menschen schnell ohnmächtig und orientierungslos fühlen, wenn sie Abläufe, Verfahrenswege und Vorgaben nicht verstehen, als intransparent erleben oder sich nicht gehört und ungerecht behandelt fühlen. Gleichzeitig verfügen die Betroffenen in dieser Situation meist über wenig Ressourcen, sich fehlende Informationen und Unterstützung einzuholen. Das notwendige Vertrauen in die Jugendhilfe, also in die Fachkräfte selbst sowie in die Prozessgestaltung an sich, kann so schon vor Beginn einer Hilfe verloren gehen. In der Folge 66 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis kann es seitens der Adressat: innen zu Strategien wie Rückzug aus der Kommunikation oder Angriff auf das Hilfesystem kommen, um Ärgernissen Luft zu machen (vgl. ebd., 232f ). Dies kann weitere Probleme nach sich ziehen. Wirken Eltern nicht gleich in einem erwarteten Maß an veranlassten Maßnahmen mit oder lassen sich nicht dazu bringen, die Situationsdefinition seitens der Fachkräfte zu akzeptieren, gelten sie aus Sicht von Fachkräften schnell als „widerständig“ oder „unkooperativ“. In der Folge wird mangelnde Kooperation sanktioniert und in Gefährdungseinschätzungen einbezogen (vgl. Ackermann 2022, 102f ). Auch für junge Menschen kann eine mangelnde Akzeptanz einer vorgegebenen Problemkonstruktion schwierig werden. Ackermann (2022) gibt daher den Impuls, dass Widerstand auch als Einladung gesehen werden kann, sich mit den Anliegen der Adressat: innen vertiefter zu beschäftigen, um herauszufinden, warum Interventionen möglicherweise abgelehnt werden oder wie eine Akzeptanz für die Zusammenarbeit gewonnen werden könnte (vgl. ebd., 102f ). Schruth (2020) unterstreicht die Einbeziehung der Expertise der Adressat: innen für ihre Situation: „Bei gelingender Beteiligung ist die Chance, dass Verantwortung für die gemeinsam erarbeitete Hilfe übernommen wird, um ein Vielfaches größer“ (Schruth 2020, 314). Machtungleichgewichte im Alltag stationärer Hilfen Auch in stationären Jugendhilfeeinrichtungen bestehen Machtungleichgewichte, die es immer wieder zu reflektieren gilt. Eine besondere Bedeutung kommt hier dem natürlichen Machtgefälle zu, welches, bedingt durch die Machtquellen erwachsener Bezugspersonen und sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnissen, zwischen den Kindern und Jugendlichen zu ihren betreuenden Bezugspersonen besteht. Junge Menschen sind darauf angewiesen, dass die Fachkräfte sie ausreichend verpflegen und versorgen, ihnen emotionale Zuwendung geben, sie in ihrer Entwicklung fördern und unterstützen, sie informieren und beraten und in vielfältiger Weise darauf achten, dass sie als vulnerable Gruppe auf einen verantwortungsvollen, schützenden Umgang angewiesen sind (vgl. Urban-Stahl 2023, 140). Darin zeigt sich, dass sich in professionellen sozialen Beziehungen unterschiedliche Machtquellen zu einer Machtasymmetrie zuungunsten der „nichtprofessionellen Seite“, an dieser Stelle den Kindern und Jugendlichen, ergeben. Häufig kennen junge Menschen (und ihre Eltern) sich mit den fachlichen Regeln des Systems weniger gut aus und verfügen über weniger Wissen über „Möglichkeiten und Grenzen von Mitarbeiter: innen, über rechtliche Grundlagen, über Abläufe in den Institutionen, über Verfahren und ihre persönlichen Rechte“ (ebd., 141). Fachkräfte hingegen befinden sich in einem für sie bekannten Terrain. Wann können diese Machtungleichgewichte zum Problem werden? In stationären Einrichtungen der Jugendhilfe gibt es häufig vorgegebene Strukturen, welche meist einen großen Teil des Tagesablaufs der jungen Menschen bestimmen. Wenn viele Regeln und auch Kontrolle eingesetzt werden, erhoffen sich Fachkräfte, mehr Sicherheit in ihrem beruflichen Alltag zu schaffen, vernachlässigen dabei aber zum Teil die persönlichen Rechte der jungen Menschen. Durch strenge Regelkataloge werden häufig gerade Alltagsrechte eingeschränkt (vgl. Klepp 2017 in van Driesten 2021, 13). Um den geregelten Alltag aufrechtzuerhalten und bestehende Herausforderungen „in den Griff zu bekommen“, kommen in der Folge manchmal auch höchst fragwürdige Erziehungsmethoden wie die Kontakteinschränkung zu wichtigen Bezugspersonen zum Einsatz. Der Kontakt wird so verhaltensabhängig und zum zugeteilten oder entzogenen Privileg. Häufig resultieren solche 67 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis Methoden auch aus einer Unklarheit heraus, was genau Fachkräfte „dürfen“, also welche Entscheidungsbefugnisse ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Entscheidungen des alltäglichen Lebens (vgl. § 1688 BGB) zustehen und wie diese umzusetzen sind. Mitunter orientieren sich Fachkräfte hier weniger an rechtlichen Vorgaben, sondern an einer etablierten Teamkultur im Umgang mit Regelverstößen, eigenen Erfahrungen oder persönlichen Haltungen. Ihre Entscheidungen können so „schwer nachvollziehbar und willkürlich erscheinen“ (van Driesten et al. 2021, 13). Aufseiten der Adressat: innen ergeben sich dann häufig Fragen wie „Dürfen die das? “ oder „Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin? “. Was kann Ombudschaft zum Machtausgleich beitragen? Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe bieten jungen Menschen und ihren Familien auf freiwilliger und vertraulicher Basis unabhängige Information, Beratung und Begleitung an und vermitteln in Konflikten mit öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe. Dabei ist die fachlich-fundierte Parteilichkeit für die Inanspruchnahme individueller Rechte und Rechtsansprüche die Grundlage ombudschaftlichen Handelns. In der asymmetrischen Struktur der Jugendhilfe stellen ombudschaftliche Aktivitäten eine Form des Machtausgleichs dar, indem sie die strukturell unterlegene Partei im jugendhilferechtlichen Leistungsdreieck, insbesondere in Konfliktkonstellationen, unabhängig beraten und unterstützen (vgl. BNO 2021, 4f ). Beratung wird dabei als gemeinsamer dialogischer Prozess mit den Ratsuchenden verstanden. Ziel ist es, gemeinsam eine Verständigung über die Problemlagen zu erreichen und die Ratsuchenden dabei zu ermächtigen, in Kenntnis ihrer Rechte eigenständig zu handeln und im Bedarfsfall aktiv bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Rechtsansprüche zu unterstützen (vgl. BNO 2021, 8). Es bedarf aus ombudschaftlicher Sicht weder einer besonderen Eskalation noch dass ein Konflikt von allen Seiten als solcher angesehen werden muss, damit Adressat: innen sich an Ombudsstellen wenden können. Es ist nicht notwendig, dass die Fachkräfte öffentlicher und freier Träger die gleiche Problemwahrnehmung haben wie die Ratsuchenden, damit sie eine ombudschaftliche Unterstützung erhalten (vgl. Jakoby/ Vogt 2024, 242f ). Die Deutungshoheit, wann ein Konflikt besteht, liegt bei den jungen Menschen und ihren Familien selbst. Dabei ist es völlig ausreichend, wenn Fragen, Unklarheiten, Unsicherheiten oder Ohnmachtsgefühle bezogen auf Verfahren oder Handlungen einzelner Fachkräfte in der jeweiligen Hilfe bestehen (vgl. Schindler 2023, 14f ). Im Mittelpunkt jedes ombudschaftlichen Beratungsprozesses steht, Lösungen zu finden, die den Rechten und Rechtsansprüchen der jungen Menschen und ihrer Familien gerecht werden. Auch wenn sich in der Mehrheit Erwachsene an Ombudsstellen wenden, stehen die Wünsche und das Wohl der Kinder und Jugendlichen, auf welche sich die Hilfen im Kern ausrichten, im Fokus (vgl. Jakoby/ Vogt 2023, 239). Die fachlich fundierte Parteilichkeit an der Seite der Ratsuchenden im Sinne bestehender Rechtsansprüche bedeutet nicht, jenen unbedingt „zu ihrem Willen zu verhelfen“. Vorstellungen und Wünsche können auch enttäuscht werden, wenn diese nicht mit individuellen Rechtsansprüchen vereinbar sind oder nicht dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Schindler 2023, 16). Instrumente ombudschaftlicher Unterstützungsarbeit reichen beispielsweise von Gesprächen zur Einordnung der Situation, Verstehen von Schriftstücken und Bereitstellung rechtlicher Informationen über Hilfe beim Formulieren von Anträgen, Widersprüchen oder anderem Schriftverkehr mit öffentlichen und freien Trägern sowie Gesprächsvorbereitungen bis hin zu aktiven persönlichen Interventionen wie stellvertretende Nachfragen bei Entschei- 68 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis dungsträger: innen und Begleitungen zu Hilfeplan-, Widerspruchs- oder Konfliktgesprächen. Dabei richtet sich die Form der eingesetzten Intervention immer danach, was die Ratsuchenden selbst als Auftrag formulieren, sowie auch nach ihren individuellen Ressourcen. Alle eingesetzten Interventionen erfolgen einzig mit Einverständnis der Ratsuchenden, werden transparent umgesetzt und enden sofort, wenn Ratsuchende sich entscheiden, diese nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Reflexionsimpuls 5: Dimension der Angst als Stolperstein in der ombudschaftlichen Beratung und Begleitung Wie zu Beginn geschildert, äußern junge Menschen wiederkehrend, große Sorgen zu haben, dass sie mit negativen Konsequenzen rechnen müssen, wenn die sie betreuenden Fachkräfte erfahren, dass sie eine ombudschaftliche Beratung in Anspruch nehmen. Befürchtete Folgen sind unter anderem in einen Rechtfertigungsdruck zu geraten, über was genau sie mit der Ombudsstelle gesprochen haben, sowie eine weitere Belastung oder sogar Verschlechterung der Beziehung zu den Fachkräften (die gegebenenfalls schon durch einen bestehenden Konflikt belastet ist). Im Rahmen eines Forschungsprojektes zur Perspektive von Kindern und Jugendlichen auf einrichtungsinterne Beschwerdeverfahren (Forschungsgruppe BIBEK), berichten junge Menschen teils von ähnlichen Bedenken bezüglich der Inanspruchnahme von Beschwerdemöglichkeiten, wie sie auch uns in der Beratungspraxis geschildert wurden. Sie nehmen sich in verschiedenen Situationen im Alltag stationärer Hilfen als wenig wirkmächtig wahr und schildern Ohnmachtsgefühle gegenüber den sie betreuenden Fachkräften. Als Gründe nennen sie beispielsweise, dass sie sich bei der Klärung von Konflikten im Verhältnis gleich mehreren Erwachsenen (Team von Fachkräften) gegenüber sehen, welche zu dem über größere Handlungs- und Entscheidungsräume verfügen (vgl. Borchert/ Nann 2017, 215). Zudem befürchten sie, mit ihren Anliegen nicht ernst genommen zu werden und dass der Perspektive von Fachkräften im Konfliktfall ein größeres Gewicht beigemessen wird. Wenn junge Menschen Beschwerden daher als wenig wirksam einschätzen, sehen sie in der Folge möglicherweise auch von deren Nutzung ab (vgl. ebd., 216). Entgegen dessen, dass Fachkräfte häufig die Sorge äußerten, junge Menschen könnten Beschwerdeverfahren instrumentalisieren, um Mitarbeitende zu denunzieren, ergab sich in der Studie ein gegenteiliges Bild. Sie erkennen zum Beispiel das Kränkungspotenzial von Beschwerden und äußern Verständnis dafür, dass Fachkräfte Beschwerden über ihre Arbeit oder gar die eigene Person vermutlich nicht begrüßen. Weiterhin wird deutlich, dass sich junge Menschen häufig durchaus bewusst sind, dass auch sie Teil bestehender Konflikte oder sogar an deren Entstehung mit beteiligt sind (vgl. ebd., 214f ). In der Studie findet sich auch der Aspekt der Angst vor negativen Konsequenzen wieder, insbesondere wenn sich die Beschwerde auf einzelne Fachkräfte bezieht. Kinder und Jugendliche haben nicht nur die Sorge, die betreffende Fachkraft könnte verärgert reagieren, sie haben bereits diesbezügliche Erfahrungen gemacht. Weiterhin wurden Sorgen geäußert, dass sie die Beziehung zu den Fachkräften auch deshalb nicht gefährden wollen, da diese für sie wichtige zentrale Bezugspersonen darstellen und sie Beziehungsabbrüche befürchten (vgl. ebd., 217). Grenzen ombudschaftlicher Arbeit Freiwilligkeit ist ein wichtiges Qualitätskriterium ombudschaftlicher Arbeit. Wenn Ombudspersonen im Rahmen der Beratung mit jungen Menschen feststellen, dass ihr Gefühl, an einem Punkt nicht gerecht behandelt worden zu sein, sich bestätigt und Fachkräfte gegebenenfalls 69 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis tatsächlich nicht rechtskonform gehandelt haben, möchten sie die jungen Menschen natürlich dabei unterstützen, dass sich ihre Situation verbessert. Die Erfahrung aus der Beratung in der Ombudsstelle ist, wie bereits geschildert, vermehrt, dass junge Menschen sich zwar Informationen über ihre Rechte einholen, um ihre Situation einzuordnen, aber dann aus bereits erwähnter Angst die Inanspruchnahme einer aktiven Intervention scheuen. So lehnen sie Angebote wie ein klärendes Gespräch mit Fachkräften freier Träger zu repressiven Praktiken sowie wenn notwendig eine Einbeziehung weiter wichtiger Akteur: innen (z. B. Jugendamt, ggf. Vormund: in oder Heimaufsicht) ab. Ab diesem Punkt befinden sich Ombudsstellen in einem Dilemma der Handlungsunfähigkeit. Der vorab garantierte Schutz der Vertraulichkeit der Beratung und der Schweigepflicht wird keinesfalls ohne Einverständnis der jungen Menschen aufgehoben. Die jungen Menschen können sich darauf verlassen, dass die Ombudspersonen keine Schritte gegen ihren Willen einleiten. Ausnahmen bilden hier nur Fälle, in denen es auch für Ombudspersonen im Rahmen der Beratung zu einer Meldeverpflichtung zur Erfüllung des Schutzauftrages kommt (gemäß § 8 a SGB VIII). Im Einzelfall bleibt nur die Möglichkeit, junge Menschen weiter zu ermutigen, sich für ihre Rechte einzusetzen, und gemeinsam im Umfeld der jungen Menschen mögliche „Verbündete“ zu suchen, die die jungen Menschen weiter unterstützen können, sowie die Garantie auszusprechen, dass die jungen Ratsuchenden ihre Meinung jederzeit ändern können und angebotene Interventionsmaßnahmen weiter zur Verfügung stehen. An dieser Stelle kommt der zweiten Säule ombudschaftlicher Arbeit eine besondere Bedeutung zu: Neben der individuellen Einzelfallarbeit umfasst ombudschaftliche Arbeit auch (fach-)politische Lobbyarbeit, um damit einen Beitrag für eine bedarfsgerechte und adressat: innenorientierte Jugendhilfe zu leisten (vgl. BNO 2021., 4). Ziel ist es unter anderem, auf häufig wiederkehrende Beschwerden in der Hilfegestaltung hinzuweisen. Das bedeutet über die Beratung im Einzelfall hinaus auf eine kritikwürdige Alltagspraxis hinzuweisen. Ziel dessen ist es, eine (rechts-)verletzende Praxis sicht- und diskutierbar zu machen. Ausblick oder „Was braucht es jetzt? “ Ausgehend von den geschilderten Erfahrungen junger Menschen, den diskutierten Reflexionsimplusen sowie der ombudschaftlichen Arbeit werden abschließend einige Empfehlungen mit auf den Weg gegeben: ➤ Haltung: Junge Menschen brauchen Fachkräfte mit einer starken fachlichen Haltung an ihrer Seite. Die Fachkräfte, die die Verantwortung für die jungen Menschen tragen, benötigen immer wieder Stärkung und einen reflexiven Blick, damit wesentliche Grundsätze einer professionellen Haltung, wie Beteiligung, Nachvollziehbarkeit, Wertschätzung sowie die Beachtung unveräußerlicher Rechte in einem stressigen Alltag, in dem sie oft selbst von außen unter Druck geraten, schnelle Erfolge bei den jungen Menschen zu erzielen, nicht auf der Strecke bleiben. ➤ Willen zum Fallverstehen: Als Basis einer zielführenden und bedürfnisorientierten Hilfeplanung und -gestaltung ist Fallverstehen nicht nur notwendig, sondern im Kontext professionellen Handelns unerlässlich. Wenn ein junger Mensch ein vermeintlich „unangepasstes Verhalten“ zeigt, muss zuerst einmal verstanden werden, was hinter dem Verhalten steht und welchen möglicherweise guten Grund der junge Mensch für sein Verhalten hat. Nur dann ist es möglich, gemeinsam mit der betreffenden Person einen lösungsorientierten Umgang mit der Situation zu finden. Dazu braucht es eine dialogische Zusammenarbeit und Aushandlung statt fremdbestimmter Deutungshoheit. 70 uj 2 | 2026 Kritische Fallreflexion restriktiver Praxis ➤ Bedingungsloses Anerkennen des Rechts auf Beschwerde: Beschwerden sind nicht nur ein unveräußerliches Recht, sondern auch elementar, da sie immer eine Chance für Veränderung, zur Aussprache und zur Lösung bieten (vgl. van Driesten et al. 2021, 19). Was können Fachkräfte also tun, um junge Menschen zu ermutigen, dieses Recht auch in Anspruch zu nehmen? Ein erster Schritt ist es, junge Menschen darüber zu informieren, wo und wie sie sich beschweren können, sowie Klarheit zu schaffen, wie ihre Anliegen bearbeitet werden. So kann Sicherheit über den Umgang mit Beschwerden geschaffen werden. Ein zweiter Schritt liegt auf der Beziehungsebene: Fachkräfte können jungen Menschen nur die Angst davor nehmen, sich für sich selbst stark zu machen, wenn diese spüren, dass Zuwendung und eine positive pädagogische Beziehung nicht nur dann gegeben sind, solange junge Menschen pädagogische Praxis nicht infrage stellen. Das Hinzuziehen einer Ombudsstelle im Konfliktfall könnte anstatt als Kritik an der eigenen Arbeit erst einmal einfach als Zeichen gewertet werden, dass es gerade etwas zu besprechen gibt und der junge Mensch es geschafft hat, sich hierfür Unterstützung zu organisieren (vgl. Jakoby/ Vogt 2024, 245). ➤ Bestehende Strukturen hinterfragen: Alle Akteuer: innen in den Strukturen der stationären Hilfen zur Erziehung tragen dafür Verantwortung, ein Lebensumfeld für junge Menschen zu gestalten, in denen ihre unveräußerlichen Rechte geachtet werden. Trotzdem existiert ein Spannungsverhältnis zwischen Anspruch und Realität im pädagogischen Alltag (vgl. u. a. BAGLJÄ/ IGFH 2023, 10). Fachkräfte arbeiten oft unter schwierigen Bedingungen und erleben selbst mangelnde Beteiligungserfahrungen - gleichzeitig befreit sie dies nicht von der individuellen Verantwortung, bestehende Strukturen (selbst-)kritisch und ehrlich dahingehend zu hinterfragen, ob diese die Rechte ihrer Adressat: innen achten und einhalten sowie grundlegende Gestaltungsprinzipien des reformierten Kinder- und Jugendhilferechts wirklich erfüllen können. Dabei sind die Perspektiven aller Beteiligten unverzichtbar, um gemeinsam und partizipativ an der Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren zu arbeiten. Hanna Estel E-Mail: h.estel@dksbthueringen.de Literatur Ackermann, T. (2022): Konflikte in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Eichinger, U. & Schäuble, B.: Konfliktanalysen: Element einer kritischen Sozialen Arbeit. Springer, Wiesbaden Arnegger, M. (2023): Die ombudschaftliche Methodik. Zur Rationalität ombudschaftlichen Handelns. 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