Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete
5
0017-9655
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/vhn2013.art16d
5_083_2014_2/5_083_2014_2.pdf41
2014
832
Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren
41
2014
Paula Krüger
Susanna Niehaus
Seraina Cavaziel Schmitz
Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung galt lange als undenkbar. Inzwischen liegen wissenschaftliche Belege vor, die zeigen, dass lern- und geistig behinderte Menschen in höherem Maße von sexueller Gewalt betroffen sind als nicht beeinträchtigte Menschen. Dass das Problem lange nicht erkannt wurde, dürfte wesentlich mit Prozessen sozialer Wahrnehmung zusammenhängen, denen sich auch die an einem Strafverfahren beteiligten Fachpersonen nicht entziehen können. Die soziale Wahrnehmung von intellektuell beeinträchtigten Menschen ist durch überwiegend negative Einstellungen diesen Menschen gegenüber, eine pauschale Defizitorientierung sowie durch „Mythen geistiger Behinderung“ geprägt. Im vorliegenden Beitrag werden die Ergebnisse einer qualitativen Analyse von 57 Strafprozessakten aus zwei Schweizer Kantonen dargestellt und die Wirksamkeit von Mythen geistiger Behinderung sowie deren Verknüpfung mit bekannten Mythen sexueller Gewalt aufgezeigt.
5_083_2014_2_0005
124 VHN, 83. Jg., S. 124 -136 (2014) DOI 10.2378/ vhn2013.art16d © Ernst Reinhardt Verlag FACH B E ITR AG Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren Ergebnisse einer qualitativen Analyse von Strafprozessakten aus zwei Deutschschweizer Kantonen 1 Paula Krüger, Seraina Caviezel Schmitz, Susanna Niehaus Hochschule Luzern - Soziale Arbeit Zusammenfassung: Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung galt lange als undenkbar. Inzwischen liegen wissenschaftliche Belege vor, die zeigen, dass lern- und geistig behinderte Menschen in höherem Maße von sexueller Gewalt betroffen sind als nicht beeinträchtigte Menschen. Dass das Problem lange nicht erkannt wurde, dürfte wesentlich mit Prozessen sozialer Wahrnehmung zusammenhängen, denen sich auch die an einem Strafverfahren beteiligten Fachpersonen nicht entziehen können. Die soziale Wahrnehmung von intellektuell beeinträchtigten Menschen ist durch überwiegend negative Einstellungen diesen Menschen gegenüber, eine pauschale Defizitorientierung sowie durch „Mythen geistiger Behinderung“ geprägt. Im vorliegenden Beitrag werden die Ergebnisse einer qualitativen Analyse von 57 Strafprozessakten aus zwei Schweizer Kantonen dargestellt und die Wirksamkeit von Mythen geistiger Behinderung sowie deren Verknüpfung mit bekannten Mythen sexueller Gewalt aufgezeigt. Schlüsselbegriffe: Sexuelle Gewalt, geistige Behinderung, Mythen geistiger Behinderung, Mythen sexueller Gewalt Myths of Intellectual Disability and Sexual Violence in Criminal Proceedings. Results of a Qualitative Analysis of Records of Criminal Proceedings in Two Swiss Cantons Summary: Sexual violence against people with intellectual disabilities (ID) was long taken to be inconceivable. Today, there is scientific proof that men and women with ID are in fact at a higher risk of being raped or sexually assaulted. The failure to recognize the problem for a long time probably relates strongly to social perception processes; processes that even professionals within the criminal justice system cannot avoid. Social perception of people with ID is affected by primarily negative attitudes towards these individuals, a general deficit orientation, as well as “myths of ID”. This article presents the results of a qualitative analysis of 57 records of criminal proceedings in two Swiss cantons, showing the efficacy of myths of ID as well as their intertwining with general myths of sexual violence. Keywords: Sexual violence, intellectual disabilities, myths of intellectual disability, myths of sexual violence VHN 2 | 2014 125 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG 1 Sexuelle Gewalt gegen intellektuell beeinträchtigte Menschen Inzwischen gilt es als wissenschaftlich belegt, dass sowohl geistig als auch lernbehinderte Männer und Frauen in höherem Maße von sexueller Gewalt 2 betroffen sind als nicht beeinträchtigte Menschen (u. a. McEachern 2012; Schröttle u. a. 2012; Zemp u. a. 2005). Die besondere Gefährdung von Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, Opfer sexueller Gewalt zu werden, liegt in ihrer Abhängigkeit von anderen, mangelnder sexueller Aufklärung, Kommunikationsproblemen und dem häufigen Infragestellen ihrer Glaubwürdigkeit begründet (u. a. Bender 2012). In der institutionellen Praxis sind bereits seit einigen Jahren verstärkt Bemühungen zu erkennen, auf diese Problematik zu reagieren, sowohl durch zielgruppenspezifisches Informationsmaterial (u. a. Elmer/ Fries 2006; Bundesvereinigung Lebenshilfe 2009) als auch durch Maßnahmen zur Förderung der Reflexion des eigenen Rollenverständnisses von Institutionsmitarbeitenden (Bosch 2002) sowie der konsequenteren Intervention in Verdachtsfällen sexueller Übergriffe (Fegert u. a. 2006). Die Tatsache, dass das Problem lange Zeit nicht bewusst wahrgenommen wurde, dürfte wesentlich mit Prozessen sozialer Wahrnehmung zusammenhängen. So weisen zahlreiche Studien darauf hin, dass Einstellungen gegenüber Menschen mit geistiger Behinderung überwiegend negativ gefärbt sind (z. B. Cloerkes 2001; Scior 2011; Tröster 1990) und in vielen Gesellschaftsbereichen ein diffuses, defizitorientiertes Bild von geistiger Behinderung vorherrscht (Schabmann/ Klicpera 1995), wenn auch die Befundlage mit teilweise diskriminierenden und teilweise wohlwollend mitleidsvollen Reaktionen keineswegs eindeutig ist. Darüber hinaus existieren weit verbreitete Einstellungen und Überzeugungen über Menschen mit geistiger Behinderung, die - in Anlehnung an das sozialpsychologische Konzept der Mythen sexueller Gewalt (u. a. Bohner 1998; Temkin/ Krahé 2009) - mangels Realitätsbezuges als „Mythen geistiger Behinderung“ bezeichnet werden können (Brill 1998; Grün 1997; Senn 1993). Hierzu zählt beispielsweise die Überzeugung, dass Menschen mit geistiger Behinderung keinen Anteil nehmen würden an dem, was um sie herum geschieht. Im Zusammenhang mit dem Thema sexuelle Gewalt und geistige Behinderung sind zwei sich widersprechende Mythen zentral: Einerseits der Mythos, Menschen mit geistiger Behinderung seien geschlechtslose, asexuelle Wesen, andererseits der Mythos der besonderen Triebhaftigkeit und sexuellen Impulsivität geistig behinderter Menschen (u. a. Walter 2002). Diese unvereinbar scheinenden Mythen haben eines gemeinsam: Beide können dazu führen, dass sexuelle Übergriffe auf Menschen mit geistiger Behinderung nicht als solche wahrgenommen werden und somit zu einer Marginalisierung des Problems führen. In Verknüpfung mit allgemeinen Mythen sexueller Gewalt, welche sexuelle Übergriffe weniger als Machtmissbrauch denn als Ausleben einer durch Attraktivität des Opfers ausgelösten aggressiven Form normaler Sexualität sehen (u. a. Bohner 1998; Greuel 1992), für die Menschen mit geistiger Behinderung die notwendige Attraktivität abgesprochen wird, erzeugen unterschiedliche Mythen eine Vorstellungswelt, in der sexuelle Übergriffe auf Menschen mit Behinderung nicht denkbar sind. Die soziale Wahrnehmung von Menschen mit geistiger Behinderung ist somit geprägt durch überwiegend negative Einstellungen, eine pauschale Defizitorientierung sowie Mythen geistiger Behinderung. Auch die an einem Strafverfahren beteiligten Fachpersonen können sich Prozessen der sozialen Wahrnehmung nicht entziehen. Ergebnisse sozial- und rechtspsychologischer Forschung machen deutlich, dass Verlauf und Ausgang von Ermittlungs- und Strafverfahren durch Prozesse sozialer VHN 2 | 2014 126 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG Wahrnehmung geprägt werden (zusammenfassend: Niehaus u. a. 2009). Im Rahmen einer vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Studie haben die Autorinnen untersucht, was die am Verfahren beteiligten Berufsgruppen über geistig behinderte Menschen als Opfer sexueller Gewalt wissen und denken. Die Studie bestand aus drei Teilen: 1. Im ersten Teil stand die Frage im Mittelpunkt, was Vertreter(innen) der Justiz und Polizei, psychologische und psychiatrische Sachverständige sowie Sozialarbeitende über geistige Behinderung denken und wissen und wie sich dies auf die Einschätzung von Fällen auswirkt. Dies wurde u. a. mittels einer schriftlichen Fragebogenstudie untersucht. 2. Den Schwerpunkt des zweiten Teils bildete eine qualitative Analyse staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Akten zu Fällen sexueller Gewalt gegen intellektuell beeinträchtigte Menschen. Sie sollte zeigen, ob von Verfahrensbeteiligten auf Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt argumentativ rekurriert wird und diese somit ihre Wirkung in den Verfahren entfalten können. 3. Im dritten Teil wurden Betroffene im Rahmen einer qualitativen Interviewstudie zu ihren Erfahrungen in Strafverfahren befragt. Im vorliegenden Beitrag werden Ergebnisse der qualitativen Aktenanalyse vorgestellt und diskutiert. Für einen detaillierten Überblick über die Konzeption der Gesamtstudie sei auf Niehaus u. a. (2012) verwiesen. 2 Methodisches Vorgehen In die Analysen im zweiten Studienteil wurden staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Akten zweier Deutschschweizer Kantone zu Fällen von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Art. 187 - 193 StGB) von intellektuell beeinträchtigten Menschen aus den Jahren 2000 - 2009 einbezogen. Da davon auszugehen ist, dass sich die soziale Wahrnehmung kindlicher und erwachsener Opfer sexueller Gewalt generell (behinderungsunabhängig) unterscheiden dürfte (z. B. in Bezug auf die Verantwortungszuschreibung), wurden nur Fälle einbezogen, in denen das intellektuell beeinträchtigte Opfer mindestens 15 Jahre alt war. Ab diesem Alter dürfen schulentlassene Jugendliche in der Schweiz ohne Sondergenehmigungen und mit wenigen Einschränkungen erwerbstätig sein und eine Lehre beginnen; sie befinden sich somit „auf dem Weg in eine der Schlüsselrollen des Erwachsenenstatus, der Erwerbstätigkeit“ (Hurrelmann 2007, 87). Dies gilt grundsätzlich auch für intellektuell beeinträchtigte Jugendliche. Der Wahrheitsstatus der Aussagen der Opfer war für die Analysen und damit für die Fallauswahl insofern irrelevant, als das Wirksamwerden der hier interessierenden Mythen unabhängig davon ist, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Die Identifikation der relevanten Akten war dadurch erschwert, dass eine intellektuelle Beeinträchtigung des Opfers in den Ablagesystemen der Behörden nicht ausgewiesen ist. Daher wurde zunächst eine Vorauswahl von Akten getroffen, in denen nach Hinweisen auf eine intellektuelle Beeinträchtigung des Opfers gesucht wurde (z. B. Besuch einer heilpädagogischen Schule, Erwähnung eines Heims oder eines Beistandes). Aus unterschiedlichen Gründen konnten jedoch nicht alle Akten zum Zeitpunkt der Vorselektion und Akquise zugänglich gemacht werden (z. B. bei hängigen Verfahren). In die Analyse konnten auf diese Weise insgesamt 57 Akten zu 70 Fällen mit 60 Opfern und 66 Beschuldigten einbezogen werden. Die Mehrheit der Opfer war weiblich, in elf Fällen war das Opfer männlich (18 %). 23 % der Opfer wiesen eine Lern-, die restlichen 77 % eine geistige Behinderung auf. Der Fokus der Studie lag zwar auf geistig behinderten VHN 2 | 2014 127 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG Opfern sexueller Gewalt; dennoch sollte überprüft werden, ob dieselben Mythen bereits beim Vorliegen einer Lernbehinderung bedient werden. Aus diesem Grund wird bei der Darstellung und Diskussion der Ergebnisse nicht der Begriff der geistigen Behinderung, sondern der der intellektuellen Beeinträchtigung verwendet. Insgesamt ist bei diesen Zahlen aufgrund der erschwerten Bedingungen bei der Aktenakquise sowie des Umstandes, dass eine intellektuelle Beeinträchtigung des Opfers von den Verfahrensbeteiligten nicht in jedem Fall erkannt worden sein dürfte, davon auszugehen, dass es sich um eine deutliche Unterschätzung von Strafverfahren wegen sexueller Gewalt gegen intellektuell beeinträchtigte Menschen handelt. Um Hinweise auf die Wirksamkeit der genannten Mythen zu erhalten, wurden die Befragungen, Urteilsbegründungen, Gutachten usw. in Anlehnung an Mayring (2008) computergestützt mit Atlas.ti® qualitativ inhaltsanalytisch ausgewertet. Das hierbei verwendete Kategoriensystem bestand aus deduktiv gewonnenen Kategorien, die mit den aus der Literatur bekannten Mythen geistiger Behinderung identisch waren („Vor sexueller Gewalt schützende Unattraktivität“, „besondere Triebhaftigkeit bzw. -gesteuertheit“, „Asexualität“, „Nicht-Wahrnehmen des sexuellen Missbrauchs als solchen“, „klebrige Distanzlosigkeit“; vgl. Trost 2010; Walter 2002). Diese konnten durch induktiv gewonnene Kategorien ergänzt werden, doch führten die Analysen zu keiner Erweiterung des Mythen-Kategoriensystems. Relevante Textstellen wurden zunächst kodiert, und anschließend wurde das extrahierte Material pro Kategorie mit Blick auf die zugrunde liegende Fragestellung zusammengefasst. Die folgende Darstellung der Analyseergebnisse ist nach den fünf untersuchten Mythen gegliedert, die jeweils einleitend kurz erläutert werden. 3 Ergebnisse 3.1 Mythos 1: Vor sexueller Gewalt schützende Unattraktivität intellektuell beeinträchtigter Menschen In elf der analysierten Akten (19,3 %) fanden sich Belege für die Wirksamkeit der falschen Überzeugung, mangelnde Attraktivität schütze (intellektuell beeinträchtigte) Menschen vor sexueller Gewalt; in keinem dieser Fälle war das Opfer lernbehindert. Bemerkenswerterweise wurde in den analysierten Akten nicht allein die mangelnde physische Attraktivität, sondern auch das auffällige, ‚abnormale‘ Verhalten geistig behinderter Personen als unattraktiv wahrgenommen. Somit ließen sich zwei Typen des Mythos unterscheiden: „Mangelnde physische Attraktivität“ und „unattraktives ‚abnormales‘ Verhalten“. Als Beispiel für den ersten Typus kann folgende Aktennotiz eines Untersuchungsrichters gelten. Hier wird gleichzeitig deutlich, dass dieser Mythos nicht nur von Beschuldigten zur eigenen Entlastung bedient wird, sondern dass auch Vertreter(innen) der Ermittlungsbehörden ihm durchaus anhängen: „Man merke bei Z schon, dass bei ihr etwas nicht stimmt. Sie sei auch nicht der Typ Frau, mit der die Männer sofort ins Bett wollen. [Polizist C] habe die Geschichte nicht wirklich geglaubt und ist eher davon ausgegangen, dass sie die Geschichte erzähle, damit sie ins Heim zurück könne. Um Aufmerksamkeit und Mitleid zu erregen und als Opfer im Heim wieder besser da zu stehen.“ (Fall 27) Aufgrund der mangelnden physischen Attraktivität kann die Frau kein Opfer sexueller Gewalt geworden sein, es muss also einen anderen Grund für ihre Anschuldigungen geben. Der Polizist erklärt sich dieses Verhalten damit, dass der Opferstatus im Heim von Vorteil ist. Die Ermittler(innen) müssen jedoch nicht selbst über die Attraktivität des Opfers urtei- VHN 2 | 2014 128 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG len, wenn sie sich dieses Mythos bedienen. Die Wirkung desselben bei den Ermittlungen zeigt bereits die Frage, ob der Beschuldigte das Opfer attraktiv fand. Darüber hinaus spricht der Vermerk, das Opfer sei trotz seiner geistigen Behinderung eine attraktive Person, für das Vorliegen dieses Mythos. Sowohl für Fragen nach der als auch für Kommentare zur Attraktivität des Opfers ließen sich Belege in den Akten finden. Beim zweiten Typus dieses Mythos wird nicht die physische Attraktivität des Opfers diskutiert, vielmehr sollen Aussagen über das ‚abnormale‘ Verhalten des geistig behinderten Opfers verdeutlichen, dass es nicht attraktiv sei und damit nicht für eine Vergewaltigung ausgesucht worden wäre: „Ich finde, dass Herr [R.] ein bisschen komisch ist. Sein Verhalten ist seltsam und man möchte jemanden wie ihn nicht unbedingt als Freund. […] Ich habe mit [ihm] nie Sexvideos angeschaut. […] Mit ihm gesprochen habe ich nicht, weil ich es nicht nötig habe, mit so jemandem noch anzubändeln.“ (Fall 104) Doch nicht allein den Beschuldigten diente dieser Mythos der Negierung der Tat, sondern auch den Vertreter(inne)n der Ermittlungsbehörden. Auffällig ist zudem, dass er in den analysierten Akten fast ausschließlich in Bezug auf die weiblichen Opfer bedient wurde; nur bei einem männlichen Opfer wurde dessen ‚abnormales‘ Verhalten vom Beschuldigten als unattraktiv beschrieben, um zu verdeutlichen, dass er sich diese Person nicht als Opfer ausgesucht hätte. Dahinter steht wahrscheinlich die Überzeugung, die physische Attraktivität bei der Partnerwahl sei insbesondere in Bezug auf Frauen relevant, eine Überzeugung, die nur greifen kann, weil beim Mythos der schützenden Unattraktivität Sexualität und sexuelle Gewalt vermengt werden. Der Mythos der schützenden Unattraktivität wurde allerdings nicht allein von Personen bedient, die keinen oder wenig Kontakt mit Menschen mit geistiger Behinderung haben. So gab etwa eine gelernte Sozialpädagogin, die zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits seit über 20 Jahren in einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen arbeitete, an, dass selbst geistig behinderte Menschen ihre sexuellen Bedürfnisse aus ästhetischen Gründen nicht mit ebenfalls geistig behinderten Menschen befriedigen würden; sie blieben unbefriedigt. 3.2 Mythos 2: Triebhaftigkeit bzw. -gesteuertheit intellektuell beeinträchtigter Menschen Dem Mythos, geistig behinderte Menschen seien besonders triebhaft, liegt der Gedanke zugrunde, Sexualität diene behinderten Menschen der ‚tierischen‘ Befriedigung rein körperlicher Bedürfnisse. Sie seien nicht in der Lage, ihre sexuellen Bedürfnisse zu kontrollieren und sozial angemessen auszuleben. Der folgende Ausschnitt aus einer Zeugeneinvernahme ist ein Beispiel dafür: „[UR: ] Ist Ihnen schon einmal etwas am Körper von [R.] aufgefallen? [E.: …] Da kann ich nicht viel sagen. Ich muss ihnen aber vielleicht sagen, dass er manchmal, wenn er auf der Toilette ist, beginnt sein Glied zu reiben. Er macht dies einfach bis ,er‘ steht. Das haben mir die Leute vom [Heim] auch gesagt. […] Er hat es auch schon einmal gemacht auf der [Toilette]. Da habe ich ihm gesagt, dass man dies nicht macht. Die Leute vom [Heim] haben mir auch gesagt, dass [R.] keine Heftli anschauen sollte, wo Frauen [drin] sind. Auch den „Blick“ [= Boulevardzeitung, P. K.] darf er nicht sehen. Er fixiere sich dann zu sehr auf die Frauen.“ (Fall 52) Statt dem geistig behinderten Jugendlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, wie er seine sexuellen Bedürfnisse sozial angemessen befriedigen kann, wird die Mutter also aufgefordert, dieses Verhalten nicht noch weiter durch das VHN 2 | 2014 129 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG Zurverfügungstellen pornografischen Materials zu fördern, wobei vermutlich auch die ethisch-moralischen Werte der Mitarbeitenden eine Rolle spielen. Hier kann man mit Walter (2004, 15) fragen, „mit welchem Recht andere Menschen nach der eigenen ethischmoralischen Fasson selig gemacht werden dürfen“. In insgesamt 21 der analysierten Akten (= 36,84 %) fanden sich Beispiele für diesen Mythos, wobei die Triebhaftigkeit in 14 Fällen explizit mit der Lern- oder geistigen Behinderung in Verbindung gebracht wurde. Zwar wurde der Mythos sowohl in Bezug auf weibliche als auch auf männliche Opfer verwendet, bei den weiblichen Opfern war damit jedoch implizit oder explizit das moralische Urteil ‚leichtes Mädchen‘ verbunden; denn auch wenn bspw. der Beschuldigte eigentlich nicht dem vom Opfer vermeintlich präferierten Typus Mann entsprach, wurde aufgrund der angenommenen Triebhaftigkeit des Opfers nicht ausgeschlossen, dass es eingewilligt habe und sich am Beschuldigten lediglich rächen wollte: „[UR: ] Glauben Sie, dass [G.] sexuelle Kontakte zu Männern sucht? [R.: ] Also ja, aber mehr bei Ausländern, nicht bei Schweizern. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass etwas zwischen ihr und [M.] gewesen ist; obwohl man das ja nie ausschliessen kann. Ich selber habe ja auch eine behinderte Tochter: Die hat auch im Freien draussen ein Zelt aufgestellt und ein Puff daraus gemacht. Wissen Sie, die Behinderten haben einen ungeheuren Trieb. Ich glaube, das ist nur ein Hass gegenüber dem [M.].“ (Fall 38) Das Beispiel zeigt, dass auch Personen diesem Mythos anhängen, die häufig Kontakt zu geistig behinderten Menschen haben, wie hier die Mutter einer geistig behinderten Frau. Er scheint sogar so weit verbreitet und überzeugend zu sein, dass die Mutter eines Opfers, die bisher ihre Tochter eher für sexuell uninteressiert gehalten hat, überlegt, ob nicht der „Trieb“ bei ihr „eingesetzt“ habe, was implizieren würde, dass sie Gefallen an den sexuellen Handlungen hatte: „[UR: ] Denken Sie, dass der Täter [S.] missbraucht hat, haben Sie evtl. andere Hinweise dafür, was denken Sie? [R.: …] Wenn er sie wirklich missbraucht hat, und es wirklich dazu kam, dann hat der normale menschliche Trieb bei [S.] eingesetzt, was ich noch nie bei [S.] beobachtet habe bis heute, aber es kann passieren, dass auch bei ihr der Trieb, das kann ja schliesslich auch bei ihr sein, sie ist ja auch nur ein Mensch, das ist ganz gut möglich.“ (Fall 58) Die Wortwahl der Mutter, der „Trieb“ habe bei ihrer Tochter eingesetzt, lässt die Sexualität der geistig behinderten 25-jährigen Frau als etwas Animalisches erscheinen. Sie hat keine Lust verspürt, sondern der Trieb hat bei ihr eingesetzt. Sexuelle Gewalt wird hier von der Zeugin mit einer triebhaften Sexualität in Verbindung gebracht, die impliziert, dass das Opfer nicht in der Lage war zu ‚widerstehen‘ und dass es Gefallen an dem Übergriff gefunden hat. Darüber hinaus hingen auch Fachpersonen, die mit geistig behinderten Menschen arbeiten, diesem Mythos an. So sagte in einem der analysierten Fälle, in dem das geistig behinderte Opfer angab, von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein, nicht nur dessen Vormund, es habe einen „sehr stark ausgeprägten Sexualtrieb“ und habe sich vor dem infrage stehenden Geschehen sogar für 15 SFr. prostituiert, sondern auch die Leitung des Heims, in dem das Opfer lebte, gab an, dass dies so sei (Fall 27). Die Angabe des geringen Preises, den das Opfer verlangt haben soll, betont dabei nicht nur die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen (‚sie macht es nicht des Geldes wegen‘), sondern auch die geringe Intelligenz des Opfers (‚sie ist zu dumm, um mehr zu verlangen‘). Zwar bestätigte auch die Betreuerin des Opfers diese Angaben, meinte VHN 2 | 2014 130 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG aber, dass die Frau nicht lüge und vermutlich mit dem ersten Mann einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, mit den anderen jedoch nicht (Fall 27). Für die Ermittlungsbehörden ergab dies insgesamt das Bild einer Frau, die einen starken Sexualtrieb hat, leichtsinnig ist und mit Fremden mitgeht; hinzu kommt, dass es bereits zuvor ähnliche Vorfälle gegeben hatte, bei denen nicht zu klären war, inwieweit der Geschlechtsverkehr einvernehmlich war oder nicht. Die Verantwortung wurde hier deutlich dem Opfer zugeschoben und das besondere Risiko durch die geistige Behinderung nicht berücksichtigt. Hier hat jedoch nicht allein der Mythos der besonderen Triebhaftigkeit geistig behinderter Menschen gewirkt; bei den Ermittlungsbehörden zeigte sich besonders deutlich die Überzeugung, dass das Opfer selbst Schuld an der Tat sei, wenn es sich in eine solch gefährliche Situation begebe. Der folgende Ausschnitt aus dem Polizeibericht zeigt darüber hinaus die moralische Empörung über das Verhalten der geistig behinderten Frau: „Von [Z. U.] ist bekannt, dass sie immer wieder Kontakt zu möglichen künftigen Sexualpartnern knüpft. Sie trifft sich teilweise wahllos, und ohne sich eines Risikos bewusst zu sein, mit Männern zum Geschlechtsverkehr. Bei solchen Treffen kam es bereits früher zu Zwischenfällen, bei denen im Nachhinein die Einverständnisfrage Probleme bereitete. Entsprechende Abklärungen und Ermittlungen wurden vor ca. zwei Jahren durch die Kantonspolizei […] getätigt.“ (Fall 27) 3.3 Mythos 3: Asexualität intellektuell beeinträchtigter Menschen Mit der Infantilisierung geistig behinderter Menschen geht die Erwartung einher, sie würden stets kindliche, asexuelle Wesen bleiben (womit genauso die Sexualität von Kindern geleugnet wird). Dieser Mythos wurde in acht der analysierten Akten bedient (14,04 %), wobei eines der Opfer lernbehindert war. Wieder waren es auch Angehörige der Opfer und Vertreter(innen) von Sozialberufen, die mit geistig behinderten Menschen arbeiten, die die falsche Überzeugung vertraten, intellektuell beeinträchtigte Menschen seien asexuell. So meinte ein Betreuer: „Sie hat keine sexuellen Neigungen. Männer bedeuten ihr überhaupt nichts. Sie war immer wohler in der Nähe von Frauen. Einzig weiss ich von ihr, dass sie sich oft selber befriedigt hat, jedoch ohne das zu wissen. Mit sexuellen Verlockungen kann man sie nicht reizen.“ (Fall 77) Selbst die Beobachtung, dass sich das Opfer selbst befriedigt, wurde mit dem Argument, dass sie nicht wisse, wieso sie dies tue, als nicht-sexuell abgetan, ganz zu schweigen von der Negierung möglicher homosexueller Neigungen der Frau. Die Asexualität und das ‚Nicht-Verstehen‘ kann zudem als Argument dienen, warum man intellektuell beeinträchtigte Menschen nicht aufklärt (Fall 58). 3.4 Mythos 4: Nicht-Wahrnehmen des Missbrauchs durch intellektuell beeinträchtigte Menschen Der Mythos, intellektuell beeinträchtigte Menschen würden einen Missbrauch nicht als solchen wahrnehmen, wurde in drei Fällen bedient, in denen das Opfer geistig behindert war. In einem weiteren Fall ging eine Zeugin ebenfalls davon aus, dass die Übergriffe weder für das lernbehinderte Opfer noch für den Täter „schlimm“ gewesen seien, allerdings brachte sie dies nicht explizit mit der intellektuellen Beeinträchtigung in Verbindung (n = 4; 7,02 %). Ein Gericht bediente diesen Mythos im Zusammenhang mit der Bewertung der Aussagen des Opfers: Es wertete ihre „emotionslose Schilderung“ der Vorkommnisse - ein Verhalten, das nicht zum Stereotyp des VHN 2 | 2014 131 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG traumatisierten Opfers sexueller Gewalt passt (vgl. Niehaus u. a. 2009) - als Hinweis darauf, dass die intellektuell beeinträchtigte Frau die Bedeutung des Geschehenen nicht verstanden habe. Aus der Annahme, dass intellektuell beeinträchtigte Menschen einen Missbrauch nicht als solchen wahrnehmen, wird zudem geschlussfolgert, dass sie durch die Übergriffe auch nicht traumatisiert werden. In dieser Perspektive bedeutet Opferschutz, den ‚Vorfall‘ nicht weiterzuverfolgen, um das Opfer nicht zu belasten. So gab in einem Fall ein Mediziner, der das Opfer untersuchen sollte, an: „[S.] ist nicht im Stande, das Geschehene zu begreifen. Ich glaube auch nicht, dass sie einen seelischen Schaden erlitten hat. Sie sollte deshalb auch möglichst nicht mehr mit diesem Erlebnis konfrontiert werden.“ (Fall 58) Im Zusammenhang mit der Infantilisierung intellektuell beeinträchtigter Personen wurde jedoch auch genau das Gegenteil genannt: Der Vorfall habe aufgrund der Kindlichkeit und Unschuld der Opfer besonders dramatische Folgen. So beschrieb eine Zeugin das lernbehinderte Opfer als „lebendige, fröhliche und aufgestellte Person“, die auf Menschen zugehe und ein großes Herz für Kinder habe. Seit dem Vorfall habe das Opfer jedoch sein „kindliches Vertrauen“ verloren und sei viel ernster geworden (Fall 171). 3.5 Mythos 5: Klebrige Distanzlosigkeit intellektuell beeinträchtigter Menschen Ein weiterer Mythos in Bezug auf intellektuell beeinträchtigte Menschen besagt, dass sie klebrig distanzlos seien, wobei das körperbetonte Kommunikationsverhalten der lern- oder geistig behinderten Menschen mitunter fehlinterpretiert und sexualisiert wird. Im Zusammenhang mit sexueller Gewalt kann dies als Argument dafür dienen, dass das Opfer selbst Schuld am Übergriff sei - wie hätte der Beschuldigte schließlich wissen können, dass etwaige Berührungen nicht sexuell motiviert waren, dass das Opfer den sexuellen Kontakt nicht gewollt habe? Die Beschuldigten werden dann selbst zum Opfer. Dabei kann dieser Mythos auch mit dem der besonderen Triebhaftigkeit intellektuell beeinträchtigter Menschen verknüpft werden. Beispielhaft hierfür steht ein Fall, in dem der beschuldigte Betreuer des lernbehinderten Opfers angab, dieses habe immer seine Nähe gesucht, sei eine „Schmusekatze“ gewesen, habe sich nackt vor ihm gewaschen und ihre Brüste an seinen Arm gedrückt (Fall 113). In einem anderen Fall wurde die besondere Gefahr des sexuellen Missbrauchs aufgrund des distanzlosen Verhaltens der Patient(inn)en einer Einrichtung von einem Arzt explizit beim Untersuchungsrichter thematisiert (Fall 5). Insgesamt wurde dieser Mythos in sechs Fällen bedient (10,53 %), wobei zwei Opfer lernbehindert waren. Lediglich in einem Fall wurde darauf hingewiesen, dass die Berührungen des Opfers nicht sexuell motiviert sein müssten; um dies zu erkennen, müsse man das Opfer jedoch kennen (Fall 5). In den analysierten Akten wurde das distanzlose Verhalten bisweilen auch als Zeichen eines stattgefundenen Missbrauchs interpretiert. So gab eine Schulleiterin in der Gefährdungsmeldung an, das Opfer habe versucht, einem der Sozialpädagogen einen Kuss auf den Mund zu geben, was sie auf einen stattgefundenen Missbrauch schließen ließ. 4 Diskussion der Ergebnisse In den analysierten Akten konnten Hinweise auf die Wirksamkeit aller untersuchten Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt gefunden werden. Die am Verfahren Be- VHN 2 | 2014 132 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG teiligten rekurrierten argumentativ auf diese Mythen, sodass sie - zumindest potenziell - im Verfahren ihre Wirkung entfalten konnten. Dabei wurde die Annahme bestätigt, dass dies auch beim Vorliegen einer Lernbehinderung geschieht, mit Ausnahme des Mythos der vor sexueller Gewalt schützenden Unattraktivität, auf den ausschließlich in Fällen mit geistig behinderten Opfern rekurriert wurde. Dies vermutlich deshalb, weil das körperliche Erscheinungsbild und das Verhalten von geistig behinderten Menschen in der Regel stärker von sozial akzeptierten Normen abweichen als dies bei lernbehinderten Personen der Fall ist. Dass eine Lernbehinderung im Allgemeinen im Sozialkontakt schwieriger zu erkennen ist, erklärt vermutlich auch, warum insgesamt in einem deutlich geringeren Anteil der Fälle mit einem lernbehinderten Opfer auf die untersuchten Mythen rekurriert wurde (33,33 %) als in Fällen mit einem geistig behinderten Opfer (78,18 %). Die Analysen zeigen ferner eine Verknüpfung der untersuchten Mythen mit weit verbreiteten falschen Vorstellungen von Ursachen sexueller Gewalt. So ist der Mythos der schützenden Unattraktivität intellektuell beeinträchtigter Menschen eng verknüpft mit dem Mythos sexueller Gewalt, die Attraktivität des Opfers spiele eine Rolle bei der Opferwahl der Täter. Mittlerweile ist jedoch bekannt, dass man unabhängig von seinem Aussehen, Alter oder sonstigen äußeren Erscheinungsmerkmalen Opfer sexueller Gewalt werden kann (vgl. Greuel 1992). Bemerkenswert ist, dass in Bezug auf geistig behinderte Menschen nicht allein das physische Erscheinungsbild, sondern auch ‚abnormales‘ Verhalten als unattraktiv bewertet und damit als Schutz vor sexueller Gewalt angesehen wird. Entsprechend dem Mythos, eine Vergewaltigung stelle für Frauen eine aggressive Form des Geschlechtsverkehrs dar, wird geistig behinderten Menschen unterstellt, „sie würden […] die sexuellen Handlungen genießen, da sie aufgrund der Behinderung nur triebhaftkörperlich empfinden würden und unfähig seien zu einer tieferen Sozialbeziehung“ (Walter 2002, 417). Ebenso wie der Mythos der „klebrigen Distanzlosigkeit“ wird der Mythos der besonderen Triebhaftigkeit dazu benutzt, dem Opfer die Verantwortung für die Tat zuzuschreiben - ist es doch selbst Schuld, wenn es dem Täter ‚Avancen gemacht‘ oder sich in eine gefährliche Situation begeben hat. Trost (2010, 24) führt den Eindruck, geistig Behinderte seien nicht in der Lage, ihre sexuellen Bedürfnisse zu kontrollieren und sozial angemessen auszuleben, darauf zurück, dass Menschen mit geistiger Behinderung ihre Sexualität häufig im öffentlichen Raum lebten, was eine besondere Aufmerksamkeit errege und zu Unmut führe. Ursächlich sei jedoch nicht die besondere Triebhaftigkeit geistig behinderter Menschen, sondern der Umstand, dass sie in der Regel keine Rückzugsmöglichkeiten hätten und keine sozial akzeptierten Verhaltensregeln im Umgang mit Sexualität gelernt hätten. Der Mangel an und Schwierigkeiten bei der Sexualaufklärung intellektuell beeinträchtigter Menschen wurden ebenfalls in einigen Akten von Angehörigen und Fachpersonen thematisiert. Dies stimmt mit Befunden von Zemp (2002) überein, wonach sich Mitarbeitende von Einrichtungen für behinderte Menschen mit der Sexualaufklärung der Bewohner(innen) häufig überfordert fühlten, aus Unsicherheit, Unwissen oder auch wegen der eigenen ethisch-moralischen Werte. Den meisten der aufgeführten Mythen liegt die Vorstellung zugrunde, geistige Behinderung schließe Erwachsensein aus, wozu nach Walter (2002, 417) „die assoziative Verknüpfung eines […] ‚Behinderungssyndroms‘ von Unselbständigkeit, Unreife, Ehelosigkeit, keine oder allenfalls kindliche Sexualität“ gehöre. In den untersuchten Fällen kam es jedoch nicht allein zu einer Infantilisierung der geis- VHN 2 | 2014 133 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG tig behinderten Opfer, sondern auch derjenigen mit Lernbehinderung. Im Rahmen des Strafverfahrens zeigt sich die Infantilisierung der intellektuell beeinträchtigten Erwachsenen etwa darin, dass sie ohne Nachfrage geduzt werden. In den untersuchten Schweizer Fällen äußerte sich dies außerdem darin, dass auch die intellektuell beeinträchtigten erwachsenen Opferzeug(inn)en in Bezug auf den besonderen Schutz und die besonderen Rechte nach Opferhilfegesetz (OHG) z. T. kindlichen Opfern gleichgestellt wurden; da sich das Gesetz auf kindliche Opfer bezieht, wurde in den entsprechenden Formularen auch von Kindern gesprochen. Seit 2011 ist das OHG in die Schweizerische Strafprozessordnung integriert, erweitert um einen Artikel zu „Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung“ (Art. 155 StPO), wozu - folgt man der ICD 10 - zumindest potenziell auch Menschen mit einer geistigen Behinderung gezählt werden könnten. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse intellektuell beeinträchtigter Menschen ist zu begrüßen und zu unterstützen, sollte in der Umsetzung jedoch nicht zu ihrer Infantilisierung führen. Ein Problem anderer Art ergibt sich aus dem Befund, dass das distanzlose Verhalten in den Akten bisweilen als Zeichen eines stattgefunden Missbrauchs interpretiert wurde. Dies entspricht den Ergebnissen einer Studie von Noack und Schmid (2002), wonach 80 % der von ihnen befragten Mitarbeitenden von Einrichtungen der Behindertenhilfe derartige vermeintlichen ‚Missbrauchsignale‘ nennen konnten (z. B. Angst, [Auto-]Aggression, Rückzug oder sexualisiertes Verhalten). Auch in der Wahrnehmung kindlicher Sexualität wird häufig sexuelles Verhalten als Indikator für einen sexuellen Missbrauch bewertet, obwohl „[s]exuelle Verhaltensäußerungen von Kindern […] Bestandteil normaler Entwicklung und nicht per se erklärungsbedürftig“ sind (Volbert 2010, 60). Veränderungen in (sexuellen) Verhaltensmustern von geistig behinderten Menschen können zwar ein Zeichen für einen stattgefundenen sexuellen Übergriff sein, können aber auch andere Ursachen haben. Aus diesem Grund gilt wie beim Verdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs auch hier, dass der Ursprung des veränderten Verhaltens in jedem Einzelfall gründlich geprüft werden muss und dabei ein Missbrauchsverdacht nicht vorschnell an die geistig behinderte Person herangetragen werden sollte, um unnötige Belastungen und eine suggestive Einflussnahme zu vermeiden (ebd., 61). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die in den Analysen sichtbar gewordenen Bemühungen vieler Vertreter(innen) der Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit intellektuell beeinträchtigten Opferzeug(inn)en - wie etwa der Versuch, sich auf ihre Sprache einzustellen, oder das Erklärenlassen zentraler Begriffe - nicht zu wohlgemeinten, aber unprofessionellen Vorgaben von Aussageinhalten führen dürfen. 5 Fazit Bei der Analyse von Strafverfahrensakten und der Bewertung der Ergebnisse einer solchen Analyse ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Strafverfahrensakten nicht immer vollständig sind und dass es bei der Dokumentation des Verfahrens nicht um das Festhalten einer wie auch immer gearteten objektiven Realität geht, sondern um die Erfassung der Maßnahmen zur Aufklärung einer Straftat und ihrer Ergebnisse. Dabei kommt es zwangsläufig zu Selektionsprozessen und damit zu Verzerrungen. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist daher zu bedenken, dass es sich um eine Analyse der ‚Aktenwirklichkeit‘ handelt. Will man - wie es hier der Fall ist - untersuchen, inwieweit die Beteiligten bestimmten falschen, weit verbreiteten Vorstellungen über intellektuell beeinträchtigte Menschen und sexuelle Gewalt anhängen, können diese Selektionsprozesse und Verzerrungen VHN 2 | 2014 134 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG von Nachteil sein, zumal das Ziel der Dokumentation eben nicht die Protokollierung der persönlichen Meinung der Vertreter(innen) der Strafverfolgungsbehörden ist und auf die juristische ‚Verwertbarkeit‘ geachtet werden muss. Bei den Schweizer Akten kommt hinzu, dass die Einvernahmen in der Regel nicht wörtlich protokolliert, sondern ins Schriftdeutsche übersetzt und zum Teil zusammengefasst werden; ferner wird häufig parallel zur Befragung protokolliert. Deshalb ist mit der Filterung von Aussagen zu rechnen, die aus Sicht des Protokollanten nicht ins Protokoll - und damit in ein amtliches Dokument - aufgenommen werden sollten. Beispiele für derartige Selektionsprozesse durch die Übersetzung und Zusammenfassung ließen sich auch in den analysierten Akten finden und wurden zum Teil von Beteiligten moniert. Selbst wenn die Beteiligten demnach bestimmten Mythen geistiger Behinderung oder sexueller Gewalt anhängen, muss sich dies nicht in den analysierten Dokumenten zeigen. Umso bemerkenswerter ist es, dass sich in den analysierten Strafverfahrensakten Aussagen finden ließen, die die Wirksamkeit dieser Mythen belegen. Dies spricht für die Stärke der Überzeugung von der Richtigkeit dieser Mythen und des hinter diesen Überzeugungen stehenden falschen Wissens über geistige Behinderung; und dieses falsche Wissen fördert negative Einstellungen gegenüber lern- oder geistig behinderten Menschen. Wichtig erscheint zudem der Befund, dass nicht allein Personen diese Mythen bedienen, die keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit intellektuell beeinträchtigten Menschen haben, sondern auch solche, die privat oder beruflich häufig mit ihnen Kontakt haben. Auch dies spricht für die Stärke und Hartnäckigkeit jener falschen Überzeugungen. Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse, wie wichtig zum Schutz von Menschen mit Behinderungen - neben der Vermittlung von Wissen zum Thema Sexualität und sexueller Gewalt im Rahmen sexualpädagogischer Aufklärung sowie primärpräventiven Maßnahmen auf institutioneller Ebene (Personalpolitik, strukturelle Maßnahmen) - Schulungen des Personals sind (vgl. auch Iten/ Haltiner 2012). In Einrichtungen für intellektuell beeinträchtigte Menschen dürfen die Themen Sexualität und sexuelle Gewalt nicht tabuisiert werden. Mitarbeitende und Bewohner(innen) müssen (sprachliche) Mittel und Gelegenheiten haben, um darüber zu sprechen. Im Sinne der Vermeidung einer sekundären Viktimisierung der Betroffenen durch einen unsachgemäßen Umgang mit Verdachtsfällen - sei es im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen oder im Verlaufe eines Strafverfahrens - gilt es darüber hinaus alle am Verfahren im weitesten Sinne beteiligten Fachpersonen zu schulen. Der in den Ergebnissen deutlich werdenden Hartnäckigkeit falscher Überzeugungen wird indes kaum mit einer einfachen Wissensvermittlung zu begegnen sein. Bei der Konzeption und Durchführung von Schulungen werden daher auch anwendungsnahe Selbsterfahrungselemente zur Reflexion der Fehleranfälligkeit der eigenen Wahrnehmungen, Bewertungen und Einstellungen von zentraler Bedeutung sein. Mythen müssen als solche ‚entlarvt‘ und Fachpersonen für deren Wirkung sensibilisiert werden. Auch für Fachpersonen, die Erfahrung im Umgang mit intellektuell beeinträchtigten Menschen haben, scheint dies erforderlich zu sein. Es wäre wünschenswert, wenn entsprechende Maßnahmen fester Bestandteil der Schulungen des Personals in Institutionen im Umgang mit Verdachtsfällen werden würden. Begleitende mediale und von entsprechenden Berufsverbänden initiierte Kampagnen, mit denen alle beteiligten Fachpersonen erreicht werden, könnten diese Maßnahmen zudem unterstützen und deren Wirkung erhöhen. VHN 2 | 2014 135 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG Anmerkungen 1 Dem Aufsatz liegen Ergebnisse einer vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Studie zugrunde. 2 Sexuelle Gewalt meint hier sexuelle Handlungen, die an einer Person gegen ihren Willen vollzogen werden oder denen die Person nicht verantwortlich zustimmen kann (u. a. Krahé 2000). Literatur Bender, S. (2012): Sexualität und Partnerschaft bei Menschen mit geistiger Behinderung. Gießen: Psychosozial-Verlag Bohner, G. (1998): Vergewaltigungsmythen - Sozialpsychologische Untersuchungen über täterentlastende und opferfeindliche Überzeugungen im Bereich sexueller Gewalt. Landau: Empirische Pädagogik Bosch, E. (2002): „Wir wollen nur euer Bestes! “ Die Bedeutung der kritischen Selbstreflexion im Umgang mit Menschen mit einer geistigen Behinderung. In: Verhaltenstherapie & psychosoziale Praxis 34, 7 -22 Brill, W. (1998): Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen - ein Überblick über den aktuellen Stand der Diskussion. In: Behindertenpädagogik 37, 155 -172 Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. (2009): Sexualpädagogische Materialien für die Arbeit mit geistig behinderten Menschen. 5. Aufl. Weinheim: Juventa Cloerkes, G. (2001): Soziologie der Behinderten - eine Einführung. Heidelberg: Winter Elmer, C.; Fries, B. (2006): Alles Liebe? Luzern: Interact Fegert, J. M.; Jeschke, K.; Thomas, H.; Lehmkuhl, U. (Hrsg.) (2006): Sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Gewalt. Weinheim: Juventa Greuel, L. (1992): Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Weinheim: Beltz Grün, G. (1997): Sexuelle Gewalt an Frauen mit geistiger Behinderung als Konfliktfeld in der Behindertenbetreuung. In: Psychologie in Österreich 17, 141 -147 Hurrelmann, K. (2007): Lebensphase Jugend. 9. Aufl. Weinheim: Juventa Iten, K.; Haltiner, E. (2012): Unfassbares fassbar machen. In: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 18 (11/ 12), 30 -35 Krahé, B. (2000): Sexuelle Gewalt. In: Psychologie in Erziehung und Unterricht 47, 76 -77 Mayring, P. (2008): Qualitative Inhaltsanalyse. 10. Aufl. Weinheim: Beltz McEachern, A. G. (2012): Sexual Abuse of Individuals with Disabilities: Prevention Strategies for Clinical Practice. In: Journal of Child Sexual Abuse 21, 386 -398. http: / / dx.doi.org/ 10.1080/ 10538712.2012.675425 Niehaus, S.; Englich, B.; Volbert, R. (2009): Psychologie des Strafverfahrens. In: Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.; Sass, H. (Hrsg.): Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Band 4. Darmstadt: Steinkopff, 662 -688. http: / / dx.doi.org/ 10.1007/ 978-3-7985-1746-2_17 Niehaus, S.; Krüger, P.; Caviezel Schmitz, S. (2012): Chancen geistig behinderter Opfer sexueller Gewalt im Strafrechtssystem. In: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 18 (11/ 12), 15 -20 Noack, C.; Schmid, H. (2002): Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung - eine verleugnete Realität. In: Walter, J. (Hrsg): Sexualität und geistige Behinderung. 5. Aufl. Heidelberg: Winter, 444 -457 Schabmann, A.; Klicpera, C. (1995): Arbeitsintegration lern- und geistig behinderter Menschen. Wien: Abteilung für Angewandte und Klinische Psychologie und Verein Psychologie im Dienste behinderter Menschen Schröttle, M.; Hornberg, C.; Glammeier, S.; Sellach, B.; Kavemann, B.; Phue, H.; Zinsmeier, J. (2012): Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland. Kurzfassung. Online unter: http: / / www.bmfsfj.de/ BMFSFJ/ Service/ Publikationen/ publikationen,did=186150. html, 14. 2. 2013 Scior, K. (2011): Public Awareness, Attitudes, and Beliefs Regarding Intellectual Disability: A Systematic Review. In: Research in Developmental Disabilities 32, 2164 -2182. http: / / dx. doi.org/ 10.1016/ j.ridd.2011.07.005 Senn, C. Y. (1993): Gegen jedes Recht. Berlin: Donna Vita Temkin, J.; Krahé, B. (2009): Sexual Assault and the Justice Gap: A Question of Attitude. Oxford: Hart Publishing VHN 2 | 2014 136 PAULA KRÜGER, SERAINA CAVIEZEL SCHMITZ, SUSANNA NIEHAUS Mythen geistiger Behinderung und sexueller Gewalt im Strafverfahren FACH B E ITR AG Trost, R. (2010): Sexualität und sexueller Missbrauch bei Menschen mit geistiger Behinderung. In: Clauß, M.; Karle, M.; Günter, M.; Barth, G. (Hrsg.): Sexuelle Entwicklung - sexuelle Gewalt. 2. Aufl. Lengerich: Pabst Science Publishers, 22 -40 Tröster, H. (1990): Einstellungen und Verhalten gegenüber Behinderten. Bern: Hans Huber Volbert, R. (2010): Sexualisiertes Verhalten von Kindern - Stellenwert für die Diagnostik eines sexuellen Missbrauchs. In: Clauß, M.; Karle, M.; Günter, M.; Barth, G. (Hrsg.): Sexuelle Entwicklung - sexuelle Gewalt. 2. Aufl. Lengerich: Pabst Science Publishers, 41 -65 Walter, J. (2002): Übergriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit geistiger Behinderung. In: Walter, J. (Hrsg): Sexualität und geistige Behinderung. 5. Aufl. Heidelberg: Winter, 414 -420 Walter, J. (2004): Selbstbestimmte Sexualität. Standards im Umgang mit der Sexualität von Menschen mit einer Behinderung. In: Psychoscope 25 (4), 13 -18 Zemp, A. (2002): Sexualisierte Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Institutionen. In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie 51, 610 -625 Zemp, A.; Pircher, E.; Neubauer, E. C. (2005): Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen mit Behinderung. In: Amann, G.; Wipplinger, R. (Hrsg): Sexueller Missbrauch. 3. Aufl. Tübingen: Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie, 825 -843 Anschrift der Autorinnen Dr. Paula Krüger Seraina Caviezel Schmitz Prof. Dr. Susanna Niehaus Hochschule Luzern - Soziale Arbeit Werftestrasse 1 CH-6002 Luzern Tel. ++41 (0) 41 3 67 48 92 paula.krueger@hslu.ch
