eJournals unsere jugend78/9

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art52d
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Vom Kampf gegen Armut zum Kampf gegen Arme

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Lukas Tran
Roland Merten
Das bisherige Bürgergeld wird mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz zum Grundsicherungsgeld und mit dieser Änderung das Sanktionsregime erheblich verschärft. Im folgenden Beitrag wird untersucht, welche problematischen Grundannahmen diese Reform tragen und welche unbedachten, schwerwiegenden Nebenfolgen sie produziert - insbesondere Kinder haben diese Folgen zu tragen.
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404 unsere jugend, 78. Jg., S. 404 - 415 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art52d © Ernst Reinhardt Verlag Vom Kampf gegen Armut zum Kampf gegen Arme Zur ideologischen Reform des SGB II und ihre schwerwiegenden Nebenfolgen Das bisherige Bürgergeld wird mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz zum Grundsicherungsgeld und mit dieser Änderung das Sanktionsregime erheblich verschärft. Im folgenden Beitrag wird untersucht, welche problematischen Grundannahmen diese Reform tragen und welche unbedachten, schwerwiegenden Nebenfolgen sie produziert - insbesondere Kinder haben diese Folgen zu tragen. von Lukas Tran M. A., Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Sozialpädagogik und außerschulische Bildung, Friedrich-Schiller-Universität Jena 1. Einleitung Durch die Einführung des Grundsicherungsgeldes wird das SGB II einer gewichtigen Neugestaltung unterzogen (BGBl. 2026). Das Gesetz ist größtenteils zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten; einzelne Regelungen, darunter die Umbenennung und der vollständige Entfall des Regelbedarfs bei willentlicher Arbeitsverweigerung, gelten bereits seit dem Tag nach der Verkündung (BGBl. 2026, 19). Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist der vorläufige Endpunkt einer Debatte erreicht, die sich seit Ende 2023 kontinuierlich verschärft hat (Bella et al. 2025, 3; Fitzenberger 2024) und deren Ausgang kaum widersprüchlicher sein könnte: Während mit der Einführung des Bürgergelds 2023 noch der Versuch unternommen wurde, das paternalistisch-disziplinierende Erbe des Hartz-IV-Systems abzustreifen, stellt die aktuelle Reform nun die Verkehrung dieses mühsam eingeleiteten sozialpolitischen Paradigmenwechsels dar. In der öffentlichen Debatte wurde und wird ein Bild von Sozialleistungsbeziehenden gezeichnet, das durch die Sozialfigur des Totalverweigerers 1 geprägt worden ist (Bella et al. 2025, 3, 21), d. h. als jemand, der Unterstützung ohne jede Prof. Dr. Roland Merten Inhaber des Lehrstuhls für Sozialpädagogik und außerschulische Bildung, Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 Wir verwenden den Begriff in der männlichen Form. Zur inhaltlichen Begründung schließen wir uns an Bella et al. (2025, 8) an: „Wir nutzen für die Bezeichnung die männliche Verwendung, wie sie uns im Alltag begegnet. […] [D]ie männliche Formulierung [verweist] auf die Vorstellung einer Normalität eines männlichen Alleinverdieners (‚Breadwinner model‘) oder auch auf den Stereotyp, dass sich männlich gelesene Personen eher nicht an Regeln halten. Dies wollen wir mit der Formulierung sichtbar halten.“ 405 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II Mitwirkungsbereitschaft beansprucht und den Wohlfahrtsstaat ausnutzt. Die Begründungslogik des Gesetzes ist maßgeblich von der Unterstellung durchdrungen, dass Leistungsbeziehende per se ein Risiko für die staatliche Leistungsfähigkeit darstellen (BT-Drs. 21/ 3541, 1). Mit der Rahmung des den Staat um seine Leistungskapazitäten bedrohenden Bürgergeldbeziehenden werden die Kernstücke der Reform legitimiert, die aus Verschärfungen des Sanktionsregimes bestehen. Die dahinterstehenden Legitimationsmuster - das Aktivierungsparadigma (Lessenich 2012) und die Verknüpfung von Sozialleistungen mit Erwerbstätigkeit (Workfare; vgl. Mohr 2009) - sind seit der Einführung der Hartz-Gesetze nicht neu (Kronauer 2018, 49f.). Neu ist, im Vergleich zur ersten sozialpolitischen Zäsur, die Stille des Reformprozesses: Der gesellschaftliche Widerstand war erheblich geringer als bei den Auseinandersetzungen um die Hartz-Reformen 2004 / 2005 (Müller 2019). Diese Form der „Sozial“politik scheint sich inzwischen normalisiert zu haben. Obgleich das Sozialstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG Verfassungsrang hat und das sogenannte Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019 (BVerfG 2019) den Spielraum für Sanktionen stark eingeschränkt hat und damit nur noch enge Räume zur Verschärfung offenließ, ist der Gesetzgeber zu originellen Lösungen gelangt, um restriktive Sanktionsmaßnahmen durchzusetzen. Einige zentrale Neuregelungen werden im Folgenden vorgestellt; sodann wird kurz die Begründung des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes diskutiert, die politisch als ebenso rational wie notwendig inszeniert wurde. 2. Gesetzänderung im Überblick Die Reform beginnt mit einer symbolischen Änderung, der Einführung einer neuen Bezeichnung: Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld (BGBl. 2026, 1). Eine Übergangsregel erlaubt jedoch die bisherige Bezeichnung bis Ende 2026 (§ 65 a Abs. 4 SGB II n. F.). Das Gesetz verschärft die Obliegenheit zur Erwerbsarbeit erheblich. Leistungsberechtigte „müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist“, was „insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit“ einschließen soll (§ 2 Abs. 2 SGB II n. F., BGBl. 2026, 2). Einen weiteren Bestandteil bildet der neu eingeführte § 3a SGB II, der einen Vermittlungsvorrang statuiert: Demnach hat die „Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit […] Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ (§ 3a Abs. 1 SGB II n. F., BGBl. 2026, 2). Ausnahmen sind möglich, wenn eine Eingliederungsleistung „für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgsversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung“. Das Gesetz nennt hier ausdrücklich Personen unter 30 Jahren (§ 3a Abs. 2 SGB II n. F., BGBl. 2026, 2). Bislang galt die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres als Grund, eine Erwerbsaufnahme abzulehnen. Diese Altersgrenze wird nunmehr auf den vollendeten 14. Lebensmonat abgesenkt (BGBl. 2026, 3). Die Zumutbarkeit bleibt dabei an die Bedingung geknüpft, dass die Betreuung des Kindes sichergestellt ist; die kommunalen Träger sind verpflichtet, Erziehenden vorrangig einen Betreuungsplatz anzubieten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). In der Begründung dieser Änderung ist als Ziel genannt, „die wirtschaftliche Eigenständigkeit insbesondere von Frauen zu fördern“ (BT-Drs. 21/ 3541, 3). Im Zentrum der Reform stehen die Sanktionsregelungen. Dabei sind insbesondere drei Arten der Verschärfung festgeschrieben. Erstens wird mit dem § 31 a Abs. 1 n. F. vereinheitlicht, dass Leistungen des Regelbedarfs bei Pflicht- 406 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II verletzungen um 30 Prozent gekürzt werden und der Minderungszeitraum einheitlich drei Monate beträgt (BGBl. 2026, 7). Zweitens erfährt der § 31a Abs. 7 n. F. eine Modifizierung, der im Wortlaut bestimmt: „Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden“ (§ 31a Abs. 7 SGB II n. F., BGBl. 2026, 7). Gegenüber der Vorgängerregelung entfällt das Erfordernis einer Vorpflichtverletzung, d. h. während bisher ein Sanktionsfall innerhalb des vorangegangenen Jahres dokumentiert sein musste, greift der vollständige Leistungsentzug nunmehr bereits bei erstmaliger Verweigerung einer als zumutbar definierten Arbeit. Als Mindestdauer des Regelleistungsentzugs wird ein Monat festgelegt, maximal beträgt sie zwei Monate (§ 31 b Abs. 3 SGB II n. F., BGBl. 2026, 7). Diese Regelung trat bereits am 23. April 2026 in Kraft - einen Tag nach der Gesetzesverkündung (BGBl. 2026, 19). Drittens werden Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II n. F. mit 30 Prozent geahndet (BGBl. 2026, 7); wer drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung eines wichtigen Grundes nicht nachkommt, gilt als „nicht erreichbar“ und die Regelleistung entfällt ab dem auf die Feststellung folgenden Kalendermonat. Die Nichterreichbarkeit gilt bis zur persönlichen Meldung beim Jobcenter (§ 7 b Abs. 4 SGB II n. F.). In Bedarfsgemeinschaften wird der entfallende Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung der nicht erreichbaren Person den übrigen Mitgliedern zugeordnet, um zu verhindern, dass die Nichterreichbarkeit einer Person Mietrückstände und Wohnungsverlust für andere Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zur Folge hat (BT-Drs. 21/ 3541, 69). Sind minderjährige Kinder betroffen, sollen die Jobcenter die Kinder- und Jugendhilfe hinzuziehen (BT-Drs. 21/ 3541, 61). Zudem entfällt das bisherige Schlichtungsverfahren; stattdessen können die Jobcenter künftig „per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichte[n]", sobald eine Gesprächseinladung ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wird (BT-Drs. 21/ 3541, 5; § 15 a SGB II n. F.). Diesen Verschärfungen stehen Schutzregelungen gegenüber. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben sanktionsfrei. Die im Zuge des sogenannten Sanktionsurteils des Bundesverfassungsgerichts eingeführte Härtefallklausel nach § 31a Abs. 3 SGB II gilt weiterhin; sie regelt, dass eine Leistungsminderung nicht erfolgt, „wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde“. Zudem wurden die Anhörungspflichten gestärkt, insbesondere bei Vorliegen psychischer Erkrankungen soll eine persönliche Anhörung erfolgen (§ 31a Abs. 2, § 32 Abs. 4 SGB II n. F., BGBl. 2026, 7). Diese Regelungen entsprechen weitgehend den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen des Sanktionsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 2019; es wäre verfehlt, in diesen sog. Schutzregelungen mehr zu sehen als die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Minima des Sozialstaatsgebotes zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens (BVerfG 2019, Rn. 184). Angesichts der weitreichenden Neuregelungen sind sozialgerichtliche Auseinandersetzungen zu erwarten. 3. Die politische Begründung der Reform und ihre Annahmen Die Reform ging unter anderem einher mit massiver medialer Begleitung und Internetdebatten sowie den für Gesetzesänderungen vorgeschriebenen Sachverständigenanhörungen. Hier soll keine diskursive Rekonstruktion erfolgen, vielmehr wird an dieser Stelle die Gesetzesbegründung als Schlüsseldokument herangezogen, in der die zentrale Reformargumentation enthalten ist. Im Zentrum der Begründungslogik steht die Annahme eines Mitwirkungsproblems. In der Begründung wird zunächst eingeräumt, „dass die meisten Menschen im Integrationsprozess 407 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II mitwirken und den Leistungsbezug aus eigenem Antrieb so schnell wie möglich wieder beenden wollen“ (Drs. 21/ 3541, 3). Dennoch wird aus dem „verbleibenden Rest“ der Hilfeempfangenden die Notwendigkeit einer systemweiten Verschärfung abgeleitet: Den Jobcentern fehlten „wirksame und unbürokratische Möglichkeiten […], um auf Fälle von fehlender Mitwirkung, von Arbeitsverweigerung oder von Sozialleistungsmissbrauch effektiv reagieren zu können“ (BT-Drs. 21/ 3541, 3). Dieses Problem ist statistisch ein Minderheitenphänomen, dessen Lösung aber rhetorisch als Systemproblem aufgebläht wird. Das normative Bild des Bürgergeldbeziehenden ist das des arbeitsfähigen, aber zumutbare Arbeit willentlich verweigernden Leistungsberechtigten, der sich insofern auf Kosten der Allgemeinheit aushalten lässt (zur verfassungsrechtlichen Einordnung vgl. Kießling 2024). Die Gesetzänderung erfährt ihre normative Rahmung durch das wiederholte Aufgreifen unklarer Gerechtigkeitsvorstellungen. So wird formuliert: „Ein langfristig starker Sozialstaat braucht klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen“; er werde „getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen“ (BT-Drs. 21/ 3541, 1). Gerechtigkeit fungiert so als Selektionsprinzip: Die Frage, wer Unterstützung wirklich benötigt (und erhält), bleibt ungeklärt und wird auf die „Pflicht zur Mitwirkung“ verkürzt. Die Reform wird gerechtigkeitstheoretisch als Korrektur eines bisher ungerechtfertigten Leistungsbezugs („Leistungsmissbrauch“, „soziale Hängematte“, …) von Arbeitsunwilligen auf Kosten der Leistungsbereiten präsentiert: „das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung“ sei „immer wieder zu überprüfen und neu auszubalancieren“ (BT-Drs. 21/ 3541, 1). Sozialstaatliche Solidarität wird an eine strenge Reziprozität geknüpft. Flankiert wird dies durch das Narrativ des Sozialleistungsmissbrauchs, der nicht nur ungerecht ist, sondern die „gesellschaftliche […] Akzeptanz des Sozialstaats“ gefährdet (BT-Drs. 21/ 3541, 4). Als übergeordneter Kontext dient eine fiskalisch-konjunkturelle Rahmung. So befinde sich Deutschland aktuell „in einer Phase der Haushaltskonsolidierung“ (BT-Drs. 21/ 3541, 1). Die Reform solle „einen Konsolidierungsbeitrag“ leisten (BT-Drs. 21/ 3541, 1). Politisch waren im Vorfeld Einsparungen in Milliardenhöhe in Aussicht gestellt worden, die sich im Verlauf der Debatte von 30 Milliarden auf zuletzt fünf Milliarden Euro abmoderiert hatten, wobei das Ende der Zielproklamationen mit einer Milliarde pro 100.000 integrierter Personen markiert wurde (Reulmann 2025; Rzepka 2025). Die Haushaltszahlen der Gesetzesbegründung selbst relativieren diesen Anspruch erheblich: für 2026 werden Minderausgaben von lediglich 86 Millionen Euro veranschlagt, für 2027 von 70 Millionen Euro; 2028 werden sogar Mehrausgaben von 11 Millionen Euro, 2029 von zusätzlichen 9 Millionen veranschlagt (BT-Drs. 21/ 3541, 7). Der vermeintliche Sozialstaatsmissbrauch und die mit ihm verbundenen Einsparungen lösen sich in Luft auf. Und selbst die für 2026 und 2027 prognostizierten Einsparungen haben mit der sog. „Reform“ nichts zu tun. „Voraussetzung - auch für die Wirkung dieses Gesetzentwurfs - ist und bleibt allerdings eine konjunkturelle Belebung, die die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht und Beschäftigungschancen von Leistungsbeziehenden spürbar verbessert“ (BT-Drs. 21/ 3541, 1). Das Gesetz suggeriert in der öffentlichen Debatte eine Wirkung, die es nicht erzeugen kann. Dreh- und Angelpunkt ist ein konjunktureller Aufschwung, der jedoch mit den Änderungen im SGB II zuungunsten von (unberechtigt) Bürgergeldbeziehenden nichts zu tun hat. In der Gesetzesbegründung wird der Anspruch der Umsetzung evidenzbasierter Politik erhoben und dabei ausdrücklich auf die Forschung zu Sanktionswirkungen verwiesen (BT-Drs. 21/ 3541, 3). Was diese Forschungslage zeigt - und was nicht - wird nunmehr genauer in den Blick genommen. 408 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II 4. Sanktionswirkungen: Befunde und Grenzen Zur Kontextualisierung werden zunächst einige Daten zum Umfang der Grundsicherung und der Leistungsminderungspraxis dargestellt. Im Januar 2026 befanden sich insgesamt rund 5,2 Millionen Personen im Leistungsbezug nach SGB II, darunter rund 3,8 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) in 2,8 Millionen Bedarfsgemeinschaften (Statistik der Bundesagentur für Arbeit [BA], 2026 a). Von den ELB galten im Januar 2026 rund 2 Millionen als nicht arbeitslos, da sie dem Arbeitsmarkt z. B. aufgrund von Pflegetätigkeit, Erwerbstätigkeit als Aufstocker 2 oder Erziehungsaufgaben nicht oder eingeschränkt zur Verfügung standen. 1,8 Millionen Personen gelten somit als arbeitslos. Die Leistungsminderungsquote belief sich 2025 auf 0,9 Prozent: Im Jahresdurchschnitt wiesen rund 34.400 ELB im Monat eine aktive Leistungsminderung auf (BA, 2026 b). Der überwiegende Teil entfiel mit rund 85 Prozent auf Meldeversäumnisse beim Jobcenter. Auf Abbruch von Arbeit, Ausbildung oder geförderten Arbeitsverhältnissen entfielen rund 5,9 Prozent, auf Verstöße gegen den Kooperationsplan rund 3,8 Prozent (BA, 2026 b). Die Zahl der Sanktionen für sogenannte Totalverweigerer (§ 31a Abs. 7 SGB II a. F.) wird auf einen niedrigen zweistelligen Bereich geschätzt (Bella et al. 2025, 13; Schiele et al. 2025). Von den sanktionierten Bedarfsgemeinschaften lebten im Juli 2025 in rund 10.200 Haushalten minderjährige Kinder; insgesamt waren etwa 20.700 Kinder mittelbar betroffen (BA, 2025). Rückblickend lebten seit Januar 2007 durchgehend ca. in einem Drittel der sanktionierten Bedarfsgemeinschaften minderjährige Kinder (BA, 2025). Da der Gesetzentwurf mit Befunden der Wirkungsforschung argumentiert, lohnt sich zu prüfen, welche Erkenntnisse diese tatsächlich liefert. Für die Bewertung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen formulieren Fricke, Koch und Kupka (2012, 215) die Kernfrage: „Welche Wirkungen werden warum und zu welchen Kosten erzielt? “ Hier sind vier Analyseebenen zu unterscheiden: (1) individuelle Wirkungen, (2) gesamtwirtschaftliche Effekte, (3) kausale Erklärungen der Wirkung sowie (4) Kosten-Nutzen- Relationen der Maßnahmen (Fricke et al. 2012, 215). Dabei konstatieren sie, dass die mikroanalytische Individualperspektive (1) die Forschung dominiert, während die übrigen Ebenen empirisch deutlich unterrepräsentiert bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 in seinem Sanktionsurteil festgestellt, dass die Forschungslage „insbesondere in den Methoden, der Repräsentativität und Aussagekraft und in den Ergebnissen uneinheitlich“ ist (BVerfG 2019, Rn. 61). Zwar könne den Sanktionsregelungen eine „generelle Eignung“ nicht abgesprochen werden (BVerfG 2019, Rn. 175), ob höhere Sanktionen wirksamer seien als niedrigere, sei hingegen nicht belegt (Rn. 207). Zudem gibt das Verfassungsgericht vor, dass je länger eine Sanktionsregel besteht, desto weniger kann sich der Gesetzgeber auf bloße Plausibilitätsannahmen zu deren Wirkung stützen (Rn. 134). Eine Verschärfung des Sanktionsregimes verlangt klare und eindeutige empirische Belege! Theoretisch steht hinter wohlfahrtsstaatlichen Sanktionen die Arbeitssuchtheorie. Demnach mindern Sanktionen den relativen Nutzen des Leistungsbezugs und erhöhen den Druck zur Beschäftigungsaufnahme, sodass beschleunigte Übergänge in Erwerbstätigkeit erwartet werden, wobei die Ansprüche an Qualität der Arbeit und Entlohnung sinken (Pattaro et al. 2022, 620f.). Dagegen wird eingewendet, dass adäquate finanzielle Ressourcen Voraussetzung einer wirksamen Arbeitssuche seien (Pattaro et al. 2022, 621). Die Effekte von Sanktionen las- 2 Der Begriff wird hier in der männlichen Form verwendet. Damit schließen wir terminologisch an die Arbeitsdefinition im Lexikon der Bundesagentur für Arbeit an (BA, o. J.), die „Aufstocker“ als umgangssprachlichen Begriff für Erwerbstätige führt, „die ihren Lohn mit Bürgergeld ergänzen“. Diese Begriffsverwendung ist in medialen wie wissenschaftlichen Debatten üblich. In ihren Statistiken verwendet die BA selbst die technische Bezeichnung „erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. 409 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II sen sich dabei in ex-ante- und ex-post-Wirkungen unterscheiden. Ex-ante-Effekte bezeichnen Verhaltensanpassungen, die schon durch die bloße Androhung einer Sanktion eintreten; ex-post-Effekte beschreiben Wirkungen nach tatsächlich verhängter Leistungsminderung. Ex-ante-Effekte sind inzwischen gut belegt. Bei höherer Sanktionswahrscheinlichkeit steigt die Übergangsrate in Beschäftigung (Wolf 2024, 5). Auf diesen Befund beruft sich die Gesetzesbegründung ausdrücklich (BT-Drs. 21/ 3541, 3). Was sie nicht erwähnt, ist, dass in Wolfs Studie selbst für eine „ausgewogene Anwendung von Sanktionen“ plädiert wird, da hoher Druck zu sinkender Beschäftigungsqualität und längerfristig geringeren Erwerbseinkommen führt (Wolf 2024, 6f.). Konkret steigen bei moderater Sanktionswahrscheinlichkeit sowohl Übergänge in qualifizierte Beschäftigung als auch das Erwerbseinkommen; bei hoher Sanktionswahrscheinlichkeit nehmen hingegen vor allem Übergänge in prekäre Beschäftigung zu (Wolf 2024, 6f.). Auch international sind kurzfristige ex-ante- Aktivierungseffekte belegt, wenngleich die Kehrseite der arbeitssuchtheoretischen Logik dort ebenso bestätigt wird: Mit steigendem Druck sinkt die Qualität der aufgenommenen Beschäftigung (Pattaro et al. 2022, 621, 644f.). Die ex-post-Effekte weisen in dieselbe Richtung, tatsächlich verhängte Sanktionen beschleunigen den Übergang in Beschäftigung (Knize et al. 2022, 3). Diese positiven Befunde sind jedoch ebenso differenzierungsbedürftig. Längerfristig kehren sich die anfänglichen Effekte um; so sinkt die Beschäftigungswahrscheinlichkeit, die Entlohnung bleibt niedriger (Wolf 2021). Verlaufsdaten zeigen zudem, dass Sanktionierte nach einem Sanktionsereignis nicht zwangsläufig eine Beschäftigung aufnehmen, so driftet ein relevanter Anteil aus dem Leistungsbezug heraus, ohne eine Arbeit gefunden zu haben (Fitzenberger et al. 2024, 1). Vor dem aktuellen Forschungsstand ist allerdings zu betonen, dass sich die Befunde auf das Sanktionsregime beziehen, welches das Bundesverfassungsgericht 2019 in Teilen für verfassungswidrig bewertet hat. Das Bürgergeldregime zeichnete sich durch geringere Minderungshöhen sowie -zeiträume und somit weniger Aktivierungsdruck aus und hielt im Gegenzug dazu erweiterte Förderungsinstrumente bereit. „Analysen zu Wirkungen der Leistungsminderung im Bürgergeld liegen noch nicht vor“ (Wolff 2025). Die Datenbasis der vorliegenden Befunde entstammt damit einem anderen Rechts- und Konjunkturkontext. Die Übertragbarkeit der vorliegenden Evidenz auf die aktuelle Situation ist daher nicht ohne Weiteres möglich (Knize et al. 2022, 13). International bestätigen sich die ambivalenten Wirkungen wohlfahrtsstaatlicher Sanktionen. In einer systematischen Übersicht haben Pattaro et al. (2022) die entsprechende Evidenzlage zusammengeführt. Kurzfristige Effekte werden dabei konsistent berichtet, im mittleren und längeren Zeithorizont zeigen sich negative Effekte auf Beschäftigungsqualität und -stabilität sowie Übergänge in Nichterwerbstätigkeit (Pattaro et al. 2022, 611f., 644f.). Jenseits der Arbeitsmarktperspektive wird berichtet, dass materielle Verschlechterungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen eintreten; darüber hinaus finden sich Hinweise auf negative Auswirkungen auf Kinder wie Kindesmisshandlung, vermindertes Wohlbefinden oder schlechtere Schulleistungen (Pattaro et al. 2022, 634). Die Studienqualität bleibt in diesem Bereich insgesamt schwächer, da diese häufig nicht kausal angelegt sind. Zusammenfassend erbringt die bisherige Forschung Befunde vor allem auf der Individualebene, insbesondere hinsichtlich kurzfristiger Beschäftigungsübergänge. Die zentrale Zielgröße der Reform, nämlich, dass Menschen „ihren Lebensunterhalt vollständig und möglichst dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten“ können (BT-Drs. 21/ 3541, 2), lässt sich damit nicht eindeutig bestätigen. Die verfügbare Evidenz gibt keine hinreichende Begründung zur Verschärfung, sondern eher mehrere Argumente, davon abzusehen (vgl. Pattaro et al. 2022, 647). 410 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II 5. Blinde Flecken und Kollateralschäden Die vorangegangene Analyse hat gezeigt, dass die Forschungslage eine Verschärfung des Sanktionsregimes nicht trägt und die fiskalischen Entlastungseffekte marginal bleiben. Dabei ist zu beachten, dass die faktische Reichweite des Sanktionsregimes größer ist als in der Reformbegründung eingeräumt. Sie prägt das Verhalten aller Leistungsberechtigten und betrifft insbesondere auch Kinder. Das Erleben von Sanktionen Das Sanktionsregime beruht auf der Annahme, dass Leistungsberechtigte, die Mitwirkungspflichten verletzen oder eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, (falsche) Entscheidungen treffen und somit Eigenverantwortung für die Folgen dieses Handelns tragen müssen. Die Gesetzesbegründung knüpft ausdrücklich an dieses Verständnis an (BT-Drs. 21/ 3541, S.1). Eine solche Perspektive setzt jedoch voraus, dass Hilfebedürftigkeit wie Pflichtverletzungen wesentlich als Ergebnis individueller Entscheidungen verstanden werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund empirischer Studien als völlig verkürzte Grundannahme. Köppen et al. (2025, 3, 12) zeigen, dass ein detailliertes Wissen über Sanktionsanlässe und Rechtsfolgen unter Leistungsberechtigten die Ausnahme bildet und das Abwenden von Sanktionen ein Regel- und Prozesswissen voraussetzt, das ungleich verteilt ist; das Vermeiden von Sanktionen gelingt nicht allen Leistungsberechtigten im selben Maß (Köppen et al. 2025, 23). Auch das nachträgliche Abwenden einer verhängten Sanktion im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren ist voraussetzungsvoll, da neben der Überwindung Kenntnisse über Verfahrensrechte notwendig sind (Köppen et al. 2025, 21). Allerdings berichten in einer Umfrage 54 Prozent der teilnehmenden Bürgergeldempfangenden, dass sie nicht wissen, wie sie einen Widerspruch gegen Jobcenter-Bescheide einlegen können, und 56 Prozent berichten, dass sie keine Beratungsstelle kennen, die ihnen bei Problemen mit dem Jobcenter weiterhelfen können (Höltmann 2025, 17). Formal gering Qualifizierte sind mit höherer Wahrscheinlichkeit von Sanktionen betroffen als höher Qualifizierte. Dies gilt auch bei Kontrolle von Drittvariablen wie der Arbeitsmotivation und der Konzessionsbereitschaft bspw. hinsichtlich des Einkommens oder Stellen anzutreten, die unterhalb der eigenen Qualifikation liegen (Zahradnik et al. 2016, 166f.). Als Erklärungsfaktoren gelten neben schlechteren Argumentationsfähigkeiten im Umgang mit Behörden auch negative Vorabzuschreibungen in Fallakten (Zahradnik et al. 2016, 141f., 168f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Zurechnungslogik als falsche Zuschreibung der Motivation sanktionsrelevanten Handelns. Zu dieser realitätsfernen Unterstellung ist es dann nicht bemerkenswert, dass die Reform keine Differenz eröffnet, um Zugangsbarrieren oder unterschiedliche Handlungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Die Wirkungsforschung erfasst primär formale Leistungsminderungen (Pflichtverletzungen, Meldeversäumnisse, …). Die tatsächliche Reichweite des Sanktionsregimes ist jedoch weitreichender. In einer qualitativen Untersuchung nahmen Leistungsberechtigte darüber hinaus auch andere Situationen, in denen sie „weniger Geld als erwartet vom Jobcenter erhielten“ (Köppen et al. 2025, 17), als Sanktion wahr. Dies betrifft administrative Vorgänge wie ausstehende Zahlungen aufgrund fehlender Dokumente, Rückzahlungsforderungen oder Leistungseinstellungen bspw. aufgrund von Ortsabwesenheit (Köppen et al. 2025, 17f.). Bereits das Bewusstsein der Sanktionierbarkeit prägt den Umgang Leistungsberechtigter mit dem Jobcenter; es geht mit Gefühlen von Verpflichtung, Unverständnis, Angst und Misstrauen einher und unterminiert eine ver- 411 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II trauensvolle Beratungsbeziehung nachhaltig (Köppen et al., 2025, 5f.). Analog zu den arbeitsmarktbezogenen ex-ante-Effekten ist also aus Sicht der Leistungsberechtigten die Möglichkeit, sanktioniert zu werden, eine erhebliche Belastung. Währenddessen berichten Sanktionierte von materiellen Entbehrungen sowie psychischen Belastungen und gesundheitlichen Einschränkungen (Köppen et al., 8; Pattaro et al., 613). Sanktionssysteme verschärfen somit Lebenslagen, die durch einen ohnehin knapp bemessenden Regelsatz (BVerfG 2019, Rn. 190), bereits mit erheblichen Entbehrungen einhergehen. So geben Bürgergeldbeziehende diverse Einschränkungen an, insbesondere in der Ernährung verzichtet mehr als die Hälfte der Befragten auf Essen, um „andere notwendige Dinge finanzieren zu können“, und sie verzichten auf Essen zugunsten ihrer Kinder (Höltmann 2025, 9; Tophoven et al. 2015; 14). Sanktionen im Vollzug produzieren damit nicht intendierte Nebeneffekte und auch die Intentionen der Anwendung von Sanktionen weichen von der reformpolitischen Begründung ab. Röhrer et al. (2026, 102f.) zeigen, dass Vermittlungsfachkräfte Sanktionen nicht primär aufgrund ihrer Arbeitsmarktwirkungen Relevanz zuschreiben, sondern vielmehr wegen ihrer disziplinierenden Funktion. Mittels Sanktionsdrohungen wird Folgsamkeit hergestellt. So geben nur weniger als die Hälfte der Befragten an, dass die Leistungsminderungen wichtig sind, „um Menschen in Arbeit zu bringen“, während über 80 Prozent die Relevanz in der Kontrollausübung sehen (Röhrer et al. 2026, 104f.). Die Autor: innen problematisieren dabei die den Vermittlungsfachkräften im medialen Diskurs zugeschriebene Rolle als arbeitsmarktpolitische Expert: innen (Röhrer et al. 2026, 107). So argumentieren Röhrer et al. (2026, 107), dass die Befürwortung von Sanktionen durch Jobcenterbeschäftigte nicht als Ausdruck von Expertenwissen zu verstehen ist, sondern vielmehr als Folge der unmittelbaren Betroffenheit vom Sanktionsregime im eigenen Berufsalltag. Das erklärte Reformziel, nachhaltige Arbeitsmarktintegration, ist im Vollzug also ein nachrangiger Orientierungsrahmen. Das Sicherungsniveau Die Regelleistungen des SGB II werden jährlich auf der Grundlage der statistischen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe angepasst; dieses Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach als verfassungskonform bestätigt. Gleichwohl liegt das Leistungsniveau strukturell unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle (60 % des mittleren Einkommens). Für einen Zwei-Personen-Haushalt beträgt die Armutsgefährdungsschwelle (2025) 2.167 Euro monatlich; der entsprechende SGB-II-Bedarf liegt bei rund 1.571 Euro, eine Diskrepanz von 600 € beziehungsweise 27, 5 Prozent (Destatis 2026, BMAS 2025). Busse (2020, 264) hat diesen Befund pointiert: nach Anerkennung des Verfahrens zur Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums durch das BVerfG sei ein „Recht auf abgesicherte Armut“ entstanden. Zugleich kritisiert sie das Gericht dafür, in diesem Zusammenhang den Begriff der Würde zu verwenden: „Dass selbst Armut dem Menschen nicht die Würde zu nehmen vermag, bedarf nicht der sarkastisch anmutenden Betonung durch das BVerfG“ (Busse 2020, 264). Der Rat der Europäischen Union benennt in seiner Empfehlung zur angemessenen Mindestsicherung neben statistischen Warenkorbmethoden auch die nationale Armutsgefährdungsschwelle als legitime Richtschnur für die Bewertung der Leistungsangemessenheit. Das maßgebliche Kriterium ist, dass die Mindestsicherung „ein Leben in Würde in allen Lebensphasen gewährleistet“ (Rat der Europäischen Union 2023/ C 41/ 01, Rn. 21). Mit einer Minderung des Regelbedarfs vergrößert sich der Abstand zur anerkannten Armutsgefährdungsschwelle weiter. 412 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II Kinder Wie in Kapitel 4 dargestellt, lebten konstant in knapp einem Drittel aller sanktionierten Bedarfsgemeinschaften minderjährige Kinder. Dies folgt daraus, dass das SGB II die Bedarfsgemeinschaften bei der Bedarfsberechnung alle im Haushalt lebenden Personen heranzieht, also einen gemeinsamen Bedarf bestimmt, Leistungsminderungen jedoch nur individuell zugerechnet werden, ohne die Kollektivwirkung auf den Haushalt zu berücksichtigen (zur Problematisierung Harich 2021). Mit der Ausweitung des Sanktionsregimes sind Kinder zwangsläufig mitbetroffen! Der nominelle Schutz einzelner Leistungspositionen vor Kürzungen durch das Jobcenter wie die Kosten der Unterkunft und Heizung und die sie betreffenden Regelleistungen ändert an der realen Unterdeckung des kindlichen Alltagsbedarfs nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit von Leistungsminderungen daran geknüpft, dass es „in [der] eigenen Verantwortung“ der sanktionierten Person liegen muss, „die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung zu erhalten“ (BVerfG, Rn. 133). Diese Logik ist auf Kinder nicht zu übertragen. Sie entscheiden sich nicht für die Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft und können das sanktionsrelevante Verhalten ihrer Eltern weder beeinflussen noch durch eigenes Verhalten abwenden. Was aus Sicht einer Jobcenter-Führungskraft direkt benannt wird: Kinder müssten „letztendlich für die Fehler ihrer Eltern geradestehen“ (Bähr et al. 2019, 127). Durch die faktische Mit-Betroffenheit von Sanktionen der Personensorgeberechtigten wird ein schwerwiegendes Gerechtigkeitsproblem politisch geschaffen (Rawls 1988, 123). Dass diese Problematik im Vollzug wahrgenommen wird, zeigen dieselben Befunde aus der Zeit, in der die Härtefallregelung nach § 31a Abs. 3 noch nicht galt. Ein Teil der Vermittlungsfachkräfte agiert bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern vorsichtiger und sucht aktiv nach Gründen, eine Sanktionierung zu vermeiden (Bähr et al. 2019, 129ff.). Dieser Schutz erfolgt jedoch intransparent und einzelfallabhängig, zudem hängt er vom Rollenverständnis der jeweiligen Fachkraft ab, nicht aufgrund gesetzlicher Schutzregeln. Andere Vermittlungsfachkräfte verwiesen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, um ihren Ermessensspielraum dahingehend abzulehnen; die Sanktion trete ein, auch wenn Kinder mit in der Bedarfsgemeinschaft leben (Bähr et al. 2019, 129). Die seit Januar 2023 geltende Härtefallregelung, die Schutz bieten soll, bleibt in der Entscheidungspraxis der Jobcenter ungeklärt. In der fachlich einschlägigen Diskussion zum SGB II blieb bislang offen, ob die Mitbetroffenheit von Kindern ein Anknüpfungspunkt ist, um Sanktionen nicht auszusprechen (Berlit 2023, Rn. 25; kritisch Greiser/ Oberdieck 2024). Mit den zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den § 31a SGB II hat sich eine Änderung ergeben. Bei der Prüfung der außergewöhnlichen Härte sind nun „[i]nsbesondere […] Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung von minderjährigen Kindern in Betracht zu ziehen“ (BA-Weisung 2026, 14). Mit der Weisung wird damit verwaltungspraktisch eingeräumt, was die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/ 3541, 61) nur andeutet: Sanktionen können das Kindeswohl gefährden! Diese Einsicht garantiert jedoch keinen tragfähigen Schutz, sondern nimmt billigend in Kauf, dass eine dem Wohle des Kindes entsprechende Erziehung (vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII) aufgrund der Mitbetroffenheit durch die Sanktion nicht (mehr) gewährleistet ist. Lediglich der deutlich gravierendere Fall der Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) wird als „außergewöhnliche Härte“ anerkannt: „Eine Information über die beabsichtigte Leistungsminderung erfolgt, wenn der Aufgabenbereich des zuständigen Trägers der Jugendhilfe 413 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II Literatur BA-Weisung, Bundesagentur für Arbeit (2026): Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II Fachliche Weisungen §§ 31, 31a, 31b SGB II Bähr, H., Kirchmann, A., Schafstädt, C., Sippli, K., Späth, J., Boockmann, B. (2019): Bedarfsgemeinschaften und ihre Mitglieder in der Betreuungs- und Vermittlungsarbeit der Jobcenter. IAB-Forschungsbericht 6/ 2019. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, https: / / doku.iab.de/ forschungsbericht/ 2019/ fb0619.pdf, 17. 4. 2026 Bella, N., Röhrer, S., Wolff, J. (2025): Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts? IAB Forschungsbericht 20-2025. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, http: / / dx.doi.org/ 10.48720/ IAB.FB.2520 Berlit, U. (2023): Änderungen der §§ 31 ff. SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz. info also, H. 1, 22 - 28 Busse, A. (2020): Würde, Mitwirkungspflichten und Sanktionen - das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art 20 Abs. 1 GG nach BVerfG, Urt. v. 5. 11. 2019 - 1 BvL 7/ 16. Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis 59, 259 - 267 Bundesagentur für Arbeit (o. J.): Aufstocker. Lexikon. https: / / www.arbeitsagentur.de/ lexikon/ aufstocker (25. 6. 2026) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2025): Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld. In: https: / / www. bmas.de/ DE/ Arbeit/ Grundsicherung-Buergergeld/ Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/ artikelseiteleistungen-und-bedar fe -im-buergergeld.html, 9. 6. 2026 Fitzenberger, B. (2024): Warum die aktuelle Bürgergelddebatte nicht die richtigen Schwerpunkte setzt. berührt ist. Sollte der Träger der Jugendhilfe kurzfristig eine Rückmeldung zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung durch die Leistungsminderung geben (§ 8a SGB VIII) ist dies als außergewöhnliche Härte zu werten.“ (BA-Weisung 2026, 14). Bei Ausbleiben einer solchen Rückmeldung - aus welchen Gründen auch immer - entscheidet das Jobcenter über die möglichen Auswirkungen nicht mehr auf der Grundlage einer fachlichen Einschätzung des Jugendamts, sondern nach ‚vorliegenden Erkenntnissen‘, die doch gerade eben noch als nicht ausreichende Begründung für eine Sanktion bewertet wurde. „Äußert sich der Träger der Jugendhilfe nicht vor Abschluss der Prüfung der Minderungsentscheidung, ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse zu entscheiden.“ (BA-Weisung 2026, 14). 6. Fazit Die Reform präsentiert sich als Instrument zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit. Eine tragfähige Grundlage für die Verschärfung des Sanktionsregimes fehlt. Die fiskalischen Effekte sind marginal bzw. das Sicherungsniveau liegt bereits unterhalb der anerkannten Armutsgefährdungsschwelle und die Wirkungen des Sanktionsregimes treffen systematisch Personen, die die ihnen zugerechnete Eigenverantwortung ersichtlich nicht tragen können. Es ist nicht zu erwarten, dass die Verschärfung des Sanktionsregimes einen Beitrag zur Überwindung von Armut leistet, sondern die ohnehin schon bestehenden Armutslagen und (sozial-)politischen Ungerechtigkeiten weiter verschärft. Der Gesetzgeber stellt mit dieser „Reform“ die sozialpolitische Welt auf den Kopf: er führt den Kampf gegen Armut als Kampf gegen Arme! Lukas Tran Roland Merten Friedrich-Schiller- Universität Jena Institut für Erziehungswissenschaft Am Planetarium 4 07737 Jena E-Mail: lukas.tran@uni-jena.de roland.merten@uni-jena.de 414 uj 9 | 2026 Die ideologische Reform des SGB II IAB-Debattenbeiträge. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, http: / / dx.doi.org/ 10.487 20/ IAB.FOO.20240311.01 Fitzenberger, B., Schmidke, J., Wicht, L. (2024): Hohe Dynamik bei Leistungsminderungen in der Grundsicherung: Was passiert nach einem Sanktionsereignis? IAB-Kurzbericht. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, http: / / dx.doi.org/ 10.487 20/ IAB.KB.2423 Fricke, H., Koch, S., Kupka, P. (2012): Evaluation von Arbeitsmarktpolitik - Methoden, Möglichkeiten, Grenzen. In: Bothfeld, S., Sesselmeier, W., Bogedan, C. (Hrsg.): Arbeitsmarktpolitik in der sozialen Marktwirtschaft. Vom Arbeitsförderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch II und III. 2. Aufl. Springer VS, Wiesbaden, 213 - 229, http: / / dx.doi.org/ 10.1007/ 978-3-658-00145-2 Greiser, J., Oberdieck, A. (2024): Leistungsminderungen im Bürgergeld in Theorie und Praxis. Das gesetzgeberisch gewollte „Mehr an Augenhöhe“ bei der Arbeitsvermittlung im Spannungsfeld zu sanktionsbewehrten Mitwirkungspflichten. 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Zeitschrift für Sozialreform 62, 141 - 179 a www.reinhardtverlag.de Künstliche Intelligenz eröffnet Fach und Füh rungskräften im Bereich der Kinder und Jugend hilfe weitreichende Möglichkeiten im Praxisalltag. Anhand von Fallstudien und konkreten Anwen dungsbeispielen zeigen die Autor: innen, wie KI in der Sozialen Arbeit konkret eingesetzt wer den kann, um Arbeitsprozesse zu optimieren, Arbeitszeit zu reduzieren und individuelleres pädagogisches Handeln zu ermöglichen. Dabei werden auch ethische Aspekte und Anforderun gen an den Datenschutz kritisch beleuchtet und es wird diskutiert, wie KI nachhaltig und verantwortungsvoll zum Wohle junger Men schen eingesetzt werden kann. Künstliche Intelligenz praktisch einsetzen Michael Macsenaere (Hg.) Künstliche Intelligenz in der Kinder- und Jugendhilfe 2025. 136 S. 7 Abb. 2 Tab. (9783497032723) kt