unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art32d
4_078_2026_5/4_078_2026_5.pdf51
2026
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Brüssel IIb - oder der europäische Gedanke in Gefahr?
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Jochen Hotstegs
Die Brüssel-IIb-Verordnung wurde zum Schutze von Kindern und der Wahrung der elterlichen Verantwortung geschaffen. Doch als Kollateralschaden erschwert sie grenzüberschreitende Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen, die Hilfen zur Erziehung wahrnehmen. Durch die weit gefasste Definition des Begriffs „Unterbringung“ und die verpflichtenden Konsultationsverfahren vor dem Grenzübertritt entstehen erhebliche bürokratische Hürden. Diese betreffen alltägliche Freizeitaktivitäten ebenso wie pädagogisch indizierte Auslandsmaßnahmen. Die Folge ist eine faktische Einschränkung von Mobilität, Teilhabe und Gleichbehandlung – insbesondere für junge Menschen in stationären Einrichtungen – mit unionsrechtlich fragwürdigen Konsequenzen.
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232 unsere jugend, 78. Jg., S. 232 - 238 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art32d © Ernst Reinhardt Verlag Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? Die Brüssel-II b-Verordnung wurde zum Schutze von Kindern und der Wahrung der elterlichen Verantwortung geschaffen. Doch als Kollateralschaden erschwert sie grenzüberschreitende Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen, die Hilfen zur Erziehung wahrnehmen. Durch die weit gefasste Definition des Begriffs „Unterbringung“ und die verpflichtenden Konsultationsverfahren vor dem Grenzübertritt entstehen erhebliche bürokratische Hürden. Diese betreffen alltägliche Freizeitaktivitäten ebenso wie pädagogisch indizierte Auslandsmaßnahmen. Die Folge ist eine faktische Einschränkung von Mobilität, Teilhabe und Gleichbehandlung - insbesondere für junge Menschen in stationären Einrichtungen - mit unionsrechtlich fragwürdigen Konsequenzen. von Jochen Hotstegs Sozialarbeiter, Leitung des Neukirchener Jugendhilfeinstituts Die Brüssel-II b-Verordnung, welche am 1. August 2022 (VO (EU) 2019/ 1111) in Kraft getreten ist, stellt eine bedeutende Entwicklung im Bereich des Familienrechts dar (Schlauß 2021, 224). Die Verordnung, die das Resultat jahrelanger Arbeit und Überlegungen ist, führt insbesondere im Kontext von Aktivitäten mit und von Kindern sowie Jugendlichen im Ausland neue und unverhältnismäßige Einschränkungen herbei. Die Idee, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, Europa zu entdecken und ihnen in besonderen familiären Situationen angemessene sowie passende Hilfe zukommen zu lassen, ist zweifelsohne lohnend. Die Umsetzung dieser Idee gestaltet sich jedoch nun aufgrund der Brüssel-II b-Verordnung als äußerst komplex und für alle Beteiligten, die mit der Organisation von Reisen für Minderjährige befasst sind, als anspruchsvoll. Insbesondere für Kinder und Jugendliche, die sich in staatlicher Obhut befinden, könnte sich die Durchführung scheinbar alltäglicher Aktivitäten im Ausland aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwandes als unrealistisch erweisen. Einfache Unternehmungen wie ein Einkaufsbummel in Venlo (NL), ein Besuch bei McDonald’s in Kostrzyn nad Odrą (PL) oder das Treffen mit Freund: innen in Kufstein (A) sind für grenznah lebende Kinder und Jugendliche durch die neuen Regelungen erheblich erschwert. Dies betrifft nicht nur spontane Freizeitaktivitäten, sondern hat auch Auswirkungen auf geplante Unternehmungen wie Jugendfreizeiten (Wendelin 2023, 239), Gedenkstättenfahrten oder Jugendhilfemaßnahmen im Ausland. 233 uj 5 | 2026 Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? Die Verordnung zielt darauf ab, grenzüberschreitende Familiensituationen besser zu regeln, bringt jedoch gleichzeitig eine Einschränkung für die Freizügigkeit, Entfaltung und Mobilität von Minderjährigen in staatlicher Obhut mit sich. Solche Auswirkungen sind kritisch zu prüfen, um sicherzustellen, dass der Schutz und das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht unnötig und unionsrechtswidrig beeinträchtigt werden. 1. Auslandsmaßnahmen in den Hilfen zur Erziehung Im deutschen Rechtssystem legt der Gesetzgeber im Rahmen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) einen umfassenden Katalog an Unterstützungsmaßnahmen für die Hilfen zur Erziehung (HzE) nach §§ 27 - 35 a SGB VIII fest. Diese Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, zielgerichtete und effektive Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien zu bieten, wenn ein entsprechender Bedarf erkannt wird. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass die Hilfe bedarfsgerecht und zielorientiert erfolgt, um eine bestmögliche Entwicklung und Lebensqualität der betroffenen Personen zu gewährleisten. Insbesondere für hochspezialisierte, individuell ausgerichtete Interventionen - vor allem für Kinder und Jugendliche mit einem ausgeprägten Bedarf an zwischenmenschlichen Beziehungen - wurden individualpädagogische Maßnahmen, wie es § 35 SGB VIII vorsieht, entwickelt. Allerdings kommen auch Maßnahmen nach § 33 SGB VIII oder als Eingliederungsmaßnahme i. S. d. SGB IX in Frage. Diese individualpädagogischen Maßnahmen zeichnen sich oft durch eine Einzelbetreuung oder die Arbeit in kleinen Gruppen aus und erstrecken sich in der Regel über einen längeren Zeitraum von bis zu mehreren Jahren. Sie sind „durch spezifische pädagogische Leitlinien und Haltungen bzw. spezifische Struktur- und Prozessmerkmale“ gekennzeichnet (Bundesverband 2023). Dabei stehen die Bedürfnisse und die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt. Die Maßnahmen werden nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII flexibel an die individuellen Anforderungen angepasst, um eine optimale Förderung zu gewährleisten. Eine wichtige Facette dieser Maßnahmen besteht häufig darin, eine räumliche Distanz zur Herkunftsfamilie oder dem bisherigen sozialen Netzwerk herzustellen. Dies kann dazu beitragen, einen geschützten Raum zu schaffen, in dem die betroffenen Kinder und Jugendlichen sich entfalten können, ohne dabei durch bisherige Belastungen beeinträchtigt zu werden. Individualpädagogische Maßnahmen werden oft im Ausland durchgeführt, beispielsweise als Reiseprojekt (Gemeinnützige Jugendhilfe 2023), in dem die Kinder und Jugendlichen z. B. durch Schweden wandern. Wenn der individuelle Bedarf es ermöglicht, kann die Maßnahme auch im Inland erfolgen, beispielsweise in einer Zirkusfamilie (Neukirchener Erziehungsverein 2025). Der Fokus liegt dabei stets auf einer bedarfsgerechten und individuellen Förderung, um die bestmöglichen Entwicklungsbedingungen für die betroffenen jungen Menschen zu schaffen. Aufgrund der urbanen Dichte und der zentralen Lage sind ausgedehnte und abgeschiedene Reiseprojekte ausschließlich in Deutschland nur schwer umzusetzen. 2. Stationäre Hilfen zur Erziehung im Bundesgebiet Die Mehrheit der Kinder und Jugendlichen in staatlicher Obhut befindet sich in einer Maßnahme nach §§ 33 - 34 SGB VIII innerhalb Deutschlands. Dabei stehen verschiedene Formen der Unterbringung zur Verfügung, darunter betreutes Wohnen und Wohngruppen nach §34 SGB VIII sowie familienähnliche Unterbringungen wie Erziehungsstellen nach § 33 SGB VIII. In diesen Einrichtungen nehmen die betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Regel aktiv am gesellschaftlichen Leben teil, vergleichbar mit ihren Altersgenossen. Es wird darauf 234 uj 5 | 2026 Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? geachtet, dass die Kinder und Jugendlichen nicht nur eine angemessene Betreuung und Förderung erhalten, sondern auch die Möglichkeit haben, ihre persönlichen Interessen und Hobbys zu verfolgen. So sollen sie trotz ihrer besonderen Lebenssituation ein möglichst normales und integriertes soziales Leben führen können. Dies beinhaltet nicht nur die Teilnahme an schulischen Aktivitäten, sondern auch die Möglichkeit, individuelle Talente und Fähigkeiten zu entfalten. Dies schließt den Besuch von Freund: innen, die Teilnahme an Klassenfahrten z. B. in NRW nach BASS 14 - 12 Nr. 2 (Bereinigte Amtliche Sammlungen der Schulvorschriften) sowie das Aufsuchen eines Trainingslagers des Sportvereins im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII mit ein. 3. Der Schritt über die Grenze Im Regelfall können Kinder und Jugendliche eigenverantwortlich oder mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten an gesellschaftlichen Aktivitäten teilnehmen, ohne dass dies bilateral und formal dokumentiert, geschweige denn bürokratisch bearbeitet werden muss. Ein einzelner Besuch bei McDonald’s in Kostrzyn nad Odrą erfordert keine derartige Dokumentation und erst recht keine vorherige Erlaubnis einer polnischen Behörde. Dies gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die sich in HzE-Maßnahmen befinden. Für diese Zielgruppe findet Art. 82 der Brüssel-II b-Verordnung Anwendung: „Erwägt ein Gericht oder eine zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, so holt es / sie vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde jenes anderen Mitgliedstaats ein.“ 1 Nach dieser Vorschrift muss für jede HzE-Leistung, die im Ausland erbracht wird, im Voraus ein Konsultationsverfahren nach Brüssel II b durchgeführt und positiv beschieden werden. Der Begriff der „Unterbringung“ wird hier sehr weit ausgelegt. Sowohl einzelne Jugendämter (Zeh-Hauswald 2022, 21) als auch das Bundesamt für Justiz vertreten die Auffassung, dass jede Aktivität von Kindern oder Jugendlichen, welche sich in einer HzE-Maßnahme befinden, diesem Verfahren unterliegt. Die Dauer des Aufenthaltes ist dabei, wie bereits beschrieben, nicht von Belang. Einzig und allein die Tatsache, dass Kinder oder Jugendliche in einer HzE-Maßnahme das Staatsgebiet verlassen, soll demnach entscheidend sein (Deutscher Verein 2023). Mit anderen Worten: Der Schritt über die Grenze bedarf einer Erlaubnis des Empfängerlandes. Diese Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen, die HzE- Maßnahmen erhalten. Sie stehen vor der Entscheidung, entweder ihre Unterbringung in einer solchen Maßnahme offenzulegen und den Weg des Konsultationsverfahrens zu gehen oder an der geplanten Aktivität nicht teilnehmen zu können. Selbst wenn sie sich dazu entscheiden, beispielsweise an einer Gedenkstättenfahrt oder einem Wochenendausflug nach Frankreich teilzunehmen, stehen ihnen immens hohe bürokratische Hürden bevor. Denn das zuständige Jugendamt muss sich dafür entscheiden, ein entsprechendes Konsultationsverfahren einzuleiten. Dies bedeutet, dass eine Anfrage über das Bundesamt für Justiz an den betreffenden EU-Mitgliedstaat gerichtet wird. Kurzfristig geplante Aktivitäten im Ausland, wie der Besuch von Freund: innen oder das spontane Zelten in Belgien, sind aufgrund der notwendigen Vorlaufzeit bereits im Ansatz zum Scheitern verurteilt. Die Erfahrungen der freien Träger dieser individualpädagogischen HzE-Maßnahmen verdeutlichen, dass Rückmeldungen aus Ländern wie Griechenland, Spanien und Portugal äußerst problematisch ausfallen. Hierbei treten nicht nur Schwierigkeiten bei der Einhaltung der festgesetzten Fristen auf, sondern es kommt auch wiederholt vor, dass keinerlei Rückmeldung erfolgt. Angesichts der 1 https: / / lexmea.de/ de/ gesetz/ bruessel-iib/ art-82 235 uj 5 | 2026 Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? aktuellen Umstände in dieser vulnerablen Lebensphase der Kinder und Jugendlichen sowie der notwendigen Zeit für den Aufbau sowie den Erhalt positiver Beziehungen wirkt sich diese Situation aus sozialpädagogischer Perspektive äußerst hinderlich aus. Das Diskriminierungsverbot und die - jedenfalls unionsweite - Reisefreiheit der Kinder und Jugendlichen in HzE-Maßnahmen sind essenzielle Aspekte, die in diesem Kontext als Prüfungsmaßstab einzubeziehen sind. Das Prinzip des Abbaus und der Vermeidung von Benachteiligung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII sollte unabhängig von der Lebenssituation gelten. Die gegenwärtige Rechtslage, wonach für jede geplante Aktivität im Ausland ein Konsultationsverfahren durchzuführen ist, führt jedoch zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund der sozial-familiären Herkunft der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach Art. 21 Abs. 1 GRCh. Kinder in staatlicher Obhut werden durch bürokratische Hürden unverhältnismäßig daran gehindert, an Aktivitäten teilzunehmen, die für ihre persönliche und die gesellschaftliche Entwicklung von Bedeutung sind. Während Jugendliche sich innerhalb der Europäischen Union auch auf das Grundrecht der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Sinne des Art. 21 AEUV und Art. 45 GRCh berufen können und damit grundsätzlich jeder Aufenthalt im EU-Ausland keiner Genehmigung des Aufenthaltsstaates bedürfte, schränkt die Brüssel-II b-Verordnung dies in der beschriebenen Art und Weise ein. Innerhalb einer Unterbringung in einer HzE-Maßnahme ist danach jeder Aufenthalt im EU-Ausland vorab genehmigungsbedürftig. Daher ist zu fragen, ob durch diese Praxen nicht auch Art. 21 AEUV und Art. 45 GRCh verletzt werden. Dieser Beschränkung scheint sich der Verordnungsgeber seinerzeit nicht hinreichend bewusst gewesen zu sein, denn die Einschränkung wird nicht begründet. Auch ist keine Verfahrenserleichterung dahingehend vorgesehen, dass etwa wiederkehrende Maßnahmen pauschal genehmigt werden könnten oder eine Genehmigungsfiktion einträte. Das hierdurch formal erhöhte Schutzniveau führt dazu, dass betroffenen Kindern und Jugendlichen in HzE- Maßnahmen sowohl die gesellschaftliche Teilhabe z. B. an Auslandsfahrten oder -exkursionen als auch die passenden individualpädagogischen Maßnahmen verwehrt werden oder sogar verwehrt werden müssen. 4. Von Behörden und Unterbringungen In Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel-II b-Verordnung wird der Begriff „Gericht“ so weit interpretiert, dass auch Behörden wie das kommunale Jugendamt als zuständige Instanzen gelten. 2 Inwiefern diese Vorschrift den einzelnen Mitarbeiter: innen der Jugendämter bekannt ist, sei dahingestellt. Besonders problematisch ist die Tatsache, dass gemäß der Verordnung keine klare Mindestaufenthaltsdauer für eine Unterbringungsmaßnahme festgelegt wurde. Der Begriff der „Unterbringung“ wird nicht näher beschrieben und auch der Erwägungsgrundsatz 11 geht von einem sehr weit gefassten Verständnis aus, indem explizit von jeder „Art von Unterbringung“ die Rede ist. Diese fehlende Bindung an eine definierte Mindestaufenthaltsdauer führt zu Unsicherheiten, beispielsweise bei Jugendreiseanbietenden oder Wohngruppen, und lässt Raum für willkürliche oder unüberlegte Entscheidungen seitens der Behörden sowie der jeweiligen freien Träger der HzE. Diese mangelnde Festlegung von Mindestkriterien könnte zu einer Missachtung der Rechte und Bedürfnisse der Minderjährigen führen, indem ihre Unterbringung unverhältnismäßig bürokratisch und unklar gestaltet wird. Dadurch entstünde die Gefahr, dass die Maßnahmen ihr Ziel verfehlen, die Teilhabe an der Gesellschaft zu gewährleisten. 2 Ausdrücklich ist ein „‚Gericht‘ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“ (vgl. Erwägungsgrundsatz 14 VO (EU) 2019/ 1111). 236 uj 5 | 2026 Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? 5. Verordnungsmüdigkeit: Wenn die Behördenbereitschaft den Maßstab für angemessene Hilfe setzt Im Schatten der Brüssel-II b-Verordnung offenbart sich dadurch eine beunruhigende Entwicklung: Die Auswahl angemessener Hilfe für junge Menschen in schwierigen familiären Situationen wird nicht länger von ihrer Sinnhaftigkeit, ihren Bedürfnissen oder ihrer Wirtschaftlichkeit bestimmt. Vielmehr rückt die Frage in den Vordergrund, ob die Behörden gewillt sind, den damit verbundenen Aufwand zu tragen, bzw. diesen überhaupt leisten können. Dieser Umstand der Verordnungsmüdigkeit wirft einen kritischen Blick auf die Auswirkungen bürokratischer Entscheidungen im Hilfeplanverfahren und beleuchtet, wie die Behördenbereitschaft zunehmend zum Maßstab für eine angemessene Hilfeleistung aus dem Spektrum des § 27 SGB VIII wird. Der akute Personalmangel in den Jugendämtern trägt zusätzlich zur Verschärfung der Herausforderungen bei. Erste Jugendämter zeigen sich nicht bereit, ein Konsultationsverfahren einzuleiten, sei es aufgrund fehlender Ressourcen, steigender bürokratischer Anforderungen oder aufgrund mangelnder Kenntnisse des Verfahrens (Dreger et al. 2024). Die Situation verschärft sich durch die Regelungen in § 38 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, der vorsieht, dass bei einer entsprechenden individualpädagogischen Maßnahme im Ausland eine Überprüfung der Gegebenheiten vor Ort durch das zuständige Jugendamt erfolgen muss. Diese Norm stellt in der Praxis eine erhebliche Herausforderung und nicht selten einen Hindernisfaktor dar, insbesondere angesichts der aktuellen personellen Ausstattung der kommunalen Verwaltung. Die Realisierung einer solchen Überprüfung gestaltet sich bereits auf nationaler Ebene als komplex, da sie eine besondere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten erfordert. Im Fall von pädagogischen Maßnahmen in Ländern wie beispielsweise Griechenland oder Spanien wird diese Herausforderung jedoch nochmals intensiviert. Die geografische Distanz und sprachliche Barrieren stellen zusätzliche Hürden dar, die eine effektive und präzise Überprüfung durch das Jugendamt erschweren. Die personelle Ausstattung in der kommunalen Verwaltung der Jugendämter spielt dabei eine entscheidende Rolle. Angesichts der bereits bestehenden Belastungen und knapper zeitlicher Ressourcen ist es kaum realistisch, eine adäquate Überprüfung der jeweiligen individualpädagogischen Einrichtung vor Ort durchzuführen. 6. Die Zeit verstreicht… Eine Lösung lässt auf sich warten Bereits vor Inkrafttreten der Brüssel-II b-Verordnung am 1. August 2022 zeichnete sich ab, dass die damit einhergehenden Probleme besonders Kinder und Jugendliche betreffen würden, die aufgrund ihrer familiären Herkunft ohnehin sozial benachteiligt sind. Sie sind anderen Regeln unterworfen und müssen, insbesondere im Wohngruppenkontext der stationären Kinder- und Jugendhilfe, mit komplexeren sozialen Strukturen zurechtkommen und „schneller“ erwachsen werden ( Thomas 2013, 43). Die Brüssel-II b-Verordnung verschärft unbeabsichtigt die bestehenden sozialen Ungleichheiten weiter, indem sie für diese Gruppen zusätzliche bürokratische Hürden und komplizierte Verfahren einführt. Dies steht jedoch im Widerspruch mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund der sozialen Herkunft nach Art. 21 GRCh und verfehlt auch das Ziel der Gleichberechtigung, wie es in § 9 SGB VIII gefordert wird, der eine Berücksichtigung der besonderen Lebenslagen benachteiligter Kinder und Jugendlicher vorsieht. In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Fachkräfte insbesondere in den stationären Wohngruppen weder über das Verfahren noch über die Einschränkungen im Allgemeinen Bescheid wissen. Dies führt dazu, dass zahlreiche Aktivitäten im täglichen Leben und insbesondere während der Ferienfreizeiten der Wohngruppen zwar stattfinden, aber mit einem Blick 237 uj 5 | 2026 Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? aus der Praxis nicht angemessen durchführbar sind. Die Herausforderungen, die im Zusammenhang mit der Mobilität von Minderjährigen und der Durchführung von Maßnahmen für die Hilfen zur Erziehung im Ausland entstanden sind, wurden sowohl im Vorfeld als auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung erkannt. Trotz dieser Erkenntnisse und der zusätzlich erkannten Dringlichkeit wurde erstaunlich wenig unternommen, um diesen Herausforderungen und Problemen angemessen zu begegnen. Erst Ende November 2022, nachdem die Verordnung bereits unmittelbare Rechtswirkung erlangt hatte, machte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter auf die sich abzeichnenden Schwierigkeiten aufmerksam. Bis zum aktuellen Zeitpunkt konnte kein rechtlich belastbares und praxistaugliches Verfahren für die Hilfen zur Erziehung im Ausland oder für Alltagsaktivitäten mit Auslandsbezug erarbeitet werden. Die konkreten Anforderungen und bürokratischen Hürden, die die Brüssel-II b-Verordnung mit sich bringt, haben somit weiterhin erhebliche Auswirkungen auf die Jugendhilfeplanung und die Umsetzung von Maßnahmen im Ausland. Der Standpunkt des Bundesamts für Justiz, dass bereits der Schritt über die Grenze ausreicht und jede Reiseaktivität zu einer Jugendhilfemaßnahme wird, bleibt weiterhin unverständlich (DIJuF 2023, 468). Einen kleinen Lichtblick stellen die Erläuterungen von Söfker (2025, 1 - 2) dar. In diesen wird beschrieben, dass Pflegefamilien, die sich zu touristischen Zwecken ins Ausland begeben, ebenso nicht vom Begriff der Unterbringung erfasst sind wie eine Klassenfahrt. Leider führt dies allerdings dazu, dass damit de facto ein Zwei-Klassen-Hilfesystem geschaffen wird: Unterbringungen in Wohngruppen, die für ihre Freizeitaktivitäten oder Ferienfreizeiten ein Konsultationsverfahren durchlaufen müssen, und Pflegefamilien, die davon ausgenommen sind (Dreger 2025, 1). Es bleibt abzuwarten, wie die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung diesen Problemen begegnen und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Verordnung in der Praxis zu verbessern und somit auch unionskonform zu gestalten. Voraussichtlich wird die Verordnung auch noch ihren vierten und fünften Geburtstag feiern, ohne dass die Situation sich für die betroffenen Kinder und Jugendlichen verbessert haben wird. Jochen Hotstegs Neukirchener Jugendhilfeinstitut Andreas-Bräm-Straße 18/ 20 47506 Neukirchen-Vluyn E-Mail: Jochen.Hotstegs@neukirchener.de Literatur Bundesverband für Individual- und Erlebnispädagogik (2023): Definition Individualpädagogik. In: https: / / www.bundesverband-erlebnispaedagogik.de/ file admin/ user_upload/ be-ep.de/ Dateien/ Pdf/ Down loads/ 23-02-27_definition_individualpaedagogik.pdf, 16. 6. 2025 Deutscher Verein (2023): Eckpunkte des Deutschen Vereins zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen, insbesondere von intensivpädagogischen Einzelmaßnahmen im Ausland. In: www.deutscher-verein.de/ fileadmin/ user_upload/ dv/ pdfs/ Empfehlungen_Stel lungnahmen/ 2022/ dv-19-21_auslandsmassnahmen. pdf, 16. 6. 2025 DIJuF (2023): Zustimmungs- und Konsultationspflichten betreffend Ferienfreizeiten im Ausland. JAmt 10 (2023), 467 - 471 Dreger, J. (2025): Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Ausland. Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik e.V. Dreger, J., Riegler, S., Ziegler, T., Wimble, D. (2024): Brandbrief aus der freien Kinder- und Jugendhilfe, Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik e. V. In: https: / / www.bundesverband-erlebnispaedagogik. de/ fileadmin/ user_upload/ be-ep.de/ Dateien/ Pdf/ Newsletter/ 24-04_Brandbrief_BAGLJA_unterz.pdf, 16. 6. 2025 238 uj 5 | 2026 Brüssel II b - oder der europäische Gedanke in Gefahr? Gemeinnützige Jugendhilfe Sirius GmbH (2023): Individualpädagogische Projekte. In: https: / / www.siriusjugendhilfe.de/ individual/ beschreibung-individual. html, 16. 6. 2025 Neukirchener Erziehungsverein (2025): Projekte bei Reisenden. In: https: / / www.neukirchener.de/ kinder-undjugendhilfe/ stationaere-einrichtungen/ individual paedagogik, 16. 6. 2025 Schlauß, S. (2021): Internationales Kindschaftsrecht. ZKJ 16, 219 - 226, https: / / www.bundesjustizamt.de/ SharedDocs/ Downloads/ DE/ AU/ Fachaufsatz_Schlauss_ Kindschaftsrecht_202206.pdf Söfker, G. (2025): Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Ausland - § 38 SGB VIII. In: https: / / www.bundesjustizamt.de/ SharedDocs/ Downloads/ DE/ HKUE/ Anschreiben_BMFSFJ_2025.pdf, 16. 6. 2025 Thomas, S. (2013): Keine Zeit für Abenteuer. Erwachsenwerden in stationären Erziehungshilfen. Sozial Extra 37, 43 - 46, https: / / doi.org/ 10.1007/ s12054-013-106 2-6 Wendelin, H. (2023): Urlaub unter Erlaubnisvorbehalt? Konsultation des Gastlandes bei Auslandsreisen im Rahmen von HzE? ! Ein Schildbürgerstreich. Forum Erziehungshilfe 29, 239 - 241, https: / / doi.org/ 10.3262/ foe2304239 Zeh-Hauswald, S. (2022): Umsetzung des neu eingeführten § 38 SGB VIII Auslandsmaßnahmen. ZBFS Mitteilungsblatt 01, 19 - 24, https: / / www.blja.bayern.de/ imperia/ md/ content/ blvf/ bayerlandesjugendamt/ mitteilungsblatt/ 2022_1_zeh-hauswald_umsetzung_ des_neu_eingefuhrten_paragraph_38_sgb_8_aus landsmassnahmen.pdf a www.reinhardtverlag.de Wer begleitet mich auf meinem Lebensweg? Junge Menschen, die in Einrichtungen der Kin der- und Jugendhilfe aufwachsen, erleben häufig einen Wechsel ihrer Bezugspersonen. Um den Folgen dieser Bindungsabbrüche entgegen zu wirken, gibt es die ehrenamtliche Wegbeglei tung. Sie ergänzt das professionelle stationäre Setting, indem sie ein unbezahltes, dauerhaftes und exklusives Beziehungsangebot macht, das auch für Careleaver: innen und im Erwachsenen alter bestehen bleiben soll. Das Konzept der Wegbegleitung wird in diesem Buch mit kri tischer Brille beleuchtet. Es werden wichtige Grundlagen und theoretische Ansätze diskutiert und Impulse zur konzeptionellen Umsetzung sowie zur strukturierten und strukturellen Ini tiierung der Wegbegleitung dargestellt. Beziehung statt Erziehung Julius Daven / Andreas Schrenk (Hg.) Ehrenamtliche Wegbegleitung in der Kinder- und Jugendhilfe 2023. 201 Seiten. 20 Abb. 1 Tab. (9783497031924) kt
