eJournals unsere jugend78/2

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art12d
4_078_2026_2/4_078_2026_2.pdf21
2026
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"Wasch mich, aber mach mich nicht nass... "

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2026
Henriette Grapentin
Nina Jann
André Kapuczinski
Beschwerdeverfahren für junge Menschen werden seit mehr als 10 Jahren im Fachdiskurs der Kinder- und Jugendhilfe diskutiert. Häufig verbleiben die vorgeschriebenen Verfahren aber auf der Ebene rein formeller Umsetzung, ohne ihr pädagogisches Potenzial im Sinne einer rechtebasierten und beteiligungszentrierten Jugendhilfe auszuschöpfen. Können einrichtungsexterne Beschwerdestellen die angedeuteten Barrieren mindern und Kinderrechte nachhaltig stärken?
4_078_2026_2_0006
78 unsere jugend, 78. Jg., S. 78 - 89 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art12d © Ernst Reinhardt Verlag „Wasch mich, aber mach mich nicht nass …“ Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen in der Kinder- und Jugendhilfe Beschwerdeverfahren für junge Menschen werden seit mehr als 10 Jahren im Fachdiskurs der Kinder- und Jugendhilfe diskutiert. Häufig verbleiben die vorgeschriebenen Verfahren aber auf der Ebene rein formeller Umsetzung, ohne ihr pädagogisches Potenzial im Sinne einer rechtebasierten und beteiligungszentrierten Jugendhilfe auszuschöpfen. Können einrichtungsexterne Beschwerdestellen die angedeuteten Barrieren mindern und Kinderrechte nachhaltig stärken? von Henriette Grapentin Jg. 1988; Erziehungswissenschaftlerin (B. A.), Soziale Arbeit (M. A.), Supervisorin i. A. (DGSv/ SG), Koordinatorin der „externen Beschwerdestelle für Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe“ (BeMiBe) beim Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. Einleitung Beschwerdeverfahren stellen in vielen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einen etablierten Bestandteil des pädagogischen Alltags dar. In verschiedenen empirischen Untersuchungen konnte jedoch rekonstruiert werden, dass die Implementierung formeller Verfahren alleine nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass junge Menschen ihre Beschwerderechte nutzen (Urban-Stahl/ Bochert/ Jann 2023; Equit/ Thomas 2025 a). Vielmehr erweisen Prof.in Dr.in Nina Jann Jg. 1984; Diplompädagogin, Professorin für Theorien und Methoden Sozialer Arbeit an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen André Kapuczinski Jg. 1980; Erziehungswissenschaftler (M. A.), Koordinator der „externen Beschwerdestelle für Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in der Kinder- und Jugendhilfe“ (BeMiBe) beim Kinder- und Jugendhilferechtsverein e. V. 79 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen sich die im Kontext der stationären Kinder- und Jugendhilfe wirksamen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse im Hinblick auf die Umsetzung von Beschwerdeverfahren als zentral. So zeigt sich, dass die zwischen Fachkraft und Adressat: in bestehende Machtasymmetrie die Möglichkeiten junger Menschen, Beschwerdeverfahren überhaupt in Anspruch zu nehmen, präformiert. Machtverhältnisse erweisen sich damit als zentrale Einflussfaktoren für die Nutzung von Beschwerdeverfahren (Urban-Stahl / Jann 2014). Vor dem Hintergrund dieser Feststellung erweist sich die Debatte um einrichtungsinterne Beschwerdeverfahren als paradox: einerseits macht der Machtüberhang aufseiten der erwachsenen Fachkräfte die Implementierung einrichtungsinterner Beschwerdeverfahren überhaupt erst notwendig. Andererseits verhindern oder erschweren die spezifischen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse, dass Kinder und Jugendliche die Verfahren tatsächlich nutzen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern sich einrichtungsexterne Beschwerdestellen für die Äußerung von Beschwerden junger Menschen als geeigneter erweisen. Und falls ja, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie ihr Potenzial zur Sicherung der Rechte junger Menschen entfalten. Um diese Fragen zu diskutieren, werden zunächst zentrale Fragen der Umsetzung einrichtungsinterner Beschwerdeverfahren in den Blick genommen. Davon ausgehend wird in einem nächsten Schritt der Fokus darauf gerichtet, wie Fachkräfte und junge Menschen zum Thema Beschwerdeverfahren stehen. Daran anknüpfend wird die im Rahmen der Beratungsarbeit der Beschwerdestelle für Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in der Leipziger Jugendhilfe (BeMiBe) 1 wahrgenommene Umsetzungspraxis von Beschwerdeverfahren kritisch reflektiert. Dabei werden u. a. die damit in Verbindung stehenden Haltungsfragen einer rechtebasierten und beteiligungszentrierten Kinder- und Jugendhilfe beleuchtet und anhand von drei konkreten Beispielen expliziert. Anschließend wird diskutiert, inwiefern einrichtungsexterne Beschwerdestellen die Möglichkeiten der Beschwerdeäußerung von Kindern und Jugendlichen substanziell erweitern können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Zuletzt werden Schlussfolgerungen zur Verankerung externer Beschwerdeverfahren formuliert. Entwicklung der aktuell geltenden Rechtsgrundlage Erkenntnisse aus den verschiedenen Aufarbeitungsprozessen im Zusammenhang mit Übergriffen, Grenzverletzungen und Fehlverhalten von Fachkräften in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe haben deutlich gemacht, „dass diese keineswegs per se als Schutzräume“ (Urban-Stahl/ Jann/ Bochert/ Grapentin 2013, 5) für junge Menschen zu betrachten sind. Vielmehr bergen sie ein strukturelles Risiko, das vor allem durch eine Machtasymmetrie aufseiten der pädagogischen Fachkräfte begünstigt wird (Wolff 2019, 109ff ). In diesem Zusammenhang wurde im fachlichen und gesellschaftlichen Diskurs immer wieder betont, wie wichtig es ist, wirksame Schutzmechanismen und geeignete 1 Die Beschwerdestelle für Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in Leipzig ist ein Projekt des Kinder- und Jugendhilferechtsvereins. Die Beschwerdestelle bietet Beratung und Vermittlung, wenn junge Menschen oder ihre Familien Beschwerden gegenüber Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe haben, besonders im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Neben dieser einzelfallbezogenen Beratungsarbeit ist die zweite Säule die fachliche Beratung von freien Trägern der Jugendhilfe bei der Weiterentwicklung ihrer Beschwerde- und Beteiligungskonzepte. Diese kann von einmaligen Fachgesprächen und Impulsgebung bis hin zu längerfristigen, mehrmonatigen Begleitprozessen reichen. Innerhalb von diversen Fachveranstaltungen gibt es darüber hinaus regelmäßigen Austausch mit Fachkräften über die Themen Beschwerde, Beteiligung, Kinderrechte und Selbstvertretung. 80 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen Instrumente zu schaffen, die es jungen Menschen ermöglichen, sich aktiv in den Einrichtungen zu beteiligen und im Falle von Unzufriedenheiten, Grenzverletzungen und Übergriffen Beschwerden eigenständig äußern zu können. Nicht zuletzt die Empfehlungen des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ (AGJ 2010) führten zu einer gesetzlichen Verankerung von Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten (FK-SGB VIII, Smessaert/ Struck, § 45 SGB VIII, Rn. 7). Innerhalb des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) wurde zum 1. 1. 2012 festgelegt, dass das Vorhalten geeigneter Verfahren der Beteiligung sowie der Beschwerde für junge Menschen innerhalb der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist. 2021 hat der Gesetzgeber die Vorgaben im § 45 SGB VIII im Zuge des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) reformiert und deutlich erweitert. Seit der Gesetzesreform müssen für den Erhalt einer Betriebserlaubnis ein Gewaltschutzkonzept, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung und sowohl interne als auch externe Beschwerdemöglichkeiten vorgehalten werden (§ 45 SGB VIII, Abs. 2, Nr. 4). Bereits 2012 gab es einige freie Träger, die erste Erfahrungen mit entsprechenden Verfahren gesammelt hatten. Es fehlte jedoch an systematischem Wissen zur Implementierung und Umsetzung von Beschwerdeverfahren in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Zudem kann das Vorhandensein von Beschwerdeverfahren nicht flächendeckend vorausgesetzt werden (Urban-Stahl/ Bochert/ Jann 2023). Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind zwar rechtlich verpflichtet, geeignete Verfahren zur Äußerung von Beschwerden vorzuhalten, allerdings zeigt der Blick auf die Umsetzungspraxis, dass auch mehr als 10 Jahre nach der Einführung der gesetzlichen Neuregelung viele Einrichtungen Schwierigkeiten haben, Beschwerdeverfahren angemessen umzusetzen und in ihre pädagogische Praxis zu integrieren (Haupt/ Jann/ Klomann 2025, 32). Einrichtungsinterne Beschwerdeverfahren Empirische Befunde zur Umsetzung einrichtungsinterner Beschwerdeverfahren zeigen, dass das Beschwerdeverfahren als einheitliches, standardisiertes Instrument nicht existiert - dies gilt sowohl für interne als auch externe Beschwerdeverfahren. Vielmehr zeigen sich in der Praxis unterschiedliche Ausgestaltungen, die sich jeweils an den spezifischen strukturellen, personellen und regionalen Gegebenheiten der Einrichtung orientieren (Jann 2015, 17). Grundsätzlich umfassen Beschwerdeverfahren aber Regelungen hinsichtlich der Art und Weise des Umgangs mit Beschwerden in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Hiller 2003, 197). Typischerweise beinhalten die Verfahren verschiedene Regelungsaspekte. Dazu zählt unter anderem die Festlegung der Adressat: innen des Beschwerdeverfahrens. Hauptzielgruppe sind die in der Einrichtung lebenden Kinder und Jugendlichen, aber in Betracht kommen auch Mitarbeitende des Jugendamtes oder Personen aus dem sozialen Umfeld wie Nachbar: innen. Rechtlich sollte zudem den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, Beschwerden vorzubringen, da diese weiterhin die Verantwortung für die„Sicherung der Rechte“ (Wiesner, SGB VIII § 45 SGB VIII, Rn. 82 a) ihrer Kinder tragen. Des Weiteren regelt ein internes Beschwerdeverfahren, welche Personen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden zuständig sind. Hier kommen etwa pädagogische Fachkräfte im Gruppendienst, Bereichsleitungen, Einrichtungsleitungen oder sogenannte Vertrauenspersonen infrage. Letztere werden entweder von der Leitung ernannt oder durch die jungen Menschen gewählt. Darüber hinaus können beteiligungsorientierte Gremien wie der Heim- oder Sprecher: innenrat sowie regelmäßig stattfindende Gruppentreffen zur Bearbeitung von Beschwerden genutzt werden. Weitere mögliche Anlaufstellen können Gruppensprecher: innen als gewählte Repräsentant: innen der jungen Menschen sein. 81 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen In vielen Fällen wird das interne Beschwerdesystem durch externe Ansprechpersonen ergänzt. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht innerhalb der Einrichtung tätig sind, sich dieser jedoch verbunden fühlen und sich häufig auf freiwilliger Basis als Ansprechpartner: innen zur Verfügung stellen. In der Regel existieren nicht nur einzelne, klar abgegrenzte Beschwerdewege, sondern eine Kombination mehrerer Zugänge, die im Zusammenspiel das gesamte Beschwerdeverfahren ausmachen (Urban-Stahl/ Bochert/ Jann 2023). „Wasch mich, aber mach mich nicht nass! “ - Zur Diskrepanz zwischen theoretischem Anspruch und praktischer Umsetzung Entscheidend dafür, dass junge Menschen die implementierten Verfahren auch tatsächlich nutzen, ist jedoch - wie bereits weiter oben angedeutet - nicht allein dessen formelle Festschreibung. Vielmehr bestimmen die Haltung der Fachkräfte sowie die (Sub-)Kultur(en) der Einrichtung darüber, ob junge Menschen Beschwerdeverfahren langfristig in Anspruch nehmen (Jann 2014, 192; Equit/ Thomas 2025 b, 46f ). Denn vor allem den Mitarbeiter: innen in der Einrichtung kommt hinsichtlich der Nutzung des Verfahrens durch junge Menschen eine Schlüsselrolle zu. Fachkräfte können maßgeblich Einfluss darauf nehmen, ob Kinder und Jugendliche über ihre Rechte und entsprechende Beschwerdemöglichkeiten informiert werden. Sie können junge Menschen darin bestärken oder entmutigen, sich zu beschweren. Zudem bestimmen sie darüber, ob und wie die vorgetragenen Beschwerden bearbeitet werden. Grundsätzlich stößt die Notwendigkeit, junge Menschen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit geeigneten Verfahren und Instrumenten vor Gewalt zu schützen, auf breite Akzeptanz und wird nicht mehr infrage gestellt. Diese Entwicklung ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass inzwischen Fragen der Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und des Schutzes von jungen Menschen vor Gewalt im fachlichen und gesellschaftlichen Diskurs eine zentrale Rolle spielen (Wazlawik/ Wolff 2017, 291). Es zeigt sich aber, dass Fachkräfte oftmals starke Vorbehalte gegenüber Beschwerdeverfahren haben und/ oder nur unzureichende Kenntnis über die rechtliche und pädagogische Notwendigkeit dieser besteht. Häufig werden junge Menschen nicht vollumfänglich über Möglichkeiten der Beschwerde informiert. Zudem wird das Verfahren selten barrierearm erläutert. Daneben stellen die Fachkräfte nur selten Transparenz gegenüber den Adressat: innen darüber her, wie genau mit ihren Beschwerden weiter verfahren und ob ein vertraulicher Umgang mit diesen sichergestellt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass vor allem externe Beschwerdepersonen/ -stellen - soweit vorhanden - den jungen Menschen selten persönlich bekannt sind (Urban-Stahl/ Jann/ Bochert 2023, 30ff; Urban- Stahl/ Jann 2014, 38ff ). Gleichzeitig zeigen die Erfahrungen aus der Beratungspraxis der Beschwerdestelle für Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in der Leipziger Jugendhilfe (BeMiBe), dass der Implementierung, Überarbeitung und Verstetigung derartiger Verfahren in der Praxis zu wenig Beachtung geschenkt wird, auch bedingt durch mangelnde Ressourcen und fehlende Zeit. Allzu oft sind die existierenden Verfahren „am Schreibtisch“ ohne Einbezug der Adressat: innen entstanden. Dies trägt dazu bei, dass sie bei den eigentlich nutzenden Zielgruppen kaum bekannt sind, selten genutzt werden oder von den jungen Menschen als eher ungeeignet betrachtet werden. Auch die Chance, formell eingeführte Beschwerdeverfahren mit den jungen Menschen i. S. eines Beteiligungsprozesses intensiv zu evaluieren und ggf. entsprechend anzupassen, bleibt häufig ungenutzt. Fachkräfte äußern wiederkehrend die Sorge, dass junge Menschen die formellen Beschwerdeverfahren als „Bühne“ für sich nutzen könnten. 82 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen Empirisch zeigt sich jedoch das Gegenteil: junge Menschen nutzen Beschwerdeverfahren nicht leichtfertig oder strategisch zur Durchsetzung eigener Interessen. Vielmehr reflektieren sie im Vorfeld sorgfältig, ob eine Beschwerde gerechtfertigt ist, und wägen die möglichen Konsequenzen, die mit der Äußerung einer Beschwerde verbunden sein können, ab. Ihr Verhalten ist durch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Empathie gegenüber den pädagogischen Fachkräften geprägt. Sie streben in der Regel ein respektvolles Miteinander an und sind sich der emotionalen Belastung bewusst, die eine Beschwerde für Mitarbeitende darstellen kann. Entsprechend handeln sie überlegt, übernehmen Verantwortung für ihre eigene Rolle im Konfliktgeschehen und zeigen sich auch dann verständnisvoll, wenn eine Beschwerde nicht zu einer für sie günstigen Lösung führt (Bochert/ Jann 2017, 214f ). Viele junge Menschen gehen aber grundsätzlich von einer begrenzten Wirksamkeit von Beschwerden aus. Sie erleben im Alltag häufig ein deutliches Machtungleichgewicht zugunsten der Fachkräfte, welches durch deren institutionelle Stellung und den kollegialen Zusammenhalt innerhalb des Teams verstärkt wird. Diese strukturelle Asymmetrie führt dazu, dass Kinder und Jugendliche sich in Konfliktsituationen wenig durchsetzungsfähig erleben und den Eindruck haben, ihre Perspektiven würden nicht ausreichend gehört oder berücksichtigt (Bochert/ Jann 2017, 215f ). Diese Befunde werden wiederkehrend in der Beratungspraxis der Beschwerdestelle für Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte Leipzig (BeMiBe) bestätigt: ratsuchende junge Menschen zeigen häufig erhebliche Hemmungen, Kritik offen zu äußern oder direkt an Einrichtungen bzw. verantwortliche Personen heranzutragen. Sie befürchten negative Konsequenzen und sind sich der möglichen Auswirkungen ihres Handelns bewusst, wenn sie sich - trotz bestehender Ängste - zu einer Beschwerde entschließen. Die bisherigen Ausführungen machen deutlich, dass Beschwerdeverfahren in der Praxis zwar formell flächendeckend installiert sind, aber bei Weitem nicht so wirken wie vom Gesetzgeber qua gesetzlicher Verankerung intendiert - zur Stärkung der Rechte von jungen Menschen und zur Sicherung ihrer Beteiligung. Zwischen formuliertem Anspruch und gelebter Praxis besteht somit eine deutliche Diskrepanz. Auf der Oberfläche scheinen alle Träger ihre Einrichtungskonzepte den neuen Anforderungen des § 45 SGB VIII angepasst zu haben. In der Praxis berichten junge Menschen aber weiterhin viel zu häufig von Rechtsbrüchen in Wohngruppen und fehlenden Möglichkeiten, sich wirksam zu beschweren und Gehör zu finden. Dreizehn Jahre nach Einführung des BKiSchG und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Entwicklung einrichtungsinterner Beschwerdeverfahren ist dieser Befund erklärungsbedürftig. Alles eine Frage der Haltung? Mit dem SGB VIII existiert ein rechtlicher Rahmen, der die Eckpunkte einer beteiligungszentrierten Kinder- und Jugendhilfe absteckt und einfordert. Durch Betriebserlaubnispflichten und Vereinbarungen mit den zuständigen Jugendämtern ist sichergestellt, dass sich diese Eckpunkte in der Praxis der Einrichtungen wiederfinden müssen. Das beinhaltet etwa Strukturen wie die obligatorischen Schutz-, Beteiligungs- und Beschwerdekonzepte mit entsprechenden Verantwortlichkeiten, Verfahren, Evaluationen und Ressourcen, sodass junge Menschen ihre Rechte wahrnehmen können. Geschaffene Strukturen sind jedoch immer abhängig von den Menschen, die in ihnen handeln. Strukturen und die jeweiligen Personen stehen damit in direkter Wechselwirkung zueinander. Somit sind sie bspw. abhängig von Werthaltungen, Denkmustern, Überzeugungen, Traditionen und Gruppendynamiken. Damit eine rechtebasierte und beteiligungszentrierte Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der jungen Menschen wirksam umgesetzt werden kann, ist 83 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen beides notwendig: Strukturen und Menschen, die sie umsetzen. Die pädagogische Haltung spielt dabei eine entscheidende Rolle. Um die oben beschriebene Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit bei Beschwerdeverfahren näher auszuleuchten, soll das Verhältnis von Haltung und Struktur nachfolgend genauer „unter die Lupe“ genommen werden. Wie kann eine bessere Umsetzung von Beteiligungsrechten im Allgemeinen und Beschwerdeverfahren im Besonderen gelingen und wie bedingen sich Struktur und Haltung in diesem Zusammenhang gegenseitig? Ausgehend von den praktischen Erfahrungen in der Beschwerdestelle BeMiBe wird an drei Beispielen, die in ähnlicher Weise immer wieder in der Praxis anzutreffen sind, dargestellt, wie sich neue Ansprüche an die pädagogische Arbeit weitgehend in bestehende Denk- und Handlungsschemata assimilieren lassen. Obwohl die Anforderungen des § 45 SGB VIII formal eingehalten werden, zeigt sich in der praktischen Umsetzung häufig, dass bestehende Routinen und institutionelle Strukturen der Einrichtungen und Dienste weitgehend fortbestehen. Das transformative bzw. radikale Potenzial einer beteiligungszentrierten Kinder- und Jugendhilfe gerät dabei in Spannung zu etablierten pädagogischen Traditionen und Handlungsmustern. In der Praxis führt dies oftmals dazu, dass emanzipatorische Ansätze nicht zu einer grundlegenden Veränderung pädagogischer Praxis führen, sondern in abgeschwächter Form in bestehende Rollenbilder und Interaktionsweisen integriert werden. Beispiel 1 - Beteiligung Es gibt zwar in der Mehrheit der Einrichtungen feste Beteiligungsformate, aber der Korridor für tatsächliche Mitentscheidung ist bisweilen sehr eng. Zusätzlich haben Fachkräfte oft ein Vetorecht bei Entscheidungen. So können die jungen Menschen bspw. die Essensplanung übernehmen, aber wenn den Fachkräften die Auswahl wenig vielfältig oder ungesund erscheint, werden die Ideen der jungen Menschen nicht berücksichtigt. Ähnlich verhält es sich mit Anregungen zu Regelveränderungen: junge Menschen können diesbezüglich zwar Vorschläge machen, entsprechende Entscheidungen werden aber in vielen Fällen ausschließlich von den Fachkräften getroffen. Das ist in gewisser Weise mit Blick auf die institutionellen Logiken pädagogischer Organisationen nachvollziehbar und begründbar, führt aber dazu, dass junge Menschen immer wieder erleben, dass ihre (kollektive) Handlungsmacht begrenzt ist. Ohne transparente Festlegungen, in welchen Bereichen eine verbindliche Beteiligung im Sinne einer Entscheidungsbefugnis möglich ist, bleibt es bei einer reinen Vorstufe von Beteiligung und gleicht lediglich dem Einholen von Meinungen junger Menschen (Straßburger/ Rieger 2019, 17f ). In der Folge bleibt das strukturelle Machtgefüge in den Einrichtungen weitestgehend unangetastet. Erforderlich sind deshalb Fachkräfte, die das Potenzial einer aktiven Einbindung der Perspektiven und Ideen junger Menschen in den Alltag der Wohngruppen erkennen und fördern. Entscheidend ist dabei eine professionelle Haltung, die sich in einer partizipationszentrierten Einrichtungskultur widerspiegelt. Natürlich muss Beteiligung sich am Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen orientieren, doch dieser fachliche Auftrag wird vielfach als Vorbehalt ausgelegt und nicht als Aufforderung, altersgerechte Beteiligungsformen zu schaffen. Die jungen Menschen werden in den Prozess der Evaluation und Weiterentwicklung von Beteiligungsformaten nur halbherzig oder gar nicht mit eingebunden. Ohne reale Möglichkeiten der Mitentscheidung bleiben jedoch Wohngruppen Orte „wohlwollender Bevormundung“ und es bleibt willkürlich und dem Zufall überlassen, welche Möglichkeiten junge Menschen nutzen können, um ihren Lebensort zu gestalten. Wenn das Interesse an den Beteiligungsformaten abnimmt, wird dies bisweilen mit mangelndem Interesse der jungen Menschen begründet: Sie seien mehr mit sich beschäftigt und weniger interessiert an der Gruppe oder gemeinschaftlichen Prozessen. 84 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen Beispiel 2 - Beschwerdeverfahren Häufig sind Beschwerdeverfahren zwar formal installiert, führen aber ein Schattendasein, da sie in der Praxis kaum genutzt werden. Wenn junge Menschen erfolglos versucht haben, ein Problem im direkten Gespräch zu klären, unterlassen sie häufig die Weiterführung des Anliegens in einem formellen Beschwerdeverfahren. Gründe hierfür liegen, wie bereits dargestellt, in der Sorge vor negativen Konsequenzen sowie in einem mangelnden Vertrauen darauf, dass ihr Anliegen ernsthaft aufgegriffen und gemeinsam bearbeitet wird. In vielen Einrichtungen besteht die Möglichkeit, schriftliche Beschwerden in einen Kummerkasten einzuwerfen. Dieser Beschwerdebriefkasten ist jedoch oftmals in Sichtweite der Bürotür angebracht. Dieser Standort konterkariert aus Sicht der jungen Menschen eine vertrauliche Bearbeitung der Beschwerden. Oft ist weiterhin nicht klar, wer den Briefkasten öffnet und was anschließend mit der Beschwerde passiert. Erfahrungsgemäß kann es durchaus vorkommen, dass Beschwerden in der Dienstberatung dem versammelten Kollegium vorgelesen werden. Damit verfehlt das Beschwerdeverfahren seinen eigentlichen Sinn und führt dazu, dass junge Menschen das Vertrauen in die Bearbeitung ihrer Beschwerden verlieren. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung erweisen sich Fachkräfte als Türsteher: innen des Beschwerdeverfahrens: Dort, wo sie junge Menschen dazu ermutigen, sich zu beschweren, und ihnen die Ängste vor negativen Konsequenzen nehmen, nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass sie dies auch wirklich tun (Equit/ Thomas 2025 b, 48). Dies hängt wiederrum eng mit einer Einrichtungskultur und einer Haltung zusammen, die es Mitarbeitenden erlaubt, offen mit eigenen Fehlern umzugehen und weniger Ängste vor teaminternen Abwertungen zu haben (Urban-Stahl/ Bochert/ Jann 2023, 38). Nur durch die aktive Unterstützung der Fachkräfte erfahren junge Menschen, dass ihre Beschwerden erwünscht sind und keine Gefahr für das Beziehungsgefüge darstellen. Die dafür notwendige Haltungsarbeit wird aber nicht in ausreichendem Maße umgesetzt. Wert und Sinn von Beschwerdeverfahren werden häufig von den Einrichtungen nur unzureichend erfasst. Das Potenzial, was darin liegt, sich bewusst angreifbar zu machen und Macht an die jungen Menschen abzugeben, wird nicht erkannt und bleibt in der Folge ungenutzt. Im Resultat wirken die Beschwerdeverfahren daher nicht selten als Beschwerdeverhinderungsverfahren. Wer aber keine Möglichkeit sieht, sich wirksam zu beschweren und seine Rechte einzufordern, ist auf die „Gnade“ der Fachkräfte angewiesen. Das Machtgefüge bleibt unangetastet. Beispiel 3 - Aufklärung über Kinderrechte Junge Menschen können sich dann wirksam beschweren, wenn sie ihre Rechte kennen. In vielen Wohngruppen sind etwa Poster zu finden, auf denen die wichtigsten Kinderrechte abgebildet sind, wie bspw. das Recht auf gewaltfreie Erziehung oder das Recht auf Privatsphäre. Hieran zeigt sich, dass das Thema Kinderrechte inzwischen im pädagogischen Alltag immer mehr beachtet wird. Um Kinderrechte jedoch zu verstehen, ist es erforderlich, sie zu konkretisieren und auf lebensweltliche Situationen zu beziehen. Andernfalls bleiben sie abstrakt und in ihrer Bedeutung unerschlossen. Erst durch die regelmäßige und aktive Auseinandersetzung, losgelöst von Plakaten, aufseiten der jungen Menschen und der Fachkräfte, geschieht dann die notwendige Haltungsarbeit. Hinzukommt, dass das Wissen über Kinderrechte überwiegend bei Erwachsenen liegt. Dadurch verstärkt sich abermals die Machtasymmetrie zugunsten der Fachkräfte. Wenn es Erwachse- 85 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen nen nicht gelingt, das Wissen über Kinderrechte systematisch und alltagsnah zu vermitteln, kann es den Charakter von Herrschaftswissen annehmen, weil es jungen Menschen die Möglichkeit nimmt, ihre Rechte einzufordern und sich gegen Missbrauch oder Vernachlässigung zu wehren. Das bewusste oder unbewusste Zurückhalten dieses Wissens verschafft einen Machtvorsprung, sichert die eigene Position und dient letztlich dazu, Kontrolle auszuüben bzw. bestehende Strukturen und Hierarchien aufrechtzuerhalten. Das Machtgefüge bleibt unangetastet. Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Anspruch und Wirklichkeit einer beteiligungszentrierten Kinder- und Jugendhilfe mitunter weit auseinanderliegen. Die konsequente Umsetzung von Beteiligung und Beschwerde ist kein Selbstläufer, denn das strukturelle Machtgefüge ist widerständig. Appelle, eine beteiligungszentrierte Haltung in den Teams zu erarbeiten sind wichtig, aber allein nicht ausreichend, um der Machtasymmetrie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe effektiv entgegenzuwirken. Schlussfolgerungen für die Implementierung und Umsetzung einrichtungsexterner Beschwerdeverfahren Die vorangegangenen Ausführungen verdeutlichen, dass die Haltung der Fachkräfte gegenüber Beschwerdeverfahren wesentlichen Einfluss darauf nimmt, ob junge Menschen die implementierten Verfahren nutzen können. Vor diesem Hintergrund erscheinen einrichtungsexterne Beschwerdestellen attraktiv: Während die Äußerung von Beschwerden innerhalb einrichtungsinterner Beschwerdeverfahren aufgrund der bestehenden Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse für junge Menschen riskant sein kann, verspricht die externe Beschwerdestelle eine objektive, neutrale und unabhängige Beratung (Len/ Tomaschowski 2021, 20). Bei genauerer Betrachtung erweist sich die Möglichkeit eines Ausgleichs der strukturellen Machtasymmetrie in der Kinder- und Jugendhilfe durch externe Beschwerdestellen als naiv: In ihrem Beitrag zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen in Ombudsstellen der Kinder- und Jugendhilfe zeigt Ulrike Urban-Stahl, dass sich die strukturelle Machtasymmetrie zwischen Helfer: innen und Nutzer: innen der Kinder- und Jugendhilfe, die durch Ombudschaft ausgeglichen werden soll, notwendigerweise innerhalb des Angebots fortsetzen kann. Das Beratungsformat komme laut Urban-Stahl nicht gänzlich ohne die Expertise von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe aus und stehe damit immer in der Gefahr, die strukturelle Machtasymmetrie zwischen Fachkraft und Adressat: in zu reproduzieren (Urban-Stahl 2022, 224). Zudem stellen sich hinsichtlich der Implementierung externer Beschwerdeverfahren weitere Umsetzungsfragen, die sich nicht einfach lösen und strukturell überwinden lassen. Die Erkenntnisse aus den angeführten Beispielen innerhalb der Arbeit der Beschwerdestelle BeMiBe lassen sich auf den Bereich der externen Beschwerdestellen und deren Implementierung entsprechend übertragen. Zuvor wurde dargestellt, welchen Stellenwert die fachlich-pädagogische Haltungsarbeit in diesem Zusammenhang einnimmt. Haltungen lassen sich natürlich nicht unmittelbar beeinflussen, aber durch konkretere Vorgaben bzw. Standards im Hinblick auf Beschwerdeverfahren sowie eine verbindliche Einbindung der Adressat: innenperspektive in die Entwicklung und Evaluation von Beschwerdeverfahren lassen sich machtkritische und rechtbasierte Grundhaltungen zumindest mittelbar fördern. Externe Beschwerdemöglichkeiten sind dabei ein wichtiger Baustein. Sie können Trägern bzw. Teams wichtige Impulse von außen geben und gegebenenfalls korrigierend tätig werden, wenn grundlegende Beschwerde- und Beteiligungsstandards (BAGLJÄ 2022, 13) nicht eingehalten werden. Der Gesetzgeber sieht den Beitrag externer Beschwerdemöglichkeiten in der Stärkung 86 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen der Rechte von jungen Menschen, zur Ergänzung interner Beschwerdeverfahren und um sicherzustellen, dass diese tatsächlich Wirkung entfalten (BT-Drucksache, 19/ 26107: 52, 98). Um die Funktion einer externen Beschwerdestelle wirksam erfüllen zu können, braucht es klarere Vorgaben vonseiten der übergeordneten Behörden als bisher. Das heißt, dass in den Landesausführungsgesetzen zum § 45 SGB VIII, in den Vorgaben der Betriebserlaubnisbehörden und in den Leistungsvereinbarungen der freien Träger mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe grundlegende Standards für externe Beschwerdestellen benannt werden sollten. Das wären beispielsweise der persönliche Kontakt der externen Beschwerdestelle zur Einrichtung, die systematische Auswertung der Beschwerden und deren Rückbindung an die Qualitätsentwicklung des Trägers oder verbindliche Kooperationsvereinbarungen, welche die Details der Zusammenarbeit für übergeordnete Behörden überprüfbar aufschlüsseln (BNO 2022, 4ff ). Zu Letzterem kommt den Betriebserlaubnisbehörden eine zentrale Rolle auch i. S. einer Kontrollfunktion zu (Len/ Tomaschowski 2021, 23). Natürlich kann es keine von oben auferlegte Lösung geben und jede Einrichtung muss ihr passendes externes Beschwerdeverfahren mit den Adressat: innen entwickeln. Aber wenn behördlicherseits kein Korridor definiert wird, in dem die Einrichtungen ihre je eigenen Wege finden, dann laufen die Bemühungen zur Etablierung wirksamer externer Beschwerdestellen Gefahr, genauso in tradierte pädagogische Denk- und Handlungsmuster assimiliert und damit verwässert zu werden, wie es oft bei internen Beschwerdeverfahren zu beobachten ist. Neben konkreteren Vorgaben und effektiverer Kontrolle durch die übergeordneten Behörden ist die Einbindung der Adressat: innenperspektive ein weiterer Eckpfeiler einer wirksamen Beschwerdeinfrastruktur. Die im § 4 a SGB VIII formulierten Verpflichtungen der öffentlichen Träger, mit Selbstvertretungen (mindestens) beratend zusammenzuarbeiten, kann im Bereich der Einrichtungsaufsicht ohne größeren Aufwand genutzt werden. So kann die Stimme der jungen Menschen und ihre Expertise stärker eingebunden werden. Darauf weisen Adressat: innen ausdrücklich selbst hin (IGFH 2023, 2). Ombudsstellen als externe Beschwerdestellen? Wie aus der Rechtskommentierung bereits zitiert, wird darauf hingewiesen, dass für die Träger - anders als bei internen Beschwerdeverfahren - keine Pflicht zur Schaffung von externen Beschwerdestellen besteht. „[E]r kann sich geeigneter anderer Strukturen bedienen.“ (BAGLJÄ 2022, 13). Doch rechtlich bleibt damit die Frage offen, wie diese geeigneten Strukturen genau aussehen können. In diesem Kontext nehmen Ombudsstellen eine zentrale Position ein, da in der Rechtskommentierung explizit auf sie verwiesen wird (FK-SGB VIII, Smessaert/ Struck, § 45 SGB VIII, Rn. 35). Ombudsstellen existieren inzwischen im ganzen Bundesgebiet. In der Fachliteratur werden sie ebenso als externes Beschwerdeverfahren bezeichnet, da sie außerhalb institutioneller Strukturen agieren sollen - also frei von Interessen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Wiesner 2014, 20). Sowohl Ombudschaft als auch die Diskussion um Beschwerdeverfahren stehen also in einem engen fachlichen Zusammenhang (Grapentin 2018, 118ff ). Aufgrund der inhaltlichen Nähe ist die Idee nachvollziehbar, dass Ombudsstellen die Aufgabe einer externen Beschwerdestelle gem. § 45 SGB VIII übernehmen. Für die freien Träger wäre dies sicher eine gute, naheliegende, aber eben auch (zu) einfache Lösung. Grundsätzlich könnten Ombudsstellen diesen Aufgabenbereich übernehmen, da sie bereits über eine Menge Erfahrung und Wissen im Umgang und in der Bearbeitung von Beschwerden und Konflikten verfügen (BNO 2022, 3). Auf diese 87 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen Expertise ließe sich aufbauen. Klarzustellen ist aber, dass Ombudsstellen nicht per se externe Beschwerdestellen gem. § 45 SGB VIII sind. Um die Intention des Gesetzgebers zu realisieren, sollten externe Beschwerdestellen in den Einrichtungen dauerhaft sichtbar gemacht werden und regelmäßig vor Ort präsent sein, sodass sie bei den jungen Menschen unmittelbar bekannt werden. Dafür braucht es eine entsprechende Ausstattung bspw. mit zeitlichen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie ggf. eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit den jeweiligen Trägern (ebd.). Ombudsstellen sind dafür aber in den Bundesländern i. d. R. nicht ausfinanziert. Der aktuelle Stand ist, dass von den bestehenden Initiativen nur eine Ombudsstelle diese Funktion qua Konzept übernehmen muss und ein weiterer Verein dabei ist, unter seinem Dach eine externe Beschwerdestelle als eigenes Angebot aufzubauen. Strukturell besteht zudem die Gefahr, dass Ombudsstellen durch die Übernahme der Funktion einer einrichtungsexternen Beschwerdestelle ihre Unabhängigkeit gefährden. Mit dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung und bspw. der fixierten Ausstattung mit finanziellen Ressourcen durch einen freien Träger würden sie faktisch einen Teil der Leistungserbringung für die Einrichtung übernehmen. Strenggenommen wären sie damit nicht mehr unabhängig. Wenn also Ombudsstellen diese Aufgabe übernehmen sollen, dann bräuchte es einerseits Lösungen, die die Unabhängigkeit der Ombudsstellen wahren, und anderseits entsprechende Ressourcen. Weiterhin wäre die strukturelle Trennung der beiden Aufgabengebiete - der ombudschaftlichen Beratung gem. § 9 a SGB VIII und der externen Beschwerdestelle i. S. des § 45 SGB VIII innerhalb der jeweiligen Ombudsinitiative zentral. Sonst bestünde die Gefahr, dass den Adressat: innen ein möglicher Beschwerdeweg genommen wird. Beispielhaft dargestellt: Wenn Marie sich an die ausgewiesene externe Beschwerdestelle des Trägers X wendet und mit Frau Maier spricht, dann jedoch mit der Bearbeitung unzufrieden ist und sich an eine Ombudsstelle wenden möchte, dort aber wieder auf Frau Maier trifft, nimmt das Marie faktisch mögliche Beschwerdewege. Mit Schaffung externer Beschwerdestellen gem. § 45 SGB VIII sollen diese aber erweitert und nicht reduziert werden. Die unterschiedlichen Beschwerdewege sollen nebeneinander existieren, sodass Adressat: innen den für sich passenden Weg wählen können (Len/ Tomaschowski 2021, 21). Fazit Die Analyse zeigt, dass die Umsetzung einrichtungsinterner Beschwerdeverfahren mit vielfältigen Herausforderungen verbunden ist. Besonders die Haltung der Fachkräfte sowie die bestehende Einrichtungskultur bestimmen maßgeblich, ob junge Menschen die Verfahren tatsächlich nutzen können. Zwar erscheinen einrichtungsexterne Beschwerdestellen zunächst als vielversprechende Ergänzung, doch zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass auch hier die zugrunde liegenden Haltungsfragen entscheidend bleiben. Eine gelingende Implementierung und Umsetzung einrichtungsexterner Beschwerdestellen erfordert deshalb zweierlei: die Schaffung von verbindlichen Strukturen, die einer Verwässerung von pädagogischen Ideen im Alltag widerstehen können, und eine intensive Auseinandersetzung mit der strukturellen Machtasymmetrie zwischen Fachkraft und Adressat: in. Henriette Grapentin André Kapuczinski Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. Bussestr. 3 04315 Leipzig E-Mail: bemibe@jugendhilferechtsverein.de Nina Jann DHBW Villingen-Schwenningen Schramberger Str. 26 78054 Villingen-Schwenningen E-Mail: nina.jann@dhbw.de 88 uj 2 | 2026 Potenziale und Voraussetzungen einrichtungsexterner Beschwerdestellen Literatur AGJ (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe) (2010): Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“. Berlin: AGJ- Eigenverlag, https: / / doi.org/ 10.1007/ 978-3-531-190 96-9_8 BAGLJÄ (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter) (2022): Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden. In: https: / / www.bag-landesjugendaemter.de/ media/ filer_public/ 76/ 5d/ 765ddc3e-fa86-4c83-82fc- 741fd016ba4f/ 159_handlungsleitlinien-__-38-45-ffsgb-viii_1.pdf, 26. 10. 2025 BNO (Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e. V.) 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Hinweise zu wich tigen Implementierungsschritten und Lösungs ansätze für die typischen Stolpersteine helfen auf dem Weg zum individuellen und gelungenen Entwicklungsprozess. Beschweren erlaubt 2., überarbeitete und erweiterte Auflage 2023. 121 Seiten. (978-3-497-03200-6) kt