Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete
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0017-9655
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/vhn2021.art37d
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Fachbeitrag: Inklusion als normativer Anspruch
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Jörn Müller
Thomas Müller
Roland Stein
Der vorliegende, interdisziplinäre Beitrag fokussiert im Kontext einer ethischen Auseinandersetzung aus philosophischer sowie sonderpädagogischer Perspektive in ihrer Interaktion eine begriffliche Analyse sowie eine Verortung von Inklusion als normativem Konzept. Er will zu Annäherungen beitragen – sowohl im Hinblick auf das Verhältnis von Inklusion zu anderen ethisch relevanten Konzepten als auch bezogen auf eine Verortung des Konzepts Inklusion sowie seines entsprechenden normativen Stellenwertes. Der Fokus liegt dabei auf den moralischen Konnotationen und Implikationen: Wie lassen sich normative Ansprüche von bzw. auf Inklusion genau formulieren und begründen? Und wie steht es mit dem moralischen Gehalt von „Inklusion“ im Verhältnis zu anderen normativen Begriffen (z.B. Menschenwürde) und gegenwärtigen ethischen Theorien (wie etwa dem „Fähigkeitenansatz“)? Abschließend wird vorgeschlagen, dass ein neues Verständnis von Inklusion auf der Basis einer differenzsensitiven Reziprozität Perspektiven für die weitere ethische Reflexion dieses Konzepts eröffnen könnte.
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268 VHN, 90. Jg., S. 268 -282 (2021) DOI 10.2378/ vhn2021.art37d © Ernst Reinhardt Verlag Inklusion als normativer Anspruch Perspektiven aus Sonderpädagogik und philosophischer Ethik Jörn Müller, Thomas Müller, Roland Stein Universität Würzburg Zusammenfassung: Der vorliegende, interdisziplinäre Beitrag fokussiert im Kontext einer ethischen Auseinandersetzung aus philosophischer sowie sonderpädagogischer Perspektive in ihrer Interaktion eine begriffliche Analyse sowie eine Verortung von Inklusion als normativem Konzept. Er will zu Annäherungen beitragen - sowohl im Hinblick auf das Verhältnis von Inklusion zu anderen ethisch relevanten Konzepten als auch bezogen auf eine Verortung des Konzepts Inklusion sowie seines entsprechenden normativen Stellenwertes. Der Fokus liegt dabei auf den moralischen Konnotationen und Implikationen: Wie lassen sich normative Ansprüche von bzw. auf Inklusion genau formulieren und begründen? Und wie steht es mit dem moralischen Gehalt von „Inklusion“ im Verhältnis zu anderen normativen Begriffen (z. B. Menschenwürde) und gegenwärtigen ethischen Theorien (wie etwa dem ‚Fähigkeitenansatz‘)? Abschließend wird vorgeschlagen, dass ein neues Verständnis von Inklusion auf der Basis einer differenzsensitiven Reziprozität Perspektiven für die weitere ethische Reflexion dieses Konzepts eröffnen könnte. Schlüsselbegriffe: Inklusion, Differenz, Fähigkeitenansatz, Menschenwürde, Reziprozität Inclusion as a Normative Claim. Perspectives from Special Needs Education and Philosophical Ethics Summary: This paper, which is based on a collaboration between special needs education and philosophy, provides an ethical perspective on inclusion in its conceptual dimensions and its prescriptive force as a normative claim. This interdisciplinary joint venture is intended as an approach to clarify the relationship of inclusion towards other ethically relevant concepts and its own position within a normative hierarchy. The focus of the analysis is on its moral connotations and implications: How can normative claims on inclusion be precisely articulated and justified? What is the prescriptive content of inclusion in its relationship towards other normative concepts like human dignity and to current ethical theories (like, e. g., the capabilities approach)? Finally, the authors suggest that a novel understanding of inclusion based on a difference-sensitive reciprocity might open new paths for the ethical reflection of this concept. Keywords: Inclusion, difference, capabilities approach, human dignity, reciprocity FACH B E ITR AG 1 Inklusion und ihre normative Reichweite - ein Problemaufriss in Fragen Seit der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2006 und ihrer Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 wird in sonderpädagogischen Fachkreisen massiv und zum Teil hoch emotional um die Realisierung eines inklusiven Bildungswesens gestritten. Den größten Anteil an der sonderpädagogischen Diskussion um „Inklusion“ nimmt dabei die Frage nach einem zukünftigen Schulwesen ein. Wie und VHN 4 | 2021 269 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG wo sollen und können behinderte und nichtbehinderte Kinder und Jugendliche zukünftig unterrichtet werden? Sollen Förderschulen und ihre zusätzlichen Dienste bestehen bleiben oder nicht? Auf die damit verbundene zweifache Verengung der Diskussion, zum einen auf Schule und zum anderen auf institutionellorganisatorische Aspekte und „Lösungen“, sei hingewiesen; sie soll jedoch hier nicht weiter Thema sein. Diese Kontroversen treffen auf völlig unterschiedliche bildungspolitische Auffassungen und Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern. Sowohl der fachliche Diskurs als auch die teils mit ihm, teils unabhängig von ihm einhergehenden bildungspolitischen Maßnahmen lassen sich umfassend oder in ganzer Breite kaum darstellen. Allerdings lassen sich grob verschiedene Diskurslinien ausmachen, die jedoch zentrale Fragen bisweilen auslassen: Was repräsentiert „Normalität“? „Die“ Inklusion? Oder „die“ Exklusion? Oder soll „die“ Inklusion zu einer neuen, visionären Realität werden? Und auf welche Gleichheits- und Gerechtigkeitstheorien beziehen bzw. stützen sich derartige Überlegungen und Forderungen? „Beglückungsphantasien versprechen längst die beste aller Gesellschaften, gleich ob die Subjekte diese nun wollen oder nicht. Ärgerlich stimmt, dass diese meist selbst mit einem Erziehungsanspruch daherkommen, während die Kritiker der Beglückung sich gegen das verwahren, was sie als Pädagogisierung sehen; hier wie dort hat die Verdrängung pädagogischen Denkens zur Blindheit gegenüber seinem kritischen Potential geführt“ (Winkler, 2018, S. 98). Daraus ergeben sich auch Fragen, die unter das sogenannte „Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma“ fallen: Trägt die Identifizierung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zur Etikettierung und damit zur möglichen Stigmatisierung der betroffenen Personen bei? Und wenn ja, muss dann nicht mit Blick auf eine inklusive Gesellschaft auf jegliche Formen einer möglichen Etikettierung verzichtet werden? Wie aber soll Kindern und Jugendlichen spezifische Unterstützung zuteil werden, wenn der Bedarf der Unterstützung oder „besonderen“ Förderung aus Furcht vor potenziell resultierender Stigmatisierung nicht mehr benannt werden darf ? Mit diesen Fragen steht die Diskussion um Dekategorisierung in engem Zusammenhang: Kann, darf und soll zukünftig noch von Behinderung die Rede sein? Trägt die Bestimmung von Behinderung oder Förderbedarf nicht (ausschließlich) zur Etikettierung und damit auch Stigmatisierung der Betroffenen bei? Verhindert die Rede vom behinderten, beeinträchtigten und belasteten Menschen die Realisierung einer inklusiven Gesellschaft? Und wenn nicht mehr vom behinderten Kind die Rede ist, kommt der Sonderpädagogik dann ihr Gegenstandsbereich abhanden? Anders gefragt: Darf es Sonderpädagogik dann überhaupt noch geben? Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bedenken: „Wenn Inklusion dazu beitragen soll, die soziale Besonderung von Menschen zu verhindern, dann entkommt sie dem Problem nicht; aus dem Behinderten wird dann der Inklusionsfall. So gesehen darf weder von Behinderung noch von Inklusion gesprochen werden, beide Begriffe stigmatisieren“ (Winkler, 2018, S. 152). Hier sind grundlegende Fragestellungen involviert, die auf realer ebenso wie auf begrifflicher Ebene das Verhältnis von Verschiedenheit und Gleichheit betreffen; diesem Verhältnis wollen wir uns im Rahmen unserer späteren Analyse nähern. Allerdings regt beispielsweise Winkler (2018) an zu überlegen, ob man sich die ethische Debatte nicht zugunsten einer Fokussierung auf das pragmatische Vorgehen ersparen kann. „[D]er Fortschritt der Debatte läge dann darin, dass sie insofern doppelt normativ wirkt, uns nämlich eine VHN 4 | 2021 270 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG Prämisse des Miteinanders und damit der Wahrnehmung anderer auferlegt, dann abverlangt hinzusehen, wie sie die konkrete Lebenspraxis ausgestaltet“ (ebd., S. 152). Aber es erscheint bei näherer Betrachtung doch höchst fraglich, ob dies ethische Diskurse erspart: Zum einen wäre nicht geklärt, auf welcher inhaltlichen Basis ein derartiges pragmatisches Vorgehen erfolgte. Zum anderen lässt sich, was Winkler mit Blick auf Singer und seine Praktische Ethik auch selbst einräumt, Inklusion „ganz frei von Ethik (…) nicht diskutieren. Immerhin geht es doch um Menschenrechte, um die Würde des Menschen, um den Status von Personen“ (ebd., S. 154). Wenn es darum geht, die angesprochene Würde zu verwirklichen und Menschen dabei zu unterstützen, auf dieser Basis ein gutes Leben zu verwirklichen, kommen nahezu zwangsläufig Problematiken ins Spiel, die sich zwischen Paternalismus und advokatorischer Ethik ansiedeln lassen. Dies lässt es notwendig erscheinen, im Kontext einer ethischen Auseinandersetzung zunächst eine begriffliche Analyse sowie eine möglichst präzise Verortung von Inklusion als normativem Konzept anzustrengen. Es ist nämlich festzustellen, dass die gesamte Diskussion durch ein zweifaches Defizit gekennzeichnet ist: (1) Zum einen bestehen Unklarheiten im Hinblick auf die normative Reichweite von „Inklusion“. Handelt es sich hier um eine Art „neues Paradigma“, insofern einen „Paradigmenwechsel“ (Eberlei, Neuhoff & Riekenbrauk, 2018, S. 43) für die Sonderpädagogik, die Pädagogik insgesamt - sowie auch für verschiedene andere und Bezugs-Wissenschaften? Welche Positionierung kommt „Inklusion“ in diesem Gefüge zu? Und welchen Stellenwert besitzt Inklusion in einer möglichen Abwägung und Hierarchisierung von (Rechts-)Gütern und Normen? (2) Zum anderen bestehen erhebliche Unklarheiten hinsichtlich des Verständnisses von „Inklusion“, auch im Unterschied, der Kontrastierung oder auch der Dialektik im Verhältnis zu Konzepten wie „Exklusion“, aber auch „Separation“ (und wieder deren Verhältnis zueinander). Diese Vagheit betrifft oft auch schon die deskriptive Seite des Begriffs und affiner Termini. Noch unklarer wird es meist, wenn man die normativen Konnotationen betrachtet: Wie lassen sich die Ansprüche von (bzw. auf) Inklusion genau formulieren und begründen? Und wie steht es mit dem moralischen Gehalt von „Inklusion“ im Verhältnis zu anderen normativen Begriffen und Konzepten, etwa Anerkennung, Menschenwürde, Gleichheit - oder auch dem „guten Leben“? Um eine gezielte Annäherung an die Klärung dieser beiden Fragen zu vollziehen, dürfte gerade ein Diskurs zwischen Sonderpädagogik und Philosophie besonders fruchtbar sein. Denn die Sonderpädagogik nimmt zunehmend den Diskurs mit der Philosophie als Reflexionswissenschaft nicht nur in der Frage nach der theoretischen Fundierung, sondern auch im Blick auf die genaue Artikulierung der politischen Dimensionen normativer Ansprüche mit auf; umgekehrt sieht die Philosophie die Sonderpädagogik immer stärker als eine erfahrungsgetränkte korrektive Instanz gegenüber einer fachimmanenten Tendenz zur anthropologischen Verallgemeinerung, durch welche die Heterogenität und Vielfalt menschlicher Lebensformen allzu oft auf hohem Abstraktionsniveau unbotmäßig planiert werden (Dederich, 2013 a, S. 22ff.). In diesem Beitrag soll eine Annäherung an Klärungen hinsichtlich des Verhältnisses von Inklusion zu anderen Konzepten ebenso erfolgen wie für die Frage des entsprechenden normativen Stellenwertes und der Reichweite des Konzepts „Inklusion“. Der Fokus liegt dabei auf dessen normativen Konnotationen und Implikationen, die im Kontext der Sonderpädagogik VHN 4 | 2021 271 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG und der philosophischen Ethik analysiert werden sollen. Begonnen wird dabei mit dem obigen Fragenkomplex (1), also mit einer ersten Verortung des allgemeinen normativen Stellenwerts dieses Konzepts auf der Basis einer konzeptuellen Analyse (Teil 2). Von hier aus lassen sich dann in Verfolgung von Fragenkomplex (2) zielführend weiterführende Kontexte innerhalb der normativen Ethik identifizieren und skizzieren, die für die Klärung des Anspruchs von Inklusion relevant sind; dabei wird deutlich, dass der menschenrechtliche Anspruch von Inklusion überzeugend über das Konzept der Menschenwürde zu begründen und zu explizieren ist (Teil 3). Allerdings bedarf es im Blick auf ein angemessenes Verständnis der normativen Reichweite von Inklusion im Kontext der Menschenwürde auch einer Erweiterung des letzteren Konzepts auf der Basis dessen, was hier als „differenzsensitive Reziprozität“ bestimmt wird. Deren Erfordernisse werden deshalb abschließend skizziert (Teil 4). 2 Inklusion als normative Größe - eine konzeptuelle Analyse und Verortung „Inklusion“ erscheint in den gegenwärtigen Debatten als eine Art „umbrella term“ oder Containerbegriff, unter den sehr viele verschiedene Inhalte gepackt werden, die teilweise nur lose miteinander verknüpft sind. Um der Gefahr bzw. der Tendenz der begrifflichen Äquivokation von „Inklusion“, die auch andere Termini in diesem Diskurs (etwa Heterogenität, Diversität oder Pluralismus usw.) betrifft, entgegenzuwirken, sollte aus philosophischer wie auch aus sonderpädagogischer Sicht erst einmal das zugrunde liegende Verständnis problematisiert werden. Dabei beschränkt sich der Beitrag im Folgenden auf die normativen Konnotationen des Konzepts; die Untersuchung von Inklusion im deskriptiven Sinne, z. B. als gegenwärtiger gesellschaftlicher Leitidee, fällt in die Domäne anderer Disziplinen, etwa der Soziologie. Eine grundlegende Unterscheidung im moralischen Feld ist diejenige zwischen Werten und Normen. Werte sind oberste Leitkategorien des Urteilens, Fühlens und Handelns, die in gesellschaftlichen Institutionen - als allgemeine Gestaltungsprinzipien - sowie im Bewusstsein von einzelnen Handlungsträgern - insbesondere als Handlungsmotivationen - wirksam werden (ob Werte darüber hinaus einen davon unabhängigen und transzendenten ontologischen Status besitzen, ist eine weitschweifige metaphysische Frage). Normen betreffen konkrete Handlungsarrangements, in denen sie in gebietender oder verbietender Funktion Verwendung finden. Oft wird dabei folgende Relation zwischen ihnen angenommen: Normen können aus Werten abgeleitet oder zumindest im Rückgriff auf sie gerechtfertigt werden; umgekehrt bedürfen Werte der Konkretisierung in Form von spezifischen Normen, um „praktikabel“ zu werden. Dies zeigt exemplarisch das Verhältnis von Menschenrechten und Menschenwürde, zwischen denen nicht nur im deutschen Grundgesetz, sondern auch in vielen anderen Rechtsdokumenten ein enger Zusammenhang angenommen wird (Tiedemann, 2006, S. 22f.), und zwar meist in der Form, dass die Menschenwürde eine begründende Funktion für die Gesamtheit der Menschenrechte hat (Dreier, 2004; Jaber, 2003, S. 218). Akzeptiert man diese etwas holzschnittartige Unterscheidung, steht man schon gleich an der ersten Wegscheide: (1) Ist Inklusion selbst ein (höchster) Wert? (2) Oder beschreibt der Begriff eine Norm bzw. ein normatives Prinzip, das sich aber noch einmal im Rekurs auf eine höhere Wertinstanz legitimieren lässt? Unstrittig dürfte sein, dass „Inklusion“ selbst im normativen Sinne noch zu unspezifisch ist, um unmittelbar handlungsleitend wirksam zu werden: Es bedarf auf jeden Fall einer genaueren Beschreibung der betroffenen Personen bzw. der auf sie bezogenen Maßnahmen, Handlungen und Arrangements, mit denen dieser normative Gehalt konkret realisiert werden kann. VHN 4 | 2021 272 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG Diese allgemeinen Überlegungen zur begrenzten ‚Anwendbarkeit‘ sprechen prima facie erst einmal dagegen, Inklusion lediglich den Status einer bloßen Norm zuzuweisen. Aber ein genauerer Blick auf das Feld der Normen zeigt, dass es dort ebenfalls über- und untergeordnete Normen gibt, von denen die höheren ihrerseits eben eine weitere Spezifikation erfordern: Unter die abstrakte Norm der Verkehrssicherheit fällt ein Bündel konkreter und handlungsbezogener Normen wie z. B. das Rechtsfahrgebot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen. Insofern gibt es hier auch übergeordnete normative Prinzipien, aus denen sich weitere und spezifischere Normen ableiten bzw. begründen lassen, die aber ihrerseits noch einen normativen Überbau in Form von höheren Werten haben. Solche höherstufigen Normen haben somit in doppelter Hinsicht einen Wertbezug bzw. -gehalt: Denn zum einen tragen sie zur Realisierung dieses höheren Werts bei; zum anderen stützen sie sich in ihrer Geltung bzw. Begründung darauf, dass sie dies tun. Fasst man ‚Inklusion‘ in diesem Sinne als eine höherstufige werthaltige Norm, darf man sie im moralischen Spektrum nicht ‚zu niedrig‘ verorten, etwa im Sinne eines bloßen Verhaltenskodex. Inklusion kann aber durchaus als ein höherstufiges normatives Prinzip verstanden werden, im Einzelfall in Konflikt mit anderen normativen Prinzipien auf derselben Ebene - und das dann ggf. auch einmal zurückstehen muss, insofern es nicht alle anderen Erwägungen von vorneherein ‚trumpft‘. Die Alternative besteht darin, Inklusion selbst zum höchsten Wert zu erheben, der über allen normativen Forderungen thront. Dagegen sprechen allerdings drei grundlegende Erwägungen: (1) Auf diese Weise würde sie zu einem bloßen - sit venia verbo - „Argumentstopper“, den man emphatisch ins Spiel bringt, um weitere Grundsatzdebatten zu vermeiden und lediglich noch ‚Anwendungsdiskurse‘ zuzulassen: Setzt man Inklusion einfach als den höchsten Wert, dann diskutiert man letztlich nur noch darüber, wie man ihn am besten in praktischen Zusammenhängen konkretisiert. In dieser Lesart könnte dann in der Tat „(…) die Debatte um Inklusion (…) der ethischen Auseinandersetzung entwachsen sein, weil und insofern sie eine soziale und kulturelle Normalität ausspricht. Zuweilen gewinnt man den Eindruck, dass die Verfechter sogar ein wenig trotzig selbst dort Normalität behaupten, wenn sie empirisch eher fragwürdig ist“ (Winkler, 2018, S. 157), beispielsweise wenn es um das vermeintlich (immer) erfolgreichere Lernen behinderter und nicht behinderter Kinder und Jugendlicher in der Schule geht (Stein & Ellinger, 2017), oder aber auch, wenn die Akzeptanz massiv übergriffiger, sich und andere verletzender Schüler in den Mittelpunkt gerät (Ahrbeck, 2011, S. 65). Hier würde dann aber seitens der radikalen Inklusionsverfechter - abgesehen von den empirisch durchaus umstrittenen Evidenzen - eine als real postulierte Normalität in unhinterfragter Weise zugleich als im absoluten Sinne normsetzend betrachtet werden. Damit läge definitiv eine elementare Verletzung von ‚Humes Gesetz‘ vor, welches einen Übergang vom Sein zum Sollen verbietet, so dass ein klassischer argumentationslogischer Fehler, nämlich ein naturalistischer Fehlschluss vollzogen wäre (Müller, 2010). Die nachteiligen Folgen einer solchen werttheoretischen Verabsolutierung von Inklusion sind im derzeitigen Diskurs bereits vielerorts sichtbar: Die Neigung zur ideologisch motivierten Setzung normativer Forderungen steigt sehr schnell an, und offene Diskurse über die Legitimationsfrage werden weitgehend verweigert, „(…) wenn ein bestimmtes Verständnis von Inklusion, bei fachlich dissenter Begriffsdefinition, mit Absolutheitsanspruch vertreten wird und als nicht mehr dialogfähiger Wert auftritt. Das ist dann der Fall, wenn die bestehende Ordnung als grundlegendes Unrecht aufgefasst und global als menschenrechtswidrig, wenn nicht gar menschenverachtend gekennzeichnet wird“ (Ahrbeck, 2011, S. 46). VHN 4 | 2021 273 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG (2) Setzt man Inklusion hingegen als höherstufiges normatives Prinzip noch einmal in Relation zu übergeordneten Werten, lässt sich grundsätzlich besser die Frage stellen und diskutieren, inwieweit spezifische Maßnahmen im Blick auf das durch sie zu realisierende Wertepotenzial legitim und zielführend sind. So vermeidet man auch eine Stalaktierung des moralischen Diskurses in diesem Bereich. Die Setzung von höchsten Werten hat hingegen oft eine unproduktive Lagerdebatte zwischen vehementen Befürwortern und ebenso strikten Gegnern zur Folge, in der sich die argumentativen Gräben oft kaum noch verschieben. Nicht immer führt - wie bei Hegel - das blanke Aufeinanderprallen von These und Antithese zu einer Synthese, wie die normativen Debatten der jüngeren Zeit zeigen. „Durch einen dermaßen heftigen ‚moralischen‘ Impetus und die scharfe Verurteilung derer, die eine andere Position einnehmen und somit ‚anders sind‘, wird eine fachlich abwägende Auseinandersetzung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der Raum für einen unaufgeregten, auch die eigenen Intentionen kritisch reflektierenden Diskurs verengt sich“ (ebd., S. 47). (3) Für das Verständnis von Inklusion als höherstufiger Norm mit Wertgehalt spricht des Weiteren, dass in den real geführten vielfältigen normativen Diskursen, wie beispielsweise Schweiker (2017) sie analysierend beschreibt, regelmäßig höhere Wertinstanzen invoziert werden, um Inklusion in ihren Inhalten und in ihrer Begründung näher auszuweisen, und zwar v. a. n Gleichheit (als mehr oder minder radikal verstandenes Egalitätspostulat), n Freiheit (im Sinne des Anspruchs auf gesellschaftliche und politische Partizipation), n Gerechtigkeit (als Trägerbzw. Inhaberschaft von Rechten) und n Menschenwürde (in ihren verschiedenen theologischen und philosophischen Spielarten). Auch in Würdigung dieser Diskurskonstellation ist ein höherer Ertrag für die differenzierte Auslotung des moralischen Potenzials von Inklusion zu erwarten, wenn man sie nicht gleich werttheoretisch selbst auf höchster Ebene verabsolutiert, sondern sie als höherstufiges normatives Prinzip ansetzt und konsequent nicht nur nach ihrer Realisierung, sondern auch nach ihrer Begründung bzw. Grundlegung in anderen Werten fragt - auch nach ihren Relativierungen und Begrenzungen. Aus den genannten, teils begriffslogisch und teils argumentationspragmatisch fundierten Gründen möchten wir deshalb hiermit für diese Lesart von Inklusion als werthaltigem normativen Prinzip höherer Ordnung plädieren. In einem solchen, präzisierten Sinne erscheint die Verortung von Inklusion als einem menschenrechtlichen Anspruch, wie sie in der UN-Behindertenrechtskonvention formuliert wird, durchaus angemessen. Zu fragen ist aber weiterhin, wie genau der durch ein solches Recht zu sichernde oder herzustellende Wertgehalt aussieht. Hierzu bedarf es eines näheren Blicks in die normative Ethik in ihren konkreten Bezügen auf sonderpädagogische Problemstellungen. 3 Inklusion in gegenwärtigen Debatten der normativen Ethik - eine problematisierende Bestandsaufnahme Die traditionellen Theoriefamilien der normativen Ethik in der Philosophie (Tugendethik, Deontologie und Utilitarismus) sind nicht ganz von einer gewissen Betriebsblindheit im Blick auf Fragestellungen zu Inklusion freizusprechen. Allerdings hat sich in den letzten Jahren durch zunehmende interdisziplinäre Auseinandersetzungen mit der Sonderpädagogik der engere Blickwinkel der Philosophie deutlich geweitet. Dies gilt sowohl - um eine Unterscheidung von Jürgen Habermas aufzugreifen - im Feld der Ethik (also im Blick auf VHN 4 | 2021 274 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG Fragen der gelingenden Selbstgestaltung) als auch in der Moral (i. e. in der Diskussion interpersonaler normativer Ansprüche). In beiden Bereichen geht es hierbei um die Frage, wie sich Ansprüche von Menschen mit Behinderungen theoretisch begründen und wie sie sich praktisch realisieren lassen. Auffällig ist dabei, dass auch miteinander konkurrierende philosophische Ansätze sich hier um Anschlussfähigkeit bemühen. Im Feld der politischen Philosophie sind etwa sowohl kommunitaristische Denker (z. B. MacIntyre, 2001) als auch liberale Theoretikerinnen (Nussbaum, 2010) darum bemüht, das Thema „Behinderung“ aufzugreifen. Nachfolgend seien gezielt zwei Trends skizziert, die in der gegenwärtigen Ethik an Bedeutung gewinnen und die auch für die hier diskutierten Fragestellungen eine hohe Relevanz besitzen (Müller, 2020): (1) Ethik des guten Lebens: Behinderung wurde in den ‚klassischen‘ philosophischen Theorien des guten Lebens lange Zeit kaum thematisiert (Steinfath, 1998; Fenner, 2007). Dieser blinde Fleck erklärt sich wie folgt: Geht man von einem - mittlerweile natürlich mehr als umstrittenen - auf das Individuum fokussierten Verständnis aus, das Behinderungen als langfristige und schwere Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Minderungen von Funktionen begreift (Kuhn, 2013), die bei ‚normalen‘ bzw. ‚gesunden‘ Menschen ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen, dann handelt es sich um nicht behebbare Defizite, die einem Idealbild des wünschenswerten menschlichen Lebens zuwiderlaufen. Sofern bestimmte essenzielle Eigenschaften - z. B. rationale Autonomie (vgl. aus sonderpädagogischer Perspektive: Speck, 1991) - und deren möglichst weitgehende Entwicklung als Grundbedingungen für das Führen eines guten Lebens betrachtet werden, in dem das Individuum selbstgewählte Zwecke verfolgt, fallen insbesondere Menschen mit multiplen oder schweren kognitiven Behinderungen schlicht aus diesem Rahmen heraus. In kritischer Aufnahme dieses Befundes hat sich jüngst ein reger Dialog zwischen Philosophie und Sonderpädagogik über Theorie und Praxis des guten Lebens im Blick auf behinderte Menschen entwickelt (Kittay & Carlson, 2010; Moser & Horster, 2012; Bickenbach, Felder & Schmitz, 2014; Müller & Lelgemann, 2018; Cureton & Wasserman, 2018). Dies befruchtet die Schärfung eines Verständnisses guten Lebens in der Philosophie ebenso wie die Diskussion um Inklusion in der Sonderpädagogik. Dennoch gibt es hier weiterhin ein unübersehbares Spannungsfeld, das zu weiteren Diskussionen Anlass bietet: Konstruiert man Auffassungen des guten und menschenwürdigen Lebens konsequent ‚subjektiv‘, d. h. aus der Perspektive der ersten Person heraus (wie es z. B. Schmitz, 2018, mit Blick auf Menschen mit schweren Behinderungen vorschlägt), verlieren sie ggf. das kritische Potenzial von ‚objektiven‘ Theorien des guten Lebens, was v. a. in der politischen Sphäre eine wichtige Rolle spielt. Objektive Theorien laufen allerdings - im Sinne des oben beschriebenen blinden Flecks - immer Gefahr, letztlich doch partiell exkludierende Kriterien zu formulieren, mit denen man „Lebensqualität“ allgemein messen kann (Nussbaum & Sen, 1993). Die vielleicht naheliegende Formulierung alternativer Konzepte des guten Lebens, z. B. für Menschen mit gravierenden geistigen Behinderungen (Reinders, 2002), könnte allerdings durch die eine auf diese Weise faktisch vollzogene Betonung der radikalen ‚Andersheit‘ dem Ziel einer weitgehenden gesellschaftlichen Inklusion tendenziell zuwiderlaufen (Schmitz, 2014). (2) Moral der Menschenrechte und Menschenwürde: Beim Blick auf die normativen Theorien wird schnell deutlich, dass es bestimmte Ansätze gibt, die sich mit der Frage von Inklusion bezogen auf Menschen mit Behinderungen besonders schwertun. Dies trifft insbesondere auf kontraktualistische Modelle zu, in denen die Berücksichtigung normativer Ansprüche weitgehend an die wirtschaftliche Effizienz der Ver- VHN 4 | 2021 275 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG tragspartner geknüpftist. Der Kontraktualismus ist tendenziell eine „Moral der Starken“, welche die Hilflosen durch ihr Netz fallen lässt, wie Ernst Tugendhat (1993, S. 356) es einmal treffend formuliert hat. Aber auch ein konsequent egalitär konzipierter Utilitarismus steht stets in der Gefahr, Ansprüche von Minderheiten zugunsten der Steigerung des allgemeinen Nutzens zu marginalisieren. Ein prominenter Versuch, ausgehend von einer objektiven Idee des menschlichen Guten ein normatives Gerüst zu errichten, das sich auch für die normativen Ansprüche behinderter Menschen als tragfähig erweist, ist der „Fähigkeitenansatz“ (capabilities approach), der von Amartya Sen und Martha Nussbaum erarbeitet worden ist (Nussbaum & Sen, 1993). Vor allem Letztere hat dabei Überlegungen entfaltet, die unmittelbar mit sonderpädagogischen Fragen im Allgemeinen und mit der Inklusionsthematik im Besonderen fruchtbar zu verknüpfen sind. Auf der Basis einer „starken vagen Theorie des Guten“ formuliert Nussbaum nämlich eine Liste von insgesamt zehn zentralen Fähigkeiten (central human capabilities), deren Entwicklung und tätige Realisierung den Kern eines guten menschlichen Lebens ausmacht; hierzu gehören etwa die Fähigkeiten der vernünftigen Lebensplanung, der Bildung familiärer und sozialer Bindungen oder des Empfindens von Freude. Die Aufgabe des Staates besteht nach Nussbaum darin, den Menschen die Voraussetzungen zu bieten, ihre Fähigkeiten zu entfalten und sie nach eigenem Belieben im Rahmen einer von ihnen frei gewählten Lebensführung zu aktualisieren (Nussbaum, 1999, S. 86f.). Das Vorhandensein von solchen Grundfähigkeiten begründet hierbei einen menschenrechtlichen Anspruch der Individuen auf deren Entwicklung gegenüber dem Staat (Nussbaum, 2000, S. 96ff.). Hier hatte Nussbaums ursprüngliche Theorie allerdings insofern eine Art blinden Fleck, als in früheren Arbeiten der ausnahmslose Besitz aller zehn Grundfähigkeiten als die Voraussetzung für die Teilhabe an der menschlichen Lebensform und damit für das Erheben von Ansprüchen erschien (vgl. Müller, 2004). Diese ethische Engführung, die Menschen mit Behinderungen aus dem normativen Kernbereich der Theorie tendenziell ausschloss, hat sie aber in den letzten Jahren sehr konsequent aufgearbeitet und den normativen Anspruch letztlich auf alle Menschen, die überhaupt über Grundfähigkeiten verfügen, ausgedehnt: Insbesondere in ihren jüngeren Arbeiten betont Nussbaum, dass in ihrer Theorie das normative Prinzip der Menschenwürde als Basis für den moralischen und rechtlichen Anspruch auf Entwicklung ihrer zentralen Fähigkeiten uneingeschränkt auch für behinderte Menschen gelte (vgl. v. a. Nussbaum, 2010); wo Gleichheit der Fähigkeiten nicht realisierbar sei, müsse mindestens Angemessenheit das erstrebte Ziel sein. Hierbei entwirft sie das Konzept einer ‚inklusiven Staatsbürgerschaft‘, welche auch im Falle von z. B. geistig behinderten oder auch psychisch erkrankten Menschen die gleiche Partizipation am öffentlichen Leben garantiert (Nussbaum, 2018). Philosophisch richtungsweisend an diesen Entwicklungen scheint zu sein, dass Inklusion im Sinne eines normativen Prinzips an schon seit längerer Zeit differenziert geführte Wertdiskurse rückgebunden wird - und so eine Art wechselseitiges Surplus entsteht: Der normative Diskurs über Menschenrechte und -würde wird inhaltlich nachhaltig bereichert und ausdifferenziert (Moser & Horster, 2012); zugleich findet aber eine bessere Verortung der Idee von Inklusion und ihrer normativen Reichweite abseits tagespolitischer Diskussionen statt. Die normative Verknüpfung von Inklusion mit dem übergeordneten Wert der Menschenwürde, die aber nicht im Sinne einer simplen Gleichsetzung zu verstehen ist, eröffnet jedenfalls begründungstheoretische und praktische Perspektiven. Eine Verfolgung und Vertiefung der menschenwürdebasierten Begründung und Interpretation von Inklusion als normativem Prinzip, unter gleichzeitiger Reflexion und Problematisierung der normativen Grundlagen dieses Modells, erscheint deshalb unter VHN 4 | 2021 276 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG mehreren Gesichtspunkten als ein gangbarer und fruchtbarer Weg. So mutmaßt auch Winkler (2018, S. 152): „Es könnte (…) sein, dass sich die Debatte erledigt, wenn und sofern sie sich auf einen hinreichenden Begriff menschlicher Würde stützt. (…) Inklusion wird überflüssig dann, wenn der Begriff meint, dass jeden Menschen die Würde auszeichnet, unbedingt als Person anerkannt zu sein, sein Leben selbst zu entwerfen, zu planen und zu bestimmen, in dem Ausmaß, der Weite und Breite, die dieser Mensch für sich selbst will.“ Dies sollte frei von einer „fatalen Ethik der Verbesserung“ (ebd., S. 158) entworfen werden, welche Inklusion im Paradigma von Fortschritt und Selbstentwurf ansiedelt und dabei negiert, dass der Mensch darüber auch in der Lage ist, Unheil und Leid zu erzeugen. Möchte man den oft in der Diskussion um Inklusion beiseitegeschobenen Kontext Verhaltensstörungen miteinbeziehen, wäre gerade Letzteres zu bedenken. Allerdings scheint eine derartige Annahme die im Diskurs um Anerkennung (z. B. Frazer & Honneth, 2003; Honneth, 2010) hervorgebrachten Problemstellungen um Anerkennungsmacht und daraus resultierende Abhängigkeiten zu übergehen. 4 Menschenwürde und differenzsensitive Reziprozität als Basis von Inklusion - ein Vorschlag Betrachtet man Inklusion im oben beschriebenen Sinne als höherstufiges normatives Prinzip mit Wertgehalt, so bietet es sich im Lichte der obigen Überlegungen an, sie als einen menschenrechtlichen Anspruch zu verstehen, der seinen begründungstheoretischen Anker in der Menschenwürde hat (Müller, 2011). Gemeinhin werden als wesentliche Charakteristika der Menschenrechte folgende Merkmale geltend gemacht (z. B. Lohmann, 1998, S. 63): (a) Universalität; (b) Egalitarität; (c) Kategorizität. Menschenrechte kommen (a) allen Menschen (b) in gleicher Weise zu und dürfen (c) niemandem abgesprochen werden. Diesen formalen Charakteristika korrespondiert die Idee einer Menschenwürde, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie allen Menschen gleichermaßen und immer zukommt. Diese formalen Charakteristika der egalitären Verteilung und der Permanenz bzw. der Unverlierbarkeit sind somit der normative Kerngehalt, von dem aus alle weiteren Überlegungen zu entwickeln sind. Daraus ergibt sich auch, dass von einem inhärenten - und nicht von einem kontingenten - Konzept von Menschenwürde auszugehen ist (Balzer, Rippe & Schaber, 1998, S. 17ff.). Der Gedanke einer gradualisierbaren und verlierbaren ‚Leistungswürde‘ ist im sonderpädagogischen Kontext ohnehin kaum anschlussfähig, insofern er menschliche Würde und damit verbundene Rechtsansprüche ggf. eng an vorhandene Fähigkeiten und deren Performanz knüpft, deren Fehlen insbesondere - aber nicht nur - Menschen mit Behinderung dann zum massiven normativen Nachteil gereichen würde; aber auch schon die Ansiedlung von Inklusion im Raum der ‚Relationalität‘ (Schweiker, 2017) birgt subkutan ein nachhaltiges Risiko in sich, das letztlich alle Konzeptionen einer auf bloßen sozialen Anerkennung beruhenden (also ‚geteilten‘) Würde (Löhrer, 2004) in sich bergen, insofern diese behinderten Menschen eben genauso gut auch wieder abgesprochen werden kann. Die Inhärenz der Würde schützt - zumindest auf theoretischer Ebene - vor solchen willkürlichen Aberkennungen, muss dabei aber selbst stets im Blick haben, nicht durch die Formulierung exkludierender Bedingungen für die Trägerschaft der Würde - wie z. B. praktische Autonomie in der Moralphilosophie Kants oder die Verknüpfung von Bewusstsein und Personstatus in der präferenzutilitaristischen Ethik Peter Singers - die normativen Ansprüche von Menschen mit Behinderung doch wieder zu unterlaufen. Zugleich birgt der Gedanke einer solchen ‚Relationalität‘ allerdings die Verantwortung einer Gemeinschaft, VHN 4 | 2021 277 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG auch die nicht-personbezogenen Aspekte des Gelingens von (mehr) „Inklusion“ in den Blick zu nehmen. Grundsätzlich macht etwa Stichweh (2009; 2013) auf das zugleich relative wie relationale Verhältnis von Inklusion aufmerksam, welches sich immer zum einen ergibt in der Dialektik zwischen Inklusion und Exklusion (anstelle der Absolutsetzung) sowie zum anderen auch in der Interaktion zwischen dem Individuum und den Verhältnissen seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen (anstelle etwa der Sicht, nur die situativen Bedingungen zu ändern, würde genügen). Der inhärenten Würde korrespondiert grundlegend ein sich unterschiedslos auf alle Menschen beziehender, also egalitärer Respekt der moralischen Rücksicht, der grundlegend erst einmal darin besteht, ihnen als Träger von bestimmten Rechten zu begegnen. Ein entscheidender Gesichtspunkt ist hierbei, dass die klassischen Menschenrechte im strikten Sinne als subjektive Rechte zu verstehen sind. Das Attribut „subjektiv“ insinuiert hier keineswegs einen Mangel an objektiver Reichweite, sondern markiert das individuelle Subjekt als Besitzer dieser Rechte bzw. der hieraus erwachsenden Ansprüche. Menschenwürde ist also im strikten Sinne zu verstehen als Würde des Menschen, und d. h. nicht - wie dies oft genug geschieht - als Gattungswürde (als Würde der Menschheit in toto) oder als Würde einer abstrakt gefassten Menschheit bzw. humanitas, die sich in irgendeiner Weise im einzelnen Menschen realisiert (Bayertz, 1995). Der Mensch ist im strikten Sinne nicht „Träger“ einer von ihm noch einmal irgendwie zu trennenden bzw. zu abstrahierenden Würde, sondern gerade deren Verkörperung. Nun besitzt der Einzelne seine Menschenwürde zwar als Individuum, aber nicht unbedingt qua seiner Individualität. Der einzelne Mensch ist als Mensch, also erst einmal ohne Ansehung seiner individuellen Besonderheit, bereits grundsätzlich die Verkörperung dieser Würde- und Rechtsstellung. Wie lässt sich das nun mit einem „Recht auf Inklusion“ vermitteln? Ein großer Teil der Befürworter eines inklusiven Bildungssystems rekurriert hier auf die Annahme einer ‚egalitären Differenz‘: Alle Menschen sind verschieden und darin gleich. Hinzu kommt meistens die Formulierung eines prima facie paradox anmutenden ‚Normalitätstheorems‘: Es sei für alle gleichermaßen normal, anders zu sein - wie es z. B. in den jüngeren Ausführungen von Prengel & Piezunka (2019) der Fall zu sein scheint. Diese Positionierung ist allerdings gleich aus mehreren Gründen kritisch zu hinterfragen: Zum einen bleibt hier oft unklar, ob die Begriffe von Gleichheit und Verschiedenheit in einem faktisch-deskriptiven oder in einem normativen Sinne verwendet werden: Liegt hier nicht wieder ein Fehlschluss vom postulierten „Normal-Sein“ auf ein normatives Sollen vor? Zum anderen lässt sich nachfragen: Und was ist mit denjenigen, die es für sich selbst nicht akzeptieren können oder wollen, zugleich verschieden und damit ‚normal‘ zu sein? Dass es Verschiedenheitserfahrungen höchst unterschiedlicher Qualitäten gibt, wird dabei gerne unterschlagen. So lässt sich die Verschiedenheit, die sich beispielsweise aufgrund von Körpermerkmalen ergibt, durchaus als egalitär ansehen. Ist dies aber auch möglich mit leidvollen Erfahrungen von Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch, die zu einer massiven Verschiedenheit im Erleben und Verhalten von Menschen führen? Ist dies möglich angesichts gravierender Sinnesschädigungen, welche die Bewältigung des Alltags enorm erschweren respektive behindern? Oder stellt dies eine ethisch höchst fragwürdige Nivellierung menschlicher Erfahrungen dar, in deren Ergebnis die Haarfarbe dann ebenso Teil eines Normalitätstheorems der Verschiedenheit darstellt wie das Erleben von Folter oder Vertreibung - oder Taubblindheit? Insbesondere das mit Prengel (1995) verbundene Konzept der Vielfalt hat dem unreflektiert zugearbeitet. „Denn, während die Idee der Inklusion das normative Prinzip der egalitären VHN 4 | 2021 278 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG Differenz zur Grundlage hat und eine uneingeschränkte Wertschätzung von Differenz fordert (…), erlauben gesellschaftliche Funktionssysteme nur begrenzte bzw. an Bedingungen geknüpfte Inklusion“ (Dederich, 2013 b, o. S.). Hinzu kommt, dass wohl nicht alle Formen von faktisch-deskriptiver Verschiedenheit eine in sich wünschenswerte Normativität besitzen bzw. entfalten: „Nicht jedes schwierige Sozialverhalten stellt eine Bereicherung des schulischen Zusammenlebens dar. Erstaunlicherweise spart der Normalitätsentwurf diese wichtigen Dimensionen aus. Es scheint so, als träfen ausschließlich Schüler aufeinander, die guten Willens sind, bereit und in der Lage, sich miteinander zu verständigen. Auftretende Probleme sollen mit den gängigen pädagogischen Mitteln gelöst werden, eventuell unterstützt durch sonderpädagogische Hilfen, so dass keine nachhaltigen Schäden entstehen und niemand ausgeschlossen werden muss. Aggressivität und Destruktivität, welche diesen gemeinsamen Rahmen sprengen, haben im Normalitätstheorem keinen Platz, Grenzen einer fruchtbringenden Vielfalt kommen nicht vor. Als manifestes Phänomen sind sie jedoch unübersehbar, insbesondere, wenn sie sich nach außen und gegen andere Personen richten. Jugendliche mit dissozialer und delinquenter Entwicklung zum Beispiel können Bedrohungen und Belastungen hervorrufen, die den tolerierbaren Rahmen überschreiten. Körperverletzungen, Gewaltandrohungen, Erpressungen und sexuelle Übergriffe gehören dazu“ (Ahrbeck, 2011, S. 65). Die unhintergehbare, nicht wegzuschiebende, sondern zu diskutierende und zu berücksichtigende Komplexität von „Normalität“ und „Verschiedenheit“ hat dabei zwei auch im oben herangezogenen Zitat von Dederich (2013 b) aufscheinende Aspekte zu berücksichtigen und ernst zu nehmen: zum einen das Selbst- und Fremd-Erleben von Verschiedenheit und Normalität - und zum anderen normative Aspekte und Kriterien der Normalität innerhalb von Gemeinschaften und der Gesellschaft. Ein Beispiel sind Anspruchskriterien des Arbeitsmarktes und der Wirtschaftlichkeit von Arbeitskräften und daraus resultierende Normalitätsansprüche, die nicht einfach vom Tisch gewischt werden können. Ohne Zweifel bedarf es einer kritischen Hinterfragung der jeweils herangezogenen Normen: welche sind dies, wie kommen sie zustande, warum werden sie angelegt? Auch wird es unhintergehbar sein, einen Menschen nicht durch eine wie auch immer bestimmte Normabweichung zu identifizieren. Gerade dies hat die Sonderpädagogik über die Jahrzehnte zu identifizieren und zu beantworten versucht - insbesondere, indem sie den Menschen - und seine Umwelt - ins Zentrum stellt, nicht aber isoliert seine Behinderung. Der Verzicht aber auf die (kategoriale, zunehmend auch individuelle) Vermeidung der Bestimmung von Normabweichungen wirkt in seiner Radikalität als Vision, welche zu einer Illusion wird, denn auch der Mensch selbst neigt dazu, sich immerzu zu vergleichen und dabei Normen heranzuziehen, um Differenz zu bestimmen, auf individueller wie auf gesellschaftlicher Ebene, so beispielsweise im von Leistungsmaximierung geprägten Wirtschaftssystem. Ein vollständiger Verzicht auf die Bestimmung der Abweichungen von Normen würde auch, gerade als Verletzung des Theorems der Gerechtigkeit, zur Vernebelung von individuellen Unterstützungsbedarfen eben zur ‚Herstellung‘ solcher Gerechtigkeit führen. Die Frage nach dem angemessenen Verständnis und auch Verhältnis von Gleichheit und Verschiedenheit stellt sich somit in normativer Hinsicht deutlich komplexer dar, als es das plakative Dogma der egalitären Differenz und des Normalitätstheorems vermuten lassen. Hinzu kommt noch ein weiteres, damit unmittelbar verknüpftes Problemfeld: Denn neben der Universalität und Egalitarität von Menschenwürde und -rechten gibt es noch ein weiteres Merkmal, welches der spezifischen Klärung im Blick auf die Normativität von Inklusion bedarf, nämlich das der Reziprozität. Immanuel Kant hat das folgenreich mit der Idee einer wechselseitigen Achtung von Menschen verknüpft: Mit der VHN 4 | 2021 279 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG Achtung sei eine „Anerkennung einer Würde“ bezeichnet, „die ein anderer von mir fordern kann“: „Ein jeder Mensch hat rechtmäßigen Anspruch auf Achtung von seinen Nebenmenschen, und wechselseitig ist er dazu auch gegen jeden anderen verbunden“ (Kant, 1968, S. 462). Mit dieser „wechselseitigen Verbundenheit“ hat Kant zugleich ein normatives Strukturmerkmal postuliert, das Menschenrechte und -würde gleichermaßen zu betreffen scheint. Menschenrechte folgen generell der formalen Grundstruktur von Rechten, haben also die Form: A hat ein Recht auf X gegenüber B (Alexy, 1999). Während die speziellen Rechte aber nur begründete Ansprüche einer spezifischen Person gegenüber einer oder mehreren anderen bezeichnen, liegt in den Menschenrechten ein Moment universaler Wechselseitigkeit: Jeder Mensch ist dadurch gegenüber jedem anderen zugleich Rechtsträger als auch Rechtsadressat; Menschenrechte sind etwas, was sich alle Menschen gegenseitig schulden (Tugendhat, 1993, 17. Vorlesung). Als begründungstheoretische Grundlage eines solchen Anspruchs sollte demgemäß stets eine Menschenwürde firmieren, die ihrerseits im Modus der wechselseitigen Achtung gegeben ist. Daraus resultiert in beiden Konzepten aber eine weitgehende Symmetrie von Rechten und Pflichten: Man schuldet dem anderen Menschen ebenso die Achtung seiner Würde, wie man umgekehrt einen Anspruch darauf hat, von ihm geachtet zu werden. Eine korrespondierende Reziprozität ist dann auch im Bereich der einzelnen Rechte festzustellen: Das eigene Recht auf Meinungsfreiheit ist verknüpft mit der Pflicht, die Meinungsfreiheit anderer zu achten (und ggf. sogar aktiv zu schützen). Nun offenbart sich gerade in dieser theoretisch nicht zu monierenden Idee einer symmetrischen Reziprozität zugleich ein möglicher Schwachbzw. Angriffspunkt des traditionellen Konzepts von Menschenrechten und -würde. Denn mit Blick aufMenschenmit schwerenBehinderungen lässt sich feststellen, dass es sich dabei um eine - ihrerseits nicht ohne Weiteres einlösbare - normative Forderung handelt. Daraus ist aber keineswegs abzuleiten, dass sie eben irgendwelche ‚Voraussetzungen‘ nicht erfüllen, um unter die normativen Ansprüche von Menschenrechten und -würde zu fallen. Vielmehr sollte dieser Befund Anlass dazu sein, den traditionellen Begriff von Menschenwürde mindestens in zweifacher Hinsicht zu überdenken: (a) Unverkennbar steckt hinter vielen Ansätzen von Menschenwürde - nicht nur, aber sicher paradigmatisch bei Kant - die Idee einer (rationalen) Autonomie moralischer Akteure, für die sich die symmetrische Reziprozitätsbedingung recht problemfrei formulieren und realisieren lässt. Fasst man Menschenwürde aber nicht als Würde der voll autonomen „Person“, sondern im Vollsinne des Wortes als Würde des konkreten menschlichen Lebewesens, so ist der Mängel- und Bedürfnisnatur des Menschen ebenso wie seiner grundsätzlichen Fragilität und Vulnerabilität angemessen Rechnung zu tragen. Auch diese Momente menschlicher Existenz, in denen sich gerade die Schutzbedürftigkeit der Menschenwürde in besonderem Maße offenbart, müssen normative Berücksichtigung finden, und zwar nicht nur als Schutzgüter, sondern auch im Blick auf die Frage, worin denn menschliche Würde letztlich besteht. Dann wird aber mit der Forderung nach normativer Reziprozität - das wechselseitige Schulden von Rechten und Pflichten - deutlich differenzierter umgegangen werden müssen, als es die Idee einer komplett symmetrischen Relation nahelegt. Dennoch: „Wenn man die Vorteile der risikoreichen Zivilisation in Anspruch nimmt, muss man auf der anderen Seite deren Risiken mittragen, auch wenn man sie an der konkreten Stelle nicht selbst erzeugt hat. Man genießt die Vorteile, daher muss man auch für die Nachteile einstehen, und zwar kollektiv. Es handelt sich dabei um eine Art Solidarhaftung. Darum gehören Menschen mit Behinderung zur moralischen Gemeinschaft, die eine Solidargemeinschaft ist“ (Horster, 2012, S. 27; s. auch Dziabel, 2017). VHN 4 | 2021 280 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG (b) Die Idee der Menschenwürde und der Menschenrechte entfaltet ihre volle normative Wirksamkeit zwar immer erst im sozialen bzw. intersubjektiven Raum - Robinson Crusoe und Freitag hätten ohne einander weder Rechte noch Würde -, aber sie sind traditionellerweise doch vom (autonomen) Individuum und seinen Ansprüchen gegen andere her konzipiert. Soziabilität ist aber unzweifelhaft die Signatur unserer menschlichen Lebensform, die gerade nicht nur über Autonomie und ihre Attribute, sondern eben auch über ihre Dependenz und Interdependenz, über ihre Abhängigkeit von ihrer natürlichen Umgebung und von anderen begriffen werden muss (Nussbaum, 2010, S. 87ff.). Dementsprechend spielen asymmetrische Beziehungen - etwas zwischen Eltern und Kindern oder im Verhältnis von Lehrer/ innen und Schüler/ innen - nicht nur in der Genese von Autonomie eine zentrale Rolle (MacIntyre, 2001), sondern auch in einem angemessenen Verständnis der intersubjektiven Reziprozität, in der Menschenwürde und -rechte gegründet sind. Dieser Gedanke gilt sowohl für eine intersubjektive ‚Mikro-‘ als auch für die gesellschaftliche ‚Makroebene‘. Beide Überlegungen zielen letztlich in die gleiche Richtung: Verhältnisse und Prozesse der Anerkennung in Würde und Rechten sollten nicht von der unhinterfragten Annahme einer symmetrischen Wechselseitigkeit aus verstanden werden, sondern in Form einer Reziprozität, welche die Unterschiede zwischen den beteiligten Individuen gerade nicht verwischt, sondern sie produktiv und nicht implizit oder explizit (be-)wertend aufnimmt. Gefragt ist eine differenzsensitive Reziprozität, die zwar auf einer werthaften Egalitarität der Beteiligten als Menschen beruht, aber dennoch ihre relevanten Unterschiede als Individuen normativ adäquat in Rechnung stellt. Mit einer solchen - freilich noch weiter zu konkretisierenden - Konzeption könnte es gelingen, die Diskussion um „Inklusion“ erheblich auszudifferenzieren, über Fragen des richtigen Schulortes zur Realisierung eines inklusiven Schulsystems hinauszuführen und die Diskussion um De- und Rekategorisierung angemessen zu relativieren. Zugleich würde Inklusion damit adäquat ins Verhältnis zu anderen normativen Konzepten gesetzt, wie es hier am Beispiel der Menschenwürde deutlich wurde, die durch diese Betrachtung auch selbst noch einmal in einer anderen Perspektivik erscheint. So kann eine Konzeption von differenzsensitiver Reziprozität dazu dienen, ein hinreichend differenziertes Konzept von Inklusion zu konturieren, das in seinem normativen Gehalt, in seiner Begründung und in der Auslotung seiner normativen Reichweite geeignet ist, die Gesellschaft potenziell wirklich voranzubringen, anstatt sich in babylonischen (Sprach-)Verwirrungen zu verlieren. Literatur Ahrbeck, B. (2011). Der Umgang mit Behinderung. Stuttgart: Kohlhammer. Alexy, R. (1999). Art. „Grundrechte“. In H. J. Sandkühler (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie, Bd. 1, 525 -529. Hamburg: Meiner. Balzer, P., Rippe, K. P. & Schaber, P. (1998). Menschenwürde vs. Würde der Kreatur. Begriffsbestimmung, Gentechnik, Ethikkommissionen. Freiburg/ München: Alber. Bayertz, K. (1995). Die Idee der Menschenwürde: Probleme und Paradoxien. Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 81 (4), 465 -481. Bickenbach, J., Felder, F. & Schmitz, B. (2014). Disability and the Good Human Life. Cambridge: University Press. https: / / doi.org/ 10.1017/ cbo9 781139225632 Cureton, A. & Wasserman, D. (2018). The Oxford Handbook of Philosophy and Disability. Oxford: University Press. https: / / doi.org/ 10.1093/ oxford hb/ 9780190622879.001.0001 Dederich, M. (2013 a). Philosophie in der Heil- und Sonderpädagogik. Stuttgart: Kohlhammer. Dederich, M. (2013 b). Ethische Aspekte der Inklusion. Abgerufen am 4. 5. 2021 von http: / / www. inklusion-lexikon.de/ Ethik_Dederich.pdf VHN 4 | 2021 281 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG Dreier, H. (2004). Bedeutung und systematische Stellung der Menschenwürde im deutschen Grundgesetz. In K. Seelmann (Hrsg.), Menschenwürde als Rechtsbegriff, 33 -48. Stuttgart: Franz Steiner. Dziabel, N. (2017). Reziprozität, Behinderung und Gerechtigkeit: Eine grundlagentheoretische Studie. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Eberlei, W., Neuhoff, K. & Riekenbrauk, K. (2018). Menschenrechte - Kompass für die Soziale Arbeit. Stuttgart: Kohlhammer. Fenner, D. (2007). Das gute Leben. Berlin: De Gruyter. https: / / doi.org/ 10.1515/ 9783110931136 Frazer, N. & Honneth, A. (2003). Umverteilung oder Anerkennung. Eine politisch-philosophische Debatte. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. https: / / doi. org/ 10.1007/ s11615-004-0011-1 Honneth, A. (2010). Kampf um Anerkennung: Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Horster, D. (2012). Was ist Moral? In V. Moser & D. Horster (Hrsg.), Ethik der Behindertenpädagogik. Menschenrechte, Menschenwürde, Behinderung. Eine Grundlegung, 23 -30. Stuttgart: Kohlhammer. Jaber, D. (2003). Über den mehrfachen Sinn von Menschenwürde-Garantien. Mit besonderer Berücksichtigung von Artikel 1, Abs. 1 Grundgesetz. Frankfurt a. M.: Ontos. https: / / doi.org/ 10.1515/ 9783110327656 Kant, I. (1968). Die Metaphysik der Sitten (1797). Akademieausgabe [= AA], Bd. 6. Berlin: De Gruyter. Kittay, E. & Carlson, L. (2010). Cognitive Disability and Its Challenge to Moral Philosophy. Chichester: John Wiley and Sons Ltd. https: / / doi.org/ 10. 1002/ 9781444322781 Kuhn, A. (2013). Was ist Behinderung? In M. Hoesch, S. Muders & M. Rüther (Hrsg.), Glück - Werte - Sinn. Metaethische, ethische und theologische Zugänge zur Frage nach dem guten Leben, 41 -58. Berlin/ Boston: De Gruyter. https: / / doi.org/ 10.1515/ 9783110281491 Lohmann, G. (1998). Menschenrechte zwischen Moral und Recht. In S. Gosepath & G. Lohmann (Hrsg.), Philosophie der Menschenrechte, 61 -95. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Löhrer, G. (2004). Geteilte Würde. Studia philosophica, 63, 159 -187. https: / / doi.org/ 10.24894/ stph-de.2004.63011 MacIntyre, A. (2001). Die Anerkennung der Abhängigkeit. Über menschliche Tugenden. Hamburg: Campus. Moser, V. & Horster, D. (2012). Ethik der Behindertenpädagogik. Menschenrechte, Menschenwürde, Behinderung. Eine Grundlegung. Stuttgart: Kohlhammer. Müller, J. (2004). Menschenrechte und Behinderung in Martha Nussbaums Fähigkeitenansatz. In K.-M. Kodalle, Homo Perfectus? Behinderung und menschliche Existenz, 29 -41. Würzburg: Königshausen & Neumann. Müller, J. (2010). Ist die Natur ethisch irrelevant? Zur Genealogie des naturalistischen Fehlschlusses. In H.-G. Nissing (Hrsg.), Natur. Ein philosophischer Grundbegriff, 99 -115. Darmstadt: wbg. Müller, J. (2011). Menschenwürde als Fundament der Menschenrechte: Eine begründungstheoretische Skizze. In B. Gesang & J. Schälike (Hrsg.), Die großen Kontroversen der Rechtsphilosophie, 99 -122. Paderborn: Mentis. https: / / doi.org/ 10. 30965/ 9783969751374_006 Müller, J. (2020). Das gute Leben. In S. Hartwig (Hrsg.), Behinderung. Kulturwissenschaftliches Handbuch, 125 -131. Stuttgart: J. B. Metzler. https: / / doi.org/ 10.1007/ 978-3-476-05738-9_22 Müller, J. & Lelgemann, R. (2018). Menschliche Fähigkeiten und komplexe Behinderungen. Philosophie und Sonderpädagogik im Gespräch mit Martha Nussbaum. Darmstadt: wbg. Nussbaum, M. (1999). Gerechtigkeit oder Das gute Leben. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Nussbaum, M. (2000). Women and Human Development. The Capabilities Approach. Cambridge: University Press. https: / / doi.org/ 10.1002/ jid.773 Nussbaum, M. (2010). Die Grenzen der Gerechtigkeit. Behinderung, Nationalität und Spezieszugehörigkeit. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. https: / / doi.org/ 10.1515/ zstw-2012-0022 Nussbaum, M. (2018). Die Fähigkeiten von Menschen mit geistigen Behinderungen. In J. Müller & R. Lelgemann (Hrsg.), Menschliche Fähigkeiten und komplexe Behinderungen. Philosophie und Sonderpädagogik im Gespräch mit Martha Nussbaum, 35 -67. Darmstadt: wbg. Nussbaum, M. & Sen, A. (1993). The Quality of Life. Oxford: OUP. https: / / doi.org/ 10.1093/ 0198287 976.001.0001 Prengel, A. (1995). Pädagogik der Vielfalt. Opladen: Barbara Budrich. https: / / doi.org/ 10.1007/ 978- 3-322-97315-3 Prengel, A. & Piezunka, A. (2019). Zur inklusiven und ethischen Qualität pädagogischer Beziehungen: Zwischen individuellen, kollektiven VHN 4 | 2021 282 JÖRN MÜLLER, THOMAS MÜLLER, ROLAND STEIN Inklusion als normativer Anspruch FACH B E ITR AG und universellen Perspektiven. In E. von Stechow u. a. (Hrsg.), Inklusion im Spannungsfeld von Normalität und Diversität, 114 -122. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Reinders, H. (2002). The good life for citizens with intellectual disability. Journal of Intellectual Disability Research, 46 (1), 1 -5. https: / / doi.org/ 10.1046/ j.1365-2788.2002.00386.x Schmitz, B. (2014). “Something else? ” - Cognitive disability and the human form of life. In J. Bickenbach, F. Felder & B. Schmitz (eds.), Disability and the Good Human Life, 50 -71. Cambridge: University Press. https: / / doi.org/ 10.1017/ cbo9 781139225632.003 Schmitz, B. (2018). Bemerkungen zum lebenswerten Leben und Martha Nussbaums Fähigkeitenansatz. In J. Müller & R. Lelgemann (Hrsg.), Menschliche Fähigkeiten und komplexe Behinderungen. Philosophie und Sonderpädagogik im Gespräch mit Martha Nussbaum, 122 -144. Darmstadt: wbg. Schweiker, W. (2017). Prinzip Inklusion. Grundlagen einer interdisziplinären Metatheorie in religionspädagogischer Perspektive. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht. https: / / doi.org/ 10. 13109/ 9783788732004 Speck, O. (1991). Chaos und Autonomie in der Erziehung. München: Reinhardt. Stein, R. & Ellinger, S. (2017). Zwischen Separation und Inklusion: Zum Forschungsstand im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. In R. Stein & T. Müller (Hrsg.), Inklusion im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, 80 -114. 2., erweiterte und überarbeitete Auflage. Stuttgart: Kohlhammer. Steinfath, H. (1998). Was ist ein gutes Leben? Philosophische Reflexionen. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Stichweh, R. (2009). Leitgesichtspunkte einer Soziologie der Inklusion und Exklusion. In R. Stichweh & P. Windolf (Hrsg.), Inklusion und Exklusion: Analysen zur Sozialstruktur und sozialen Ungleichheit, 29 -42. Wiesbaden: Springer VS. https: / / doi.org/ 10.1007/ 978-3-531-91988-1_2 Stichweh, R. (2013). Inklusion und Exklusion in der Weltgesellschaft - am Beispiel der Schule und des Erziehungssystems. Abgerufen am 28. 5. 2020 von http: / / www.inklusion-online.net/ index.php/ inklusion-online/ article/ view/ 22/ 22. https: / / doi. org/ 10.1007/ 978-3-531-90627-0_5 Tiedemann, P. (2006). Was ist Menschenwürde? Eine Einführung. Darmstadt: wbg. Tugendhat, E. (1993). Vorlesungen über Ethik. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Winkler, M. (2018). Kritik der Inklusion. Am Ende eine(r) Illusion. Stuttgart: Kohlhammer. Anschrift der Autoren Prof. Dr. Jörn Müller Universität Würzburg Institut für Philosophie Residenzplatz 2 D-97070 Würzburg E-Mail: joern.mueller@uni-wuerzburg.de Prof. Dr. Thomas Müller Prof. Dr. Roland Stein Universität Würzburg Pädagogik bei Verhaltensstörungen Wittelsbacherplatz 1 D-97074 Würzburg E-Mail: thomas.mueller1@uni-wuerzburg.de roland.stein@uni-wuerzburg.de
