unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art24d
4_078_2026_4/4_078_2026_4.pdf41
2026
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Vormundschaft und Gesundheit
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2026
Laurette Rasch
Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien ist seit jeher Treiber in der Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Die gesundheitliche Sorge ist Teil der vormundschaftlichen Aufgaben. Dabei ist Gesundheit als Zusammenwirken aus körperlichen, psychischen und sozialen Faktoren zu begreifen. Der Artikel zeigt das Spektrum von Gesundheit als Aufgabenbereiche vormundschaftlichen Arbeitens auf. Im Fokus steht dabei das Recht des jungen Menschen auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit.
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175 unsere jugend, 78. Jg., S. 175 - 185 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art24d © Ernst Reinhardt Verlag Vormundschaft und Gesundheit Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien ist seit jeher Treiber in der Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Die gesundheitliche Sorge ist Teil der vormundschaftlichen Aufgaben. Dabei ist Gesundheit als Zusammenwirken aus körperlichen, psychischen und sozialen Faktoren zu begreifen. Der Artikel zeigt das Spektrum von Gesundheit als Aufgabenbereiche vormundschaftlichen Arbeitens auf. Im Fokus steht dabei das Recht des jungen Menschen auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit. von Laurette Rasch Public Health (M. Sc.), Wissenschaftliche Mitarbeit Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin (KHSB) und Referentin bei der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ; https: / / orcid.org/ 0000-0002- 3787-708X Mit der 2023 in Kraft getretenen Vormundschaftsreform wurde das Recht junger Menschen auf persönlichen Kontakt und die auf Beteiligung orientierte Aufgabe der Vormundschaft (im Weiteren als Überbegriff für alle Formen der Übernahme von Personensorge verwendet) betont. Ein relevanter Teil der Personensorge ist die Gesundheit junger Menschen. Dieser Artikel nimmt Gesundheit als ein eigenständig zu betrachtendes Thema vormundschaftlichen Arbeitens und somit nicht nur Defizite und Nöte, sondern insbesondere Möglichkeiten zur Förderung des Wohlbefindens in den Blick. Dazu wird zunächst allgemein in das Thema Gesundheit eingeführt, bevor die Rechte des jungen Menschen als ‚Mündel‘ und die vormundschaftlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Gesundheit dargestellt werden. Anschließend wird am Beispiel sexueller und reproduktiver Gesundheit die vormundschaftliche Möglichkeit der Sorge für Gesundheit verdeutlicht. Letztlich werden Konsequenzen für die vormundschaftliche Arbeit im Hinblick auf Gesundheit abgeleitet. Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien In der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) wird das Recht auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit insbesondere mit Blick auf Versorgung in Artikel 24 betont. Deutlich wird aber bereits in der Präambel der UN-KRK, dass auch Mütter- und Familiengesundheit, eine familienfreundliche Gesellschaft, ein intaktes Ökosystem und Frieden unabdingbare Voraussetzungen für das Aufwachsen des Kindes in Wohlbefinden sind (DIMR 2017). Diese Prämissen finden sich auch in § 1 des SGB VIII, in dem als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe u. a. bestimmt wird, „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“, sowie dazu beizutragen, „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“. Gesundheit als Zusammenwirken aus körperlichen, psychischen und sozialen Faktoren ist entsprechend immer auch als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe zu betrachten (Hahn 2025). 176 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit Historisch betrachtet war Gesundheit von Kindern und Familien in enger Verschränkung mit sozialmedizinischer und sozialpädiatrischer Arbeit ein wesentlicher Treiber auch für die Entwicklung der sozialen (Frauen)Arbeit (Reinicke 2015). Im 19. und frühen 20. Jahrhundert wurden mit der Regulierung von Kinderarbeit, der Einführung verpflichtender Schulbildung oder Arbeitsschutzregelungen für Schwangere staatliche Maßnahmen etabliert, die grundlegend auf den Erhalt und die Förderung der Gesundheit von Kindern ausgerichtet waren (Rasch 2025). So stellte beispielsweise der 1905 initiierte Bund für Mutterschutz (ab 1908 Bund für Mutterschutz und Sexualreform [BfMS]) Ziele wie die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung von Frauen, den Abbau von „Vorurteile[n] gegenüber ledigen Frauen und ihren Kindern […] und eine Verbesserung ihrer rechtlichen und sozialen Lage […] Sexualaufklärung, das Recht auf Empfängnisverhütung und straffreie Abtreibung“ in den Mittelpunkt der Vereinsarbeit (Schötz 2024, o. S.). Die Bestellung einer Vormundschaft für Minderjährige betraf dabei sowohl Kinder, deren Eltern nicht mehr lebten, deren Eltern z. B. auf Grund von ‚Trunkenheit‘ die elterliche Sorge abgesprochen wurde und insbesondere Kinder, deren Mütter nicht verheiratet waren (Jenner 2006, 87ff; Hauss/ Ziegler 2013, 379f; Paschke 2016, 147f ). Dabei hatten Vormundschaft und die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe den Auftrag der Förderung der Gesundheit von Kindern durch die Unterstützung der Mütter bzw. der Sorgeberechtigten zuträglich zu sein (Jenner 2006, 27f; Hansbauer 2021, 92ff; Lakisa 2025). Diese Entwicklung wurde mit der Etablierung von Familienhilfen und der Stärkung der Rechte unverheirateter Mütter fortgesetzt, wobei eine kritische Einordnung der im Namen von Fürsorge, Gesundheit, Vormundschaft und weiterführend Familien- und Bevölkerungspolitik begangenen Verbrechen notwendig ist, hier aber nicht weiter ausgeführt werden kann (siehe dazu Wingen 1997, 23f; Schutzbach 2020). So wurde beispielsweise erst 1969 die Umwandlung verpflichtender Vormundschaft für Kinder nicht verheirateter Mütter zu verpflichtender Pflegschaft des Jugendamtes etabliert (BT-Drs.VI/ 674). Eine freiwillige Beistandschaft für unverheiratete Mütter als Ablösung der gesetzlichen Amtspflegschaft „mit den Aufgabenkreisen der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“ wurde erst mit dem Beistandschaftsgesetz von 1998 eingeführt (BT-Drs.13/ 8509; aktuell § 1712ff BGB). Regelungen zur Kooperation im Kinderschutz und der Auf- und Ausbau der Netzwerke der Frühen Hilfen seit dem Beginn der 2000er Jahre setzten eine Entwicklung fort, die auf eine freiwillige Inanspruchnahme von Unterstützung und strukturelle Bereitstellung vernetzter Angebote für Familien setzte (Wiesner 2012, 39). Zugleich ist immer wieder deutlich geworden, dass auf der individuellen Ebene jedes einzelnen Kindes nicht große Netzwerke, sondern individueller Kontakt, die engmaschige Begleitung des Kindes und seiner Familie und „Problembearbeitung durch Bildung, Beratung, Vermittlung und Begleitung“ grundlegend für ein Aufwachsen in bestmöglicher Gesundheit sind (Paschke 2016, 144). Mit dem Betreuungsgesetz von 1990 wurde die Stellung der Rechtssubjekte, d. h. derjenigen Menschen, für die Vormund: innen respektive Betreuer: innen Verantwortung in bestimmten Regelkreisen übernehmen, weitgehend gestärkt (BT-Drs. 11/ 6949). Das geltende Vormundschaftsrecht (§ 1788 BGBff ) wurde durch diese Reformen angepasst, aber nie vollständig ersetzt. Die sog. große Reform mit Gültigkeit vom 1. 1. 2023 (Gesetz vom 4. 5. 2021, BGBl. I S. 882) bildet die aktuell letzte Reform des aktuell geltenden Vormundschaftsrechts (§ 1788 BGBff ) (vgl. Socha 2025; Münder et al. 2021, 175ff; Bundesforum Vormundschaft 2021). Während für volljährige Menschen bereits mit der Einführung des Betreuungsrechts 1990 die Rechtsbegriffe ‚Betreute‘ respektive ‚Betreuung‘ bzw. ‚Betreuer: in‘ gültig wurden (DIMR 2023), werden für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr auch 177 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit weiterhin die Rechtsbegriffe ‚Mündel‘ respektive ‚Vormundschaft‘ bzw. ‚Pflegling‘ respektive ‚Ergänzungspflegschaft‘ verwendet. In anderen Worten wird mit der Gesetzesreform, die 2023 in Kraft trat, „die Subjektstellung des Kindes innerhalb des Rechtsverhältnisses Mündel - Vormund verstärkt (leider werden die antiquierten Begriffe beibehalten)“ (Münder et al. 2021, 177). Vorangestellt sind den Allgemeinen Vorschriften zur Vormundschaft damit im § 1788 BGB die Rechte des jungen Menschen, für den eine Vormundschaft bestellt wurde (im BGB ‚Der Mündel‘): „Der Mündel hat insbesondere das Recht auf 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen, 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund, 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.“ Im subjektiven Erleben junger Menschen stellt sich Vormundschaft dabei häufig als eine von Verwaltungs-, Fachkräfte- und (Pflege-)Elternlogiken bestimmten Praxis dar, in der es nicht leicht fällt zu identifizieren, wer der: die Vormund: in ist oder welche Aufgaben und Rechte damit verbunden sind ‚Mündel‘ zu sein (Rasch 2026; Rasch 2022). Für junge Menschen, die außerhalb der Herkunftsfamilie aufwachsen, ist der Alltag durch ein komplexes Beziehungsvieleck geprägt, das Angehörige ggf. verschiedener Familien sowie Fachkräfte unterschiedlicher Professionen umfasst. Zu berücksichtigen ist, „dass innerhalb der ‚Ecken‘ auch verschiedene Interessen und Bedürfnisse bestehen können“ (Santen et al. 2019, 16). Vormundschaft wird „einerseits durch die Organisations- und Finanzierungsstruktur“ als Teil des Systems der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben, „andererseits ist sie in ihrer elterlichen Funktion zugleich Adressatin der Kinder- und Jugendhilfe und damit ihr Gegenüber“ (Katzenstein et al. 2021, 12; zu den daraus entstehenden möglichen Herausforderungen siehe auch BAGLJÄ 2023, 33). Auch Vormund: innen stellen entsprechend innerhalb dieses Beziehungsvielecks eine spezifische Ecke dar und sind zugleich zur Vermittlung zwischen den verschiedenen Positionen verpflichtet. Aus der Perspektive der jungen Menschen ist weniger von formalen Rollen oder rechtlichen Zuordnungen geprägt, wer für sie Familie oder eine Vertrauensperson ist (Rasch 2022). Es geht für sie nicht um Beurkundung oder Haushaltszugehörigkeit, sondern um Beziehung und Beständigkeit im Kontakt. Im Zusammenhang mit Vormundschaft das Recht auf die Achtung des eigenen Willens oder auf Beteiligung einzulösen, erfordert ein umfangreiches Wissen. Eine grundlegende Aufgabe vormundschaftlicher Arbeit ist es daher, den jungen Menschen ausführlich und wiederholt darüber zu informieren, wie sich der Rechtsstatus als ‚Mündel‘ auswirkt und welche Rechte damit verbunden sind (Bundesforum Vormundschaft 2026; Rasch 2026). Auch vor diesem Hintergrund soll sich zur bestmöglichen Passung an der Perspektive der jungen Menschen orientiert werden, wobei mit der letzten Reform der ehrenamtlichen Vormundschaft ein Vorrang eingeräumt wurde (§ 1779 Abs. 2 BGB; Socha 2025, 93f ). Im Folgenden soll zunächst aufbauend auf dieser historischen Darstellung der aktuelle mit einer Vormundschaft verbundene Auftrag zur Gesundheitssorge dargestellt werden. Daran anschließend werden exemplarisch Fragen von Gesundheit im Alltag junger Menschen, für die eine Vormundschaft bestellt wurde, dargestellt. Explizit gemacht wird dieses Thema am Beispiel der Informationsweitergabe zu sexueller und reproduktiver Gesundheit in vormundschaftlicher Arbeit. 178 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit Vormundschaft und Gesundheit Im Betreuungsrecht vor der Reform 2021 (§ 1901 Abs. 4 BGB) war definiert: „Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ (§ 1901 Abs. 4 BGB). Diese Formulierung orientierte auf Grundsätze der Gesundheitsförderung, Prävention eines Wiederauftretens oder Voranschreitens bereits vorhandener Erkrankungen, die kurative Versorgung bei medizinischen Bedarfen und palliative Maßnahmen am Lebensende (Franzkowiak 2025). Aus dieser Formulierung ließen sich im Sinne eines „Anforderungsprofils“ für Betreuer: innen eine Vielzahl gesundheitlicher Aspekte als relevant für die Praxis identifizieren (Tormin 2019, 112ff, hier insbesondere 126f ). Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2021 steht die Orientierung am Wunsch und Willen der betreuten Person im Vordergrund. Aufgabe der Betreuung ist damit insbesondere die unterstützte Entscheidungsfindung (Brosey 2023). Verbunden mit dem im sog. Präventionsgesetz von 2015 (BT-Drs. 18/ 4282) formulierten Vorrang der Prävention bedeutet dies auch die Stärkung individueller Gesundheitskompetenzen wie den Aufbau gesundheitsförderlicher Lebenswelten zu beachten (Gerlinger 2025; mit Bezug auf das SGB VIII vgl. Hahn 2025). Das Betreuungsrecht kann für den Bereich der Vormundschaft für Minderjährige nur orientierend herangezogen werden. Im Vormundschaftsrecht heißt es: „Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen“ (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Begriff der Personensorge wird dabei im BGB nicht umfassend definiert. Die Sorge für die Gesundheit ist daher in den Begriff „Pflege“ in § 1631 Abs. 1 BGB bzw.§ 1795 Abs. 1 S. 1 BGB hineinzulesen (Fröschle 2022, 140; Oberloskamp/ Dürbeck 2023, 236f; BAGLJÄ 2023, 15; Hoffmann 2024, 215ff ). Gesundheitssorge im Alltag Die Aufgabe, die gesundheitlichen Bedarfe eines Kindes oder Jugendlichen zu erfassen und zu begleiten ist auch mit neuen rechtlichen Regelungen, wie der auf maximal 50 Mündel pro Amtsvormund: in reduzierten Fallzahlen (Praxisbeirat Amtsvormundschaft, Bundesforum 2024) und dem Vorrang ehrenamtlicher (Einzel-)Vormundschaft im Gesetz, groß. In der (wenigen) Literatur zur vormundschaftlichen Aufgabe der Gesundheitssorge werden vor allem Themen beschrieben, die Fragen der Aufklärungs-, Zustimmungs- und Einwilligungspflichten sowie von Verboten (z. B. Sterilisation siehe § 1631 c BGB) aufgreifen. Die rechtswissenschaftliche Publikation von Birgit Hoffmann führt Aspekte des Themas Gesundheit als Bestandteil der Personensorge auf (Hoffmann 2024). Für das Baby, Kind und Jugendliche: n sind Grundlagen der Gesundheitssorge wie das Wissen um die medizinische Familienanamnese, den Impfstatus und die Veranlassung, Einhaltung und Begleitung der Routine-Untersuchungen und Impfungen sowie ggf. weiterführender Entwicklungsdiagnostik zu organisieren und dokumentieren (BIÖG 2026; Hoffmann 2024, 239ff ). Die Koordination gesundheitsbezogener Leistungen als Sicherstellung der Interessenvertretung gegenüber Leistungsträgern und -erbringern beinhaltet auch den Abschluss einer Krankenversicherung und die Vermittlung des Wissens um Versicherungsfragen (Oberloskamp/ Dürbeck 2023, 237; Hoffmann 2024, 226). Auch die Gewährleistung und Förderung von weiterführender Entwicklungsdiagnostik, psychotherapeutischer und ggf. psychiatrischer Diagnostik und Versorgung, Zahngesundheit und Kieferorthopädie, Seh- und Hörtests sowie die Organisation von Heilmitteln bei spezifischen Bedarfen ist zu berücksichtigen. Darunter fällt beispielsweise auch der Bereich eines informierten und selbstbestimmten Umgangs mit Sexualität und ggf. die Versorgung mit (Notfall-)Kontrazeptiva (Oberloskamp/ Dürbeck 2023, 238f; Hoffmann 2024, 236ff ). Lediglich 179 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit für freiheitsentziehende Maßnahmen und freiheitsentziehende Unterbringung ist immer eine Prüfung und Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich (§ 1631 b BGB, der über § 1759 Abs Satz 3 BGB für Kinder und Jugendliche gilt) (Hoffmann 2024, 169ff, 226ff; DGKJP 2025). Das Medikamentenmanagement bei chronischer Erkrankung und/ oder Behinderung erfordert klare und bestenfalls schriftlich fixierte Absprachen zur Medikation, die regelmäßig auf ihre Aktualität geprüft werden. Für KiTa und Schule wurden allgemeingültige Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt (DGUV 2021 a, b). Diese greifen für Formen der Stationären Jugendhilfe bei fehlender Zuständigkeit der DGUV nicht gleichermaßen, können aber als Orientierung auch für den häuslichen Bereich junger Menschen unter Vormundschaft herangezogen werden. Ungeachtet der eindeutigen rechtlichen Vorgaben sind sowohl Normverstöße als auch strukturelle Handlungsunsicherheiten im Umgang mit Medikation wie auch mit freiheitsentziehenden Maßnahmen bekannt (DGKJP 2025; Ehlke/ Oppermann 2025; Seyboldt 2025). Die Sicherstellung von Beteiligung bei der Wahrnehmung von Einwilligungs- und Entscheidungsbefugnissen schließt auch die Sicherstellung von Nachsorge und Dokumentation mit ein. Dabei trägt auch die Dokumentation von Dissens dazu bei, nachvollziehbar zu machen, warum gesundheitliche Entscheidungen beispielsweise für eine stationäre psychiatrische Versorgung ggf. gegen den Willen, aber zum Wohl des jungen Menschen durchgesetzt werden mussten. Dies kann den jungen Menschen, für die die Vormundschaft bestellt wurde, helfen, den eigenen Lebensweg zumindest im Nachgang besser zu verstehen (Kröger/ Schröer 2021, 35; DGKJP 2025). Das Gesetz schreibt Vormund: innen enge Abstimmung mit dem jungen Menschen, der Herkunftsfamilie und mit den Pflegepersonen sowie eine Berichtspflicht gegenüber dem Familiengericht und dem Jugendamt vor (insbesondere § 1790 und § 1802 BGB; BAGLJÄ 2023, 48ff ). Die Erreichbarkeit des: der Vormund: in in medizinischen Notfällen muss gewährleistet sein (BAGLJÄ 2023, 15). Auch die Sicherstellung der Weitergabe von Gesundheitsinformationen im Kontakt mit dem jungen Menschen, seinem (temporären) Zuhause und beispielsweise bei kurzen Wechseln zwischen stationärer medizinischer (psychiatrischer) Versorgung und Kinder- und Jugendhilfe, Unterbringungswechseln oder unregulierten Abbrüchen stationärer Hilfen, d. h. im Beziehungsvieleck des jungen Menschen ist Bestandteil vormundschaftlicher Aufgaben (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist die weitgehende Schweigepflicht von Ärzt: innen auch über die Behandlung junger Menschen zu beachten (Oberloskamp/ Dürbeck 2023, 236f ). Vormund: innen haben dabei Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Familiengericht nach § 1802 Abs. 1 BGB und das Jugendamt nach § 53 a Abs. 1 SGB VIII. „Gelingende Zusammenarbeit im Einzelfall benötigt etablierte Kooperationsstrukturen aller Beteiligten und ein Verständnis für die jeweils andere Aufgabe“ (BAGLJÄ 2023, 48). Die Mitwirkung z. B. im Jugendhilfeausschuss oder in Netzwerken Früher Hilfen, Arbeitskreisen zu Kinderschutz, zum Umgang mit Schulabsentismus oder bei lokalen Gesundheitskonferenzen stellt ein Format dar, über die eine solche Zusammenarbeit strukturell verankert werden kann. Gesundheitsbezogene Selbstständigkeit bei Ende der Vormundschaft Der vormundschaftliche Auftrag umfasst grundlegend die Förderung zunehmender Selbständigkeit. Da Vormundschaft mit dem 18. Geburtstag endet, müssen im Sinne einer Vorbereitung auf eine frühe Selbständigkeit mit den jungen Menschen auch Übergänge in der Gesundheitsversorgung geklärt werden. Dies erfordert 180 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit eine Weitergabe von Informationen z. B. zur Familienanamnese, zur Weiterführung und Beendigung kieferorthopädischer Versorgung und ggf. die Begleitung des Übergangs von kinder- und jugendärztlicher Versorgung zur Erwachsenen-Versorgung. Insbesondere bei einer zu befürchtenden unregulierten Beendigung einer Form der stationären Jugendhilfe ist eine frühzeitige Informationsweitergabe und Sicherstellung des Wissens um die Verpflichtung zur Krankenversicherung von Bedeutung. Im Zusammenhang mit medizinischer Versorgung wird beispielsweise für junge Menschen mit der Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei nachgewiesener hoher Persistenz der Symptomatik im Erwachsenenalter eine deutliche Lücke in der Versorgung im Übergang ins Erwachsenenalter beschrieben (Schmidt et al. 2023, 29). Hier kann ein frühzeitiger selbstständiger Kontakt ins medizinische Versorgungssystem den Zugang zur gewohnten pharmakologischen Versorgung sichern, ohne gleichzeitig den direkten Übergang in das System der Eingliederungshilfe einzuleiten. Solche Prozesse zu begleiten, ist im Sinne der Personensorge vormundschaftlicher Auftrag. Auch frühzeitig die Beantragung eines Grads der Behinderung (GdB) und/ oder eine Form der rechtlichen Betreuung und die damit im Zusammenhang stehenden Folgen können mit dem jungen Menschen besprochen werden (§ 1825 BGB). Ebenso ist die Begleitung des Übergangs von jungen Menschen mit anderen medikamentenpflichtigen Erkrankungen von Bedeutung (GfTM 2021). Aber auch für alle nicht chronisch erkrankten jungen Menschen gilt es sicherzustellen, dass sie über ausreichende Gesundheitskompetenz verfügen (RKI 2022). Im Folgenden wird entlang von Aussagen junger Menschen, die in Pflegefamilien gelebt haben und für die eine Vormundschaft bestand, beispielhaft die Bedeutung der Thematisierung sexueller und reproduktiver Gesundheit im Kontext vormundschaftlicher Arbeit aufgezeigt. Beispiel: „Pubertät oder so“ Jungen, Mädchen und junge Menschen, die sich nicht im binären Geschlechtersystem verorten, benötigen Informationen, um körperliche Veränderungen in der Pubertät und die Bedeutung der Verantwortungsübernahme auch in sexuellen Kontakten zu erfassen (BIÖG 2025; SFBB 2025). Junge Elternschaft von Menschen, die in stationärer Jugendhilfe aufwachsen oder aufgewachsen sind oder die in Eltern-Kind-Einrichtungen leben, und grundsätzlich minderjährige Mutterschaft sind Themen vormundschaftlicher Arbeit (BZgA 2005; Thomas 2025). Darüber hinaus ist die Auseinandersetzung mit sexueller und reproduktiver Gesundheit als Auftrag in der stationären Kinder- und Jugendhilfe und der Vormundschaft zu betrachten (WHO/ BZgA 2011; Helfferich/ Kavemann 2016). Die folgenden kurzen Berichte sind Ausschnitte aus längeren Interviews im Rahmen eines Forschungsprojektes zum Erleben der Vormundschaft aus der Perspektive junger Menschen, die nicht explizit das Thema Gesundheit oder konkret Sexualität oder Kontrazeption zum Inhalt hatten (Rasch 2022). In den Interviews schilderten die junge Menschen, die in Pflegefamilien aufgewachsen sind oder aufwachsen, sehr unterschiedliche Erfahrungen in Bezug auf die Thematisierung sexueller und reproduktiver Gesundheit. „Er ist dann quasi rausgegangen. Und hat dann noch zwei männliche Mitarbeiter reingeholt und die haben mir so ein Aufklärungsgespräch führen wollen, also drei Männer von den zwei ich noch nie vorher gesehen hatte. Ich war 15. Und die haben mir dann ganz komische Fragen gestellt, […] auch solche Fragen, wie: Mag ich Sex.“ (Rasch 2022, 21f; 29-jährige Interviewpartnerin) „Welche Medikamente ich nehmen muss, das war auch immer ein ganz großes Thema, weil ich diese Tabletten nicht nehmen wollte. Ich wollte die Pille nicht, ich wollte diese 3-Monats-Spritze nicht und auch nicht das 3-Jahre-Stäbchen.“ (Rasch 2022, 33; 25-jährige Interviewpartnerin) 181 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit „Aber da war mein Vormund in der Hinsicht … Ich weiß gar nicht, ob der überhaupt wusste, dass ich die Pille nehme. Oder generell Medikamente jetzt auch nehmen muss für Asthma und alles, was ich halt sonst noch hab’. […] Also ich erinnere mich … Gerade fällt mir ein, ich habe von dem Beratungsfachdienst… Hab’ ich damals ein Buch bekommen. Aber es war nur ein Buch, aber es war eigentlich ganz gut, weil, dann musste ich mir nicht dieses Gespräch antun, sondern ich konnte mir die Sachen, die mich interessiert haben, einfach nachlesen.“ (Rasch 2022, 32; 25-jährige Interviewpartnerin) „Also die sagen halt schon, also sagen halt, das wäre besser mal zum Frauenarzt gehen, um einfach nochmal aufgeklärt zu sein, unter anderem nennt man das ja auch Blümchen-Gespräch so über Verhütung. […] Also für mich ist das halt ganz ok darüber offen zu reden, weil es ist halt schon wichtig, dich vor den Infektionen zu schützen oder auch allgemein darüber Bescheid zu wissen, nicht dass du dann auf einem Mal mit fünfzehn da stehst, so: Oh ja, ich bin schwanger übrigens. Wie erzieht man ein Kind? Könnte ich das jetzt noch abtreiben oder wie mache ich das jetzt oder so.“ (Rasch 2022, 33; 17-jährige Interviewpartnerin) Die vier hier zitierten Mädchen und jungen Frauen haben unterschiedliche Erfahrungen in Bezug auf die Thematisierung sexueller und reproduktiver Gesundheit gemacht. Nur eine von ihnen berichtete mit Leichtigkeit von ihrem Wissen aus dem „Blümchen-Gespräch“ (Rasch 2022, 33). Für die anderen ist das Thema mit Sprachlosigkeit, Konflikt oder Beschämung und sogar einer Erinnerung, bedrängt worden zu sein, verbunden. Ein junger Mann äußerte denWunsch nach einem Ansprechpartner, dem er Fragen zur „Pubertät oder so“ (Rasch 2022, 39) stellen könne. „Ja genau also ja, das mit den Geschlechtern finde ich schon wichtig, also weil zum Beispiel, wenn es um die Pubertät oder so geht, klar kann man die Mädchen fragen. Vielleicht haben die auch ’ne Antwort, aber vielleicht ist es denen genauso unangenehm wie einem selber, wenn man es hinstellt. Da hätte man sich halt schon ’nen Ansprechpartner gewünscht.“ (Rasch 2022, 39; 19-jähriger Interviewpartner) Im Gegensatz zur relativen Selbstverständlichkeit, mit der Jugendliche oder junge Frauen in gynäkologische Versorgung vermittelt werden, gilt für junge Männer nicht einmal dies (Seeling et al. 2018). Über die Verschreibung von Kontrazeptiva hinaus haben alle jungen Menschen jeden Geschlechts oder sexueller Orientierung ein Recht, sich informiert für und gegen sexuelle Kontakte sowie Schwangerschaft oder Schwangerschaftsberatung entscheiden zu können (WHO / BZgA 2011). Auch junge Menschen, die in stationärer Jugendhilfe aufgewachsen sind, haben ein Recht auf Sexualität, auf Schwangerschaft, Kinderwunsch und bzw. oder die Pille danach, Schwangerschaftskonfliktberatung, auf Beratung und Begleitung bei geschlechtsangleichender Versorgung und auch darauf, über die möglichen gesundheitlichen Folgen pharmakologischer Kontrazeptiva informiert zu werden und diese ggf. zu verweigern. „Blümchen- Gespräche“ und „Pubertät oder so“ (Rasch 2022, 33, 39) haben für die jungen Menschen eine hohe Bedeutung, die sich auch in vormundschaftlicher Arbeit abbilden muss. Auch da inzwischen für alle junge Menschen im Alter von 9 bis 14 Impfungen gegen Humane Papillomviren (HPV) empfohlen werden (RKI 2025) gilt es zumindest sicherzustellen, dass alle jungen Menschen Ansprechpersonen für Fragen sexueller und reproduktiver Gesundheit haben. Auch um über sexualisierte Gewalt sprechen zu können, ist eine offene Kommunikation zu Fragen von Sexualität notwendig: „Für die Möglichkeit, sich Erwachsenen anzuvertrauen, spielen Beziehungsdimensionen wie Verlässlichkeit, Wertschätzung, Vertrautheit sowie das Gefühl, als individuelle Person ernst genommen zu werden, eine Rolle“ (Helfferich/ Kavemann 2016, o. S.). 182 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit Alltägliche Sorge-Momente Zu alltäglichen Sorge-Momenten gehören beispielsweise die Anregung zu Bewegung im Alltag und die Beteiligung an sportlichen Aktivitäten, das Vorleben von Umgang mit stressigen Situationen, Freude, Kummer und Ärger, Kontemplation, Vor- und Nachbereitung besonderer Momente im Leben und viele weitere. Auch durch eine enge Begleitung des jungen Menschen in Form der nach § 1788 Ziff. 3 BGB vorgeschriebenen regelmäßigen vormundschaftlichen Kontakte ist diese Alltäglichkeit bei nicht im Haushalt des: der Vormund: in lebenden jungen Menschen nicht zu erreichen. Werden pro Vormund: in 50 junge Menschen als „Mündel“ betreut, also ist die in § 55 Abs. 3 SGB VIII geregelte Obergrenze ausgereizt, stehen monatlich 22 Minuten für den direkten Kontakt mit jedem jungen Menschen zur Verfügung (BAGLJÄ 2023, 32). Zugleich bedeutet diese Unerreichbarkeit aber nicht, dass ein Versuch, auch solche Themen zu berücksichtigen, zu vernachlässigen ist. So erinnern junge Menschen durchaus, ob sie beispielsweise eine Geburtstagskarte von ihrem: ihrer Vormund: in erhalten haben oder wenn es andere Anlässe gab, an denen ihnen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Ein 14-jähriges Mädchen berichtet beispielsweise von den positiv erlebten Feiertagsgrüßen ihrer Vormundin: „Sie schenkt uns auch bis heute immer zu unserem Geburtstag eine Kleinigkeit oder auch zu Weihnachten immer eine Kleinigkeit. Oder zu Ostern. Also sie ist sehr aufmerksam, was das angeht. […] Die schreibt. Sie sind sogar welche, die mir eher was schicken anstatt meine Herkunftsfamilie. Die sind so gesagt…die halt an den Geburtstag denken.“ (Rasch 2022, 39; 14-jährige Interviewpartnerin) Solche Gesten des Denkens an den jungen Menschen auch als Ausdruck von Sorge um seine (seelische) Gesundheit zu verstehen, kann dazu beitragen, Gesundheit und Wohlbefinden systematisch zu fördern und sie nicht von der individuellen Haltung einzelner Vormund: innen oder ihrer Dienststellen abhängig zu machen. Konsequenzen für Gesundheit als Thema vormundschaftlicher Arbeit Dargestellt wurde, wie weitreichend das Recht des jungen Menschen als ‚Mündel‘ auf die vormundschaftliche Verantwortung für Gesundheit ist. Dabei gilt es als Vormund: in nicht nur in Notfällen oder bei (Zwangs-)Behandlungen aktiv zu werden, sondern Gesundheit als Spektrum von Gesundheitsförderung, Prävention, kurativer Versorgung und palliativen Maßnahmen im Blick zu halten und dem jungen Menschen zu vermitteln. Kinder und Jugendliche haben Anspruch darauf, dass ihre individuellen Rechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung wirksam eingelöst und sie in sie betreffende Entscheidungen alters- und entwicklungsgerecht einbezogen werden. Hierbei sind sämtliche Fragen der Gesundheit inkludiert. Auch bei sensiblen, scham- oder angstbesetzten Themen sind Vormund: innen für junge Menschen Ansprechpersonen an ihrer Eltern statt. Vormund: innen tragen die Verantwortung, Versorgung zu koordinieren, Kontinuität zu gewährleisten und eine verlässliche Beziehung zu gestalten. Dabei sind sie auch zu enger und förderlicher Zusammenarbeit mit Herkunftsfamilien, Pflegepersonen, Familiengerichten und Jugendämtern verpflichtet. Durch Mitwirken z. B. in Netzwerken Früher Hilfen, Arbeitskreisen zu Kinderschutz oder z. B. zu Schulabsentismus kann Vormundschaftliche Expertise über die individuelle Sorge für einzelne junge Menschen hinaus zur strukturellen Stärkung der Bedingungen für gesundes Aufwachsen beitragen. Nach Ende der Bestellung ist die persönliche Erreichbarkeit abhängig von der Form der Vormundschaft. So sind ehrenamtliche (Einzel-)Vormund: innen ggf. eher geneigt auch weiterhin Kontakt und Unterstützung anzubieten, während in anderen Formen der Vormundschaft die Arbeit mit jungen Erwachsenen in der Regel mit dem Ende der Vergütung dieser Tätigkeit endet. Um sich sowohl in Bezug auf Krankenversicherung, das Versorgungssystem als auch zu Gesundheitsinformationen orientieren zu können, sollte mit dem jungen Menschen geklärt werden, wer 183 uj 4 | 2026 Vormundschaft und Gesundheit nach Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses in gesundheitlichen Angelegenheiten ansprechbar ist. Grundsätzlich gilt es dabei auch abzuwägen, ob und welche Formate der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe für die junge Person in Betracht kommen. Durch die ausdrückliche Thematisierung von Gesundheit und Wohlbefinden der jungen Menschen als vormundschaftlichem Thema können auch strukturelle Anforderungen an gesundheitsbezogene Verantwortung, Beteiligung und Unterstützung im Kontext der Hilfen zur Erziehung identifiziert werden. Alltäglich Gesundheitssorge als Verantwortung für das Wohl des jungen Menschen wahrzunehmen und zu dokumentieren, trägt auch zur Sichtbarkeit von Sorge-Arbeit bei. Vormund: innen tragen dabei die große Verantwortung, junge Menschen nicht nur zu schützen, sondern die Wahrnehmung von Chancen zu ermöglichen. Es darf nicht dem Glück des jungen Menschen (oder allein seinen Fähigkeiten, Wünsche zu formulieren) überlassen bleiben, dass sein Recht auf ein erreichbares Höchstmaß an Gesundheit erfüllt wird. Laurette Rasch E-Mail: laurette.rasch@khsb-berlin.de Literatur Brosey, D. (2023): Unterstützte Entscheidungsfindung in der Betreuungspraxis. Reguvis, Köln Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) (2023): Arbeits- und Orientierungshilfe für den Bereich der Amtsvormundschaft und -pflegschaft. In: https: / / www.bag-landesjugendaemter.de/ media/ filer_public/ df/ 59/ df599f7d-6811-436a-b215-f72eb 1b13ce9/ 161-2023-arbeits-_und_orientierungshilfe_ fur_den_bereich_der_amtsvormundschaft_und_ -pflegschaft.pdf, 24. 1. 2026 Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. (2021): Reform des Vormundschaftsrechts. Synopse zu Änderungen des BGB. In: https: / / vormundschaft.net/ assets/ uploads/ 2021/ 07/ Synopse_Neues-Vormundschafts recht-ab-1.1.2023-in-Kraft.pdf, 24. 1. 2026 Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. (2026): Vormundschaft erklärt Wissenswertes zur Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft für verschiedene Zielgruppen. In: https: / / vormundschaft.net/ vormund schaft-erklaert/ , 24. 1. 2026 Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) (2025): Gemeinsam durch die Pubertät. 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