eJournals unsere jugend78/4

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art20d
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2026
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Die besonderen Potenziale einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft

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2026
Henriette Katzenstein
Bis zur „kleinen“ Vormundschaftsrechtsreform, die 2011 in Kraft trat, wurde die Vormundschaft – besonders aus der Außenperspektive – oft als rechtlich-bürokratische Schreibtischtätigkeit angese-hen. Spätestens seitdem hat sie sich stetig zu einer aktiven Begleitung und Interessenvertretung des Kindes weiterentwickelt, die sich an den Rechten des Kindes auf Schutz, Förderung und Beteiligung (UN-KRK, etwa Art. 12, 19, 28) orientieren soll. Diese Ausrichtung der Sorge an Rechten des Kindes ist heute im Vormundschaftsrecht in §1788 festgeschrieben: Das Recht auf Förderung in Nr. 1, auf Schutz in Nr. 2 und auf Beteiligung in den Nr. 3–5 der Vorschrift. In der Kinder- und Jugendhilfe werden die besonderen Potenziale einer solchen kinderrechtsbasierten Vormundschaft jedoch immer noch nicht ausreichend wahrgenommen und sie sind in der Fläche noch nicht ausreichend realisiert.
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147 unsere jugend, 78. Jg., S. 147 - 153 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art20d © Ernst Reinhardt Verlag von Henriette Katzenstein Jg. 1958; Diplom-Psychologin, Vorsitzende des Bundesforums Vormundschaft und Pflegschaft e.V. Die besonderen Potenziale einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft Bis zur „kleinen“ Vormundschaftsrechtsreform, die 2011 in Kraft trat, wurde die Vormundschaft - besonders aus der Außenperspektive - oft als rechtlich-bürokratische Schreibtischtätigkeit angesehen. Spätestens seitdem hat sie sich stetig zu einer aktiven Begleitung und Interessenvertretung des Kindes weiterentwickelt, die sich an den Rechten des Kindes auf Schutz, Förderung und Beteiligung (UN-KRK, etwa Art. 12, 19, 28) orientieren soll. Diese Ausrichtung der Sorge an Rechten des Kindes ist heute im Vormundschaftsrecht in § 1788 festgeschrieben: Das Recht auf Förderung in Nr. 1, auf Schutz in Nr. 2 und auf Beteiligung in den Nr. 3 - 5 der Vorschrift. In der Kinder- und Jugendhilfe werden die besonderen Potenziale einer solchen kinderrechtsbasierten Vormundschaft jedoch immer noch nicht ausreichend wahrgenommen und sie sind in der Fläche noch nicht ausreichend realisiert. Daher werden sie im Folgenden herausgearbeitet. „Was ich besonders finde, dass die Vormundschaft nicht ganz Teil der Kinder- und Jugendhilfe ist. Ich finde, das ist etwas ganz Tolles, dass ein Kind, ein Jugendlicher dort einen Menschen zur Seite gestellt bekommt, der sich wirklich für seine Interessen stark macht in der Kinder- und Jugendhilfe.“ (Robin Loh, Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2022, Minute 2.42) Das 2023 in Kraft getretene neue Vormundschaftsrecht fordert mit der grundlegenden Vorschrift des § 1788 BGB ein, dass sich die vormundschaftliche Sorge an den Rechten des Kindes orientiert. Wie es die UN-KRK vorsieht (etwa Art. 12, 19, 28) stellt das Vormundschaftsrecht damit das Recht des Kindes auf Förderung (Nr. 1), auf Schutz (Nr. 2) und Beteiligung (Nr. 3-5) ins Zentrum. Eine Vormundschaft, die diese Orientierung an den Rechten des Kindes einlöst, wird kinderrechtsbasierte Vormundschaft genannt. Eine solche Vormundschaft steht an der Seite des Kindes oder Jugendlichen. Das entspricht dem Bedürfnis junger Menschen nach einem Menschen, der in dem komplexen Geflecht der Kinder- und Jugendhilfe ganz an der eigenen Seite steht, wie es sich im obigen Zitat ausdrückt. Denn Wünsche, Hoffnungen und Ängste des Kindes gehen in Entscheidungsprozessen der Kinder- und Jugendhilfe zwischen den Interessen, Meinungen und Befürchtungen vieler beteiligter Erwachsener allzuleicht unter. Ein: e Vormund: in, der: die die Perspektive des jungen 148 uj 4 | 2026 Kinderrechtsbasierte Vormundschaft Menschen erforscht, sich mit ihm auseinandersetzt und seine Interessen nachdrücklich einbringt, kann daher einen großen Gewinn für den jungen Menschen darstellen. Aber auch die anderen Akteur: innen der Kinder- und Jugendhilfe profitieren. Denn obwohl deren Handeln auf die Unterstützung des jungen Menschen ausgerichtet ist, ist es oft erforderlich, die Interessen verschiedenster Beteiligter miteinander auszubalancieren. Das verlässliche Einbringen der Perspektive des Kindes durch den: die Vormund: in erleichtert es, den Fokus auf die Unterstützung des jungen Menschen nicht zu verlieren. Parteilichkeit „Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.“ (§ 1790 Abs. 1 BGB) In dieser für die Vormundschaft zentralen Vorschrift drückt sich das entscheidende Potenzial einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft aus: die Verpflichtung des: der Vormund: in, parteilich für das einzelne Kind einzutreten. In der Sozialen Arbeit wird „Parteilichkeit“ als ein Prinzip angesehen, das in einer grundlegenden Gesellschaftskritik wurzelt und die Ursachen problematischer Lebensverläufe junger Menschen in gesellschaftlichen Deklassierungsprozessen verortet. Parteilichkeit wird gefordert, um Emanzipationsprozesse zu ermöglichen und richtet sich zugleich auf die Veränderung der Gesellschaft (Peters 2020, 134). Im alltäglichen Sprachgebrauch ist „Parteilichkeit“ tendenziell negativ konnotiert. Als Synonyme finden sich im Netz etwa Begriffe wie Voreingenommenheit, Befangenheit oder Einseitigkeit (openthesaurus.de/ synonyme/ parteilichkeit). Und gerade von einer Behörde, in der die zahlenmäßig stärkste Form der Vormundschaft, die Amtsvormundschaft, angesiedelt ist, wird nicht Parteilichkeit erwartet, sondern Distanz und Neutralität. Denn Behörden handeln nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit (Wißmann 2023, 2ff ). Im Gegensatz dazu fordert das Vormundschaftsrecht, dass die Personensorge (nur) die Rechte des Kindes berücksichtigt (§ 1795 Abs. 1 BGB), der „Vormund unabhängig“ ist und „die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen“ hat (§ 1790 Abs. 1 BGB). Damit ist für die Vormundschaft Parteilichkeit für das Kind in allen Prozessen, auch denen, an denen andere beteiligt sind wie der Hilfeplanung, gesetzlich explizit vorgesehen (Katzenstein et al. 2021, 24). Vormund: innen haben damit ein Privileg: Sie dürfen ohne Wenn und Aber an der Seite des Kindes stehen. Sie sind dem einzelnen Kind, nicht dem Familiensystem, der Einrichtung, dem Verein oder der Behörde verpflichtet. Sie dürfen daher auch für das Kind voreingenommen sein, etwa in dem Sinne, ihm etwas zuzutrauen, ohne dass es dafür einen Beweis zu erbringen hat, und dieses Zutrauen auch nach Misserfolgen nicht aufzugeben. Während die Behörde neutral auf der Basis des Gesetzes und nicht auf der Grundlage der persönlichen Verbundenheit mit einem besonderen Menschen entscheiden soll, entspricht Befangenheit im Sinne der Verbundenheit mit dem Kind gerade der vormundschaftlichen Aufgabe. In Konflikten, in denen verschiedene Perspektiven zum Tragen kommen, nimmt der: die Vormund: in die Perspektive des Kindes ein. Ein Beispiel dafür, welchen Stellenwert dies im Erleben junger Menschen haben kann, lieferte auf einer Veranstaltung im Rahmen des Deutschen Jugendhilfetags 2025 in Leipzig ein junger Mann. Er beschrieb, wie wichtig für ihn die Erfahrung war, dass eine erwachsene Bezugsperson ihm in einem Konflikt zugehört und seine Sichtweise auch gegenüber anderen Professionellen erläutert und vertreten hatte, nachdem die Fachkräfte seinem Erleben nach bei Meinungsverschiedenheiten meist „eine Wand“ gegen ihn gebildet hätten. 149 uj 4 | 2026 Kinderrechtsbasierte Vormundschaft In der Parteilichkeit des: der Vormund: in drückt sich die Verantwortung als sorgeberechtigte Person aus. Die gesetzliche Formulierung, dass die Vormundschaft „im Interesse des Mündels und zu dessen Wohl“ (§ 1790 Abs. 1 BGB) zu führen ist, macht deutlich, dass die Sorgeverantwortung einem Kind gilt, das sich noch in der Entwicklung befindet. Sie unterscheidet sich daher von der Wortwahl des Betreuungsrechts 1 , wo es heißt: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann“ (§ 1821 Abs. 2 S. 1 BGB). Der: die Vormund: in hat sich hingegen nicht ausschließlich an den Wünschen des Kindes zu orientieren, sondern an dessen Interessen und soll dabei zugleich das Wohl des Kindes im Auge behalten. Der Begriff des Interesses umfasst die Spannung zwischen kurzfristigen Wünschen und langfristigeren Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes. Darin, dass der: die Vormund: in auch „das Wohl“ des Kindes berücksichtigen soll, kommt zum Ausdruck, dass der: die Vormund: in auch Folgen von Entscheidungen im Blick halten soll, die das Kind noch nicht selbst überblicken kann. Interesse und Wohl des Kindes bilden keinen Gegensatz, sondern sind aufeinander bezogen. Der: die Vormund: in hat die Interessen des Kindes in einer Weise zu verfolgen, die seinem Wohl dient. Das kann herausfordernd sein, wie sich am Beispiel der Beziehungen eines Kindes zu seiner Herkunftsfamilie zeigen lässt. Es erfordert Geduld und Fingerspitzengefühl, mit dem Kind herauszufinden, welche aktuellen Wünsche es an seine Herkunftsfamilie hat. Solche aktuellen Wünsche, bspw. nach einem Kontaktabbruch, können jedoch mit grundlegenderen Hoffnungen im Konflikt stehen, etwa mit dem „Wunsch zweiter Ordnung“ (Laudien 2012, 306), ein Kind zu sein bzw. sich zu einer Person zu entwickeln, die von seinen Eltern und Geschwistern geliebt wird. Wünsche zweiter Ordnung beziehen sich auf das eigene Selbstverständnis und drücken Erwartungen aus, die die eigene Person und ihre Entwicklung betreffen. Die Interessen des Kindes zu wahren erfordert es, beide Ebenen im Blick zu behalten. Zudem steht der: die Vormund: in vor der Aufgabe, einen Weg zu finden, die Interessen des Kindes gegenüber den verschiedenen Beteiligten - etwa Eltern, Geschwistern, Einrichtung oder Pflegefamilie und Jugendamt - zu vertreten. Häufig muss er: sie gemeinsam mit dem jungen Menschen zunächst um Anerkennung seiner Interessen und anschließend um Kompromisse ringen. Zum Wohl des Kindes muss er: sie im Blick behalten, welche Folgen Entscheidungen auch im Beziehungsgeflecht des Kindes haben könnten (Katzenstein et al. 2021, 24f.). Denn es kann nicht darum gehen, die Interessen des Kindes - koste es später, was es wolle - durchzusetzen. Vielmehr ist zentral, dass der junge Mensch erlebt, dass sein: e Vormund: in seine Perspektive einnimmt und nach den gegebenen Möglichkeiten in seinem Interesse handelt. Die Parteilichkeit von Vormund: innen dient letztlich dem Recht des jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1788 Nr. 1 BGB). Insofern steht sie nicht im Widerspruch zu gesellschaftskritischen, emanzipatorischen Impulsen, wurzelt aber v. a. in der Sorgeverantwortung, die darauf abzielt, das Kind in der Entwicklung eigener Ziele und eigenständigen Handelns zu unterstützen. Kontakt und Beziehung zum Kind Als 2011 die monatlichen Kontakte des: der Vormund: in zum Kind als Regel gesetzlich erstmals festgeschrieben wurden (§ 1790 Abs. 3 BGB; § 1793 Abs. BGB alt) wurde das vielfach für unrealistisch und daher wenig sinnvoll gehalten (Sünderhauf 2011; Katzenstein 2013). Es hat sich inzwischen auch bewahrheitet, dass monatliche 1 Erwachsene Personen, die bestimmte Angelegenheiten nicht alleine bewältigen können, können vom Gericht eine gesetzliche Betreuung an die Seite gestellt bekommen. 150 uj 4 | 2026 Kinderrechtsbasierte Vormundschaft Kontakte jedenfalls für Amtsvormund: innen nicht zu schaffen sind; auch dann nicht, wenn die Fallzahl die gesetzlich vorgeschriebenen maximal 50 Fälle pro Vollzeitstelle (§ 55 Abs. 3 SGB VIII) unterschreitet. Inzwischen haben Erfahrungen des Bundesforums Vormundschaft aus Kontakten mit der Praxis allerdings gezeigt, dass regelmäßige Kontakte die Basis für eine kinderrechtsbasierte Vormundschaft bilden. Zwar erscheint es bei Bestehen langjähriger Pflegeverhältnisse oder stabiler Wohngruppen zunächst manchmal nicht notwendig, sehr regelmäßig Kontakt zu halten. Und selbstverständlich müssen auch die Wünsche des Kindes in Bezug auf die Kontakthäufigkeit berücksichtigt werden. Interessant ist, dass in einer Online-Befragung von 2016 fast 60 % der Kinder mehr Kontakt als bisher mit ihrem: ihrer Vormund: in wünschten, nur knapp 14 % weniger (Laudien 2016, 62). Jedenfalls sind Kontinuität und Verlässlichkeit im Kontakt Voraussetzung für eine Beziehung, die es Kindern und Jugendlichen überhaupt ermöglicht, sich im Zweifelsfall gegenüber dem: der Vormund: in bemerkbar zu machen. Denn wie sollen Vormund: innen von einer Krise erfahren, die etwa entsteht, weil die Pflegeeltern sich trennen, weil die Eltern plötzlich Rückführungsinteressen äußern bzw. sich bei ihrem Kind gar nicht mehr melden oder weil der junge Mensch selbst in eine psychische Krise gerät? Und selbst wenn sie - etwa durch Kolleg: innen der Sozialen Dienste - davon erfahren, wie sollen sie die Perspektive des jungen Menschen einnehmen, wenn nicht eine Beziehung zwischen ihnen und ihm entstehen konnte? Diese Einsicht prägt auch die Vormundschaftsrechtsreform, die „geeignete Rahmenbedingungen“ schaffen will, um die „Förderung einer persönlichen Beziehung zwischen Mündel und Vormund zu erreichen“ (BT-Drs. 19/ 24445, 130). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört insbesondere der Vorrang einer ehrenamtlichen Person als Vormund: in, die „am ehesten in der Lage [ist], Zeit und persönliche Zuwendung für den Mündel aufzubringen und […] daher von besonderem Wert für ihn“ sei. Eine persönliche Beziehung zwischen Vormund: in und Kind begünstigt eine kinderrechtsbasierte Perspektive, wie sich am folgenden Bericht der Leitungskraft einer Koordinierungsstelle illustrieren lässt. Die Koordinierungsstelle ist zuständig für Akquise und Beratung ehrenamtlicher Vormund: innen, ihre Leiterin war vorher im ASD tätig. Sinngemäß zitiert berichtete sie: „Als ASD-Fachkraft habe ich mehr mit Einrichtungen und weniger mit den Jugendlichen gesprochen. Da will man auch den Platz in der Einrichtung erhalten. Jetzt erscheint das in anderem Licht. Wir haben halt auch sehr starke ehrenamtliche Vormund: innen. Die sehen das aus Sicht der Kinder. Da nehme ich erstmal, was die Jugendlichen mir geben, so wie es ist, und arbeite damit. Das ist manchmal unangenehm für die Einrichtungen, die hinterfragt werden.“ Die Außenposition Der: die Vormund: in übernimmt zwar elterliche Funktionen, indem er: sie Inhaber: in der elterlichen Sorge wird. Während Eltern jedoch in aller Regel sowohl die Erziehungsaufgaben im Alltag als auch die strategischen Erziehungs- und Sorgeaufgaben übernehmen, ist die Person, die die Vormundschaft innehat, meist nicht diejenige, die die Erziehung im Alltag wahrnimmt. Diese Außenposition kann ein Vorteil sein, indem sie es dem Kind ermöglicht, sich anzuvertrauen, wenn es in seinem direkten Lebensumfeld Angelegenheiten gibt, für die die Erziehungspersonen nicht die richtigen Ansprechpersonen sind, wie es ein Kind in einem Interview beschreibt: „Also manchmal denk ich, ich brauch es [die Vormundschaft] eigentlich nicht, weil das ja auch meine (Pflege-)Eltern eigentlich machen könnten, aber manchmal finde ich es gut, dass es halt eine Person von außen ist, wenn man mal so Sachen hat, die man vielleicht nicht so mit den Eltern klären will“ (Sandmeir et al. 2010, 498f ). 151 uj 4 | 2026 Kinderrechtsbasierte Vormundschaft Diese Außenposition kann in manchen Fällen zur Entschärfung von Konflikten beitragen: Pflegeeltern, die es im Kleinkindalter des Pflegekinds zuweilen wenig einsichtig finden, dass ein Dritter mitredet, berichten zuweilen, dass der: die Vormund: in bei Konflikten in der Pubertät eine wichtige Rolle spielte. Die Position von Vormund: innen, die weniger verstrickt ist in Alltagskonflikte, macht es leichter, unvoreingenommen zuzuhören und schon dadurch Entlastung zu schaffen. In manchen Fällen tut es Pflegefamilien auch gut, wenn die Pflegeeltern bestimmte Entscheidungen den Vormund: innen überlassen können. Schließlich ermöglicht es diese Außenposition auch, die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern, Großeltern, Geschwistern und anderen biografisch wichtigen Personen unvoreingenommen in den Blick zu nehmen. Denn nicht immer ist es einfach für Kinder und Jugendliche, die Beziehungen zur Herkunftsfamilie oder auch zum Herkunftsland und deren Bedeutung für das eigene Selbst zur Sprache zu bringen. Die eigenen Gefühle können unklar sein und Ängste, andere wichtige Bezugspersonen zu verletzen, eine große Rolle spielen. Einem: einer Außenstehenden gegenüber ist es leichter, sich zu öffnen. Die Distanz zum Erziehungsalltag erleichtert es auch, eine Unterschätzung der Beziehungen aus der Vergangenheit des Kindes zu erkennen: Pflegeeltern, in deren Familie ein Kind seit Langem lebt und sich dort wohlfühlt, sind oft nicht gefasst auf die Eruptionen, die einen jungen Menschen in der Pubertät erfassen können, wenn auf der Suche nach der eigenen Identität scheinbar vergessene Bindungen an die Oberfläche geraten (LWL 2016). In Einrichtungen findet dagegen manchmal eine Überschätzung der professionellen gegenüber naiver gestalteten, aber persönlichen und auf Langfristigkeit angelegten Beziehungen statt. Im Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. sind im Rahmen von Beratungsfällen Beispiele dafür deutlich geworden: In einem Fall wurde etwa die Beziehungsaufnahme von Verwandten zu einem traumatisierten Kind nur als Risiko, nicht auch als Chance gesehen und ohne genauere Prüfung unterbunden. In einem anderen Fall wurde in einer Krise die langjährige Beziehung zwischen Kind und Pflegeeltern (vor)schnell für beendet gehalten. Die hier geschilderten Vorteile einer Außenposition der Vormund: innen sollen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Übernahme der Vormundschaft durch Pflegeeltern vorteilhaft für das Kind sein kann. Wenn sich die Beziehung so entwickelt hat, dass das Kind sich wünscht, dass seine Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen, und diese dazu bereit sind (oder das Kind sogar adoptieren), kann auch diese Form der Vormundschaft (oder die Adoption) beiden Seiten eine besondere Sicherheit und Stabilität vermitteln. Sorgeverantwortung Die besonderen Potenziale der kinderrechtsbasierten Vormundschaft wurzeln in der Inhaberschaft der Sorge für das Kind. Anders als viele andere um das Kind herum aufgestellte Personen haben Vormund: innen kein sachlich oder zeitlich abgegrenztes Aufgabenfeld, abgesehen vom Ende der Sorge mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Die Fachkräfte der sozialen Dienste arbeiten aufgaben- und weisungsgebunden, ihre Zuständigkeiten für die Hilfeplanung, die Einschätzung von Kindeswohlgefährdung oder die Inobhutnahme orientieren sich an gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben und der Organisation der Behörde. Die Zuständigkeit des: der Vormund: in orientiert sich dagegen ausschließlich an der Person des Kindes. In diesem Punkt ähnelt die Rolle des: der Vormund: in der der Pflegeeltern, die ebenfalls einen Teil der elterlichen Verantwortung übernehmen. Alles, was im Leben des Kindes wichtig ist, ob es der Nachlass des Vaters ist, eine frühe Schwangerschaft, das Aufenthaltsrecht des jungen Geflüchteten oder der Anspruch auf soziale 152 uj 4 | 2026 Kinderrechtsbasierte Vormundschaft Entschädigung (früher Opferentschädigung) ist auch Sache des: der Vormundin. Längst bevor von Inklusion die Rede war, waren Vormund: innen für Kinder mit Behinderungen zuständig und mit dem SGB V, SGB IX, SGB XI, dem Asyl- und Aufenthalts-, dem Vertragsrecht usw. befasst. Auch die rechtliche Kompetenz, die in der Vormundschaft aufgebaut wurde (zu den Qualifikationsanforderungen auf rechtlichem Gebiet an Vormund: innen s. BAGLJÄ 2023), ist ein wichtiges Potenzial für die Kinder und auch für die Kinder- und Jugendhilfe. Sie sollte bei aller Berechtigung des Fokus auf pädagogische Kompetenzen, Kommunikation und Beteiligung nicht vergessen werden! Voraussetzungen für die Entfaltung der Potenziale der kinderrechtsbasierten Vormundschaft Es bleibt zu sagen, dass die Potenziale einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft sich nur entfalten können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Das betrifft wesentlich die Arbeitsbedingungen in der Vormundschaft, zu denen insbesondere die Fallzahlen gehören, aber auch eine angemessene Arbeitsausstattung, die bspw. ein Budget für gemeinsame Unternehmungen und einen Laptop oder Tablet zum mobilen Arbeiten beinhalten sollte. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, in der Vormundschaft Qualitätsstandards unter Beteiligung von Care-Receivern, Care-Leavern und erfahrenen Vormund: innen aus allen Vormundschaftsformen zu entwickeln. Dem sollte die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit, die besagt, dass „die Vormundschaft unabhängig von Interessen und Weisungen anderer […] im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen“ ist (BT-Drs. 19/ 24445 2020, 127), nicht entgegenstehen. Qualitätsstandards dürfen die Unabhängigkeit der Vormundschaft nicht untergraben und Entscheidungen nicht vorwegnehmen und sollten daher v. a. aus der Vormundschaft selbst entwickelt werden (Laudien 2019, 387). Als Herausforderung der kommenden Jahre stellt sich die Aufgabe, bisherige Überlegungen dazu (Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2025) für alle Formen der Vormundschaft weiterzuentwickeln und sie in einer Weise zu formulieren und präsentieren, dass den betroffenen jungen Menschen zugänglich ist, worauf sie sich in einer Vormundschaft verlassen können sollten und wie sie ihre Rechte einfordern können. Henriette Katzenstein E-Mail: henriette.katzenstein@ vormundschaft.net Literatur BAGLJÄ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter) (2023): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaft und -pflegschaft, https: / / www.bag-landesjugendaemter.de/ de/ emp fehlungen-stellungnahmen/ Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. (2022): Der Vormund ist an deiner Seite, Video, https: / / vor mundschaft.net/ video-zur-vormundschaft/ Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. (2025): https: / / vormundschaft.net/ dresdnerthesen/ DIJuF-Rechtsgutachten (2011): Fachstandards und Richtlinienkompetenz der Amtsleitung; Weisungsfreiheit des Amtsvormunds/ der Amtsvormundin. JAmt, 530 - 532 DIJuF-Rechtsgutachten (2017): Zeitvorgaben für die Amtsvormundschaft; Weisungsfreiheit des Amtsvormunds. JAmt, 296 - 297 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Bt-Drs. 19/ 24445, 18. 11. 2020 153 uj 4 | 2026 Kinderrechtsbasierte Vormundschaft Katzenstein, H. (2013): Vormund/ in in Kontakt zum Kind zwischen Einzelfallorientierung und „Regelfall“. JAmt, 234 - 238 Katzenstein, H., Meysen, T., Urban-Stahl, U. (2021): Recht und Sozialpädagogik: Vormundschaft im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe. In: Wedermann, S., Katzenstein, H., Kauermann-Walter, J., Lohse, K., Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. (Hrsg) (2021): Vormundschaft. Sozialpädagogischer Auftrag - Rechtliche Rahmung - Ausgestaltung in der Praxis. Walhalla Fachverlag, Regensburg/ Berlin, 12 - 30 Katzenstein, H., Schlotfeldt, L. (2023): Vormundschaft, https: / / www.socialnet.de/ lexikon/ Vormundschaft LWL (Landschaftsverband Westfalen Lippe) (Hrsg) (2016): Pubertät bei Pflegekindern. Reihe: Ideen und Konzepte Laudien, K. (2012): Die Kontinuität des Gegenübers. Ethische und sozialisationstheoretische Aspekte im neuen Vormundschaftsgesetz. JAmt, 300 - 308 Laudien, K. (2016): Warum die Vormundschaft mehr Forschung braucht und was eine Befragung von Kindern und Jugendlichen unter Vormundschaft aussagen kann. JAmt, 58 - 64 Laudien, K. (2019): Starke Vormundschaft, Starke Kinder! JAmt, 385 - 387 Münder, J., Meysen, T., Trenczek, T. (2022): Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl., NOMOS, Baden- Baden Peters, F. (2020): Parteilichkeit? Kurze Geschichte eines Begriffs und einer (vergessenen? ) Praxis. ForE, 132 - 136 Praxisbeirat Amtsvormundschaft DIJuF / Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. (2024): Verantwortung braucht angemessene Ressourcen - Schluss mit Fallzahlbingo in der Vormundschaft! JAmt, 17 - 24 Sandmeir, G., Scheuerer-Englisch, H., Reimer, D., Wolf, K. (2010): Begleitung von Pflegekindern. In: Kindler H., Helming E., Meysen T. & Jurczyk K. (Hrsg.): Handbuch Pflegekinderhilfe, Deutsches Jugendinstitut e.V., München, 480 - 523 Sünderhauf, H. (2011): Fallzahlbingo: 30, 40 oder 50? Für wie viele Mündel kann eine Amtsvormundin in persönlicher Verantwortung die Pflege und Erziehung fördern und gewährleisten? JAmt, 293 - 299 Wißmann, H. (2023): Verwaltungsrecht. Grundlagen, Strukturen, Herausforderungen. Mohr Siebeck, Tübingen. https: / / doi.org/ 10.1628/ 978-3-16-16261 8-0 a www.reinhardt-verlag.de Familie und Recht im Fokus Wie sind Familiensowie Kinder- und Jugendhilferecht im deutschen Grundgesetz verankert? Reinhard Wabnitz vermittelt das relevante Basiswissen des Familienrechts - speziell aufbereitet für Studierende der Sozialen Arbeit. Systematisch und leicht verständlich werden die wichtigsten Regelungen dargestellt. Mit Fallbeispielen, Prüfungsfragen, Musterlösungen und einem ausführlichen Literaturverzeichnis. 6., überarb. Aufl. 2023. 193 Seiten. 7 Tab. utb-S (978-3-8252-6059-0) kt