eJournals unsere jugend78/6

unsere jugend
4
0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art36d
4_078_2026_6/4_078_2026_6.pdf61
2026
786

Quo Vadis Staatliche Anerkennung?

61
2026
Michael Leinenbach
Die „staatliche Anerkennung“ ist ein Instrumentarium zur staatlichen Kontrolle der persönlichen und fachlichen Eignung. Oft gerät sie ins Spannungsfeld zwischen Qualitätssiegel oder Willkür bzw. wird sie im Fachkräftemangel entsprechend der Einstellungskriterien außer Kraft gesetzt. Umso wichtiger ist es, die Bedeutung der staatlichen Anerkennung in den Fokus zu stellen und dieser wieder ihre eigentliche Bedeutung zuzusprechen.
4_078_2026_6_0004
261 unsere jugend, 78. Jg., S. 261 - 270 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art36d © Ernst Reinhardt Verlag Quo Vadis Staatliche Anerkennung? Die„staatliche Anerkennung“ ist ein Instrumentarium zur staatlichen Kontrolle der persönlichen und fachlichen Eignung. Oft gerät sie ins Spannungsfeld zwischen Qualitätssiegel oder Willkür bzw. wird sie im Fachkräftemangel entsprechend der Einstellungskriterien außer Kraft gesetzt. Umso wichtiger ist es, die Bedeutung der staatlichen Anerkennung in den Fokus zu stellen und dieser wieder ihre eigentliche Bedeutung zuzusprechen. von Michael Leinenbach Dipl. Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge, Fort- und Weiterbildung in Systemische Therapie und Beratung, Leiter der Stabsstelle Sozialplanung der Kreisstadt Saarlouis, Gutachter in Akkreditierungsverfahren für die Praxis, Lehrender, engagiert im VPSA e.V. Reglementierte Berufe Für reglementierte Berufe muss ein bestimmter Ausbildungsnachweis nachgewiesen werden, bevor die Tätigkeit aufgenommen werden darf. Dies gilt vor allem für Berufe in den Bereichen Gesundheit und Bildung, aber auch für andere Berufe (Sozialberufe - Sozialpädagog*in/ Sozialarbeiter*in), wenn sie in diesen selbstständig oder freiberuflich arbeiten oder eine bestimmte Berufsbezeichnung führen wollen. In einigen Berufen ist zusätzlich ein staatliches Berufszulassungsverfahren nötig (Berufsanerkennungsgesetze der Länder). Entsprechend den europäischen Vorgaben bekommt die Soziale Arbeit notwendige berufsrechtliche Regelungen. So bilden die„Richtlinie 2005/ 36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ sowie die „Richtlinie 2013/ 55/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, zur Änderung der Richtlinie 2005/ 36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ und die „Verordnung (EU) Nr. 1024/ 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems („IMI- Verordnung“)“ 11 die Grundlage der Entwicklung hin zu landesrechtlichen Regelungen. Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) Der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) 1 gilt generell für Soziale Arbeit und umfasst explizit deren hochschulische Studiengänge und Bildungsbereiche. Er bezieht sich auf den „Bologna Qualifikationsrahmen“ (Framework for Qualifications of the European Higher Education Area - QF EHEA). Er ist damit kompatibel mit allen weiteren Qualifikationsrahmen, die den QF EHEA referentiell berücksichtigen. Staatliche Anerkennung als wesentliches Gütesiegel Einige Berufsanerkennungsgesetze in den Ländern haben den Qualifikationsrahmen als Voraussetzung der staatlichen Anerkennung als Grundlage zur Akkreditierung der Studiengän- 262 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? ge aufgenommen und somit eine fachliche Ausrichtung auf entsprechende Kompetenzen ausgerichtet. Dass diese Aufforderung, eine entsprechende Haltung einzunehmen, nicht bei allen Beteiligten auf Zustimmung stößt, ist verständlich. Die Soziale Arbeit bildet durch ihre Beschäftigten einen Querschnitt der Gesellschaft in sich ab. Auch in der Beruflichkeit der Sozialen Arbeit sind alle gesellschaftlichen Strömungen vertreten. So wurde in das Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) vom 12. Februar 2020 aufgenommen: § 4 Staatliche Anerkennung akademischer Abschlüsse im Saarland „Wer einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Saarland oder an einer staatlich anerkannten Berufsakademie im Saarland in einem akkreditierten Studiengang der Sozialen Arbeit (Sozialarbeit und Sozialpädagogik) erworben hat, der den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit in der jeweils gültigen Fassung entspricht, besitzt die fachlichen Voraussetzungen, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin/ staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge“ oder„staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/ staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin/ staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ zu führen.“ 2 Bedeutung der staatlichen Anerkennung für die Berufspraxis Auch für die Berufspraxis bildet der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) einen wesentlichen Schritt in die Professionalisierung. So formuliert der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit in Bezug zur staatlichen Anerkennung u. a. die folgenden Kompetenzanforderungen: „Der FBTS empfiehlt nachdrücklich die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung. Mit der staatlichen Anerkennung werden Qualifikationen zertifiziert, die insbesondere Voraussetzungen für eine hoheitliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit sind. Dazu gehören: ➤ ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit Landesebene. ➤ Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen. ➤ Nachweis für Fachlichkeit und Berufsfähigkeit (persönliche Eignung). ➤ ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Vergabe der staatlichen Anerkennung kann im Rahmen der Akkreditierung des Studienganges beantragt, geprüft und verliehen werden. Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung: Die Voraussetzungen zur staatlichen Anerkennung können gemäß den jeweiligen länderspezifischen Vorgaben studienintegriert oder postgradual erworben werden. Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen Anerkennung sind: (1) Kompetenz in der Wissenschaft und Profession der Sozialen Arbeit, nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Hochschulstudiums (B. A.) der Sozialen Arbeit. Bei ausländischen Abschlüssen soll das Studium auf dem Niveau liegen, das im Verhältnis zum Bachelor of Arts im Bereich Soziale Arbeit in Deutschland nicht wesentlich unterschiedlich ist. Dazu gehören insbesondere wissenschaftsmethodische Kompetenzen sowie Kenntnisse der Geschichte und Gegenwart der Disziplin und Profession der Sozialen Arbeit (Theorien, Handlungs- und Methodenkonzepte, Arbeitsfelder, Forschung der Sozialen Arbeit). 263 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? (2) Kompetenz im Bereich Recht und Verwaltung. Hierzu gehören mindestens: ausgewiesene Kenntnisse des deutschen Rechts in den Bereichen Verfassung, Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Existenzsicherung, Verwaltung und Soziales, Migration, Arbeit und Beruf, Gesundheit/ Rehabilitation sowie institutionelle und organisatorische Rahmenbedingungen der„Trägerlandschaft“ der Sozialen Arbeit in Deutschland. (3) Praktische Kompetenz. Erforderlich ist die nachgewiesene Kompetenz, praktisch in der Sozialen Arbeit auf dem Niveau der Absolvent*innen grundständiger Studiengänge der Sozialen Arbeit in einer von der Hochschule/ zuständigen Behörde anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtung tätig gewesen zu sein und erworbenes Fachwissen in dieser Praxis einbringen und kritisch reflektieren zu können. Der Nachweis einer durch die eigene Profession/ staatlich anerkannte*n Sozialarbeiter*in angeleiteten kontinuierlichen berufspraktischen Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit ist in einem Umfang von mindestens einhundert Tagen zu erbringen. Dies kann insbesondere in Form eines Berufsanerkennungsjahres, eines Praxissemesters bzw. einer Praxisphase (bei Teilzeitstudiengängen auch in Form zweier halber Praxissemester bzw. Praxisphasen) geschehen. (4) Kompetenz in Fragen der ethischen und reflexiven Grundlagen in der Sozialen Arbeit, insbesondere mit Blick auf das zugrunde liegende Menschenbild, auf Fragen der Haltung und auf Wissen zu ethischen Bezugssystemen, nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Hochschulstudiums der Sozialen Arbeit. (5) Kompetenz in Fragen der Einbindung und Nutzung von Bezugswissenschaften in der Sozialen Arbeit, insbesondere pädagogische, psychologische, soziologische, sozialmedizinische, ökonomische und weitere Kenntnisse (z. B. Sprachkenntnisse), die für das Problemverständnis und dessen Bearbeitung relevant sind. Die staatliche Anerkennung wird durch die zuständige Behörde erteilt.“ 3 Die Regelung in Bezug der praktischen Kompetenz empfiehlt, dass diese insbesondere in der Form eines Berufsanerkennungsjahres, eines Praxissemesters bzw. einer Praxisphase (bei Teilzeitstudiengängen auch in Form zweier halber Praxissemester bzw. Praxisphasen) geschehen kann. Dieser Part im Qualifikationsrahmen, der die praktischen Kompetenzen in der Ausbildung beschreibt, gibt den zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden einen Prüfungsrahmen, nach dem diese angemeldete Studiengänge prüfen können. In den Ländern, in denen der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit in die Landesgesetze über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe aufgenommen wurde, werden die notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen auf dem Niveau des Bachelors als Grundlage vermittelt. Leider wurde der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit nicht in alle Berufsanerkennungsgesetze in den Ländern aufgenommen, sodass dem Wildwuchs an Studiengängen in diesen Ländern Tür und Tor geöffnet ist. Die Vereinigung der Profession Soziale Arbeit e.V. hat ihrerseits in ihrer Mitgliederversammlung am 18. 4. 2020 den Beschluss gefasst: „Der Abschluss ,Master‘ wird als berufsqualifizierender akademischer Abschluss für die Profession Soziale Arbeit gefordert“ und geht somit noch einen Schritt weiter in den Kompetenzanforderungen für zukünftige Sozialarbeitende. Zum Gegenstand Soziale Arbeit Die internationale Definition Soziale Arbeit, der „Code of Ethics“ sowie die Internationalen Prinzipien (in Deutschland durch die Berufsethik umgesetzt) zeigen den Weg des Handelns und 264 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? die notwendige Haltung. Im Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit 6.0 des Fachbereichstags Soziale Arbeit von 2016 wird auf die Internationale Definition Sozialer Arbeit in der deutschen Übersetzung und somit auf die Ethischen Prinzipien der International Federation of Social Workers (IFSW) Bezug genommen. 4 Nach Prof. Dr. Thomas Schumacher (ehemaliges Mitglied der Ethikkommission des DBSH in Vertretung der Disziplin) „realisiert Soziale Arbeit ein gesellschaftlich erteiltes Mandat, das auf Gemeinschaftsinteresse ausgerichtet ist, das aber dazu anhält, dort eingebundenes Individualinteresse zum Ausgangspunkt zu nehmen“ (Ethikkommission 2019). Prof. Dr. Thomas Schumacher stellte 2019 bei dem Treffen der Ethikkommission in Neustadt an der Weinstraße weiter fest, dass „Ethik das Kriterium für die Profession ist“. Aber erst das Vermögen, den eigenen Handlungsrahmen und seinen gesellschaftlichen Bezug eigenständig klären und deuten zu können, stiftet diesen Anspruch. Das Menschenbild wird dabei zum Argument. 5 Das Menschenbild ist als „Ausgangspunkt für die Soziale Arbeit“ anzusehen. Grundsätzlich gibt es viele - beliebig viele - Möglichkeiten, ein Menschenbild zu formulieren; aber für die Soziale Arbeit gilt aus historischen Gründen (bezogen auf ihre Entstehungsgeschichte) ein Verständnis, das sie in das europäisch neuzeitliche Denken eingebunden zeigt. Das ist nicht unbedingt eine Einschränkung; es ist eine Positionierung, getragen von einem Bekenntnis zum menschenrechtlichen Gedanken (vgl. Schumacher, 2018, S. 117). Soziale Arbeit muss wieder die sozialen Sicherungssysteme stärker in den Blick nehmen. Sie ist aufgefordert, in der Auseinandersetzung um die Neubestimmung des Sozialen eine federführende Rolle einzunehmen. Ziel muss es sein, eine Sozialpolitik mit präventiver und gerechtigkeitsfördernder Funktion für die Entwicklung unserer Gesellschaft zu schaffen. Zu dieser Entwicklung gehört neben einer armutsvermeidenden materiellen Sicherung die bedarfsgerechte Bereitstellung qualifizierter sozialer Dienstleistungen. Interessante Aspekte geben hier die Kasseler Personalschriften, Band 4 - „Soziale Arbeit zwischen Ökonomisierung und Selbstbestimmung“ (E. Jürgen Krauß, Michael Möller, Richard Münchmeier). Die derzeitige Situation der Sozialen Arbeit und somit die vorherrschenden Dilemmata des Sozialen werden dargestellt. Die Autoren zeigen aus den unterschiedlichen Sichtweisen die Spannungen auf, denen die Soziale Arbeit ausgesetzt ist und die sich u. a. im Spagat zwischen „Kontrolle und Autonomie“, zwischen „Globalisierung und Föderalismus“, zwischen „Individualisierung und Differenzierung“, zwischen„Unterstützung und Zumutung“, zwischen „gesellschaftlichem Allgemeingebot und mandatierter Ressource“, zwischen„Fremdzwang und Selbstzwang“, zwischen „Eigenrecht des Subjektes und sozialen Erfordernissen“, zwischen „individueller Biografie und sozialen Regelungen“ und zwischen „Angebot und Zwang“ bewegen. Ein geschichtlicher Rückblick zeigt die charakteristische Arbeitsteilung zwischen Sozialpolitik und Sozialer Arbeit in Deutschland auf. „Damit gemeint ist die spezifische ,Doppelstruktur des deutschen Wohlfahrtsstaates‘, wonach die Aufgaben der Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterstützung bei materiellen Notlagen durch Gesetze zur Sozialversicherung und Sozialhilfe abgedeckt sind und sich die Sozialarbeit/ Sozialpädagogik auf personenbezogene pädagogisch-psychologische Dienstleistungen wie Beratung, Einzelfallhilfe, soziale Gruppenarbeit, Erziehungshilfen, Resozialisationsangebote und anderes mehr konzentrieren konnten.“ Sinnvolle soziale Praxis, jene personenbezogenen pädagogisch-psychologischen Dienstleistungen, impliziert eine Arbeit an den konkreten und sich verändernden bzw. zu verändernden Verhältnissen. In ihrem Grundverständnis zielt 265 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? sie auf die Befähigung von Menschen, ihr Leben für sie befriedigend selbst gestalten zu können und die dem zuwider stehenden strukturellen und politischen Bedingungen zu verändern. Soziale Arbeit fördert Empowerment nicht nur zur Gestaltung des persönlichen Umfeldes, sondern zur Selbstermächtigung in der Veränderung der politischen Verhältnisse. 6 Lebenswelt und System (also staatliche, ökonomische, bürokratische Strukturen) haben sich in den letzten Jahren immer weiter auseinanderentwickelt. „In diesem Sinn wird soziale Arbeit als ,intermediäre Instanz‘ verstanden, die zwischen Lebenswelt und System vermittelt. Sie bewegt sich dabei auf beiden Ebenen. Auf der Systemebene folgt sie dem Sozialstaatsgebot und anderen Ordnungsvorstellungen und wird entsprechend vom Staat beauftragt. Auf der anderen Seite ist sie verständigungsorientiert in der Lebenswelt der jeweiligen Zielgruppe. Neben den klassischen sozialpolitischen Maßnahmen (Versorgung, Fürsorge) umfasst der Begriff der ,Sozialen Arbeit im weiteren Sinn‘ damit auch gesundheitliche, therapeutische, seelsorgerische, erzieherische, schulische und kulturelle Maßnahmen.“ Auch durch das Teilhabegebot, was u. a. durch die am 24. Februar 2009 ratifizierte Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) definiert wird, sind die Aufgaben der Sozialen Arbeit gestärkt worden. Diese Definition der Aufgaben der Sozialen Arbeit zeigt auch die Notwendigkeit der kritischen Betrachtung der Systeme auf, die in der intermediären Funktion als Fürsprecher benannt werden müssen. Der Blick zurück Beim Versuch, sich dem Thema der „staatlichen Anerkennung“ in Gänze zu nähern, bedarf es jedoch eines kurzen Rückblickes. So traten lange Vertretungen anderer Berufe wie z. B. Lehrkräfte und Rechtswissenschaft massiver für ihre jeweilige Profession ein, um entsprechende Zugänge (Staatsexamen) für ihre regulierten Berufe auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Auch die Profession der Sozialen Arbeit zählt zu den reglementierten Berufen, die entsprechend Art. 12 Abs. 1 GG geregelt werden kann. Allein aus diesem Grund muss die „staatliche Anerkennung“ als Qualitätssiegel zwingend erhalten bleiben. Entscheidend war der Wandel der Ausbildungslandschaft 1971. Die höheren Fachschulen wurden in Fachhochschulen umgewandelt. Dieser Prozess hatte eine Differenzierung der Ausbildungsinhalte zur Folge. Um eine Vergleichbarkeit der Ausbildungen zu erreichen, wurde die „Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziale Arbeit - Fachhochschulen“ beschlossen. Seit dieser Zeit diente die „staatliche Anerkennung“ als Gütesiegel für die Soziale Arbeit. Am 19. Juni 1999 unterzeichneten unabhängig von den Veränderungen in der Sozialen Arbeit in Deutschland insgesamt 30 europäische Staaten die sogenannte Bologna-Erklärung, die ihrerseits weitere Auswirkungen auf die Ausbildung in der Sozialen Arbeit mit sich brachte. Der Bologna-Prozess - die Europäische Studienreform - begann. Begleitend zum Bologna- Prozess wurde die Akkreditierung eingeführt als Qualitätssicherungssystem für die Hochschulen. Die Akkreditierung der Studiengänge wird nun über Akkreditierungsverfahren geregelt. Leider auch mit der Nebenerscheinung, dass es viele neuen Studiengänge mit unterschiedlichen Schwerpunkten im Feld der Sozialen Arbeit gab, die nicht immer die Kernkompetenzen der Sozialen Arbeit im Blickfeld hatten, sondern oft auch eigene Interessen verfolgten. Vom Bologna-Prozess beeinflusst, entwickelte der Fachbereichstag Soziale Arbeit am 31. Mai 2006 den Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb). Hier musste auch die „staatliche Anerkennung“ ihren Platz finden. Bereits in der Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) am 18./ 19.05.2006 in Hamburg wurde die „staatliche Anerkennung“ erneut 266 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? thematisiert. Seit der Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz am 29./ 30.05.2008 in Berlin wird der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) als geeignete Grundlage für die Prüfung des Vorliegens der qualitativen Voraussetzungen eines Studiengangs im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens angesehen. „Die JFMK nimmt den Bericht der Arbeitsgruppe zur Kenntnis und beschließt, die staatliche Anerkennung als Reglementierung des Berufszugangs der Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Sozialarbeit/ Sozialpädagogik beizubehalten. Die JFMK befürwortet die Verknüpfung des Verfahrens „staatliche Anerkennung“ mit dem Verfahren zur Akkreditierung der entsprechenden Studiengänge. Die JFMK sieht den Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb verabschiedet vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 31. Mai 2006) als geeignete Grundlage für die Prüfung der Vorlage der qualitativen Voraussetzungen eines Studiengangs im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens an. Die JFMK spricht sich dafür aus, dass auf der Grundlage des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit des Fachbereichstags vom 31. Mai 2006 für die Frage der staatlichen Anerkennung die Prüfung erfolgt, ob der Studiengang die qualitativen Voraussetzungen dafür bietet, dass die Absolventinnen und Absolventen die fachlichen Anforderungen in der sozialen Praxis erfüllen. Dies sind: - Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit.“ 7 Durch diesen Beschluss verpasste die JFMK die Chance, die berufliche Soziale Arbeit, wie in der Vergangenheit durch die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziale Arbeit - Fachhochschulen“ vorgegeben, bundesweit zu regeln. Seither bildet der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) einen wichtigen Bestandteil innerhalb des neu geschaffenen Akkreditierungsverfahrens der Studiengänge, sofern dieser in den Anerkennungsgesetzen der Länder festgelegt ist. Im Jahr 2008 bat die JFMK in Berlin die Fachministerkonferenzen, die gesetzlichen Vorgaben des § 72 a SGB VIII (KJHG) sinngemäß auch in ihren Arbeitsfeldern anzuwenden und die persönliche Eignung an die Anstellungsträger zu delegieren. „Die JFMK bittet die beteiligten Fachministerkonferenzen, sich dem Beschluss anzuschließen, die gesetzlichen Vorgaben des § 72 a SGB VIII sinngemäß auch in ihren Arbeitsfeldern anzuwenden und damit die Verantwortung für die Prüfung der persönlichen Eignung an die Anstellungsträger zu delegieren.“ 8 Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Kontext die bereits in den 1990er Jahren vom Bundesarbeitsgericht und hier aufgezeigte Rechtsprechung. So hatte das Bundesarbeitsgericht 1995 zur Definition von Sozialarbeit wie folgt entschieden: „… Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/ Sozialpädagogen hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung von Menschen, ihren Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen(.) … Dazu gehört die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns(.)“. 1997 entschied der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes: „Knapp definiert besteht die Aufgabe des Sozialpädagogen in der Hilfe zur besseren Lebensbewältigung, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden.” 9 Mit der Einführung des Bologna-Prozesses verschwand teils die Wertigkeit der „staatlichen Anerkennung“ und geriet aus dem Blickfeld der Akteure im Feld der Sozialen Arbeit. Mit dem Bologna-Prozess wurde die Akkreditierung eingeführt. Die „Rahmenordnung für die Diplom- 267 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? prüfung im Studiengang Soziale Arbeit - Fachhochschulen“ verschwand. An ihre Stelle trat am 31. Mai 2006 der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb), der vom Fachbereichstag der Sozialen Arbeit 10 (FBTS) beschlossen wurde. Im Gegensatz zur Rahmenordnung übernahm der Qualifikationsrahmen nicht den regulierenden Prozess in den staatlichen Organen. Die Akkreditierung von Studiengängen dient als Instrument der Qualitätssicherung und -verbesserung. Entsprechend der qualitativen und quantitativen Vorgaben folgt sie unterschiedlichen institutionellen Interessen (der Hochschulen), strukturellen Einflüssen (Wissenschaftspolitik, einzelne Trägerinteressen usw.) sowie den jeweils damit verbundenen ökonomischen Interessen und Narrativen von Lehrenden. Akkreditierungsverfahren orientieren sich streng an rechtlichen Vorgaben, nicht jedoch regulär am Qualifikationsrahmen für Soziale Arbeit. Für die berufliche Soziale Arbeit bedeutet dieser Prozess, dass in den Akkreditierungsverfahren in den Bundesländern, in denen eine staatliche Anerkennung auf Grundlage des Qualifikationsrahmens für Soziale Arbeit beruht, dieser im Akkreditierungsverfahren beachtet wird. Ohne die Festschreibung des Qualifikationsrahmens in der staatlichen Anerkennung werden in der Praxis Studiengänge im Feld der Sozialen Arbeit akkreditiert, denen der Bezug zum Qualifikationsrahmen für Soziale Arbeit fehlt bzw. dieser nicht einmal erwähnt wird, da dieser nicht normierend vorgeschrieben ist und die Freiheit der Lehre das zulässt. Eine Vergleichbarkeit der Lerninhalte verschiedener Hochschulen kann daher teils nicht herbeigeführt werden. Akkreditierung überprüft die normativen Standards und Vorgaben, nicht jedoch die Vergleichbarkeiten und Inhalte in der Profession. Grundlage bildet die Musterrechtsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im Jahr 2008 bat die JFMK in Berlin die Fachministerkonferenzen, die gesetzlichen Vorgaben des § 72 a SGB VIII (KJHG) sinngemäß auch in ihren Arbeitsfeldern anzuwenden und die persönliche Eignung an die Anstellungsträger zu delegieren. „Die JFMK bittet die beteiligten Fachministerkonferenzen, sich dem Beschluss anzuschließen, die gesetzlichen Vorgaben des § 72 a SGB VIII sinngemäß auch in ihren Arbeitsfeldern anzuwenden und damit die Verantwortung für die Prüfung der persönlichen Eignung an die Anstellungsträger zu delegieren.“ 11 Fachlichkeit erreichen und sichern Im Gutachten „Das Fachkräftegebot im Kinder- und Jugendhilferecht“ schreibt Rechtsanwalt Christian Mäßen u. a.: „Die Maßgabe der Fachlichkeit erstreckt sich ausschließlich auf hauptberufliche Kräfte und zwar unabhängig von ihrem zeitlichen Beschäftigungsumfang. Entscheidend ist dabei die geregelte, regelmäßige Tätigkeit gegen Entgelt (auch über Zeitverträge). Auf Honorarbasis tätige Kräfte gelten hingegen nicht als hauptberuflich beschäftigt, so dass auf sie das Fachkräftegebot ebenso wenig Anwendung findet wie auf nebenamtlich tätige oder ehrenamtliche Kräfte.“ 12 Der Bundesverband der Berufsbetreuer/ -innen BdB e.V. erläutert in seiner Expertise„Perspektiven der Professionalisierung der Berufsbetreuung“ von 2010 darüber hinaus: „Bereits Hartmann (1972) unterschied in seinem mittlerweile ,klassischen‘ Beitrag entlang der Achse ,Arbeit‘, ,Beruf‘ und ,Profession‘ die zwei Dimensionen des Wissens und der sozialen Orientierung. Auf beiden Dimensionen postulierte der Autor eine Entwicklung von ,Arbeit‘ über ,Beruf‘ zur ,Profession‘.” 13 Dank europäischer Regelungen kam die Soziale Arbeit den notwendigen berufsrechtlichen Regelungen, die die Fachlichkeit entsprechend sichern, langsam wieder näher. So bilden die „Richtlinie 2005/ 36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ 10 , sowie die „Richtlinie 2013/ 55/ EU des 268 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, zur Änderung der Richtlinie 2005/ 36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ und die „Verordnung (EU) Nr. 1024/ 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“)“ 14 die Grundlage der Entwicklung hin zu landesrechtlichen Regelungen. Bedeutung der staatlichen Anerkennung für die Praxis Wir erleben zurzeit eine mannigfaltige „Vervorschriftung“ der Praxis (etwa, wenn genau vorgegeben wird, wann und wie Soziale Arbeit tätig werden darf, und zugleich eine verstärkte Übertragung von Kontrollaufgaben). Diesen Tendenzen ist entschieden entgegenzutreten. Darum muss Soziale Arbeit das der Profession eigene Setting an Selbstverständnis, Aufgaben und Methoden betonen und vor Fremdbestimmung schützen. In der Vergangenheit galt die „staatliche Anerkennung“ als Garant für die Qualität der Abschlüsse der Sozialen Arbeit und wachte durch ihre Funktion als Gütesiegel über die notwendige Fachlichkeit der Professionsangehörigen. Die staatliche Anerkennung als eine Art der Berufsreglementierung gewährleistet Qualität, indem die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten an den Nachweis der staatlichen Anerkennung und damit an Personen gebunden wird, die über definierte Berufsqualifikationen verfügen. Erst die staatliche Anerkennung ermöglicht den Zugang zum regulierten Arbeitsmarkt und stellt gleichzeitig einen öffentlich-rechtlichen Berufsschutz her. Sozialarbeitende beeinflussen nicht selten erheblich menschliche Biografien (z. B. im Kinderschutz und in der Erziehungshilfe), führen staatliche Kontrollfunktionen aus (z. B. in der Bewährungshilfe) und sind zentral an Entscheidungen bzgl. vielfältiger Hilfemaßnahmen tätig. Für Deutschland hat zunächst der Gesetzgeber der Bundesebene reagiert und im Jahr 2011 berufsrechtlich die notwendigen Regelungen getroffen. So beschloss der Gesetzgeber das „Gesetz zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen“ 15 , um die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt besser nutzen und eine qualifikationsnahe Beschäftigung ermöglichen zu können Die Anerkennung der Berufe, für die entsprechend des deutschen Föderalismus die Länder eigenständig zuständig sind (z. B. Lehrkörper, Erziehende, Sozialarbeitende usw.), werden in landesspezifischen Gesetzgebungen oder fachspezifischen Anweisungen reglementiert. 16 Über den „Umweg“ der „Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ erhielt somit auch die berufliche Soziale Arbeit jeweils eigene landespezifische Berufsanerkennungsgesetze. Gleichzeitig dienen diese Gesetze als Grundlage zur „staatlichen Anerkennung“. Die meisten dieser landesrechtlichen Regelungen treffen keine Aussagen über die eigentlichen Ausbildungsinhalte. Für die Soziale Arbeit wurde - wie bereits erläutert - vom Fachbereichstag Soziale Arbeit der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) 17 erarbeitet, der im Rahmen von Akkreditierungsverfahren der Studiengänge oftmals als Maßstab zur Anerkennung der Studiengänge dient. Für aus dem Ausland kommende Bachelor (BA) und Master (MA) besteht bereits die Möglichkeit, mit Brückenseminaren an verschiedenen Hochschulen die staatliche Anerkennung zu erhalten. Ausblick Wenn zukünftig die „staatliche Anerkennung“ das Qualitätssiegel für die Zulassung der Professionsangehörigen der Sozialen Arbeit wie- 269 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? der darstellen soll, müssen die Bundesländer als Mindeststandard den Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb) 18 in den gesetzlich geregelten Anerkennungsgesetzen verankern. Ob dazu unterstützend ein Berufsregister, wie teils in den angelsächsischen Ländern praktiziert, gestellt wird oder die Kontrolle der Selbstverwaltung analog des deutschen Kammersystems übergeben wird, ist eine noch von der Politik wesentlich zu entscheidende Frage. In diesem Kontext muss die Debatte des Zeugnisverweigerungsrechtes zu sehen sein. In vielen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit steht das Zeugnisverweigerungsrecht aktuell immer noch nicht zur Verfügung. Um eine Qualitätssicherheit und Kompetenzorientierung nachzuweisen, ist ein Baustein der staatlichen Anerkennung, die Möglichkeit zu geben, Prüfungsaufträge anhand des Qualitätsrahmens für Soziale Arbeit zu geben. Gerade der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) mit dem Anspruch des lebenslangen Lernens zwingt die Gesellschaft und den Gesetzgeber dazu, entsprechende Instrumente zu schaffen, die nach der ersten Prüfung der„staatlichen Anerkennung“ durch die entsprechenden Anerkennungsgesetze auch Kontrollebenen schaffen, die die weitere Entwicklung überprüfen. Anmerkungen 1 Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb). Version 6.0. Verabschiedet vom Fachbereichstag Soziale Arbeit im Würzburg, am 08. Juni 2016. https: / / www. fbts-ev.de/ qualifikationsrahmen-soziale-arbeit 2 https: / / www.lexaris.de/ book/ version/ documentflat/ head/ 1367734 3 https: / / www.fbts-ev.de/ qualifikationsrahmen-sozialearbeit 4 https: / / www.fbts-ev.de/ qualifikationsrahmen-sozialearbeit 5 Dieser Gedanke ist bei Schumacher, Thomas (2018): Mensch und Gesellschaft im Handlungsraum der Sozialen Arbeit. Ein Klärungsversuch, Weinheim und München, S. 112ff. ausgeführt. Deutlich wird dabei, dass im Menschenbild die ethischen Argumentationslinien 4 zusammenlaufen. Soziale Arbeit findet in ihrem Menschenbild das„Programm“ (ebd., S. 112), von dem her sich ihr Handlungsanspruch formt. 6 Profession Soziale Arbeit, Standortbestimmung, Michael Leinenbach, https: / / www.vpsa-ev.de/ professionsoziale-arbeit 7 Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz am 29./ 30. 5. 2008 in Berlin 8 Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz am 29./ 30. 5. 2008 in Berlin 9 DBSH Grundlagenpapier https: / / www.dbsh.de/ media/ public/ dbsh-www/ downloads/ grundlagenheft_-PDFklein_01.pdf letzter Aufruf 12. 3. 2026 10 Der Fachbereichstag Soziale Arbeit e. V. (FBTS) ist als übergeordnetes, kollegiales Organ der akademischen Selbstverwaltung die nationale Repräsentanz von Lehre und Forschung der Sozialen Arbeit an den deutschen Hochschulen. Gegründet 1917 vereinigt er heute an 77 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland die Fachbereiche und Fakultäten von staatlichen, kirchlichen und privaten Hochschulen. https: / / www. fbts-ev.de/ 11 Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz am 29./ 30. 5. 2008 in Berlin 12 vgl. Münder u. a.; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, Q 72 Rz I 13 Richtlinie 2013/ 55/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, zur Änderung der Richtlinie 2005/ 36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ und die„Verordnung (EU) Nr. 1024/ 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) https: / / eur-lex.europa.eu/ legal-content/ DE/ TXT/ ? uri=CELEX: 32013L0055 14 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen https: / / www.bgbl.de/ xaver/ bgbl/ start.xav? start bk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s2515. pdf#/ text/ bgbl111s2515.pdf? _ts=1775204707054 15 Gesetze der Bundesländer https: / / www.anerken nung-in-deutschland.de/ html/ de/ pro/ laendergesetze. php 16 http: / / www.anerkennung-in-deutschland.de/ html/ de/ laendergesetze.php 17 https: / / www.fbts-ev.de/ qualifikationsrahmen-sozialearbeit 18 https: / / www.fbts-ev.de/ qualifikationsrahmen-sozialearbeit Michael Leinenbach Wasserwerkstraße 32 66740 Saarlouis 270 uj 6 | 2026 Quo Vadis Staatliche Anerkennung? Literatur Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb). Version 6.0. Verabschiedet vom Fachbereichstag Soziale Arbeit in Würzburg, am 8. Juni 2016, https: / / www.fbts-ev.de/ qualifikationsrahmen-soziale-arbeit Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) vom 12. Februar 2020, https: / / www.lexaris. de/ book/ version/ documentflat/ head/ 1367734 Schumacher, Thomas (2018): Mensch und Gesellschaft im Handlungsraum der Sozialen Arbeit. Ein Klärungsversuch, Weinheim und München, S. 112ff. ausgeführt. Deutlich wird dabei, dass im Menschenbild die ethischen Argumentationslinien 4 zusammenlaufen. Soziale Arbeit findet in ihrem Menschenbild das „Programm“ (ebd., S. 112), von dem her sich ihr Handlungsanspruch formt. Michael Leinenbach (2025): Profession Soziale Arbeit, Standortbestimmung, https: / / www.vpsa-ev.de/ pro fession-soziale-arbeit Sitzung der Jugend- und Familienministerkonferenz am 29./ 30.05.2008 in Berlin, https: / / jfmk.de/ beschluesse/ Der Fachbereichstag Soziale Arbeit e. V. (FBTS) ist als übergeordnetes, kollegiales Organ der akademischen Selbstverwaltung die nationale Repräsentanz von Lehre und Forschung der Sozialen Arbeit an den deutschen Hochschulen. Gegründet 1917 vereinigt er heute an 77 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland die Fachbereiche und Fakultäten von staatlichen, kirchlichen und privaten Hochschulen. https: / / www.fbts-ev.de/ Münder u. a.; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, Q 72 Rz I Rechtsanwalt Chr. Mäßen: Das Fachkräftegebot im Kinder- und Jugendhilferecht, Bonn, 18. Mai 2009, S. 4 Richtlinie 2013/ 55/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, zur Änderung der Richtlinie 2005/ 36/ EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ und die „Verordnung (EU) Nr. 1024/ 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), https: / / eur-lex.europa.eu/ legalcontent/ DE/ TXT/ ? uri=CELEX: 32013L0055 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, https: / / www.bgbl.de/ xaver/ bgbl/ start.xav? start bk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s2515. pdf#/ text/ bgbl111s2515.pdf? _ts=1775204707054 Gesetze der Bundesländer, https: / / www.anerkennungin-deutschland.de/ html/ de/ pro/ laendergesetze.php a www.reinhardt-verlag.de Sonderpädagogik - quo vadis? Verschiedene Bereiche, Teildisziplinen und Forschungstraditionen der Sonderpädagogik kommen kaum miteinander in den Diskurs. Dabei stellen sich innerhalb der Disziplin viele Fragen: Was ist der Gegenstand der Sonderpädagogik? Welche Perspektiven auf die Disziplin nehmen Wissenschaftler: innen ein? Wie unterschiedlich die Antworten hierauf ausfallen können, zeigt dieser Band. 2020. 125 Seiten. (978-3-497-02923-5) kt