eJournals unsere jugend78/9

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2026.art53d
4_078_2026_9/4_078_2026_9.pdf91
2026
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Die Reform nach der Reform - Verrechtlichte Ombudschaft im Licht der geplanten SGB-VIII-Reform

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2026
Melissa Manzel
Onno Husen
Ombudschaft ist heute in der Kinder- und Jugendhilfe rechtlich verankert - doch was bedeutet das für Praxis und Selbstverständnis? Der Beitrag analysiert die Folgen der Verrechtlichung und zeigt, welche neuen Spannungen und Herausforderungen sich durch die geplante SGB-VIII-Reform ergeben.
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416 unsere jugend, 78. Jg., S. 416 - 423 (2026) DOI 10.2378/ uj2026.art53d © Ernst Reinhardt Verlag Die Reform nach der Reform - Verrechtlichte Ombudschaft im Licht der geplanten SGB-VIII-Reform Ombudschaft ist heute in der Kinder- und Jugendhilfe rechtlich verankert - doch was bedeutet das für Praxis und Selbstverständnis? Der Beitrag analysiert die Folgen der Verrechtlichung und zeigt, welche neuen Spannungen und Herausforderungen sich durch die geplante SGB-VIII-Reform ergeben. von Melissa Manzel Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Erziehungswissenschaft, Universität Münster Onno Husen Professor für Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Theorie und Praxis der Sozialpädagogik am Institut für Erziehungswissenschaft, Universität Münster Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe hat sich über die letzten 20 Jahre von einer Initiative engagierter Fachkräfte zu einem rechtlich normierten Bestandteil des deutschen Kinder- und Jugendhilfesystems entwickelt. Mit der auch durch die Ombudsstellen angestrebten „Verankerung“ im § 9 a SGB VIII, der mit dem KJSG 2021 eingeführt wurde, ist sie nicht nur institutionell gefestigt worden, sondern zugleich hat dieser Prozess der Verrechtlichung weitreichende Folgen für ihr Selbstverständnis und ihre Praxis. Ombudschaft bewegt sich in diesem Zusammenhang in einem Spannungsfeld zwischen fachlicher Unabhängigkeit und wachsender rechtlicher Regulierung, während gleichzeitig der rechtliche Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe weiter reformiert werden soll. Der vorliegende Artikel nimmt die Verrechtlichung von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe zum Ausgangspunkt und fragt zunächst nach ihren Konsequenzen: Inwiefern verändert die rechtliche Rahmung Aufgabenprofile, Handlungsspielräume und strukturelle Einbindungen von Ombudsstellen? Welche Dynamiken entstehen durch den quantitativen Ausbau und die zunehmende Formalisierung? Im Zuge der aktuell geplanten Reform des SGB VIII ergeben sich für eine verrechtlichte Ombudschaft weitere Fragen und Konsequenzen; insbesondere, wenn Gesetzesänderungen zu Ungunsten der Adressat: innen stattfinden (sollen). Daher diskutiert der Artikel abschließend, inwieweit eine verrechtlichte Ombudschaft im Sinne fachpolitischer Lobbyarbeit agieren kann und nimmt dabei exemplarisch insbesondere minderjährige unbegleitete Geflüchtete in den Blick. Von den Anfängen der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe bis heute Zur Einordnung der Entwicklung von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe wird im Folgenden zunächst die bundesweite Entwicklung von Ombudschaft skizziert. Diese Darstellung ist jedoch auf die wesentlichen Punkte reduziert und kann an anderer Stelle genauer nachvollzogen werden (z. B. Tomaschwoski 2022; Schruth/ Redmann 2022). 417 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft Als Ausgangspunkt gilt die Gründung des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. (BRJ) im Jahr 2002 durch überwiegend bei freien Trägern tätige Fachkräfte. Anlass war insbesondere eine als „restriktiv“ wahrgenommene Bewilligungspraxis der Berliner Jugendämter (Len/ Tomaschowski 2020, 10). Die Entstehung von Ombudschaft ist dementsprechend auf das zivilgesellschaftliche Engagement von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe zurückzuführen (vgl. Schruth/ Redmann, 2022). Ulrike Urban-Stahl sieht in der Gründung des BRJ den Start einer „Pionierphase“ (2002 - 2005) (Urban- Stahl 2014, 13). In diesen Jahren gründen sich bundesweit insgesamt fünf Ombudsstellen, von denen heute noch zwei existieren. In den Jahren 2007 bis 2012 folgt eine zweite Gründungsphase, die durch eine „deutliche regionale Ausweitung und [die Einbindung] neue[r] Akteure“ gekennzeichnet ist (Urban-Stahl 2014, 13). Für diesen Zeitraum listet Urban-Stahl 13 Initiativen auf, von denen heute noch fünf bestehen. Diese graswurzelartige Etablierung von Ombudschaft zeichnete sich durch eine große organisationale Heterogenität aus (Sandermann 2014). Zudem verdeutlichen die Zahlen die Dynamik des Prozesses, der zwar insgesamt zur Etablierung von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe führt, jedoch nicht im Sinne eines linearen Wachstums. Ein weiterer wichtiger Meilenstein in der Entwicklung von Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe ist die Gründung des Bundesnetzwerks Ombudschaft (BNO) im Jahr 2008. Das Bundesnetzwerk verfügt über hauptamtliche Mitarbeiter: innen und hat einen großen Anteil an der Vernetzung sowie Professionalisierung von Ombudschaft und nimmt regelmäßig Stellung zu fachpolitischen Themen. Im Zuge der Arbeit des BNO wurde 2016 das Selbstverständnis ombudschaftlicher Arbeit ausformuliert, in dem diese Definition zu finden ist: „Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet die unabhängige Information, Beratung und Vermittlung in Konflikten mit dem öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe“ (BNO, 2021, 4). Neben der individuellen Beratung gehört auch die „(fach-)politische Lobbyarbeit für eine bedarfsgerechte und adressat_innenorientierte Jugendhilfe und eine Sozialpolitik, die positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien (§ 1, Abs. 3, Satz 4 SGB VIII) schafft“ (ebd., 4) zum Selbstverständnis. Teil des Gründungsimpulses und zentral für die ombudschaftliche Arbeit ist die Annahme einer Machtasymmetrie zwischen Adressat: innen und Fachkräften (ebd., 5), aus der sich eine „fachlich fundierte Parteilichkeit für die Inanspruchnahme individueller Rechte und Rechtsansprüche von jungen Menschen und ihren Familien“ (ebd., 4) ableitet. Das von Ombudsstellen zugrunde gelegte Konzept der Machtasymmetrie geht maßgeblich auf Ulrike Urban-Stahl zurück. In ihren Arbeiten untersucht sie, anknüpfend an die Machttheorie von Norbert Elias, die Ausgestaltung von Machtverhältnissen in der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei kommt sie unter anderem zu dem Schluss, dass „im Regelfall eine strukturelle Machtasymmetrie zwischen den Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und ihren Klientinnen und Klienten vor[liegt]“ (vgl. Urban-Stahl, 2011, 10). Bis 2021 war die rechtliche Verankerung von Ombudschaft im SGB VIII eine der zentralen Forderungen des BNO, sodass die Verrechtlichung von Ombudschaft als großer Erfolg zu bewerten ist. Dennoch bringt auch dieser Erfolg Herausforderungen für die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit sich. Herausforderungen einer verrechtlichten Ombudschaft Auch wenn die Arbeit der Ombudsstellen sich schon immer auf rechtliche Normen bezogen hat, verändern sich mit der Verrechtlichung das Aufgabespektrum und die Bedingungen der ombudschaftlichen Arbeit in der Kinder- und 418 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft Jugendhilfe. Das Selbstverständnis des BNO steht teilweise in einem Spannungsverhältnis zur verrechtlichten Ombudschaft. Zwei dieser Spannungsfelder werden im Folgenden näher beschrieben. Expertise vs. Aufgabenerweiterung Die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe hat ihren ursprünglichen Schwerpunkt in der Beratung bei Konflikten im Bereich der Hilfen zur Erziehung sowie bei hilfeplananalog gesteuerten Leistungen (vgl. Urban-Stahl 2014, 16). Auch das grundlegende Konzept der Machtasymmetrie, das die Basis ombudschaftlicher Tätigkeit bildet, wurde bislang vor allem mit Blick auf diesen Bereich ausgearbeitet (vgl. Urban-Stahl 2022, 147). Entsprechend hat sich hier eine spezifische fachliche Expertise herausgebildet. Durch die Verrechtlichung wurde jedoch festgelegt, dass Ombudsstellen bei Konflikten „im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe“ (§ 9 a SGB VIII) beratend tätig werden sollen. Im Vergleich zur bisherigen Konzentration auf die Hilfen zur Erziehung stellt dies „die deutlichste Abweichung des Gesetzes von der Entwicklung in der Fachpraxis“ dar (Schindler, 2023, 13). Die damit einhergehende Ausweitung der Zuständigkeit auf sämtliche Konflikte zwischen Adressat: innen und öffentlichen sowie freien Trägern im Rahmen des SGB VIII bringt neue Herausforderungen für die ombudschaftliche Praxis und das Selbstverständnis von Ombudschaft mit sich. In Bezug auf das Selbstverständnis stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit das bisherige Konzept - das auf strukturelle Machtasymmetrien fokussiert und Interventionen im Kontext von Hilfeplanverfahren vorsieht - auf andere Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe, etwa die Kindertagesförderung, Familienförderung, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder Schulsozialarbeit, übertragbar ist. Die Statistik des BNO, an der 2024 19 Ombudsstellen beteiligt waren und insgesamt 5.203 Fälle eingegeben haben, zeigt, dass die Fälle, die bei Ombudsstellen beraten werden, immer noch überwiegend mit den Hilfen zur Erziehung und hilfeplananalog gesteuerten Leistungen zusammenhängen: So standen 2024 44,1 % der Fälle in Zusammenhang mit den Hilfen zur Erziehung (§ 27), 21,4 % bezogen sich auf Hilfen für junge Volljährige (§ 41) und 13,5 % der Anliegen hingen mit § 35 a-Hilfen zusammen (Mehrfachnennung möglich; n = 4.303) (Moos/ Stengel, 30). Lediglich 2 % der Anliegen bezogen sich auf Konflikte im Kontext von Kindertageseinrichtungen und Ähnlichem (§§ 22 - 25). Die Zahlen zeigen, dass die Aufgabenerweiterung bislang nur in begrenztem Umfang wirksam wird. Das ist jedoch wenig überraschend: Zwischen einer formalen Erweiterung von Zuständigkeiten und ihrer tatsächlichen Nutzung in der Praxis liegt in der Regel eine gewisse zeitliche Verzögerung. Bestehende Adressierungspraktiken - also die gewohnten Wege, über die Betroffene Unterstützung suchen oder an Institutionen verwiesen werden - verändern sich nicht sofort. Es wird eine Weile dauern bis Fachkräfte, andere Beratungsstellen und potenzielle Adressat: innen von den erweiterten Möglichkeiten erfahren und sie nutzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die in den kommenden Monaten zu erwartende Statistik des BNO für das Jahr 2025 von großem Interesse. Gleiches gilt für die Auswertungen der Folgejahre, da sie eine empirische Grundlage bieten, um die Entwicklung und tatsächliche Inanspruchnahme der erweiterten Aufgaben systematisch nachzuvollziehen und im Zeitverlauf zu analysieren. Unabhängigkeit vs. Bedarfsgerechtigkeit Im Bereich der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe kommt der Unabhängigkeit der Beratungsstellen eine zentrale Bedeutung zu - sowohl im Hinblick auf die Unterstützung in 419 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft Einzelfällen als auch im Kontext fachpolitischer Interessenvertretung (vgl. Rosenbauer/ Schruth 2019; Manzel 2022). Darüber hinaus umfasst das Selbstverständnis auch die Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen als dritten wesentlichen Aufgabenbereich (vgl. Redmann/ Wölfel 2022). Diese Aufgaben lassen sich jedoch nur dann angemessen erfüllen, wenn Ombudsstellen unabhängig von den Interessen potenzieller Konfliktparteien - also von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe - agieren können. Voraussetzung dafür ist, dass sich „alle Interventionen bedingungs- und kompromisslos auf den eigentlichen Zweck der Organisation, die Unterstützung von Menschen in der Verwirklichung der ihnen zustehenden Rechte ausrichten“ (Arnegger, 2016, 180). Vor der Verrechtlichung lag es in der Verantwortung der Ombudsstellen, beziehungsweise entsprechender Initiativen, eigene Regelungen zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit zu entwickeln. Dies führte zu einer ausgeprägten Vielfalt, die sich insbesondere in unterschiedlichen Organisationsformen widerspiegelt. So existieren beispielsweise eigenständige Vereine, Ombudsstellen bei Bürgerbeauftragten oder solche, die als Stabsstellen bei freien Trägern angesiedelt sind. Für eine Mitgliedschaft im Bundesnetzwerk Ombudschaft ist es erforderlich, dass Ombudsstellen „das Qualitätskriterium ,Unabhängigkeit‘ […] ausreichend erfüllen“ (BNO, 2026). Das BNO nimmt zwar seit der Verrechtlichung von Ombudschaft regelmäßig neue Mitglieder auf (BNO 2025 a); es sind jedoch nicht alle neu gegründeten Ombudsstellen Mitglied im BNO. So wurde beispielsweise in Datteln (NRW) eine kommunale Ombudsstelle in Trägerschaft der Stadt eingerichtet (Stadt Datteln 2025). Dies widerspricht einem wesentlichen Kriterium zur Unabhängigkeit von Ombudsstellen: „Die strukturelle Anbindung und die Finanzierung der Ombudsstellen sollten so weit wie möglich entfernt sein von den Organisationen, mit denen Konflikte bestehen können bzw. die direkt in Fragen der Leistungsgewährung oder Leistungserbringung involviert sind. Somit müssen unabhängige Ombudsstellen behördenbzw. einrichtungsexterne Stellen sein. Hierfür ist zu gewährleisten, dass sie weder in Trägerstrukturen leistungsgewährender oder leistungserbringender Träger der Jugendhilfe eingebunden noch fachlich weisungsgebunden sind.“ (BNO 2020, 2). An diesem Beispiel zeigt sich, dass die Verrechtlichung von Ombudschaft zur Folge haben kann, dass im Zuge der von den Ländern geforderten Einrichtung von Ombudsstellen Ombudsstellen top-down eingerichtet werden, die wesentliche Qualitätskriterien nicht erfüllen. Diese Art der Etablierung ist nicht - wie im Beispiel aus Datteln - auf die kommunale Ebene beschränkt, sondern kann auch auf der Landesebene wie z. B. in Bayern beobachtet werden (BNO 2025 b). Die beiden Spannungsfelder verdeutlichen, dass auch wenn durch die Verrechtlichung Ombudschaft insgesamt gestärkt wird, Herausforderungen bestehen, die für das Selbstverständnis und die Arbeit der Ombudsstellen zentral sind. Dementsprechend ist die Verrechtlichung von Ombudschaft mehr als eine rechtliche Verankerung und kein einfacher Fortschritt, sondern geht mit offenen Fragen und einem Wandel von Ombudschaft selbst einher. Dennoch ist zu betonen, dass die rechtliche Verankerung im Sinne des Ausbaus des Angebotes und der Erreichbarkeit von Adressat: innen grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Neben diesen allgemeinen Spannungsfeldern ist außerdem noch zu berücksichtigen, dass § 9 a SGB VIII den Ländern ermöglicht, Näheres über das Landesrecht zu regeln. Mittlerweile haben 14 Bundesländer Landesausführungsgesetze beschlossen, die Regelungen zu den Ombudsstellen enthalten (BNO 2026 a). Lediglich Hamburg und Schleswig-Holstein haben (noch) keine Landesausführungsgesetze zu § 9 a SGB VIII. In den Landesausführungsgesetzen gibt es beispielsweise Regelungen 420 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft zur Anzahl der Ombudsstellen im Bundesland. Manche Länder geben vor, in welchen Teilen des Bundeslandes jeweils eine Ombudsstelle angesiedelt sein soll. Teilweise ist zusätzlich eine überregionale Ombudsstelle vorgesehen, beispielsweise in Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Andere Länder wiederum regeln weitere Aufgaben der Ombudsstellen. So ist zum Beispiel in Bayern die Ombudsstelle auch zuständig „für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit“ (AGSG Art. 24 Abs. 2). Ausblick: Eine verrechtlichte Ombudschaft im Angesicht der geplanten SGB-VIII-Reform Auch fast fünf Jahre nach der Verrechtlichung vom Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe ist Ombudschaft noch nicht flächendeckend gemäß § 9 a SGB VIII eingerichtet. Es gab allerdings einige Entwicklungen in Folge der Verrechtlichung; die meisten Bundesländer haben Landesausführungsgesetze erlassen und einige Ombudsstellen wurden neu eingerichtet. Während also die Umsetzung von § 9 a SGB VIII noch in vollem Gange ist, ist am 23. 3. 2026 der Gesetzentwurf für ein inklusives SGB VIII erschienen, zu dem die Verbände Mitte April 2026 ihre Stellungnahmen veröffentlicht haben. Eine wesentliche geplante Änderung betrifft die Hilfen, zu denen Ombudschaft nach wie vor die meisten Anfragen bekommt: Die Hilfen zu Erziehung. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei gleicher oder besserer Eignung infrastruktureller Angebote nach § 13, 16 - 18, 22 - 25 SGB VIII-E zukünftig Vorrang vor Einzelfallhilfen der Hilfe zur Erziehung haben sollen (§ 27 a Abs. 4 SGB VIII-E). Dieser Vorschlag wurde von mehreren Verbänden kritisiert. So heißt es beispielsweise in der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ): „Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der 1. KJHSRG-RefE weiterhin durch Individualleistungsansprüche klarstellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch intensivere Hilfen zur Befriedigung des Einzelfallbedarfs bewilligt werden müssen. Die Formulierungen erfassen dabei notwendigerweise sowohl Fälle, in denen aufgrund von komplexeren bzw. spezifischen Bedarfen das allgemeine Angebot (selbst bei grundlegend guter Ausstattung) nicht ausreicht, als auch solche, in denen die Strukturen als solche (noch) nicht bedarfsdeckend ausgestaltet sind. Die AGJ unterstreicht, dass der normierte Vorrang nur daran anknüpfen darf, dass allgemeine Angebote ,gleichermaßen oder besser geeignet‘ sind und der Einzelfall der Maßstab bleibt.“ (AGJ 2026, 6). Die angestrebten Veränderungen verdeutlichen, dass es in dem Entwurf um eine weitreichende, den individuellen Rechtsanspruch abschwächende Reform der Kinder- und Jugendhilfe geht, die auch die Arbeit der Ombudsstellen erheblich erschweren würde. Als besonders prekär erweist sich der vorliegende Gesetzesentwurf für die Situation junger Volljähriger sowie unbegleiteter minderjährig Geflüchteter, für die durch die geplanten Änderungen eine Verschlechterung ihrer Situation zu befürchten wäre. Im Einzelnen führt das BNO in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf drei Punkte auf: ➤ Mit §§ 42 a und b SGB VIII-E würde die Frist des Jugendamtes für die Klärung der Situation der unbegleiteten minderjährig Geflüchteten von sieben Werktagen auf einen Monat erweitert und die Frist für den Ausschluss der Verteilung würde sich von einem auf zwei Monate verlängern. ➤ Die § 42 e und § 104 SGB VIII-E würden regeln, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete ihren gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendamts vornehmen müssten. Bei Verstoß drohen Bußgelder bis 500 Euro gegen den jungen Menschen. 421 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft ➤ Durch § 42f SGB VIII-E soll grundsätzlich eine medizinische Altersfeststellung durch das Jugendamt veranlasst werden, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit der ausländischen Person festgestellt wurde. Diese geplanten Änderungen in Zusammenhang mit der Vorrangregelung infrastruktureller Leistungen vor den Hilfen zu Erziehung führen dazu, dass das BNO für unbegleitet minderjährig Geflüchtete eine „Zwei-Klassen- Jugendhilfe“ (BNO 2026 b, 10) befürchtet. Ombudschaft äußert sich mit der Stellungnahme des BNO also durchaus sehr kritisch zu dem aktuellen Gesetzentwurf. Gleichzeitig ist sie Teil der Kinder- und Jugendhilfe und ist auch selbst von dem neuen Gesetzentwurf betroffen. Damit sind nicht nur Neuregelungen zu Adressat: innen gemeint, sondern mit dem Referentenentwurf soll Ombudschaft auch in § 2 SGB VIII aufgenommen werden (§ 2 Abs. 2 SGB VIII-E). Ombudschaft wird infolgedessen zukünftig gemeinsam mit anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgezählt werden. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf eine spannungsreiche Situation für die Ombudschaft in der deutschen Kinder- und Jugendhilfe. Auf der einen Seite würde die geplante Reform die Machtasymmetrie zwischen Adressat: innen und Fachkräften wahrscheinlich verstärken, weil individuelle Rechtsansprüche insgesamt abgeschwächt werden und besonders geflüchtete Adressat: innen mit weniger umfangreichen Leistungen rechnen müssen. Auf der anderen Seite würde sich die Etablierung von Ombudschaft - durch die Aufnahme in § 2 SGB VIII - weiter fortschreiben, was aber gleichzeitig auch die Gesamtzuständigkeit von Ombudsstellen für alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe markiert und die oben beschriebene Aufgabenerweiterung weiter festigt. Letztlich werden die Ombudsstellen mit den kommenden Änderungen arbeiten müssen. Ombudschaft versteht sich bisher vor allem als Akteur, der bestehende Rechtsansprüche durchsetzt. Zur fachpolitischen Lobbyarbeit aus dem Selbstverständnis des SGB VIII gehört aber auch, sich für „eine bedarfsgerechte und adressat_innenorientierte Jugendhilfe und eine Sozialpolitik, die positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien (§ 1, Abs. 3, Satz 4 SGB VIII) schafft“, einzusetzen (BNO 2021, 4). Diese Aufgabe, die sich allerdings in § 9 a SGB VIII nicht wörtlich wiederfindet, schließt ein ombudschaftliches Engagement für Gesetzesänderungen im Sinne junger Menschen und ihrer Familien mit ein, wie es zum Beispiel im Kontext der Abschaffung der Kostenheranziehung der Fall gewesen ist. Sollte der Gesetzesentwurf in einer ähnlichen Form wie jetzt beschlossen werden, bleibt abzuwarten, wie stark die Ombudsstellen, die mit der Verrechtlichung Teil des Systems Jugendhilfe geworden sind, sich weiterhin für Gesetzesänderungen engagieren (können), oder ob sie lediglich im Rahmen der Rechtsansprüche, die nach der Reform noch bestehen bleiben, in Konfliktfällen beraten werden. In diesem Zusammenhang ist spannend, wie sich die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern, die auch die Unabhängigkeit der Ombudsstellen und ihre Aufgabengebiete betreffen, auf die fachpolitische Lobbyarbeit auswirken. Der sowohl bereits erfolgte Wandel von Ombudschaft als auch die sich abzeichnenden Veränderungen sollten jedoch nicht nur als Herausforderung verstanden werden, sondern auch als Moment der Selbstvergewisserung. In diesem Zusammenhang können internationale Vergleiche hilfreich sein, da sie im Abgleich von Gemeinsamkeiten und Unterschieden die Reflexion erleichtern und das „Eigene“ in einem anderen Licht erscheinen lassen. Ein Vergleich mit zum Beispiel Österreich und der Schweiz wäre sehr interessant, da die Ombudsstellen dort anders organisiert sind, ihr Grundauftrag sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ableitet und sie dementsprechend nicht so stark an das 422 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft System der Kinder- und Jugendhilfe gekoppelt sind. Der Vergleich sollte keine einfache Übernahme von Strukturen, Handlungslogiken oder Selbstverständnissen zum Ziel haben, sondern der kritischen Auseinandersetzung mit einer sich wandelnden Ombudschaft dienen, die nicht nur auf sich verändernde Gegebenheiten reagiert, sondern sich auch selbstbestimmt und kritisch-reflexiv weiterentwickelt. Melissa Manzel Prof. Dr. Onno Husen Universität Münster Institut für Erziehungswissenschaft Georgskommende 33 48143 Münster E-Mail: melissa.manzel@uni-muenster.de onno.husen@uni-muenster.de Literatur AGJ (2026): Weichenstellung durch SGB VIII-Reform: nicht auf übersteigerte Erwartungen zusteuern, sondern wirksam Unterstützungszugänge eröffnen. Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ [1] zum Referatsentwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes (1. KJHSRG). In: https: / / www.agj.de/ positionen/ artikel/ default-8072da34d546202e00e8c73abf91b 35d.html, 21. 4. 2026 Arnegger, M. (2016): Ombuds- und Beschwerdestellen in der Kinder- und Jugendhilfe im Lichte des systemtheoretischen Paradigmas der Sozialen Arbeit. In: Leideritz, M., Vlecken, S. (Hg.): Professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit - Schwerpunkt Menschenrechte. Ein Lese- und Lehrbuch. Utb, Leverkusen/ Opladen, 146 - 197 BNO (2020): „Fact Sheet: Unabhängigkeit als zentrales Qualitätsmerkmal für die Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe“. In: https: / / ombudschaft-jugend hilfe.de/ wp-content/ uploads/ FactSheet-Unabhaengig keit_2020_11_18_.pdf, 21. 4. 2026 BNO (2021): Selbstverständnis. In: https: / / ombud schaft-jugendhilfe.de/ wp-content/ uploads/ BNO_ Selbstverstaendnis_2021_09_23.pdf, 21. 3. 2026 BNO (2025 a): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Informationen zu ombudschaftlichen Strukturen im Bundesnetzwerk. In: https: / / www.ombudschaftjugendhilfe.de/ kontext/ controllers/ document.php/ 6788.840d8f.pdf, 21. 4. 2026 BNO (2025 b): Öffentliche Stellungnahme des Vorstands des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe e. V. zu den Plänen der bayerischen Staatsregierung zur Umsetzung eines landesweiten Ombudschaftswesens nach § 9 a SGB VIII durch das ZBFS-BLJA. In: https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe. de/ kontext/ controllers/ document.php/ 6753.67ecc2. pdf, 24. 4. 2026 BNO (2026): Informationen zu einer aktiven Vereinsmitgliedschaft im Bundesnetzwerk. In: https: / / www. ombudschaft-jugendhilfe.de/ de/ topic/ 6478.mit glied-werden.html,17. 6. 2024 BNO (2026 a): § 9 a SGB VIII - Landesrechtliche Regelungen. In: https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe.de/ de/ topic/ 6481.9a-sgb-viii.html, 21. 4. 2026 BNO (2026 b): Stellungnahme des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturgesetz, 1. KJHSRG). In: https: / / www.ombud schaft-jugendhilfe.de/ de/ article/ 6966.stellungnah me-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zurstrukturreform-der-kinder.html, 21. 4. 2026 Len, A., Tomaschowski, L. (2020): Wie funktioniert Ombudschaft? Einblicke in ein heterogenes Feld. In: Forum Erziehungshilfen, H. 1, 10 - 15 Manzel, M. (2022): Notwendigkeit und Sicherung der Unabhängigkeit von Ombudsstellen. In: Len, A., Manzel, M., Tomaschowski, L., Redmann, B., Schruth, P. (Hg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen - Praxis - Recht. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 260 - 272 Moos, M., Stengel, E. (2025): Bundesweite Statistik des Bundesnetzwerks Ombudschaft in der Jugendhilfe zu ombudschaftlicher Beratung 2024 - Tabellenband. https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe.de/ kontext/ controllers/ document.php/ 6744.24e274.pdf, 21.4.2026 Rosenbauer, N., Schruth, P. (2019): Ombudschaft als Mittel der Durchsetzung von Rechten junger Menschen und ihrer Familien in der Kinder- und Jugendhilfe. Auf den Spuren notwendiger Unabhängigkeit einer Praxis des Widerspruchs. In: zur Gathen, M., von Mey- 423 uj 9 | 2026 Reform und Ombudschaft sen, T., Koch, J. (Hg.): Vorwärts, aber nicht vergessen! Entwicklungslinien und Perspektiven in der Kinder- und Jugendhilfe; Zukunftsimpulse für Praxis und Fachpolitik aus Anlass des 65. Geburtstages von Norbert Struck. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 146 - 156 Sandermann, P. (2014): Warum gibt es einrichtungsexterne Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe? Wohlfahrtssoziologische Erklärungsperspektiven. In: Zeitschrift für Sozialpädagogik, 12, H. 1, 62 - 88 Schindler, G. (2023): Die Professionalisierung der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe mit § 9 a SGB VIII. Rechtliche Begutachtung und Empfehlungen zu den Umsetzungsmöglichkeiten auf Landesebene. In: https: / / www.ombudschaft-jugendhilfe. de/ de/ article/ 6597.die-professionalisierung-derombudschaft-in-der-kinder-und-jugendhilfe-mit-9asgb-viii-rechtliche-begutachtung-und-empfehlungenzu-den-umsetzungsm%C3%B6glichkeiten-auf-landes ebene.html, 24. 4. 2026 Schruth, P., Redmann, B. (2022): Von der Empörung zum Widerspruch und weiter zum Korporatismus? Ombudschaft als zivilgesellschaftlicher Impuls in der Sozialen Arbeit. In: Len, A., Manzel, M., Tomaschowski, L., Redmann, B., Schruth, P. (Hg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen - Praxis - Recht. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 86 - 102 Stadt Datteln (2025): Ein starkes Signal für Kinderrechte - Datteln eröffnet erste kommunale Ombudsstelle in Deutschland. In: https: / / www.datteln.de/ news/ ein-starkes-signal-fuer-kinderrechte-datteln-eroeffneterste-kommunale-ombudsstelle, 21. 4. 2026 Tomaschowski, L. (2022): Ombudsstellen in der Jugendhilfe - Entstehung und Etablierung eines neuen Arbeitsfeldes. In: Len, A., Manzel, M., Tomaschowski, L., Redmann, B., Schruth, P. (Hrsg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen - Praxis - Recht. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 103-116 Urban-Stahl, U. (2011): Ombuds- und Beschwerdestellen in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Expertise. Eine Bestandsaufnahme unter besonderer Berücksichtigung des möglichen Beitrags zum „Lernen aus Fehlern im Kinderschutz“ Urban-Stahl, U. (2012): DerWiderspruch wird hoffähig? ! ? Ombuds- und Beschwerdestellen in der Jugendhilfe. In: Widersprüche: Zeitschrift für sozialistische Politik im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich, 32, H. 123, 69 - 80 Urban-Stahl, U. (2014): Unabhängige Ombudsstellen - Neuland in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Zeitschrift für Sozialpädagogik, 12, H. 1: 11 - 31 Urban-Stahl, U. (2022): Macht(asymmetrien) in institutionellen Beziehungen. In: Len, A., Manzel, M., Tomaschowski, L., Redmann, B., Schruth, P. (Hg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen. Praxis. Recht. Beltz Juventa, Weinheim/ Basel, 138 - 148 Vorschau auf die kommende Ausgabe Vertrauen in der Kinder- und Jugendhilfe und angrenzender pädagogischer Bereiche Die kommende Ausgabe unserer Zeitschrift widmet sich dem Thema Vertrauen in der Kinder- und Jugendhilfe und angrenzender pädagogischer Bereiche. Die Beiträge beleuchten ausgewählte empirische Befunde zum Vertrauen junger Menschen und Personensorgeberechtigter und dessen Bedeutung für die Kinder- und Jugendhilfe und angrenzende Bereiche. Vertiefend werden Strategien des Vertrauensaufbaus in intensivpädagogischen Auslandshilfen ebenso in den Blick genommen wie Erwartungen an vertrauenswürdiges Handeln sozialpädagogischer Fachkräfte im Kontext Schule oder das Verhältnis von Vertrauen und Verlässlichkeit in der Heimerziehung. Die Ausgabe enthält auch ein Interview mit einem Abteilungsleiter im Jugendamt und einer Care Leaverin zum Thema Vertrauen in der Kinder- und Jugendhilfe.