unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art25d
4_078_2026_4/4_078_2026_4.pdf41
2026
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Pflegeeltern und Vormundschaft
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2026
Ruth Seyboldt
Claudia Gerling
In der Vormundschaft gibt es wohl kaum ein Thema, das so kontroverse Reaktionen hervorruft wie die Frage, ob Pflegeeltern geeignete Vormund:innen sein können. Während bislang vor allem Fragen von Schutz und Förderung junger Menschen in dieser Konstellation diskutiert werden, bietet ein beteiligungsorientierter Zugang neue Perspektiven und Impulse nicht nur für die Vormund-schaft, sondern auch für die Kinder- und Jugendhilfe.
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186 unsere jugend, 78. Jg., S. 186 - 193 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art25d © Ernst Reinhardt Verlag Pflegeeltern und Vormundschaft Kinderrechte als Ausgang und Ziel einer fachlichen Weiterentwicklung In der Vormundschaft gibt es wohl kaum ein Thema, das so kontroverse Reaktionen hervorruft wie die Frage, ob Pflegeeltern geeignete Vormund: innen sein können. Während bislang vor allem Fragen von Schutz und Förderung junger Menschen in dieser Konstellation diskutiert werden, bietet ein beteiligungsorientierter Zugang neue Perspektiven und Impulse nicht nur für die Vormundschaft, sondern auch für die Kinder- und Jugendhilfe. von Ruth Seyboldt Jg. 1993; M. A. Soziale Arbeit, wissenschaftliche Referentin im Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft Die Frage nach der Rolle von Pflegeeltern im Kontext der Vormundschaft ist keine neue, vielmehr ist die Bestellung von Pflegeeltern als Vormund: innen für ihr Pflegekind eine schon lang existierende Realität (Katzenstein 2019, 179). Trotzdem gibt es in der Praxis immer wieder Verunsicherungen. Während es Perspektiven auf Vormundschaft gibt, die die Trennung von Alltagsfürsorge und Sorgeverantwortung als Beitrag zum Schutz von Kindern verstehen (Steinbüchel 2014, 30f ), gibt es zugleich Debatten, die Beziehungs- und Kontinuitätsorientierung in den Mittelpunkt stellen (Katzenstein 2019, 182). Dieser Beitrag zeichnet die Entwicklung der Diskussion nach, zeigt die aktuelle rechtliche Rahmung und ihre Umsetzung in der Praxis auf und diskutiert fachliche Leitlinien als Beitrag zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft. Entwicklung der Diskussion Wenn Pflegeeltern die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen, fallen die Erziehungs- und Sorgeberechtigung zusammen. Die Vormundschaft steht dann nicht außerhalb des Alltagskontextes des Kindes, vielmehr entstehen Entscheidungswege, die eher wie in anderen Familien verlaufen: Die Menschen, mit denen der Alltag verbracht wird, entscheiden mit dem Kind auch alle Fragen weitreichender Bedeutung. Lange fehlte es bei dem Thema an einer differenzierten Auseinandersetzung und auch weiterhin lässt sich sagen, dass das vorhandene Wissen nur sehr begrenzt ist. Deutlich wird dies an erster Stelle beim Blick in die Statistik. Claudia Gerling Jg. 1966; Dipl.-Sozialpädagogin FH, Fachbereichsleitung Sozialpädagogische Pflegefamilien und Bereitschaftspflege pro juventa gGmbH Reutlingen 187 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften So werden aktuell nur die Zahlen der Amtsvormundschaften und -pflegschaften erhoben (Froncek/ Pothmann 2021, 7). Über die zahlenmäßige Bedeutung von Pflegeeltern- Vormundschaften lässt sich also nur spekulieren. Und auch in Forschung und Fachdebatte ist das Thema eher randläufig behandelt. Nur einzelne Beiträge nehmen es explizit in den Blick. Katzenstein stellt in einem Aufsatz verschiedene Motive von Pflegeeltern für die Übernahme einer Vormundschaft vor, die sie aus informellen Gesprächen herausgearbeitet hat: Manche Pflegeeltern wollen die Vormundschaft übernehmen, um die enge Beziehung zum Pflegekind verbindlicher zu gestalten. Auch Differenzen mit Vormund: in oder Jugendamt können eine Rolle spielen. Angeführt werden weiterhin eine Normalisierung des Zusammenlebens sowie eine stärkere Beteiligung des Kindes an Entscheidungen aufgrund des gemeinsam erlebten Alltags. Und schließlich stellt für manche Pflegeeltern die Übernahme der Vormundschaft eine Möglichkeit dar, eine verbindliche Beziehung zum Kind auch im Falle einer Beendigung des Pflegeverhältnisses aufrechtzuerhalten (Katzenstein 2019, 180 - 183). Als problematisch bzw. einer Vormundschaft durch Pflegeeltern entgegenstehend sehen Fachkräfte insbesondere die Rollenvermischung, wenn Pflegeeltern als Vormund: innen Leistungen beantragen, die sie dann selbst erbringen (Steinbüchel 2014, 30f ). Auch könne das Kind den Eindruck bekommen, dass seine leiblichen Eltern in eine Abhängigkeit von den Entscheidungen der Pflegeeltern geraten, wenn die Vormundschaft bei ihnen liegt, sodass eine Vormundschaft von einer außenstehenden Person zu bevorzugen sei (Förster u. a. 2019, 41). Einen wesentlichen Beitrag zur fachlichen Fundierung der Diskussion leistete die vom Kompetenzzentrum Pflegekinder in Auftrag gegebene Studie „Ehrenamtliche Vormundschaften durch Pflegeeltern. Ein Projekt zur Analyse von Chancen und Grenzen der Vormundschaft durch Pflegeeltern“ (Seyboldt/ Katzenstein 2021). Dabei wurden leitfadengestützte Expert: inneninterviews mit Fachkräften geführt, die sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit dem Thema beschäftigen: Leitungs- und Fachkräfte aus dem Pflegekinderdienst und der Amtsvormundschaft, eine Jugendamtsleitung sowie ein: e Fachreferent: in im Landesjugendamt für den Bereich Amtsvormundschaften. In den Gesprächen standen insbesondere die Chancen und Grenzen einer Pflegeeltern-Vormundschaft im Mittelpunkt. Die Ergebnisse der Interviewauswertung wurden mit einer Online-Befragung der Jugendämter in Baden-Württemberg und Brandenburg auf ihre Gültigkeit hin überprüft. In beiden Erhebungsteilen wird darauf verwiesen, dass die Zusammenarbeit schneller und konfliktärmer verläuft, wenn es keine: n externe: n Vormund: in gibt, und dass Kinder die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern als ein Zeichen der Stabilität und Verlässlichkeit dieser Beziehung verstehen und sich ihr Zusammenleben in der Pflegefamilie in Bezug auf die Entscheidungsstrukturen dem einer Familie ohne Pflegeeltern annähert. Auch werden Pflegeeltern-Vormundschaften als eine Entlastung der Amtsvormundschaft verstanden, die sich wiederum qualitätssteigernd auswirken kann. Dem stehen als Grenzen gegenüber, dass die Weiterführung der Vormundschaft nach einer potenziell konflikthaften Beendigung des Pflegeverhältnisses herausfordernd sein kann und dass Pflegeeltern in Interessenskonflikte geraten können, wenn sie einerseits ihre Interessen als Pflegeeltern vertreten und darüber hinaus als Vormund: innen das Wohl des Kindes vertreten sollen. Darüber hinaus ist vor einer Übertragung abzuwägen, wie sich das Rollengefüge im Umfeld des Kindes verändert, wenn die Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen, und zu bedenken, dass Pflegeeltern auch fachlicher Unterstützung bei der Übernahme der Vormundschaft bedürfen, was zu einer Mehrbelastung der Fachkräfte im Jugendamt führen kann (Seyboldt/ Katzenstein 2021, 14 - 16). 188 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Diskussion sind zwei zentrale Aspekte zu betonen. Zum einen ist die Diskussion um Pflegeltern-Vormundschaft ein Brennglas vormundschaftlicher Qualität - dies sollte in der weiteren Diskussion genauer in den Blick genommen werden. Nicht umsonst wollen Pflegeeltern insbesondere dann die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen, wenn sie die Aufgabenwahrnehmung durch den: die außenstehende: n Vormund: in als mangelhaft wahrnehmen. Und andersherum haben Pflegeeltern, die sich von Vormundschaft in ihrer Alltagssorge unterstützt und entlastet fühlen, zumeist wenig Interesse, diese selbst zu übernehmen. Der zweite Aspekt ist, dass das Thema Pflegeeltern-Vormundschaft jeweils einer individuellen und fachlich fundierten Einschätzung bedarf. Nur so kann Vormundschaft das innewohnende Potenzial und die rechtlich verankerte Verantwortung für die Einlösung der Rechte von Kindern und Jugendlichen entfalten (§ 1789 BGB). Aktuelle rechtliche Rahmung und ihre Umsetzung in der Praxis Neuen Schwung bekam die Diskussion um die Vormundschaft durch Pflegeeltern im Zuge der Vormundschaftsrechtsreform, die am 1. 1. 2023 in Kraft trat. Diese zielte neben einer grundsätzlichen Modernisierung und der Entbürokratisierung der Vermögenssorge auf die Stärkung der ehrenamtlichen Vormundschaft und der Subjektstellung der jungen Menschen (Deutscher Bundestag 2020, 3). Letztere zeigt auch deutlich die Verbindung zum parallel erarbeiteten und verabschiedeten Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (Deutscher Bundestag 2021, 5f ). Bei der Vormundschaft durch Pflegeeltern handelt es sich um eine Form der ehrenamtlichen Vormundschaft. Die ehrenamtliche Vormundschaft steht neben drei Formen der berufsmäßig geführten Vormundschaft: die Amtsvormundschaft, bei der eine Fachkraft des Jugendamts die Vormundschaft führt, die Berufsvormundschaft durch eine beruflich selbstständige Person und die Vereinsvormundschaft, bei der eine Fachkraft eines Vormundschaftsvereins die Vormundschaft übernimmt (Katzenstein/ Schlotfeldt 2023). Außer der ehrenamtlichen Vormundschaft durch Pflegeeltern ist auf die von Verwandten sowie die von bürgerschaftlich engagierten Dritten übernommene ehrenamtliche Vormundschaft zu verweisen. Hintergrund der Stärkung ehrenamtlicher Vormundschaft im Zuge der Vormundschaftsrechtsreform ist die Annahme einer besonderen Qualität dieser für den jungen Menschen. So heißt es in der Gesetzesbegründung, dass ehrenamtliche Vormund: innen „mehr Zeit, Engagement und persönliche Zuwendung“ (Deutscher Bundestag 2020, 196) aufbringen können als berufsmäßig tätige. Dies schließt auch an Forschungsergebnisse an, die die besondere Qualität der Beziehung zwischen ehrenamtlichen Vormund: innen und den von ihnen begleiteten jungen Menschen herausarbeiten (AWO Niederrhein 2019; Maas 2023). Die Stärkung der ehrenamtlichen Vormundschaft spiegelt sich konkret in einer Vielzahl rechtlicher Regelungen wider. Grundlegend ist das Vorranggebot ehrenamtlicher Vormundschaft gegenüber den anderen Formen (§ 1779 Abs. 2 BGB). Flankiert wird diese Regelung zum einen von der Begründungspflicht des Jugendamts, das bei der Bestellung des: der Vormund: in durch das Familiengericht mitwirkt und erläutern muss, wenn es keine: n ehrenamtliche: n Vormund: in vorschlägt (§ 53 Abs. 2 SGB VIII). Zum anderen wurde die sogenannte vorläufige Vormundschaft eingeführt, die einen zeitlichen Puffer eröffnet, um im Umfeld des Kindes nach einer geeigneten ehrenamtlichen Person zu suchen (§ 1781 BGB). Darüber hinaus bestehen zwei Optionen zur Sorgeteilung. Beide kommen nur im Falle von Vormundschaft - nicht 189 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften Ergänzungspflegschaft - in Betracht, d. h. wenn die komplette elterliche Sorge nicht mehr diesen obliegt. So kann, wenn eine ehrenamtliche Vormundschaft besteht, für spezifische Aufgaben ein sogenannter zusätzlicher Pfleger bestellt werden (§ 1776 BGB). Dies soll dazu beitragen, dass eine ehrenamtliche Vormundschaft auch dann möglich ist, wenn für die Führung vertiefte rechtliche Kenntnisse notwendig sind (z. B. bei der Abstimmung von Rechtsansprüchen auf unterschiedliche Sozialleistungen), die bei Ehrenamtlichen nicht vorausgesetzt werden können. Als andere Form der Sorgeteilung ist es möglich, dass das Familiengericht bestimmte Angelegenheiten auf die Pflegeeltern überträgt, wobei solche von erheblicher Bedeutung nur gemeinsam mit dem: der Vormund: in wahrgenommen werden dürfen. Dazu gehören u. a. die Beantragung von Ausweispapieren, die Wahl der Schule oder des Ausbildungsberufs sowie im Kontext von gesundheitlichen Angelegenheiten die Einwilligung in Operationen, Vollnarkosen, Einnahme von Psychopharmaka sowie Medikamenten mit erheblichen Nebenwirkungen, Impfungen und Schwangerschaftsabbruch (Hoffmann 2024, 43f ). Obgleich die verschiedenen rechtlichen Optionen vielfältige Handlungsmöglichkeiten eröffnen, um das Miteinander von Pflegeeltern und Vormund: innen zu stärken, werden in der praktischen Umsetzung Hürden sichtbar. So wird aus der familiengerichtlichen und vormundschaftlichen Praxis zurückgemeldet, dass die maximale Frist für eine vorläufige Vormundschaft (§ 1781 BGB) mit sechs Monaten zu knapp bemessen sei und deshalb wenig Anwendung finde. Und auch die Möglichkeiten zur Sorgeteilung werden in der Praxis eher selten angenommen. Dem Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e. V., das Beschlüsse dazu zusammenträgt, liegen lediglich einzelne Entscheidungen vor. Demnach scheint ausschließlich die Regelung zum zusätzlichen Pfleger (§ 1776 BGB) in Einzelfällen Anwendung zu finden. Die zusammengetragenen und analysierten Beschlüsse beziehen sich dabei stets auf Verwandte, die die Vormundschaft übertragen bekommen; als zusätzlicher Pfleger wird das Jugendamt bestellt. Ausgangspunkte dafür stellen einerseits Anhaltspunkte dafür dar, dass es den Verwandten für spezifische Regelungsbedarfe an Wissen fehlt. So wird z. B. ein zusätzlicher Pfleger für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten bei einem ehrenamtlichen Vormund mit eigener Fluchterfahrung 1 bestellt und ein zusätzlicher Pfleger für Vermögenssorge aufgrund der Privatinsolvenz des ehrenamtlichen Vormunds. Aber auch wenn es familiäre Loyalitätskonflikte gibt, scheint in der Praxis zumindest im Einzelfall ein: e zusätzliche: r Pfleger: in in Betracht zu kommen. So kann die Vormundschaft trotzdem innerfamiliär installiert und durch eine: n zusätzliche: n Pfleger: in „abgesichert“ werden, indem er: sie z. B. Umgangskontakte regelt oder das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung ausübt. Dazu hat auch das Oberlandesgericht Hamm erklärt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Sorgerechtsverfahren eher eine verwandte Person als eine fremde zu bestellen ist und ihrer Geeignetheit zu entsprechen ist - auch wenn ein: e außenstehende: r Dritte: r womöglich noch besser geeignet wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 27. 10. 2023, 6 UF 104/ 22). Deutlich wird, dass die Vormundschaftsrechtsreform die ehrenamtliche Vormundschaft stärkt. Die vorliegenden Beschlüsse in Bezug auf Sorgeteilung ermöglichen jedoch keine Rückschlüsse auf das Thema Pflegeeltern-Vormundschaft. Zugleich berichten Fachkräfte aus den Jugendämtern sowie Pflegeeltern selbst, dass seit der Reform mancherorts dieVormundschaft ohne einzelfallbezogene Abwägung und auch ohne Vorbereitung auf die Pflegeeltern übertragen wird. 1 Stattdessen wäre es auch möglich, dass diese Person aufgrund ihrer eigenen biografischen Erfahrungen ein spezifisches Wissen in diesem Kontext aufgebaut hat. 190 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften Auch dies gilt es kritisch zu reflektieren. Die Annahme, dass Vormundschaft durch Pflegeeltern qua ihrer Ehrenamtlichkeit immer die bessere Option sei, ist genauso pauschal wie die Annahme, dass Pflegeeltern aufgrund von eigenen Interessen in ihrer (Pflege-)Elternrolle eine Vormundschaft nicht kindeswohlorientiert ausüben können. Diskussion fachlicher Leitlinien als Beitrag zu einer kinderrechtsbasierten Vormundschaft Einen neuen Blickwinkel auf die Diskussion bietet der Kinderrechtediskurs. Eine kinderrechtsbasierte Vormundschaft versteht die Kinderrechte sowohl als Ausgangspunkt als auch Ziel des vormundschaftlichen Handelns - Qualität zeigt sich in der Einlösung der Rechte der jungen Menschen. Auf der Basis der in der UN-Kinderrechtskonvention formulierten Rechte lassen sich drei Gruppen unterscheiden - Förder-, Schutz- und Beteiligungsrechte (Maywald 2012, 50). Bislang werden bei der Diskussion der Vormundschaft durch Pflegeeltern primär Fragen von Förderung und Schutz junger Menschen abgewogen, während deren Beteiligungsrechte wenig Beachtung finden. Daraus lässt sich einerseits die Verpflichtung formulieren, die Perspektive des jungen Menschen selbst mehr in den Fokus zu rücken. In Fachdiskussionen wird dem entgegengehalten, dass ein junger Mensch aufgrund von Loyalitätskonflikten gegenüber den Pflegeeltern wohl kaum in der Lage sei, das Für und Wider einer Pflegeeltern-Vormundschaft abzuwägen. Dies mag sein - und doch mindert es nicht das Recht auf Beteiligung (Kröger/ Schröer 2021, 44). Es ist deshalb die Frage zu stellen, wie Fachkräfte dazu beitragen können, dass junge Menschen ihr Recht auf Beteiligung ausüben - ja sogar einfordern - können. Als Basis für Beteiligung ist zuerst auf Transparenz hinzuweisen. Nicht umsonst heißt es in den Neuformulierungen des SGB VIII, dass Beteiligung von jungen Menschen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen soll (u. a. § 8 Abs. 4 SGB VIII). In diesem Sinne kann die Entwicklung fachlicher Leitlinien als Beitrag zur Einlösung von Beteiligungsrechten verstanden werden: Durch das Bereitstellen von Kriterien können Fachkräfte junge Menschen dabei unterstützen, sich selbst zu positionieren, und machen zugleich ihr eigenes Vorgehen transparent. Und obgleich in der Fachdiskussion Einigkeit darüber herrscht, dass sich die Frage von Pflegeeltern-Vormundschaft nur einzelfallbezogen beantworten lässt, fehlt es bislang an allgemein akzeptierten fachlichen Leitlinien, die die Einschätzung leiten und fundieren. Über den Einzelfall hinaus ist also danach zu fragen, welche Kriterien für eine Übernahme der Vormundschaft durch Pflegeeltern sprechen und inwiefern sich Faktoren ermitteln lassen, die bei der Beurteilung der „Geeignetheit“ unterstützen und zu einem voraussichtlichen Gelingen beitragen. Im Rahmen der Warendorfer Praxis - ein gemeinschaftlich von allen am Prozess beteiligten Professionen (u. a. Familienrichter: innen, Vormundschaft und Verfahrensbeistandschaft) entwickeltes Verfahren zur Begleitung vor, während und am Ende familienrechtlicher Verfahren - wurde 2023 ein Leitfaden „Vormundschaft“ erarbeitet, der eine Reihe von Anhaltspunkten bündelt, die für oder gegen eine Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern sprechen können (Warendorfer Praxis 2023, 25). Diese werden im Folgenden vorgestellt und vor dem Hintergrund der im Rahmen der oben bereits vorgestellten Untersuchung im Auftrag des Kompetenzzentrums Pflegekinder herausgearbeiteten Voraussetzungen und Ausschlusskriterien einer Pflegeeltern-Vormundschaft diskutiert. Der Leitfaden der Warendorfer Praxis formuliert als ersten Anhaltspunkt für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern den Willen des jungen Menschen, sofern dieser „altersentsprechend und authentisch sowie nachhaltig“ 191 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften (ebd., 25) geäußert wird. Dies knüpft explizit an die Subjektstellung des Kindes an und macht deren besondere Bedeutung deutlich. Als Bedingung wird dabei nicht verstanden, dass dieser Wille unbeeinflusst sein solle, sondern vielmehr, dass die Pflegeeltern-Vormundschaft keine kurzfristige Idee des Kindes ist, sondern als Wunsch mit eigenem Antrieb und kontinuierlich formuliert wird. In der Praxisbefragung spielt die Perspektive des Kindes dagegen keine übergeordnete Rolle. Darin wird als Voraussetzung für eine Übertragung verstanden, dass diese „gemeinsamer Wunsch aller Beteiligten“ (Seyboldt/ Katzenstein 2021, 17) sei - sowohl des Kindes als auch der Pflegeeltern, Herkunftseltern und der weiteren Bezugspersonen aus den beiden Familiensystemen. Als weiteres Kriterium zur Einschätzung wird im Leitfaden der Warendorfer Praxis die Kooperationsfähigkeit der Pflegeeltern vielfältig beleuchtet. Demnach sollen die Pflegeeltern offen und transparent mit dem Jugendamt zusammenarbeiten, dabei kritikfähig sein und bei Bedarf Hilfe und Unterstützung einholen (Warendorfer Praxis 2023, 25). Gleiches findet sich auch in der Praxisbefragung (Seyboldt/ Katzenstein 2021, 17). Und auch im Hinblick auf das Kriterium der Beziehung zur Herkunftsfamilie decken sich die beiden Dokumente. So bedarf es für die Befürwortung einer Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern einer respektvollen Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie (Warendorfer Praxis 2023, 25; Seyboldt/ Katzenstein 2021, 17). Schließlich wird in beiden Dokumenten die Stabilität der Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind als Bedingung herausgearbeitet. Diese Stabilität beinhaltet sowohl zeitliche Aspekte als auch qualitative. Der Warendorfer Leitfaden (2023, 25) formuliert, dass das Pflegeverhältnis seit mindestens zwei Jahren bestehen muss und eine Rückführung nicht vorauszusehen ist. Auch in der Praxisuntersuchung wird die Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses als Voraussetzung beschrieben (Seyboldt/ Katzenstein 2021, 17). Eine Mindestbestehensdauer wird dabei nicht formuliert, stattdessen aber die Tragfähigkeit der Beziehung - also deren Qualität - betont (ebd., 17). Der Hinweis auf die Beziehungsqualität schließt wiederum an den Leitfaden Vormundschaft an: „Grundsätzlich besteht die Bereitschaft, die Vormundschaft auch bei Beendigung des Pflegeverhältnisses weiterzuführen“ (Warendorfer Praxis 2023, 25). Die Pflegeeltern sollen sich demnach explizit damit auseinandergesetzt haben, dass das Pflegeverhältnis enden könnte, während die Vormundschaft bestehen bleibt. Die Praxisbefragung ergänzt die Aspekte zusätzlich darum, dass die Pflegeeltern die Vormundschaft als Interessenvertretung des Kindes verstehen sollen (Seyboldt/ Katzenstein 2021, 17). Dies macht deutlich, dass die Pflegeeltern in der Lage sein sollten, die unterschiedlichen Rollen, die sie dem Kind gegenüber einnehmen, zu reflektieren und im Konfliktfall die eigenen Interessen hintenanzustellen. Neben den Faktoren, die zu einer gelingenden Pflegeeltern-Vormundschaft beitragen, setzen sich beide Dokumente auch mit Ausschlusskriterien auseinander. Dazu gehören nach der Warendorfer Praxis (2023, 25) unabgeschlossene gerichtliche Verfahren, Zuständigkeitswechsel beim Pflegekinderdienst oder Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts sowie fehlende persönliche Eignung der Pflegeeltern (z. B. Einträge im qualifizierten Führungszeugnis). Letzterem gegenüber ist hinzuzufügen, dass diesbezügliche Mängel auch die Geeignetheit als Pflegeeltern infrage stellen (können). Und auch die Abgeschlossenheit gerichtlicher Verfahren (z. B. Sorgerechtsentziehung, Sorgerechtsrückübertragung und Herausgabe oder streitige Umgangsverfahren) als Ausschlusskriterium bringt nur eine vermeintliche Klarheit, da gerichtliche Verfahren auch wiederaufgenommen werden können. Vielmehr sollten Pflegeeltern im Vorfeld einer Bestellung als Vormund: innen explizit darauf hingewiesen werden, dass sie im Falle von gerichtlichen Verfahren als 192 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften Vormund: innen intensiv involviert sind. Aus der Praxisuntersuchung lassen sich als Ausschlusskriterien eine Überforderung oder Instabilität der Pflegeeltern hinzufügen (Seyboldt/ Katzenstein 2021, 39). Erstere kann sich dabei sowohl auf das Fehlen spezifischer Rechtskenntnisse beziehen - wobei eine Sorgeteilung nach § 1776 BGB Abhilfe schaffen könnte - als auch auf den Kontakt zur Herkunftsfamilie. Bringt diese komplexe Situationen (z. B. Sucht, psychische Erkrankung und/ oder Gewalt) mit, kann aufgrund der „Pufferwirkung“ (ebd., 39) ein: e außenstehende: r Vormund: in hilfreich sein. Gleiches könnte z. B. bei einer eventuell im Raum stehenden Kindesmitnahme ins Ausland oder komplexen aufenthaltsrechtlichen Fragen der Fall sein. Der Aspekt der Instabilität verweist darauf, dass Alter und gesundheitlicher Zustand der Pflegeeltern der langfristigen Übernahme der Vormundschaft nicht entgegenstehen sollen. Abschließend bleibt zu betonen, dass die Kriterien Hinweise geben - eine Einschätzung und die damit verbundene gegenseitige Gewichtung lassen sich nur im Einzelfall vornehmen. Dabei ist immer auch im Bewusstsein zu behalten, dass jede Einschätzung und die darin enthaltene Prognose für den Fallverlauf fehlerhaft sein kann bzw. Änderungen der Rahmenbedingungen eine getroffene Einschätzung als mangelhaft klassifizieren können. Dies liegt in der Natur der Sache: Die jungen Menschen wachsen in einem multifaktoriellen Gefüge auf. Es sollte also nicht nur darum gehen, die Ersteinschätzung fachlich fundiert vorzunehmen, sondern auch darum, die Pflegeeltern nach einer Übernahme der Vormundschaft zu begleiten (als Rechtsgrundlage ist auf § 53 a Abs. 1 SGB VIII zu verweisen) und Bedenken in der Eignung aufgrund von Veränderungen der Rahmenbedingungen explizit anzusprechen, um gemeinsam um Lösungen im Interesse des Kindes zu ringen. In diesem Sinne kann Eignung nicht nur festgestellt werden, sondern muss aktiv hergestellt und sichergestellt werden. Dieser Verantwortung gilt es gerecht zu werden. Einlösung von Kinderrechten als kontinuierlicher und gemeinschaftlich verantworteter Prozess - ein erstes Fazit Die vorangegangene Diskussion macht deutlich, dass die Einlösung der Kinderrechte im Kontext von Pflegeeltern-Vormundschaft kein einfaches Unterfangen ist. Durch eine fachlich fundierte und transparente Ersteinschätzung einer potenziellen Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern lässt sich - wie aufgezeigt - ein Beitrag zu einer beteiligungsorientierten und damit kinderrechtsbasierten Vormundschaft leisten. Doch dies allein genügt nicht. Die Rechte des jungen Menschen müssen im Aufwachsen kontinuierlich zum Tragen kommen. Sie müssen durch das Handeln der Erwachsenen eingelöst werden. Die Verantwortung dafür trägt nicht allein der: die Vormund: in, sondern alle, die den jungen Menschen begleiten. Das gemeinsame Ringen und die Vielfalt der Perspektiven tragen wesentlich dazu bei, dass die jungen Menschen sich zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Sie lernen, dass es unterschiedliche Ansichten gibt, die in ihrer Subjektivität jeweils nachvollziehbar sind - auch wenn sie vielleicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies kann dazu beitragen, dass sie sich auf die Suche nach eigenen Positionierungen machen und den Mut entwickeln, diese auch einzubringen. Darüber hinaus können sie in dem Prozess auch lernen, dass es wichtig ist, die Unterschiedlichkeit der Perspektiven in einer sich bereichernden Vielfalt zu begreifen, die zu Auseinandersetzung mit dem Gegenüber und zu eigener Weiterentwicklung einlädt. Anzumerken ist aus den Diskussionen mit Pflegeeltern an dieser Stelle auch, dass der Fokus auf die Kinderrechte nicht dazu führen sollte, dass die Perspektiven der Pflegeeltern aus dem Blick geraten. Im Bewusstsein muss auch sein, 193 uj 4 | 2026 Pflegeeltern-Vormundschaften dass Pflegeeltern ihr persönliches Leben für den jungen Menschen öffnen und damit selbstverständlich auch eigene Bedürfnisse einbringen sowie die anderer Familienmitglieder - schließlich haben die Pflegeeltern auch das Gelingen des familiären Miteinanders und damit einen wesentlichen Aspekt der Unterbringungsform im Blick. Das Ringen um die Rechte der jungen Menschen vollzieht sich demnach immer auch in einem sozialen Interaktionsgefüge, das es zu berücksichtigen und zu reflektieren gilt. Zugleich darf bei Verhandlung der Rechte des Kindes zwischen den Erwachsenen dessen Beteiligung nicht zu einer pragmatisch ausgeführten Nebenaufgabe degradiert werden. Die Beteiligung spielt eine zentrale Rolle und deren Nichteinlösung untergräbt ein kinderrechtsbasiertes Aufwachsen. Kinder sind nicht das Objekt, dessen Rechte von den Fachkräften verhandelt werden, sondern sind selbstbestimmte Akteur: innen. Damit junge Menschen diese Rolle auch einnehmen und einfordern können, müssen alle Beteiligten dazu beitragen. Zusammengefasst: Eine kinderrechtsbasierte Vormundschaft kann nicht allein durch das Abwägen von Für und Wider einer Pflegeeltern- Vormundschaft gelingen, sondern nur durch die Verantwortungsgemeinschaft für die Rechte der jungen Menschen, bei der Beteiligung im Fokus steht. Ruth Seyboldt E-Mail: ruth.seyboldt@vormundschaft.net Claudia Gerling E-Mail: claudia.gerling@pro-juventa.de Literatur AWO Niederrhein (Hrsg.) (2019): Abschlussbericht des AWO-Modellprojektes Vertrauenssache. Essen Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2020): Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. BT-Drs. 19/ 2445. Berlin Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2021): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG). BT-Drs. 19/ 26107. Berlin Förster, M., Fries, J., Herrmann, D., Steinbüchel, A., Troost, E. u. a. (2019): Pflegeeltern als Vormund. Jugendhilfereport, 39 - 41 Froncek, B., Pothmann, J. (2021): Unbekannte Vormundschaft. Statistikmängel und Forschungsbedarfe. IGfH-Eigenverlag, Frankfurt am Main Hoffmann, B. (2024): Rechte und Pflichten von (sozialen) Eltern, Vormündern und Pflegern. Nomos, Baden- Baden Katzenstein, H. (2019): Pflegeeltern als Vormund*innen! Warum, weshalb, wieso? Forum Erziehungshilfen 25, 179 - 184 Katzenstein, H., Schlotfeldt, L. (2023): Vormundschaft. In: https: / / www.socialnet.de/ lexikon/ 4502, 10. 12. 2025 Kröger, S., Schröer, W. (2021): Rechte der jungen Menschen als Ausgangsbasis für die Vormundschaft. In: Wedermann, S., Katzenstein, H., Kauermann-Walter, J., Lohse, K., Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft (Hrsg.): Vormundschaft. Sozialpädagogischer Auftrag, rechtliche Rahmung, Ausgestaltung in der Praxis. IGfH-Eigenverlag, Frankfurt am Main, 31 - 50 Maas, M. (Hrsg.) (2023): Ehrenamtliche Vormundschaften. Potenziale, Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel Maywald, J. (2012): Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen, umsetzen, wahren. Beltz, Weinheim/ Basel Seyboldt, R., Katzenstein, H. (2021): Ehrenamtliche Vormundschaften durch Pflegeeltern. Ein Projekt zur Analyse von Chancen und Grenzen der Vormundschaft durch Pflegeeltern. Berlin Steinbüchel, A. (2014): Pflegeeltern als Vormund. Jugendhilfereport, 30 - 32 Warendorfer Praxis (Hrsg.) (2023): Leitfaden„Vormundschaft“. In: https: / / vormundschaft.net/ assets/ uploads/ 2023/ 07/ Leitfaden-Vormundschaft_Warendorfer_Pra xis_2023.pdf, 10. 12. 2025
