Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete
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0017-9655
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Das provokative Essay: Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe der Gesellschaft im bio- und medizinethischen Kontext?
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Jürgen Moosecker
Bio- und Lebenswissenschaften werfen aufgrund von Technologiefortschritten und existenziellen Entscheidungen zu Beginn und am Ende des Lebens ethisch-moralische Fragen auf; beispielhaft sei verwiesen auf die genetische Frühdiagnostik, die Stammzellenforschung, die Gentherapie sowie die Neonatologie am Lebensanfang und die Sterbehilfe am Lebensende. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen, u.a. im Zuge der Postmoderne, und eines oft hohen Komplexitätsgrades der bio- und medizinethischen Problemstellungen scheinen gesellschaftliche Übereinkünfte hierzu und übergreifende ethisch-moralische Maßstäbe zunehmend zu diffundieren. Unter Einbezug systemtheoretischer, rechtsphilosophischer und rechtssoziologischer Theorie- und Reflexionsansätze wird im Rahmen dieses Beitrags die These diskutiert, dass die Rechtsprechung, in Anbetracht zu beobachtender erodierender gesellschaftlicher Übereinkünfte und nur sporadischer politischer Debatten, in der Frage und Entscheidung weitreichender medizin- und bioethischer Problemstellungen durch Grundsatzurteile oftmals eine Schlüsselposition einnimmt bzw. vermeintlich einnehmen muss.
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269 VHN, 87. Jg., S. 269 -275 (2018) DOI 10.2378/ vhn2018.art32d © Ernst Reinhardt Verlag Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe der Gesellschaft im bio- und medizinethischen Kontext? Zur Frage des normativen Einflusses juristischer Grundsatzurteile im Rahmen der ethischen Bewertung weitreichender medizin- und bioethischer Problemstellungen Jürgen Moosecker Julius-Maximilians-Universität Würzburg Zusammenfassung: Bio- und Lebenswissenschaften werfen aufgrund von Technologiefortschritten und existenziellen Entscheidungen zu Beginn und am Ende des Lebens ethischmoralische Fragen auf; beispielhaft sei verwiesen auf die genetische Frühdiagnostik, die Stammzellenforschung, die Gentherapie sowie die Neonatologie am Lebensanfang und die Sterbehilfe am Lebensende. Vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen, u. a. im Zuge der Postmoderne, und eines oft hohen Komplexitätsgrades der bio- und medizinethischen Problemstellungen scheinen gesellschaftliche Übereinkünfte hierzu und übergreifende ethisch-moralische Maßstäbe zunehmend zu diffundieren. Unter Einbezug systemtheoretischer, rechtsphilosophischer und rechtssoziologischer Theorie- und Reflexionsansätze wird im Rahmen dieses Beitrags die These diskutiert, dass die Rechtsprechung, in Anbetracht zu beobachtender erodierender gesellschaftlicher Übereinkünfte und nur sporadischer politischer Debatten, in der Frage und Entscheidung weitreichender medizin- und bioethischer Problemstellungen durch Grundsatzurteile oftmals eine Schlüsselposition einnimmt bzw. vermeintlich einnehmen muss. Schlüsselbegriffe: Bioethik, Medizinethik, Rechtssoziologie, Grundsatzurteil, Sonderpädagogik Do Fundamental Legal Decisions Influence the Ethical and Moral Standards of Society in Case of Bioethical and Medical Ethical Issues? To the question of the normative influence of legal decisions on the ethical evaluation of far-reaching medical and bioethical problems Summary: Bioand life sciences raise ethical-moral problems due to technological advances and far-reaching decisions at the beginning and the end of life. For example, ethical considerations are important not only with regard to pre-natal genetics, stem-cell research and gene therapy, but also in the fields of neonatology, when problems occur after birth, and when discussing medically assisted suicide at the end of life. Against the background of social developments, in particular in the context of postmodernism, and the high level of complexity of bioethical and medical ethical problems, it seems that social conventions and ethicalmoral standards diffuses more and more. In consideration of observed eroding social and ethical agreements and only sporadic political debates, the thesis is discussed that finally in the question and decision of far-reaching medical and bioethical problems, some basic legal decisions often take a key role. Fundamental aspects of Niklas Luhmann’s Theory of Autopoietic Legal Systems, Philosophy of Law and Sociology of Law are involved in the discussion. Keywords: Bioethics, medicine ethics, Sociology of Law, fundamental legal decisions, special education DAS PROVOK ATIVE ESSAY VHN 4 | 2018 270 JÜRGEN MOOSECKER Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe DAS PROVOK ATIVE ESSAY Gesellschaftliche und juristische Bewertung bio- und medizinethischer Problemfelder Es gibt zahlreiche Indizien dafür, dass moralische Übereinkünfte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft einer zunehmenden Erosion unterworfen sind (Dederich, 2001, S. 218). Nach Welsch (2008) erreichen im Zeitalter der Postmoderne die Phänomene der Pluralität und Partikularität eine wesentlich größere Bedeutung. Der Bedeutungsgewinn der Pluralität eröffnet - dies die positive Seite - Räume in der Anerkennung und Verteidigung „unterschiedliche[r] Lebenswelten, Sinnwelten und Anspruchswelten“ (ebd., S. 322). Die Kehrseite dieser Entwicklung sieht Welsch in der Etablierung ausgeprägter „Beliebigkeit“ und verbreiteter „Oberflächlichkeit“. Darunter versteht er zu beobachtende Reaktionen, dass der Mensch im postmodernen Kontext in der Tendenz „gerne zum gleichmacherischen ‚anything goes‘ Zuflucht“ (ebd.) sucht, wenn Differenzen das Wirklichkeitsbild prägen. Pluralität wird eher „im Modus der Bequemlichkeit und zu Entlastungszwecken in Anspruch“ (ebd.) genommen, darüber hinaus werden Meinungen und Maßstäbe eher im partikularen sozialen Raum belassen. Es scheint, als seien moralische Übereinkünfte in der Gesellschaft zunehmend einer pluralen und partikularen Diffusion unterworfen; im komplexen Bereich fundamentaler bio- und medizinethischer Grundfragen wird dies besonders deutlich. Vor dem Hintergrund gering ausgeprägter moralischer Übereinkünfte der Gesellschaft hinsichtlich aktueller Problemlagen der Lebenswissenschaften und nur sporadisch stattfindender politischer Debatten hierzu hat es - das ist die zu diskutierende These dieses Beitrags - den Anschein, dass die Rechtsprechung bei der Beantwortung weitreichender medizin- und bioethischer Fragestellungen am Ende oftmals eine Schlüsselrolle einnimmt. Neben der Präsentation exemplarischer Grundsatzurteile wird der Frage nachgegangen, in welcher Weise die Rechtsprechung einerseits gesellschaftliche Wirklichkeit abbildet und sie andererseits prägt. Welche rechtsphilosophische und rechtssoziologische Funktion nehmen Gesetzgebung und Rechtsprechung ein? Es wird versucht, diesen grundlegenden Zusammenhang vor systemtheoretischem und rechtssoziologischem Hintergrund und aktuellen gesellschaftlichen Konstitutionen zu erhellen. Beispielhaft für die weitreichende Wirkung der Rechtsprechung in ethisch-moralischen Spannungsfeldern soll zu Beginn auf zwei Grundsatzentscheidungen Bezug genommen werden. Grundsatzurteile sind Urteile, die eine hohe juristische Prägekraft entfalten, eine „höchstrichterliche Entscheidung über ein vorher noch nicht grundsätzlich geklärtes und daher häufig umstrittenes juristisches Problem“ (Duden, 2017). I. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) 1 wurde mit dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) über viele Jahre als nicht vereinbar angesehen (Nationaler Ethikrat, 2003, S. 101). Mit einem letztinstanzlichen Urteil vom 6. Juli 2010 entschied jedoch der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine nach einer In-vitro-Fertilisation durchgeführte PID mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Zellen auf schwere genetische Schäden keine Strafbarkeit nach dem Embryonenschutzgesetz darstellt (Deutscher Ethikrat, 2011, S. 7). Das Urteil wurde zur Prüfung an den BGH verwiesen, nachdem in erster Instanz ein Gynäkologe vor dem Berliner Landgericht (Kammergericht Berlin, 2008) freigesprochen worden war. Der BGH wollte laut Urteilsbegründung durch die höchstrichterliche Entscheidung die Grenzen der bis dato durch das Embryonenschutzgesetz nicht explizit - nach Überzeugung vieler Juristen jedoch implizit - verbotenen PID nicht allgemeingültig beantworten, vielmehr richtete sich der vor- VHN 4 | 2018 271 JÜRGEN MOOSECKER Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe DAS PROVOK ATIVE ESSAY gelegte Entscheidungsgegenstand vermeintlich nur auf „die Absicht zur Durchführung der Untersuchung auf bestimmte schwerwiegende genetische Schäden […], um zu vermeiden, dass ein nicht lebensfähiges oder schwergeschädigtes Kind geboren wird und daraus eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Schwangeren sowie eine Konfliktsituation für die Eltern resultiert“ (Deutscher Ethikrat, 2011, S. 8). Trotz der in der Urteilsbegründung formulierten Einschränkung entschied der BGH jedoch weitreichend, und schon im darauffolgenden Jahr beschäftigte sich der Deutsche Bundestag mit der rechtlichen Regelung der PID und beschloss im Juli 2011 das „Präimplantationsgesetz (PräimpG)“. II. Im Kontext der Sterbehilfe urteilte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (2017) in letzter Instanz, dass der ablehnende Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Antrag des Kaufs eines Medikaments (Natrium-Pentobarbital) zur Selbsttötung rechtswidrig gewesen sei. Klage eingereicht hatte ein Mann aus Braunschweig für seine inzwischen verstorbene Frau. Sie war durch die Folgen eines Unfalls vom Hals abwärts gelähmt, im Jahre 2005 nahm sie sich vor dem Hintergrund des ablehnenden Bescheids nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz durch assistierte Selbsttötung das Leben. Mit seiner Klage wollte der Mann feststellen lassen, dass die Verweigerung des tödlichen Medikaments für seine Frau durch das BfArM rechtswidrig war. Durch dieses letztinstanzliche Grundsatzurteil vom 2. März 2017 wurde eine juristische Neujustierung der Sterbehilfe in Deutschland in der Weise eingeleitet, dass „in extremen Ausnahmesituationen“ für schwerkranke Menschen ein Zugang zu tödlichen Medikamenten gewährt wird. Begründet wurde das Urteil unter Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (GG), welches „auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll“, mit einschließt (Bundesverwaltungsgericht, 2017, S. 1). Unter der Voraussetzung, dass er „seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln“ kann (ebd.). Die Bundesärztekammer (BÄK) kritisierte das Urteil in scharfer Weise (Bundesärztekammer, 2017): BÄK-Präsident Montgomery erklärte, „dass eine so grundsätzliche ethische Frage auf einen bloßen Verwaltungsakt reduziert werden soll, ist mir völlig unverständlich“ (ebd., A 444). Aus seiner Sicht stelle sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht Leipzig tatsächlich die wirklich grundlegenden Diskussionen im Deutschen Bundestag wie auch die entsprechenden Beschlüsse zur Sterbebegleitung wahrgenommen habe. Montgomery: „Welcher Beamte im BfArM soll denn dann entscheiden, wann eine ‚extreme Ausnahmesituation‘ vorliegt? “ (ebd.). Diese zwei Beispiele verdeutlichen zum einen weitreichende juristische Entscheidungen im Kontext problematischer Felder auf dem Gebiet der Lebenswissenschaften, zum anderen weisen sie auf Regelungs- und Präzisierungsbedarf auf diesen Gebieten hin. Interessant ist ein vertiefter soziologischer Blick auf die Konstitution von Recht innerhalb sozialer Systeme. In einem zweiten Schritt wird versucht, die rechtsphilosophische und rechtstheoretische Frage der Güterabwägung und „rechtliche Wertungen in besonders umstrittenen Grundsatzfragen“ (Seelmann, 2010, S. 105) zu beleuchten. Soziale Systeme und die Konstitution von Recht (nach Luhmann) Niklas Luhmann analysiert die Gesellschaft als hochkomplexes soziales System. Im Kontext der Konstitution von Recht richtet er den Blick nicht auf rechtsphilosophische Zusammenhänge, die auf Gebrauch im Rechtssystem selbst abzielen (Luhmann, 2013, S. 31), sondern in rechtssoziologischer Perspektive auf das Rechtssystem als ein Teilsystem des Gesellschaftssystems (ebd., S. 33). Seine Analysen sind in die- VHN 4 | 2018 272 JÜRGEN MOOSECKER Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe DAS PROVOK ATIVE ESSAY sem Sinne grundsätzlich und verstehen sich als Beitrag zur Gesellschaftstheorie. Sein Grundansatz, gültig sowohl für das Gesellschaftssystem als auch für das Rechtssystem, richtet sich auf die Operationsweise der sinnhaften Kommunikation, die das Gesellschaftssystem produziert und reproduziert (ebd., S. 35): „Die Gesellschaft konstituiert die elementaren Einheiten (Kommunikationen), aus denen sie besteht, und was immer so konstituiert wird, wird Gesellschaft, wird Moment des Konstitutionsprozesses selbst“ (Luhmann, 1987, S. 555). Politik und Recht sind getrennte Systeme, die einer strukturellen Kopplung unterliegen. Unter Erhalt ihrer jeweiligen Systemstruktur wirken sie auf dem Wege struktureller Kopplungen aufeinander ein, und diese Einwirkungen werden im Rahmen der je eigenen Systemrationalität verarbeitet (Luhmann, 2013, S. 442). Aus systemtheoretischer Sicht fragt Luhmann nach den Formen interner Differenzierung des Rechtssystems. Die systemeigene Ordnung interner Differenzierung fordert den Aufschluss darüber, wie die Beziehungen der Teilsysteme zueinander geregelt sind, entweder auf der Basis der Gleichheit (Segmentierung) oder in verschiedenen Formen der Ungleichheit (z. B. Rangordnung) (ebd., S. 298). Es kommen damit unterschiedliche Freiheitsgrade zum Ausdruck, in Abhängigkeit unterschiedlicher Integrationsdichte je nach Komplexität, die in der Evolution das Gesamtsystem erreicht und zu bewältigen ist. Ein Problemfeld sieht Luhmann darin, dass die postulierte Asymmetrie des Verhältnisses von Gesetzgebung und Rechtsprechung, z. B. grundgelegt in der Lehre von den Rechtsquellen, die Offenlegung des Zirkels vermeidet, der sich darin zeigt, „dass das Gericht das Recht selbst ‚schafft‘, das es ‚anwendet‘“ (ebd., S. 306). Der Zirkel würde Luhmann zufolge gar nicht auftreten, wenn die Gerichte dort, wo sie kein Recht „finden“ können, gar nicht entscheiden müssten, „sondern sich mit einem non liquet begnügen könnten“ (ebd., S. 307). Das Gericht ist jedoch - auch in juristisch äußerst komplexen Bezügen oder in rechtlich sehr weit gefassten Entscheidungsspielräumen - zur Klageentscheidung gezwungen. Unentscheidbare Fälle würden durch Gerichte doch entschieden, „die Unentscheidbarkeit durch den Mythos des Gerichts verdeckt und dadurch das Paradox der Unentscheidbarkeit (entschieden werden muss, was nicht entscheidbar ist) invisibilisiert, d. h. unsichtbar gemacht“ (Mahlmann, 2015, S. 218). Die Interpretation durchmisst nach Luhmann einen Auslegungszirkel, in dem das, was in der Norm vorausgesetzt werde, ihr Sinn, in der Auslegung letztlich erst geschaffen werde (ebd.). „Die Norm wird durch ihre Anwendung überhaupt erst erzeugt, jedenfalls erst mit erkennbarem Sinn aufgeladen“ (Luhmann, 2013, S. 404). Rechtliche Wertungen in besonders umstrittenen Grundsatzfragen Noch Ende des 18. Jahrhunderts und zu Beginn des 19. Jahrhunderts - so Seelmann (2010, S. 105) - bestand die verbreitete Auffassung, dass Wertentscheidungen bei der Entfaltung des Rechts lediglich beim Gesetzgeber zum Tragen kommen, während der Richter möglichst „bloßer Rechtsanwender, bloßer ‚Mund des Gesetzes‘ zu sein habe“ (ebd.). Heute herrscht die Auffassung, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung, was ihre schöpferische Tätigkeit angeht, lediglich graduell unterschieden werden. „Die Vorstellung, Rechtsprechung sei nur ein Akt der Subsumtion, wäre in der Tat naiv“ (ebd.). Besonders im Rahmen von Entscheidungen in besonders umstrittenen Grundsatzfragen stützt sich die Rechtsprechung auf nichtpositive Richtigkeitskriterien, die dem Gesetz nicht entnommen werden können (ebd.). Rechtsprechung unterliegt dabei einem „Paradoxiemanagement“ (Luhmann, 2013, S. 320), sie muss, wo nötig, „Unbestimmbarkeit in Bestimmbarkeit transformieren“ (ebd.). VHN 4 | 2018 273 JÜRGEN MOOSECKER Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe DAS PROVOK ATIVE ESSAY Es wird auf abstraktere und übergreifende Normen Bezug genommen, im Bereich der Reproduktionsmedizin beispielsweise auf den grundgesetzlichen Schutz der Menschenwürde; im Detail ergeben sich daraus jedoch größere Abwägungsschwierigkeiten (Mahlmann, 2015, S. 341f.). Der neuralgische Punkt liegt in der Frage, ab wann in juristischem Verständnis menschlichem Leben die Menschenwürde - in letzter Konsequenz Lebensrecht - zugesprochen wird. Einige juristische Auslegungen sehen Menschenwürde ab dem Zeitpunkt der Insemination gegeben, d. h. der Verschmelzung der Gameten, andere ab dem Zeitpunkt der Nidation, d. h. der Einnistung des Embryos in der Gebärmutter, oder - mit utilitaristischem Hintergrund - ab dem Zeitpunkt der Entwicklung des Ich-Bewusstseins (Tooley, 1983, S. 50ff.). Nach Mahlmann (2015) sind diese äußerst entscheidenden ethischen Abwägungen „eines der international umstrittensten Themen der Ethik und des Rechts“ (S. 343). Neben dem notwendigen Einbezug nichtpositiver Richtigkeitskriterien nehmen aus rechtlicher Sicht auf die Zukunft ausgerichtete Potenzialitätsargumente, die mit vielen biotechnologischen Entwicklungen verbunden sind, nur eine untergeordnete Rolle ein. Juristisch betrachtet sind konsequentialistische „Slippery- Slope“- und Risiko-Argumente nicht vorrangig zu berücksichtigen, da „nicht jedes ungewisse Schadenrisiko schon legislative Schutzpflichten auslöst“ (Seelmann, 2010, S. 108). Allerdings - entsprechend der juristischen Figur des „Vorsorgeprinzips“ aus dem Umweltrecht - lässt sich bei „sehr großen denkbaren Schäden“ ins Feld führen, dass „schon ein geringer Grad von Gewissheit ausreichen kann“ (ebd., S. 109). Im Bereich der Medizin- und Bioethik verbindet sich mit sogenannten höchstrichterlichen, letztinstanzlichen Grundsatzurteilen ein unauflösliches Paradoxon, welches sich dadurch ausdrückt, dass über eine klagebedingte Einzelfrage zu urteilen ist, die sehr umstritten und gesetzlich (bislang) ggf. nicht zweifelsfrei geregelt ist, jedoch u. U. weitreichende Wirkungen entfaltet, auf der einen Seite als Präzedenzfall, auf der anderen Seite als Leiturteil in gesellschaftlicher Bewertung und als Orientierungspunkt für ethisch-moralische Übereinkünfte im gesellschaftlichen Kontext. Plädoyer für den gesellschaftlichen und politischen Diskurs Vielschichtige Fragestellungen sind mit bio- und lebenswissenschaftlichen Entwicklungen und vermeintlichen Errungenschaften verbunden: Welche Grenzen erfährt die Genforschung im Hinblick auf Eingriffe in die menschliche Keimbahn (vgl. u. a. Rehmann- Sutter, 2003)? Welche Eskalationsstufen der frühkindlichen Diagnostik im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik toleriert die Gesellschaft (vgl. u. a. Moosecker, 2015)? Welcher Schutz der Menschenwürde wird Embryonen, Föten, Früh- und Neugeborenen zugesprochen? „Gibt es einen zunehmenden Zugriff der ‚Lebenswissenschaften‘ auf den Menschen, der zu einer grundlegenden Umwandlung unseres Verhältnisses zu unserem eigenen Körper, zu Zeugung, Geburt, Alter, Krankheit, Gebrechen und Tod führt? “ (Dederich, 2003, S. 8). Grundlegende Gerichtsurteile im Kontext der Lebenswissenschaften rekurrieren nicht selten durch Abwägung der Rechtsgüter auf das grundgesetzlich verankerte Grundrecht der Menschenwürde. Nach Seelmann (2010, S. 209) ist jedoch zu konstatieren, „dass man trotz einer gerade in den letzten Jahren sehr intensiven Diskussion über die Menschenwürde dennoch bisher kein wirklich stimmiges rechtsphilosophisches Konzept dieses Begriffs entwickelt hat“. VHN 4 | 2018 274 JÜRGEN MOOSECKER Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe DAS PROVOK ATIVE ESSAY Biotechnologische Neu- und Weiterentwicklungen eröffnen oftmals schwierige Problemstellungen und erfordern Dilemmaentscheidungen, die durch gegebene gesetzliche Regelungen meist nicht eindeutig festgelegt sind. Bei diesen komplexen Abwägungsentscheidungen kommt im Besonderen zum Tragen, dass sich die Rechtsprechung auf „Richtigkeitskriterien stützen muss, die dem Gesetz nicht entnommen werden können“ (Seelmann, 2010, S. 105). Im Zuge medizinischer und biotechnologischer Entwicklungen nehmen Fragestellungen und schwerwiegende Problemstellungen in diesem Zusammenhang zu. Der Politik kommt das Primat zu - nach ausgeprägter politischer Debatte, im besten Sinne unter Beteiligung eines gesellschaftlichen Diskurses -, grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in sich neu konstituierenden Interessenskonflikten in einen gesetzlichen Rahmen zu setzen. Nicht zu Unrecht beklagt Radomsky (2017), dass neue Ideen und neue Problemlagen aufzugreifen die „ureigene Aufgabe der Politik“ ist, „die aber verweigert sich, so scheint es, immer häufiger“ (S. 15). In der Folge besteht die Gefahr, dass angesichts nicht eindeutiger politischer Klärungen notwendige juristische Richtungsentscheidungen und Grundsatzurteile im Kontext dieser fundamentalen Problemstellungen sowie Dilemmaentscheidungen zunehmen können. Die Rechtsprechung wünscht sich möglichst eindeutige gesetzliche Regelungen seitens des Gesetzgebers. Große Herausforderungen liegen sowohl im Bereich fortlaufender und sich beschleunigender Entwicklungen der Biotechnologie und der divergierenden Technikfolgenabschätzung als auch der - juristisch wie politisch - komplexen Abwägung hochrangiger Rechtsgüter im bioethischen Kontext, beispielsweise bezogen auf die im Verfassungsrang stehenden Rechtsgüter des „Menschenrechts“, des „Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ und der „Forschungsfreiheit“. Gesellschaftliche Übereinkünfte zu diesen Fragestellungen und bio- und medizinethischen Problemfeldern umfassen Debatten, die in Parlamenten stattfinden, jedoch - für eine gesellschaftliche Meinungsbildung in gleicher Weise entscheidend und in umfänglicherer Weise nötig - auch Diskurse und Reflektionen, die sich „in einem weiteren gesellschaftlichen, kulturellen und philosophischen Kontext“ (Dederich, 2003, S. 10) vollziehen müssen. Luhmann (2013, S. 34) hebt die enge Verschränkung hervor: „Einerseits ist die Gesellschaft Umwelt ihres Rechtssystems, andererseits sind aber alle Operationen des Rechtssystems immer auch Operationen in der Gesellschaft, also Operationen der Gesellschaft.“ Anmerkung 1 Eine Untersuchungsmethode, die es ermöglicht, Embryonen, die außerhalb des Mutterleibes erzeugt wurden („in-vitro“), Zellen zu entnehmen und diese auf bestimmte Chromosomenstörungen oder genetische Merkmale hin zu untersuchen. Literatur Bundesärztekammer (2017). Beihilfe zum Suizid. Bundesärztekammer kritisiert Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Deutsches Ärzteblatt, 114 (10), A 444. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (2017). Urteilvom02. 03. 2017-3 C 19.15. [ECLI: DE: BVerwG: 2017: 020317U3C19.15.0]. Dederich, M. (2000). Behinderung - Medizin - Ethik. Behindertenpädagogische Reflexionen zu Grenzsituationen am Anfang und am Ende des Lebens. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Dederich, M. (2001). Menschen mit Behinderung zwischen Ausschluss und Anerkennung. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Dederich, M. (2003). Bioethik und Behinderung. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Deutscher Ethikrat (2011). Präimplantationsdiagnostik. Stellungnahme. Abgerufen am 2. 7. 2017 von www.ethikrat.org/ dateien/ pdf/ stellung nahme-praeimplantationsdiagnostik.pdf Duden (2017). Grundsatzurteil, das. Abgerufen am 1. 7. 2017 von www.duden.de/ rechtschreibung/ Grundsatzurteil VHN 4 | 2018 275 JÜRGEN MOOSECKER Justifizierung ethisch-moralischer Maßstäbe DAS PROVOK ATIVE ESSAY Düwell, M. (2013). Der moralische Status von Embryonen und Feten. In M. Düwell & K. Steigleder (Hrsg.), Bioethik, 221 -229. Frankfurt: Suhrkamp. Kammergericht Berlin (2008). Beschluss verkündet am 09. 10. 2008. Aktenzeichen: 1 AR 678/ 06 - 3 Ws 139/ 08. Abgerufen am 2. 7. 2017 von https: / / judicialis.de/ Kammergericht-Berlin_1-AR-678- 06--3-Ws-139-08_Beschluss_09.10.2008.html Luhmann, N. (1987). Soziale Systeme. Grundriss einer allgemeinen Theorie. Frankfurt: Suhrkamp. Luhmann, N. (2013). Das Recht der Gesellschaft. 6. Aufl. Frankfurt: Suhrkamp. Mahlmann, M. (2015). Rechtsphilosophie und Rechtstheorie. 3. Aufl. Baden-Baden: Nomos. https: / / doi.org/ 10.5771/ 9783845259772 Moosecker, J. (2015). Slippery slope-Perspektive zugunsten einer Indikationsausweitung auf weitere Eskalationsstufen der Präimplantationsdiagnostik? Fortschreitende Entwicklungen der Reproduktionsmedizin im Bereich der genetischen Frühdiagnostik in Europa. Zeitschrift für Heilpädagogik, 66 (1), 36 -45. Nationaler Ethikrat (2003). Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft. Stellungnahme. Abgerufen am 2. 7. 2017 von www.ethik rat.org/ dateien/ pdf/ genetische-diagnostik-vorund-waehrend-der-schwangerschaft.pdf Radomsky, S. (2017). Regieren ist nichts für Richter. Süddeutsche Zeitung vom 4. August 2017, 15. Rehmann-Sutter, C. (2003). Politik der genetischen Identität. Gute und schlechte Gründe, auf Keimbahntherapie zu verzichten. In: C. Rehmann- Sutter & H. Müller (Hrsg.): Ethik und Gentherapie, 2. Auflage, 225 -236. Tübingen: A. Francke. Seelmann, K. (2010). Rechtsphilosophie. 5. Auflage. München: C. H. Beck. Tooley, M. (1983). Abortion and Infanticide. Oxford: Claerendon Press. Welsch, W. (2008). Unsere postmoderne Moderne. 7. Aufl. Berlin: Akademie Verlag. https: / / doi.org/ 10.1524/ 9783050061627 Anschrift des Autors Prof. Dr. Jürgen Moosecker (Vertretungsprofessur) Julius-Maximilians-Universität Würzburg Lehrstuhl für Sonderpädagogik II - Körperbehindertenpädagogik Wittelsbacherplatz 1 D-97074 Würzburg E-Mail: juergen@moosecker.de
