eJournals Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete83/2

Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete
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0017-9655
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/vhn2014.art08d
5_083_2014_2/5_083_2014_2.pdf41
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Bildung hinter Mauern

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Martina Weber
Im Vergleich zum Strafvollzug zeigen sich im Maßregelvollzug erhebliche Probleme bei der Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsanspruchs der dort eingewiesenen Patient/innen. Insbesondere Lernende mit Grundbildungsbedarf erhalten kaum Zugang zu Unterricht.
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99 VHN, 83. Jg., S. 99 -111 (2014) DOI 10.2378/ vhn2014.art08d © Ernst Reinhardt Verlag FACH B E ITR AG TH EME NSTR ANG Funktionaler Analphabetismus Bildung hinter Mauern Martina Weber Hochschule Emden/ Leer Zusammenfassung: Im Vergleich zum Strafvollzug zeigen sich im Maßregelvollzug erhebliche Probleme bei der Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsanspruchs der dort eingewiesenen Patient/ innen. Insbesondere Lernende mit Grundbildungsbedarf erhalten kaum Zugang zu Unterricht. Schlüsselbegriffe: Maßregelvollzug, Strafvollzug, Grundbildung, Alphabetisierung Education Behind Walls Summary: Compared to the penal system, the forensic correctional setting shows substantial problems in the implementation of the legally required claim to education of its residents. Especially learners with basic educational needs hardly get access to school instruction. Keywords: Forensic correctional setting, penal system, basic education, alphabetization 1 Vorbemerkung Im Fokus der folgenden Studie steht eine Schulform, über die sowohl in der Wissenschaft als auch in der Praxis der Erwachsenenbildung sehr wenig bekannt ist: die Patient/ innenschule im Maßregelvollzug. Ein genauerer Blick auf diese Einrichtungen lohnt sich aus mehreren Gründen, denn er zeigt einige noch ,offene Baustellen‘ für eine arbeitsweltbezogene Grundbildung: Die Belegungszahlen im Maßregelvollzug sind in den letzten Jahren rasant gestiegen und damit auch der Grundbildungsbedarf von Patient/ innen. Diesem Bedarf steht kein entsprechendes Unterrichtsangebot gegenüber, zudem fehlt es an Lehrkräften. Die im Maßregelvollzug tätigen Lehrer/ innen haben einen hohen Fortbildungsbedarf, mit dem sie noch weitgehend alleingelassen werden. Die Sachausstattung für den Unterricht muss dringend verbessert werden. Die Gesetzesgrundlage für die Patient/ innenschulen ist unbedingt ergänzungsbedürftig, Grundbildung ist dort trotz des faktisch hohen Bedarfs nicht verankert. Daraus ergibt sich in Bezug auf Bildungsteilhabe eine erhebliche Schlechterstellung von Personen, die im Maßregelvollzug untergebracht sind, gegenüber denjenigen im Justizvollzug. Die folgenden empirischen Betrachtungen 1 aus der Praxis basieren auf Expert/ inneninterviews mit Lehrer/ innen‚ die in Hamburger ‚Schulen hinter Mauern‘ tätig sind. 2 Gesetzliche Vorgaben für die Bildung im Maßregelvollzug Der Maßregelvollzug (MRV) ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die strafrichterlich angeordnet wird, wenn Täter/ innen nicht bzw. eingeschränkt schuldfähig sind. Der MRV soll der „Besserung und Sicherung“ (§ 61 StGB) der dort Untergebrachten dienen. Die Einrichtungen sind spezielle forensisch-psychiatrische VHN 2 | 2014 100 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG Kliniken bzw. Klinikabteilungen, ähneln aber in ihrer Anlage Gefängnissen. Die dort untergebrachten Menschen verbringen - wenn sie nicht bereits Vollzugslockerungen erhalten - alle Bereiche ihres Lebens in den Anstaltsgebäuden. Sie befinden sich in Zwangsgemeinschaften mit anderen, die genauso von der Umwelt abgeschnitten sind. Sie werden gezwungen, die Regeln der Anstalt einzuhalten, andernfalls werden sie hart sanktioniert. Im MRV Untergebrachte werden in einigen Bundesländern zwangstherapiert (in anderen ist ihre Einwilligung erforderlich), alle haben kein Recht auf freie Arztwahl und können nicht selbst über Beginn und Beendigung der Behandlung entscheiden. Kurz und zusammenfassend gesagt: Auch wenn die Insassen des Maßregelvollzugs Patient/ innen heißen, sind ihre Lebensbedingungen dem disziplinarischen Bezugsrahmen einer „totalen Institution“ unterworfen (Goffman 1972; vgl. auch Foucault 1977). Die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus statt in eine Justizvollzugsanstalt wird zum einen nach § 63 StGB richterlich angeordnet, wenn eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und erwartet wird, dass die Täter/ innen weitere Straftaten begehen könnten. Die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus statt in eine Justizvollzugsanstalt wird zum zweiten nach § 64 StGB richterlich angeordnet als Maßregelvollzug in einer Entziehungsanstalt, wenn eine Straftat auf Alkohol- oder Drogeneinfluss zurückgeführt wird, weitere Straftaten durch die Suchtmittelabhängigkeit erwartet werden und gleichzeitig eine Entzugsbehandlung für aussichtsreich gehalten wird. Die Dauer dieser Form der Einweisung suchtmittelgebrauchender Täter/ innen ist grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt, was aber längere Therapiezeiten nicht ausschließt (vgl. Schalast 2013). Der psychiatrische MRV expandierte in den letzten beiden Jahrzehnten. Die Belegungszahlen stiegen laut Statistischem Bundesamt (2013) im früheren Bundesgebiet von 3’649 im Jahr 1990 auf 5’872 im Jahr 2000 und auf 8’113 im Jahr 2005; für 2012 werden 10’276 Personen angegeben. Bei den nach § 63 StGB in den MRV Eingewiesenen ist die Dauer dieses Freiheitsentzugs grundsätzlich nicht befristet, stattdessen finden mindestens jährlich eine psychiatrische Begutachtung und eine richterliche Anhörung der Täter/ innen statt, in denen über den weiteren Verbleib in der Psychiatrie bzw. über Vollzugslockerungen oder Entlassung entschieden wird. Die Dauer richtet sich aber nicht nur nach der gutachterlichen und richterlichen Beurteilung von Therapiefortschritten, sondern scheint auch von politischen Konjunkturen bzw. „populistischen Politikstrukturen“ (Stehr 2008, 320) abhängig zu sein, die zu Gesetzesänderungen führen können. Ein Beispiel hierfür sind die nach breiten öffentlichen Debatten um die Gefährlichkeit von Sexualstraftätern vorgenommenen gesetzlichen Neuregelungen. G. Stolpmann führt hierzu aus: „Untersuchungen der Kriminologischen Zentralstelle ergaben eine mittlere Aufenthaltsdauer der entlassenen Patienten 2002 bei 3,22 Jahren (Median 2,83), 2003 bei 4,37 Jahren (Median 5,08) und 2006 bei 6,5 Jahren (Median 5,33). Deutlich gestiegen ist der Anteil der Patienten, die länger als zehn Jahre untergebracht sind. Als Erklärung für die verlängerte Unterbringungsdauer werden sowohl eine Zunahme der Störungsschwere der Patienten als auch eine restriktivere Entlassungspolitik diskutiert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten sowie die novellierte Formulierung des § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB, in dem die Voraussetzung für eine Entlassung aus der Maßregelunterbringung genannt wird, führten zu erhöhten Anforderungen an die Legalprognosen. In dieser Zeit wurden von Politikern öffentlich Forderungen erhoben, Maßregelpatienten dauerhaft einzusperren. Seit 2007 sollen Patienten des psychiat- VHN 2 | 2014 101 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG rischen Maßregelvollzugs alle fünf Jahre durch einen externen Sachverständigen, der nicht an der bisherigen Behandlung beteiligt war, begutachtet werden. Dies kann Kliniken dazu verleiten, im Hinblick auf die anstehende externe Begutachtung im vierten Jahr keine Entlassungsempfehlung mehr abzugeben, eingedenk ihrer Verantwortung auch für die Zeit danach.“ (Stolpmann 2010, 30) Das Geschlechterverhältnis bei den in den MRV eingewiesenen Personen entspricht etwa dem des Strafvollzugs, der Frauenanteil im MRV liegt in den letzten fünf Jahren relativ konstant bei ca. 7,5 % (ebd.). Die konkrete Ausgestaltung des Maßregelvollzugs in der forensischen Psychiatrie ist Ländersache. Die jeweiligen Bestimmungen decken sich zwar im Wesentlichen, in der Vollzugspraxis weisen sie jedoch teilweise erhebliche Abweichungen voneinander auf. Die folgenden Betrachtungen der Bildungsangebote im MRV beziehen sich als Fallstudie auf Hamburg, deren Grundlage ist das Hamburger Maßregelvollzugsgesetz: HmbMVollzG vom 7. 9. 2007 (GV- Bl 301) (zit. nach Volckart/ Grünebaum 2009). 3 Gesetzlicher Bildungsauftrag der Schulen in der forensischen Psychiatrie Die Aufgaben dieses spezifischen pädagogischen Aufgabenfeldes werden in drei Paragrafen des HmbMVollzG definiert (auf § 12 zum berufsbildenden Unterricht werde ich im Rahmen dieser Studie allerdings nicht eingehen). Grundlegend ist zunächst der § 2: § 2 Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs (2) Behandlung und Betreuung während des Vollzugs haben medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbstständige Lebensführung vorbereiten. Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung. In diesem Gesetzesabschnitt fällt auf, dass ein pädagogisches Aufgabenfeld benannt, aber nicht von den therapeutischen Aufgaben unterschieden wird: Der Gesetzesauftrag, „Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein“ zu wecken und zu fördern, steht im Dienste des Zwecks des Maßregelvollzugs, nämlich der Behandlung von psychischen Störungen zur Besserung der untergebrachten Person. Ein Bildungsauftrag wird in § 13 HmbMVollzG formuliert: § 13 Unterricht Untergebrachten Personen ohne Schulabschluss soll Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern erteilt werden. Untergebrachten Personen mit Schulabschluss kann die Gelegenheit zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses gewährt werden. Bei der beruflichen Fortbildung oder Umschulung ist nach Maßgabe des Satzes 2 berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. Hervorgehoben werden Bildungsangebote, die es den Patient/ innen ermöglichen, einen Schulabschluss zu erwerben. Als Soll-Bestimmung ist Unterricht für den Erwerb eines ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses gesetzlich verankert, Unterricht für einen weiterführenden Schulabschluss ist hingegen als Kann-Bestimmung genannt. Ein auf Grundbildungsbedarf zugeschnittener Unterricht kommt im Gesetzestext nicht vor 2 . Dies ist erstaunlich angesichts des zu erwar- VHN 2 | 2014 102 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG tenden sehr hohen Bedarfs in diesem Bereich. Daten zum Grundbildungsbedarf und genereller zum Bildungsniveau in Strafanstalten und MRV-Einrichtungen werden nicht systematisch erfasst und liegen demzufolge nur aus älteren Untersuchungen vor. In einer bundesweiten Vollerhebung (BRD) erwähnt N. Leygraf 1988 zum Bildungsstand der Patienten im MRV, dass mehr als die Hälfte gar keinen Schulabschluss und ca. ein Drittel lediglich den der Hauptschule hatten, und nur weniger als ein Zehntel verfügte über eine mittlere oder höhere Schulbildung (vgl. Leygraf 1988, 33f); 13,6 % aller Patient/ innen waren Analphabet/ innen (ebd., 162). Diese Bildungsarmut setzte sich im Bereich der beruflichen Qualifizierung fort: mehr als drei Viertel der Patient/ innen hatten keine abgeschlossene Berufsausbildung. Gut zehn Jahre später referiert A. Hennicke ihre Erhebung in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die Zahlen zum Grundbildungsbedarf sind ähnlich (vgl. Hennicke 1999), immer noch war ungefähr jede/ r siebte Patient/ in Analphabet/ in. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seitdem der Grundbildungsbedarf im MRV vermindert hätte, die von Hennicke ermittelten Zahlen werden in aktuellen juristischen Kommentaren noch immer für die Bestimmung des Bildungsstandes der Patient/ innen des MRV verwendet (vgl. Volckart/ Grünebaum 2009, 162; Wagner 2010, 172). Möglicherweise hat sich der Grundbildungsbedarf inzwischen sogar noch erhöht: M. Lasthaus, Lehrer in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Herne, legt Zahlen für diese Klinik vor und nennt eine mehr als doppelt so hohe Quote wie in den älteren Studien; demnach seien 34,2 % der befragten Patient/ innen funktionale Analphabet/ innen (vgl. Lasthaus 2011, 80). Die Gesetzesgrundlage verweist somit auf ein grundsätzliches Desiderat für die Bildungsarbeit im MRV: Die „pädagogischen Erfordernisse“, die in § 2 HmbMVollzG als Grundsatz formuliert und im expliziten Bildungsauftrag des § 13 für die Patient/ innenschule spezifiziert werden, genügen nicht dem tatsächlichen Bildungsbedarf, da Grundbildung keine Erwähnung findet und entsprechend zwar ein Anrecht der Patient/ innen auf Unterricht, der zum Hauptschulabschluss führt, gesetzlich verankert wurde, nicht aber ein Anrecht auf Alphabetisierung, die Voraussetzung für Teilhabe an formaler Bildung wäre. Die Schulen im Maßregelvollzug haben generell im Fachdiskurs der forensischen Psychiatrie nur eine marginale Position. So gibt es in der Fachzeitschrift „Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie“ seit ihrem Bestehen 2007 keinen einzigen Artikel zur Schule in der Forensik. In Lehrbüchern für die forensische Psychiatrie werden die dort angesiedelten Schulen zwar erwähnt, aber auch hier wird die Tätigkeit der Lehrer/ innen ausdrücklich in einen therapeutischen Kontext gestellt, wie bei Müller-Isberner und Eucker: „Bildungsarbeit in der Forensik muss den besonderen Erfordernissen des Maßregelvollzugs Rechnung tragen. Sie kann sich nicht an dem primären Bildungsziel und -auftrag der öffentlichen Schulen - vorrangig abschlussbezogene Wissensvermittlung - orientieren, sondern erfüllt eine wesentlich komplexere Aufgabe. Übergeordneter Zweck ist neben der zielorientierten Kenntnisvermittlung ein Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung vor kriminalpräventivem Hintergrund. Die kriminalpräventive Effizienz von Bildungsarbeit ist empirisch nicht ausreichend belegt. Ausgearbeitete und wissenschaftlich fundierte forensisch-pädagogische Konzepte fehlen. Gleichwohl legt eine indirekte Evidenz diese Form der Intervention nahe, da der Zusammenhang zwischen Kriminalität und Bildungsmängeln belegt ist. Schule kann als Baustein im gesamttherapeutischen Netzwerk angesehen werden. Lehrkräfte steuern für die Gesamtbehandlung wichtige diagnose- und prognoserelevante Erkenntnisse bei, da sie im Zuge ihrer Tätigkeit viele Informationen über Lebensplanung, Sozialverhal- VHN 2 | 2014 103 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG ten, Lern- und Arbeitsverhalten, Ausdauer und Belastbarkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität/ Instabilität, Frustrationstoleranz, Ausprägung der kognitiven Fähigkeiten sowie über die Frage der generellen Förderbarkeit und, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehend, der sozialen Rehabilitation gewinnen. [...] Im Vordergrund stehen eine generelle Verbesserung der Resozialisierungsmöglichkeiten durch den Erwerb eines Schulabschlusses und/ oder eine Berufsausbildung sowie die Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, die z. B. bei Minder- und Grenzbegabten die Mitwirkung am therapeutischen Prozess positiv beeinflussen können.“ (Müller-Isberner/ Eucker 2009, 68) In diesem Abschnitt, dem einzigen, der die pädagogischen Aufgaben betrachtet, werden den Lehrer/ innen im Maßregelvollzug zuliefernde Tätigkeiten für den therapeutischen Auftrag zugewiesen: a) Beitrag zur Kriminalprävention, b) Informant/ innen mit ergänzenden Erkenntnissen für die Therapeut/ innen, c) Schulbzw. Berufsabschluss als Ergänzung für den Therapieerfolg bzw. bei den dafür zu wenig „Begabten“ eine Stimulierung für den therapeutischen Prozess. Diese Dominanz des medizinisch-psychiatrischen Diskurses vollzieht sich auch in den dienstlichen Hierarchien: Die Einrichtungen der forensischen Psychiatrie sind keine Gefängnisse, sondern Krankenhäuser und werden demzufolge von Ärzt/ innen geleitet, die auch die weisungsbefugten Vorgesetzten für die Lehrer/ innen sind. Aus dieser defensiven Position der Pädagogik im MRV wird die „Vorbereitung auf eine selbstständige Lebensführung“ für die Patient/ innen (§ 2 HmbMVollzG) nicht als Empowerment für die Adressat/ innen der pädagogischen Arbeit definiert, sondern eher als Zuarbeit zu deren medizinisch-therapeutischer Behandlung aufgefasst. 4 Schulgestaltung im Hamburger Maßregelvollzug 4.1 Angebote der Schule In der untersuchten Einrichtung kann an Haupt- und Realschulkursen teilgenommen werden, die auch mit einem Schulabschluss abgeschlossen werden können 3 . Zur Prüfungsvorbereitung gibt es regelmäßigen Unterricht in verschiedenen Schulfächern, die sich am Curriculum der allgemeinbildenden Schulen orientieren (jeweils in Klammern die Angabe der Unterrichtsstunden pro Woche): Für den Hauptschulabschluss werden die Fächer Mathematik (6), Deutsch (4), Englisch (4), Erdkunde (2) und Geschichte (2) angeboten; angehende Realschüler/ innen werden in den Fächern Mathematik (8), Deutsch (4), Geschichte (4), Englisch (3), Biologie (3) und Physik (1) unterrichtet. Für diejenigen Patient/ innen, die vom Unterricht der Hauptschulklasse (noch) überfordert seien, gibt es insgesamt vier Förderkurse auf unterschiedlichen Niveaus mit jeweils zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Für Deutschlerner/ innen gibt es zwei aufeinander aufbauende Kurse Deutsch als Zweitsprache mit ebenfalls jeweils zwei Unterrichtsstunden pro Woche. Der Alphabetisierungsunterricht findet für zwei Lerner/ innen als Einzelförderung statt mit nur jeweils einer Unterrichtsstunde pro Woche. Der Unterrichtsbedarf bei den Patient/ innen ist erheblich höher als das Angebot der Schulen. Dies wirkt sich in doppelter Hinsicht aus: Nicht alle Interessent/ innen dürfen am Unterricht teilnehmen (darauf wird im nachfolgenden Abschnitt detaillierter eingegangen), und manchen Teilnehmer/ innen wird nur ein stark eingeschränktes Lernangebot gemacht. Letzteres zeigt sich insbesondere beim Unterricht, der (noch) nicht zu einem Schulabschluss führt. VHN 2 | 2014 104 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG Das Angebot der beiden zweistündigen Deutschkurse für Migrant/ innen reicht nicht aus: Derzeit haben 40 % aller Patient/ innen einen Migrationshintergrund, davon sind ein Viertel Neuzuwander/ innen. Noch miserabler ist die Lage beim Alphabetisierungsunterricht. Dieser wird überhaupt nur zwei Patienten angeboten. Um die jeweils eine Unterrichtsstunde zu ergänzen, müssen die Lehrer/ innen improvisieren, indem sie das Pflegepersonal auf den Stationen bitten, zwischendurch, wenn denn mal dafür Zeit sei, mit den Betreffenden ein bisschen weiterzuüben. Auf manchen Stationen gelinge dies. Die Personalsituation in der Patient/ innenschule ist problematisch: Es gibt nur zwei hauptamtliche Lehrer/ innen, die jeweils Verträge über 34 Wochenstunden Arbeitszeit haben. Diese beiden Lehrer/ innen unterrichten insgesamt 55 Stunden pro Woche, die meisten in den Kursen für den Realschulabschluss (23) und für den Hauptschulabschluss (18). Zusätzlich gibt es zwei Honorarkräfte, die Sport und Computerkurse anbieten. Von den Lehrer/ innen wird ein zusätzlicher Bedarf von vier bis fünf weiteren Lehrkräften angegeben, um den tatsächlichen Unterrichtsbedarf abdecken zu können. Grundbildung, DaZ und Förderkurse können derzeit nur in ganz bescheidenem Umfang angeboten werden: Pro Lerner/ in ein bis zwei Unterrichtsstunden pro Woche und teils durch Delegation an das Pflegepersonal, das nicht für diese Arbeit qualifiziert ist. Der Unterricht für die Vorbereitung auf einen Realschulabschluss bindet dagegen die Lehrenden mit den meisten Unterrichtsstunden pro Woche, für die Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss sind es etwas weniger. Hier kann gefragt werden, ob diese Personalplanung im Sinne des Gesetzes ist, da ein Angebot für einen weiterführenden mittleren Schulabschluss nur als „kann“-Bestimmung formuliert ist und hier wohl auch die Teilnahme an Fernlehrgängen und pädagogischer Begleitung in geringerem Umfang in Betracht zu ziehen wäre. Vor allem aber zeigen sich hier die Auswirkungen der bereits erwähnten im Gesetz angelegten Marginalisierung der pädagogischen Arbeit, weil Lerner/ innen mit Grundbildungsbedarf ganz eklatant unterversorgt sind. Mit ein bis zwei Unterrichtsstunden pro Woche dürfte sich der Prozess, lesen und schreiben zu lernen, sehr langwierig gestalten, ein gesetzlich vorgesehener nachgeholter Schulabschluss rückt so in weite Ferne. Außerdem scheint es, dass der im HmbMVollzG gesetzlich verankerte Erwerb eines ersten Schulabschlusses als Vorbereitung auf eine selbstständige Lebensführung noch nicht einmal für alle Patient/ innen gewährleistet ist, da sie von der Teilhabe ausgeschlossen werden, wie im folgenden Abschnitt ausgeführt wird. Zuvor sei aber noch darauf verwiesen, dass auch für die Fortsetzung von Grundbildungskursen nach der Entlassung aus dem MRV nicht ausreichend gesorgt ist. Während denjenigen, die in absehbarer Zeit ihre Prüfungen für den Schulabschluss absolvieren können, angeboten wird, auch nach der Entlassung weiterhin am Unterricht der Patient/ innenschule teilzunehmen, wird für die Lerner/ innen des Förderunterrichts allenfalls erwogen, sie in eine betreute Einrichtung für Behinderte zu vermitteln. Diejenigen Patient/ innen, die für leistungsfähiger gehalten werden und somit für eine solche Vermittlung nicht infrage kommen, aber dennoch etwa aufgrund einer brüchigen Schullaufbahn weiteren Grundbildungsbedarf haben, erhalten keine Hilfe zur Fortsetzung ihrer Bildungsbemühungen - hier wäre zumindest eine Vermittlung zu den Grundbildungskursen der Volkshochschule ohne großen Aufwand machbar. VHN 2 | 2014 105 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG 4.2 Lernen als Privileg: Wer darf lernen? Wie erwähnt ist in der Patient/ innenschule die Bildungsnachfrage weitaus höher als das bestehende Unterrichtsangebot. Die Anmeldung zum Unterricht erfolgt nicht durch die Patient/ innen selbst, sondern durch das Personal auf den Stationen, das dadurch auch eine Auswahl trifft, wer teilnehmen darf; die Kriterien dafür sind intransparent. Wird also der Rechtsanspruch der Patient/ innen auf Unterricht genügend umgesetzt? Dazu R. Marschner: „Nur wenn von der Maßregeleinrichtung ein ausreichendes Angebot an schulischen Hilfen organisiert zur Verfügung gestellt wird, das nicht nur für einen kleinen Teil der förderungswilligen Patienten geeignet ist, sind Einzelentscheidungen über die Teilnahme am Schulunterricht nicht von vornherein rechtsfehlerhaft.“ (Marschner 2010, 173) Manchen Patient/ innen, die gern einen Schulabschluss nachholen möchten, werde von den Therapeut/ innen die Teilnahme am Unterricht verwehrt mit der Begründung, die Auseinandersetzung mit ihrem Delikt habe Vorrang. Es sei sogar schon vorgekommen, dass ein Patient wenige Monate vor der Abschlussprüfung die Schule habe verlassen müssen, weil er sich zu sehr auf den Unterricht konzentriert und darüber die Therapie vernachlässigt habe. Die Therapeut/ innen im MRV haben durch das Gesetz einen doppelten Auftrag: den medizinischen der Besserung und den administrativen der Sicherung (vgl. § 61 StGB: „Maßnahmen der Besserung und Sicherung“). Bei der Maßnahme, dem Patienten kurz vor der Schulabschlussprüfung den Unterricht zu verwehren, lässt sich allerdings die kritische Frage stellen, inwieweit hierbei Disziplinierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen bzw. inwieweit es sich um eine medizinisch-therapeutisch verbrämte Kontrolle des betreffenden Patienten handelt. Das als Begründung genannte Problem mangelnder therapeutischer Kooperationsbereitschaft resultiert strukturell aus dem MRV und ist „einer der Grundwidersprüche der Behandlung in Unfreiheit, der im Maßregelvollzug besonders deutlich zum Tragen kommt, da hier Menschen vorrangig mit dem Ziel ihrer Behandlung und unbefristet der Freiheit beraubt werden“ (Pollähne 1994, 39). Die Teilnahme am Schulunterricht ist ja nicht eine je nach Therapieerfolg gewährte Vollzugslockerung, sondern laut Maßregelvollzugsgesetz ein Recht der Patient/ innen. In der geschilderten Praxis muss der Unterricht aber in Konkurrenz zur Therapie treten. Dies scheint mir nicht im Sinne des Gesetzes zu sein. Es ist zudem m. E. zumindest zweifelhaft, ob die Verweigerung des Schulunterrichts für den Patienten, zumal so kurz vor der Abschlussprüfung, zu einer tatsächlichen Abnahme von dessen Gefährlichkeit führt, die ja die Grundlage für die Unterbringung im MRV ist. Erzwingt nicht vielleicht eine solche Maßnahme eher lediglich eine Anpassung an die Anstaltsregeln und wäre somit ein Effekt der Hospitalisierung, die dann allerdings dem sozialen Lernen und der Vorbereitung auf eine selbstständige Lebensführung, wie sie § 2 HmbM- VollzG vorsieht, nicht dienlich ist? Dazu kritisch M. Hilgers: „Eine psychotherapeutische Aufarbeitung schwerer Gewalttaten stellt eine Heilsillusion der Behandler dar: kaum vorstellbar, dass eine einigermaßen stabile und gesunde Person einen Mord an einem Kind, eine Serie schwerer Vergewaltigungen oder eine Amokfahrt in ihr Selbstbild integrieren könnte, ohne daran zu zerbrechen. Um so illusionärer, dies von einem psychisch Schwerstkranken erwarten zu wollen. Sozialtherapie, Förderung von Alltagskompetenzen, Schul- und Berufsausbildung stabilisieren und helfen gewaltfördernde Unterlegenheitsgefühle nach der Entlassung zu vermeiden. Damit wird die Prognose wesentlich günstiger: Behandlung ist sinnvoll, Gefängnis oder höhere Strafen führen weiter in die Spirale von Scham und Gewalt.“ (Hilgers 1999, 34) VHN 2 | 2014 106 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG Eine weitere Einschränkung für den Besuch der Patient/ innenschule kann sich aus dem dafür gewährten Entgelt ergeben: Während Patient/ innen in der Arbeitstherapie pro Einheit (eine halbe Stunde) 65 Cent als Entgelt erhalten, gibt es in der Schule dafür lediglich 60 Cent 4 . Diese Zahlung ist bereits ein besonderes Entgegenkommen der Klinik, denn laut § 36 HmbMVollzG ist das Entgelt für die Teilnahme am Unterricht lediglich eine Kann- Bestimmung: § 36 Arbeitsentgelt, Zuwendungen bei Eingliederungsmaßnahmen Für Arbeitsleistungen erhält die untergebrachte Person ein Arbeitsentgelt. Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, am Unterricht oder an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden. Hier weicht der Hamburger MRV vom Strafjustizvollzug ab, in dem gesetzlich vorgeschrieben wird, dass Unterricht und Arbeit gleich bezahlt werden, was in den Justizvollzugsanstalten auch so gehandhabt wird. Diese finanzielle Schlechterstellung der Schüler/ innen im MRV wird in den beiden (einzigen) Gesetzeskommentaren bemängelt, in denen eindeutig dafür argumentiert wird, dass Teilnehmer/ innen an Bildungsmaßnahmen die gleichen Zuwendungen erhalten müssen, die sie mit Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten erzielen könnten; eine Gleichstellung mit Strafgefangenen sei hier dringend geboten (vgl. Volckart/ Grünebaum 2009, 122f; Marschner 2010, 172). Die Teilnahme am Unterricht bedeutet also eine faktische Geldeinbuße für die Patient/ innen, was wiederum die Möglichkeiten des Einkaufs im hauseigenen Kiosk schmälert. Das ist auf verschiedenen Ebenen folgenreich: Je weniger Geld zur Verfügung steht, desto mehr muss auf kleine Annehmlichkeiten wie Tabakwaren, Süßigkeiten, Softdrinks, Knabberartikel oder Presseerzeugnisse verzichtet werden. Daneben hat der Kiosk auch Nahrungskonserven im Sortiment, die vor allem von denjenigen nachgefragt werden, die aus religiösen/ kulturellen Gründen mit dem Speiseplan der Klinik nicht immer zurechtkommen. Schließlich ist zu bedenken, dass Kioskartikel bei Insass/ innen in totalen Institutionen als Ersatzwährung fungieren. 4.3 Motivation der Lerner/ innen zum Schulbesuch Die Motivation zur Teilnahme am Unterrichtsangebot auf den verschiedenen Niveaustufen sei heterogen, wie die Lehrerin berichtet. Bei fast allen Teilnehmenden falle aber das Aufwachsen in erschwerten Lebenslagen und damit einhergehenden brüchigen Bildungsbiografien ins Gewicht. Die meisten seien in desolaten Familienverhältnissen groß geworden bzw. in Heimen und bei Pflegefamilien, in denen es ihnen auch nicht gut gegangen sei, und einige hätten über verschiedene Zeiträume als Jugendliche oder schon als Kinder auf der Straße gelebt. Der Schulbesuch habe sehr darunter gelitten, etliche seien trotz bestehender Schulpflicht manchmal nur insgesamt drei Jahre in der Schule gewesen. Das geregelte Leben in der Psychiatrie, die Therapien und auch die Medikation wirkten als Entlastung vom Stress, dem sie im Alltag ausgesetzt gewesen seien, ebenso vom Akutstadium psychischer Krankheiten. Wenn es ihnen dann besser gehe und sie zur Ruhe kämen, könne der Entschluss reifen, nun Schulbildung nachzuholen, um nach der Entlassung eine solidere Lebens- und Berufsperspektive zu haben. An Schulunterricht seien bei den meisten Patient/ innen allerdings oft generell schlechte Vorerfahrungen geknüpft: Sie hätten viel Frustration und soziale Ausgrenzung erlitten, wenn sie das vor- VHN 2 | 2014 107 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG gegebene Lernpensum nicht bewältigen konnten. Dem werde in der forensischen Schule verständnisvoll mit einem vertrauensvollen Klima, viel Ermunterung durch die Lehrpersonen und insbesondere einem langsamen Lerntempo begegnet. Bei der oft langjährigen Verweildauer im MRV ist Zeit keine Mangelware, und so spiele es auch keine Rolle, wie lange der Stoff des zum Schulabschluss führenden Curriculums durchgenommen werde oder wie oft jemand einen Kurs wiederhole. Dies entlaste die Lerner/ innen sehr. Die hohe Motivation zur Teilnahme an Grundbildung, insbesondere Alphabetisierung, und an Deutschkursen für Migrant/ innen ergibt sich vermutlich aus dem in totalen Institutionen enormen Schriftbedarf. Zum einen ist dieser durch die allgegenwärtige Notwendigkeit bedingt, Formulare auszufüllen und Anträge für vielerlei persönliche Belange zu stellen. Zum anderen spielen heutzutage im Privatbereich zwar handgeschriebene Briefe eine immer geringere Rolle, was allerdings nicht für Gefangene im Straf- und Maßregelvollzug gilt, denn diese Kommunikationsform ist unverzichtbar für den Kontakt ‚nach draußen‘. Da nahezu alles und jedes beantragt werden muss, sind Analphabetismus und unzureichende Deutschkenntnisse ein existenzielles Handicap im Anstaltsalltag. Dies führt dazu, dass die Hilfe anderer Insass/ innen benötigt wird, was wiederum eine hohe Abhängigkeit der Hilfesuchenden nach sich zieht und auch Ressourcen für dann fällige Gegenleistungen voraussetzt. Für Analphabet/ innen schränkt es die Intimität des privaten Schriftverkehrs ganz erheblich ein, wenn die Briefe von anderen geschrieben werden bzw. erhaltene Briefe vorgelesen werden müssen. Aber selbst wenn einem solche Probleme wenig ausmachen sollten, so fällt es dem Personal auf den Stationen schnell auf, wenn Patient/ innen Analphabet/ innen sind oder wenn sie nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügen. Da dieses Personal die Patient/ innen für die Schule vorschlägt und die Patient/ innen sich im Hinblick auf die jährliche richterliche Anhörung, in der über Vollzugslockerungen und Unterbringungsdauer entschieden wird, diesem Personal gegenüber anstellig zeigen sollten, um ein positives Gutachten zu bekommen, ergibt sich daraus möglicherweise eine weitere Motivation für den Schulbesuch. 4.4 Belastete Lehrer/ innen Auf die bei Weitem zu knapp bemessene Personalausstattung der Schule wurde bereits im Zusammenhang mit deren Bildungsangeboten hingewiesen. In Hamburg ist hier zu bedenken, dass diese in einem Zusammenhang mit der Privatisierung des „Landesbetrieb Krankenhäuser“ Hamburg (LBK) stehen könnte: Ende 2004 wurden 49,9 % der Anteile von sieben Kliniken und 25 Tochtergesellschaften an ein privates und damit gewinnorientiertes Unternehmen verkauft, 2007 wurden weitere 25 % der Anteile überschrieben. Das Hamburger Maßregelvollzugsgesetz wurde im Zuge dieser Privatisierung geändert. Normen der Personalausstattung werden in § 4, Abs. 2 HmbMVollzG genannt: § 4 Vollzugseinrichtungen, Beleihungen (2) Vollzugseinrichtungen im Sinne von Abs. 1 sind so auszustatten und, soweit ihre Größe es sinnvoll erscheinen lässt, so zu gliedern, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Insbesondere sind die Voraussetzungen für einen offenen und einen geschlossenen Vollzug zu schaffen. Die für die Behandlung der untergebrachten Personen und die darüber hinaus zur Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs benötigten Fachkräfte der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen. VHN 2 | 2014 108 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG Zumindest im Bereich des Lehrpersonals der Schule werden nicht genügend Fachkräfte eingeplant. Die Lehrer/ innen beklagen zudem speziell bezogen auf die Grundbildungsarbeit mit Lerner/ innen im MRV eine Überforderung im Unterricht und halten eine Verstärkung des pädagogischen Teams vor allem mit Sonderpädagog/ innen für notwendig, um mit Lernbeeinträchtigungen, die bei Patient/ innen im MRV besonders häufig seien, besser umgehen zu können - genannt werden Intelligenzminderungen, hirnorganische Störungen, Legasthenie, Verhaltensstörungen und ADS, aber auch Konzentrationsschwäche und Müdigkeit der Lerner/ innen, die durch die Medikation in der Psychiatrie bedingt seien. So zeigt sich also auch im Bereich pädagogischer Spezialisierungen die dringende Notwendigkeit, das Team in der Patient/ innenschule zu erweitern, um das Angebot und die Unterrichtsqualität im Bereich der Grundbildung im MRV zu verbessern. Neben den Defiziten bei den Personalkapazitäten ergibt sich eine weitere Belastung der Lehrer/ innen aus fehlenden geeigneten Fortbildungsmöglichkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung und ganz besonders im Bereich der Alphabetisierung. Aus Hilflosigkeit, berichtet eine Lehrerin, habe sie alte Grundschulfibeln ihrer Kinder im Förderunterricht benutzt, weitere Materialien stelle sie sich aus verschiedenen Büchern und aus dem Internet zusammen. Auch für den Deutschunterricht mit Migrant/ innen nehme sie mitunter Lehrwerke der Grundschule und benutze deren Arbeitsblätter für Übungen zur Grammatik, die sie dann individuell an den jeweiligen Sprachstand der Lerner/ innen anpasse. Vieles mache sie dabei „aus dem Bauch heraus“, es gelinge auch nicht immer gleich gut, geeignete Übungen zu finden. Dieser Mangel an einem Fundus geeigneter Lehrmittel verschärft den Personalmangel in der Patient/ innenschule des MRV, denn es ist sehr aufwendig und absorbiert vor allem viel Zeit, das Unterrichtsmaterial selbst zu erstellen, die den Lerner/ innen dann nicht als Unterrichtszeit zur Verfügung gestellt werden kann. Des Weiteren entspricht Alphabetisierungs- und Deutschunterricht mit Kinderfibeln sicherlich nicht der gesetzlichen Zielvorgabe des § 2 HmbMVollzG, in dem Lebensweltbezug und Vorbereitung auf eine selbstständige Lebensführung auch für die pädagogische Arbeit explizit formuliert werden. Dabei gibt es ja durchaus Unterrichtsmaterialien, die speziell für Unterricht zur Alphabetisierung und für Deutsch als Fremdbzw. Zweitsprache mit erwachsenen Lerner/ innen entwickelt wurden und die auch in langjähriger Praxis erprobt sind. Hier zeigt sich eine unnötige Beanspruchung der pädagogischen Ressourcen, die durch Fortbildungen für die Lehrer/ innen zur Didaktik einer nachholenden Grundbildungsarbeit vermeidbar wäre. Aber hier sind auch die Erwachsenen- und die Lehrer/ innenbildung gefragt, Fortbildungen zu Lernarrangements für die Lernbedarfe und -voraussetzungen von Patient/ innen im MRV zu entwickeln und den dort tätigen Lehrer/ innen anzubieten. 5 Wie es besser gelingen könnte: Grundbildung im Justizvollzug Die Bildungsangebote und die Unterrichtspraxis der Grundbildung im MRV bleiben weit hinter den etablierten Standards im Justizvollzug zurück. Der im Hamburger Justizvollzug formulierte Bildungsauftrag nennt Grundbildung explizit im HmbStVollzG: § 34 (6) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss führenden Fächern oder nach Möglichkeit zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie zur Grund- VHN 2 | 2014 109 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG bildung und Berufsvorbereitung vorgesehen werden. Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden. Das Schulangebot der JVA wird den Häftlingen bekanntgegeben, diese können sich bei Interesse direkt an die Schule wenden. Aber auch umgekehrt können die Lehrer/ innen die Gefangenen ansprechen: In beiden besuchten Justizvollzugsanstalten 5 durchlaufen alle Gefangenen bei Haftantritt ein „Profiling“ genanntes Kompetenzfeststellungsverfahren, das sowohl den Stand der beruflichen Fertigkeiten als auch den der Allgemeinbildung umfasst, Letzteren vor allem in den Bereichen Mathematik und Deutsch; die Ergebnisse dieser Tests werden der Gefängnisschule mitgeteilt. Das an die Häftlinge gezahlte Entgelt ist im Justizvollzug für Arbeit oder die Teilnahme an Unterricht identisch. In den Schulungszentren der Haftanstalten arbeiten zwei bzw. drei Lehrer/ innen in Vollzeit, unterstützt von mehreren Honorarkräften und zusätzlich von für diese Tätigkeit geschulten Ehrenamtlichen. In beiden Gefängnissen werden Grundbildungskurse angeboten, in einem sogar als Vollzeitkurs. Inhalte sind Lesen, Schreiben, Rechnen und Grundlagen der EDV. Zusätzlich werden „Kombikurse“ angeboten, das sind Teilzeitkurse für diejenigen Insassen, die hauptsächlich in den anstaltseigenen Betrieben arbeiten und dort an zwei Nachmittagen pro Woche für den Schulbesuch freigestellt werden; diese Kurse haben einen engen Arbeitsweltbezug. In den Grundbildungskursen werden u. a computergestützte Lernprogramme eingesetzt. Die Sachausstattung dafür ist gut, sowohl bezogen auf die Hardware als auch hinsichtlich der zur Verfügung stehenden digitalen Medien: Über die Plattform „elis“ 6 können auch digitale Medien wie z. B. „Ich-will-lernen.de“ des „Bundesverbands Alphabetisierung und Grundbildung“ von Lerner/ innen im Hochsicherheitstrakt eines Gefängnisses genutzt werden. Die Lehrer/ innen nehmen regelmäßig an Schulungen zur Einbindung digitaler Medien in ihren Unterricht teil. 6 Fazit Der Vergleich der Schulen im Maßregel- und Justizvollzug zeigt eine erhebliche Diskrepanz des Bildungsangebots und der Schulqualität in beiden Anstaltstypen. Eine Ursache liegt vielleicht darin, dass die Schule im Justizvollzug schon länger als feste Einrichtung etabliert ist (die Anfänge reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück). Im MRV wurden Schulen erst ab 1975 eingeführt, als mit der Psychiatrie- und Strafrechtsreform der Behandlungsgedanke dort verankert wurde (vgl. Kardorff 2008, 302ff). Entsprechend existieren auch die Berufsverbände als Interessensvertretung und Netzwerk der in den Anstalten tätigen Pädagog/ innen ungleich lange: Die „Bundesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzug e. V.“ besteht seit 1958, der „Bundesverband Pädagogik in der Forensik (Maßregelvollzug) e. V.“ hingegen erst seit 2002. Die Schulen haben also in den Gefängnissen die deutlich längere Tradition, und hier haben die Lehrer/ innen jeweils vor Ort und gemeinsam in der Bundesarbeitsgemeinschaft schon mehr und seit Längerem Kämpfe ausgetragen mit der Politik, den Fachbehörden und der Anstaltsleitung für bessere Arbeitsbedingungen sowie personelle und sächliche Ausstattung der Schulen. Bei den Lernchancen der Insassen zeigt sich vor allem in den Bereichen Grundbildung und DaZ/ DaF trotz der in ihren Lernvoraussetzungen ähnlichen Klientel eine eklatante Schlechterstellung der Lerner/ innen in der Psychiatrie: Sie haben schlechtere Chancen, überhaupt an VHN 2 | 2014 110 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG den Bildungsangeboten teilzuhaben, das Unterrichtsquantum ist erheblich eingeschränkt, und die ihnen gebotene Unterrichtsqualität entspricht kaum dem ‚State of the Art‘ in Grundbildung und DaZ/ DaF für Erwachsene. Daraus lassen sich dringende Bedarfe zur Verbesserung der Situation in der Patient/ innenschule des MRV ableiten: n Aufstockung des Personals für den Unterricht, Erweiterung des Teams der Schule mit Sonderpädagog/ innen; n bessere Sachausstattung der Patient/ innenschule; n Lehr- und Lernmaterialien für Grundbildungs- und DaZ-Unterricht; n beim DaZ-Unterricht sollte geprüft werden, ob kurzfristig zumindest Honorarmittel eingesetzt werden können, um ein zusätzliches Unterrichtsangebot zu finanzieren; n Computerausstattung und Zugang zu digitalen Unterrichtsmedien (wenn „elis“ im Strafvollzug verwendet werden kann, müsste diese Lernplattform auch den Sicherheitsanforderungen in der Forensik genügen); n auf die Lernbedarfe der Schüler/ innen zugeschnittene Fortbildungen für die Lehrer/ innen, insbesondere für Kurse zur Grundbildung und für DaZ bzw. DaF (hier könnten eventuell die Lehrer/ innen der JVAs als Berater/ innen und Fortbildner/ innen gefragt werden); n gleiche Entlohnung der Patient/ innen für Unterrichtszeit und Arbeitszeit. Die Gesetzesvorgabe für die Bildung im Maßregelvollzug und das Schulkonzept der Kliniken, die derzeit eine Vorbereitung auf Schulabschlüsse priorisieren, sollten überdacht werden; die Verschiebung des Schwerpunkts von schulischen hin zu berufsqualifizierenden Lernangeboten (als Vollausbildung und modular) mit ausbildungsbegleitendem Unterricht ist erwägenswert. Anmerkungen 1 Die Studie entstand im Kontext des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten und an der Universität Hamburg durchgeführten Projekts „Grund: Bildung“ (Förderkennzeichen 01AB12027A). 2 Im führenden Gesetzeskommentar kommt Schulbildung im MRV auch nur am Rande vor und wird mit Berufsausbildung sowie beruflicher Weiterbildung auf insgesamt drei Seiten abgehandelt. Grundbildung findet auch hier keine Erwähnung (vgl. Kammeier 2010, 171 -174). 3 Dazu entsendet die Schulaufsicht Prüfer/ innen in den MRV. 4 Als die Schule eingerichtet wurde, gab es gar kein Entgelt, es wurde erst nach Protest der Schüler/ innen eingeführt. 5 In diese Studie wurden Schulen in zwei JVA für erwachsene Männer einbezogen, eine für Langzeitstrafen und eine für Strafen bis zu drei Jahren. 6 „Die elis-Lernplattform wurde speziell für das Lernen im Strafvollzug konzipiert. Sie bietet derzeit mit über 130 Lernprogrammen für die allgemeine und berufliche Bildung eine umfassende ,Mediathek‘ für die Nutzung digitaler Medien im Unterricht. Außer klassischen Lernprogrammen (CBTs) sind auf elis auch Nachschlagewerke wie Wikipedia oder WBTs wie das Portal Ich-will-Lernen.de zu finden. Des Weiteren können Lehrende eigene Angebote für ihre Lerngruppen bereitstellen, über elis verteilen oder einsammeln. […] Die elis-Lernplattform ist seit 2004 im deutschen Strafvollzug etabliert. Sie wird derzeit in den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie in der Republik Österreich genutzt.“ (http: / / www.ibi.tu-berlin. de/ projekte/ elis_plattf/ elis_plattf.htm) Literatur Foucault, M. (1977): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt/ M.: Suhrkamp Goffman, E. (1972): Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt/ M.: Suhrkamp VHN 2 | 2014 111 MARTINA WEBER Bildung hinter Mauern FACH B E ITR AG Hennicke, A. (1999): Schulische und berufliche Bildung von Patienten in der forensischen Psychiatrie. In: Recht und Psychiatrie 17, 65 -69 Hilgers, M. (1999): Das Elend forensischer Psychiatrie - Behandlung ist möglich, Heilung nicht. In: Weigand, W. (Hrsg.): Der Maßregelvollzug in der öffentlichen Diskussion. Münster: Votum, 26 -36 Kammeier, H. (Hrsg.) (2010): Maßregelvollzugsrecht. Kommentar. 3., neu bearbeitete Auflage. 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