eJournals Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete92/4

Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete
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0017-9655
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/vhn2023.art33d
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Das Provokative Essay: Zwangspraktiken. Zur Problematik eines Professionalisierungsanspruchs

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Sven Heuer
Zwangsbasierte Praktiken wie beispielsweise das Festhalten bzw. Fixieren von Kindern und Jugendlichen mittels Körpereinsatzes der Fachkräfte sind fachlich umstritten. Auch konzeptionell gestützte Zwangselemente, die auf die temporäre Einschränkung der Bewegungsfreiheit in geschlossenen Wohngruppen abzielen, überzeugen auf ethischer Handlungsebene keineswegs. Der folgende Beitrag skizziert die Normalisierungsbemühungen einer Pädagogik der Zwangsbefürwortung und zeigt die Widerspruchspotenziale für Profession und Disziplin auf.
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260 VHN, 92. Jg., S. 260 -265 (2023) DOI 10.2378/ vhn2023.art33d © Ernst Reinhardt Verlag Zwangspraktiken. Zur Problematik eines Professionalisierungsanspruchs Sven Heuer Bremerhaven Zusammenfassung: Zwangsbasierte Praktiken wie beispielsweise das Festhalten bzw. Fixieren von Kindern und Jugendlichen mittels Körpereinsatzes der Fachkräfte sind fachlich umstritten. Auch konzeptionell gestützte Zwangselemente, die auf die temporäre Einschränkung der Bewegungsfreiheit in geschlossenen Wohngruppen abzielen, überzeugen auf ethischer Handlungsebene keineswegs. Der folgende Beitrag skizziert die Normalisierungsbemühungen einer Pädagogik der Zwangsbefürwortung und zeigt die Widerspruchspotenziale für Profession und Disziplin auf. Schlüsselbegriffe: Zwang, Kritik, Gewalt, Intensivpädagogik Coercive Practices. Regarding the Problem of a Claim of Professionalization Summary: Coercive practices, such as holding or physically restraining children and teenagers by professionals, are controversial from a professional point of view. Furthermore, concept-based coercive elements that aim at temporarily restricting the freedom of movement in closed residential groups are by no means convincing from an ethical point of view. The following article outlines the normalization efforts of a pedagogic approach to coercive advocacy and shows the potential of contradiction for profession and discipline. Keywords: Coercion, criticism, violence DAS PROVOK ATIVE ESSAY 1 Zwangsdiskurse Wenn die methodische Frage nach dem „Wie“ einer professionellen Zwangsausgestaltung gestellt wird, dann wurde die Normalisierungsfrage, ob Zwangsanwendungen vertretbar sind, bereits zweckfunktional beantwortet. Zwang als strittiger Handlungsbegriff markiert für Pädagoginnen und Pädagogen einen ambivalenten Konflikt. Gerade in der stationären Jugendhilfe oder in den kommunalen sozialen Diensten ist die Zwangsthematik eine relevante Praxisherausforderung. Dabei kann nicht bestritten werden, dass es gute Gründe (bzw. berufsethische Verpflichtungen in Arbeitsfeldern der Sozial- und Sonderpädagogik) gibt, in die Lebensführung von Adressatinnen und Adressaten einzugreifen. Kinderschutzfragen sowie Selbst- und Fremdgefährdung machen zweifellos institutionell begründeten Zwang notwendig. Pädagogisch legitimierter Zwang kann notwendigerweise Hilfe ermöglichen: Mandatierte Kontrollaufträge, die zum Ziel haben, das Adressatinnen- und Adressatenwohl mittels interpersonell erwirkten Zwanges zu schützen oder wiederherzustellen, bleiben hingegen diskussionswürdig (vgl. Schwabe, 2007; 2008; 2009; Lindenberg & Lutz, 2021; Widersprüche, 2007; 2009). Zwang als psychische und physische Praktiken eines unfreiwilligen Eingriffs seitens der Fachkräfte ist als Professionalisierungsanspruch und Erweiterungsperspektive der Zwangsanwendung problematisch. VHN 4 | 2023 261 SVEN HEUER Zwangspraktiken DAS PROVOK ATIVE ESSAY Der gesetzliche Rahmen der Zwangsanwendungen elterlicher und öffentlicher Erziehungsverantwortung ist eindeutig: Unter Berücksichtigung der begründungslogischen Rechtsnormen des Gewaltverbotes (§ 1631, BGB), der jugendhilferechtlichen Elternfürsorge (vgl. Abs. 1 § 36 SGB VIII), des Strafrechts (§ 13 StGB) und des Kindeswohls (§ 8 a SGB VIII) sind innerhalb verfassungsgemäßer Grundrechtsfragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, GG) normative Orientierungslinien fixiert. Im Spannungsfeld pädagogischer Spielräume und der jeweiligen idealtypischen Rechtsauslegungen löst das bloße Rekurrieren auf verbriefte Rechte noch lange keine pädagogischen Konflikte. Zwang wird zum Symbol einer pädagogischen Dilemmasituation. Regelkonformität mit Körperkraft, Festhaltetechniken oder temporären Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit allerdings zu erzwingen und individuelle Freiheitsspielräume über Konzeptstrukturen massiv einzuschränken, bleibt vor allem dann kontrovers zu debattieren, wenn Zwang zum Interventionsrecht oder zum methodischen Beherrschungsinstrument der Fachkräfte umgewandelt wird. Für die Zwangskritikerinnen und Zwangskritiker wirkt der gezielte Zwangseinsatz wie ein mehr oder weniger ausgeprägter Relativismus von Autonomie- und Würdeprinzipien als De-Professionalisierungstendenz. Befürworterinnen und Befürworter hingegen sehen die Zivilisierung des Zwangs als eine mögliche Missbrauchsprävention gegenüber missbräuchlich praktizierten Gewalthandlungen der Schädigung. Eine professionelle Normalisierung im Sinne einer fachpolitischen Institutionalisierung des Zwangs als konzeptionell erweiterter Legitimationsanspruch - so eine Arbeitshypothese der Zwangsbefürwortungsposition - ist gerade deshalb notwendig, weil Zwangspraktiken den pädagogischen Alltag prägen und verdeckt, unsystematisch und somit willkürlich vollzogen werden. An diese Debatte knüpft der folgende Beitrag an und argumentiert für ein reflexiv-kritisches Selbstverständnis gegenüber zwangspragmatischen Fachpositionen. Im Hauptteil des Beitrags wird die Position von Mathias Schwabe (2007; 2008; 2016; 2018), der Zwangsanwendung als pädagogisch professionalisiertes „Element“ und Mittel in der stationären Jugendhilfe verstanden wissen will, anhand von ausgewählten Kernaussagen kritisch analysiert. Abschließend wird eine Einordnung der Zwangsrhetorik vorgenommen, die Normalisierungsbestrebungen als Professionsanspruch des Zwangs systematisch in Frage stellt. 2 Zwangsmomente und Zwangselemente Ein kurzer Blick ins Definitorische: Zwang manifestiert sich grundlegend in Praktiken, die sich auf den Ebenen des direkten Arbeitsbündnisses zwischen Akteurinnen/ Akteuren und Adressatinnen/ Adressaten (Mikroebene), innerhalb einer sozialen Gruppe (Mesoebene), der jeweiligen Organisation (Makroebene) und spezifischen Gesellschaftsverhältnissen (Metaebene) konstituieren (vgl. Lindenberg & Lutz, 2021, S. 24). Die Unterscheidung zwischen Zwangsmomenten (a) und Zwangselementen (b) ist gerade für pädagogische Akteurinnen und Akteure ein exemplarisches Kriterium, wenn über die konkrete Praxissituation hinaus Zwangseingriffe als pädagogische Mittel erschlossen werden. a) Zwangsmomente : Zweifelsohne gibt es in pädagogischen Praxen Zwangsmomente. Speziell die interpersonal erwirkten Zwangsanwendungen wie das kurzfristige Festhalten, das handgreifliche Wegtragen, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kindern und Jugendlichen oder der körperliche Eingriff zum Eigen- oder Fremdschutz markieren Grenzbereiche und Grauzonen. Zwang wird hier als Reaktion verstanden, die De- VHN 4 | 2023 262 SVEN HEUER Zwangspraktiken DAS PROVOK ATIVE ESSAY eskalationsdynamiken weder fachlich miteinbezieht noch eine derartige Folge intendiert. In diesem Spannungsfeld konstituieren sich enge und weite Zwänge. Enge Zwänge sind mit einem gezielten zweckgebundenen Eingriff in die Willensfreiheit einer Person verbunden. Weite Zwänge hingegen berücksichtigen weitestgehend die Wahl- und Mitbestimmung der Adressatinnen und Adressaten, weil sie auf den allgemeinen regulativen Kontroll- und Normdurchsetzungsbereich des gesellschaftlichen Lebens verweisen (vgl. Lindenberg & Lutz, 2021, S. 21f.). b) Zwangselemente: Neben dem konkreten Zwangsgebrauch von Fachkräften in der direkten Interaktion mit Kindern und Jugendlichen (z. B. die körperbasierten Durchsetzungen von Verboten) können Zwänge als konzeptionell feststehende Elemente, z. B. als freiheitsbeschränkende Kontroll- und Regelkataloge in Einrichtungen, angewandt werden (vgl. Schwabe, 2008, S. 22ff.). Maßnahmen wie die geschlossene Unterbringung (GU) oder Token-, Stufen- und Phasenpläne in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe mögen grundsätzlich mit ihren Zwangselementen legal sein, ob diese fachlich sinnvoll und begründbar sind, wird als Frage nach dem Legitimationscharakter in Zwangsdebatten diskutiert. Die fachliche Klärung dessen, was an der Grenze zu Gewaltanwendungen noch professionell ausgewiesen werden kann, ohne auf reine Disziplinierungs- und Kontrollaufgaben geschrumpft zu werden, ist jedoch eine Frage nach der fachpolitischen Verhältnismäßigkeitsbewertung. Insofern verkennt eine einfache Gegenüberstellung, die besagt, dass „professionell eingesetzter“ Zwang besser sei als „unreflektierter“ und „blinder“ Zwang, die unaufhebbare Ambivalenz des Zwangsproblems. Zwang ist also nicht a priori eine konsensuale, handlungstheoretische oder fachlich selbsterklärende Repräsentationsfigur von Erziehungs- oder Steuerungsfragen. Zwangspraktiken bleiben ambig, relational wie virulent aufeinander verwiesen. Mit sozialen Zwangspraktiken werden somit sowohl der Zugriff auf den Körper (die Vulnerabilitätsfrage) als auch die moralischen Rechtfertigungsmodelle der Notwendigkeitsrhetorik konkretisiert. Die Verhältnismäßigkeitsfragen der institutionalisierten Zwangselemente erschöpfen sich keineswegs in gut gemeinten Gründen für eine Zwangsanwendung. Die Maßnahmeneignung und die moralethische Legitimation des Zwangs sind hier wichtige Schlüsselmomente für den Interventionsverlauf, wenngleich die dem Zwangsbegriff inhärente Widerspruchslogik zwischen individuellem Wohl und institutionalisiertem Eingriff nicht vollständig auflösbar ist. Ob enge Zwangsformen präferiert werden, hängt jedoch mit der pädagogisch konzeptualisierten Notwendigkeit zusammen, die sich auch in der praxisrelevanten Frage nach Zwecksetzung, Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von konkreten Maßnahmen (vgl. Zinsmeister, 2015) reproduziert. 3 Zwangsbefürwortungsdiskurs Anknüpfend an die professionseigenen Ungewissheiten, Antinomien und Ambivalenzen pädagogischen Handelns plädiert Mathias Schwabe (2007; 2008; 2009, 2016; 2018) auf Basis seiner Forschungen zu intensivpädagogischen Settings,Time-Out-Räumen und anderen Kriseninterventionsstrategien für eine selbstbewusste Zwangsanwendung in intensivpädagogischen Maßnahmenstrukturen der stationären Jugendhilfe. Dieser Positionierung folgten unterschiedliche verteidigende Fürsprachen wie verneinende Gegenreden (vgl. Widersprüche, 2007; 2009). VHN 4 | 2023 263 SVEN HEUER Zwangspraktiken DAS PROVOK ATIVE ESSAY Zwischen den Argumenten der Zwangsprofessionalisierung und -kritik ließe sich ein schnittmengenbezogener Minimalkonsens ausmachen, allerdings bei gleichzeitiger Kontroverse scheinbar unüberbrückbarer Differenzen. Auf der einen Seite plädieren Zwangsbefürworterinnen und Zwangsbefürworter für einen praxisbezogenen wie naivitätsfreien Realismus, der einen sowieso praktizierten Zwang professionalisiert. Auf der anderen Seite attestieren Zwangskritikerinnen und Zwangskritiker einen punitiven Populismus, der unter dem Deckmantel eines als notwendig herausgearbeiteten Professionalisierungsanspruchs gewaltnahe Praktiken legitimierbar entgrenzt. Die diesbezügliche Notwendigkeitsrhetorik der Zwangsetablierung liegt in einer Mangelbeschreibung begründet, die das Ziel einer vermeintlichen Aufhellung eines offenbar eindeutigen Praxisproblems intendiert. „Was bisher zu wenig thematisiert wird, sind die institutionellen Zwangselemente unterhalb der Schwelle ‚Freiheitsentzug‘ oder mit unklaren Berührungspunkten zur Einschränkung von Persönlichkeits- und Freiheitsrechten“ (Schwabe, 2008, S. 42). Mathias Schwabe sucht nach einer vertretbaren Zweckbestimmung: „Die angemessene Frage lautet nicht (mehr), ob Zwang einen Platz in der Erziehung haben soll oder nicht, sondern, welche Formen von Zwang bei welchen Kindern zu welchen Zeiten Entwicklungspotenziale aktivieren können“ (ebd., S. 73). Die Akzentuierung der rhetorischen Formfrage ist ein zentraler Aspekt der begrifflichen Umkehrung. Die Distanz zur Frage, ob Zwang überhaupt als Bevormundung notwendig ist, wird zur Ideologiekritik akzeptierender Moralüberhöhung: Erst über einen Diskurs, der Zwang aus dem Schattendasein der Tabuisierungen befreit, wird die beliebige Willkür minimiert, kontrolliert und vor allem transparent für alle Beteiligten (vgl. ebd., S. 22ff.). Das mittransportierte Kernargument einer Versachlichungsterminologie von zwangsförmigen Eingriffen spielt mit der professionstheoretischen Hauptforderung, dass Zwang zugunsten des Transparenzgebots als pragmatische Handlungsoption (als Element) pädagogisch normalisiert bzw. transformiert werden soll (vgl. Schwabe, 2007, S. 25). „Es gibt gute pädagogische Begründungen dafür, mithilfe von Körpereinsatz/ Zwang/ Gewalt auch dort zu handeln, wo es ‚nur‘ um die Durchsetzung von Regeln und Grenzen geht. Immer dann, wenn man hoffen darf, damit Entwicklungsimpulse zu vermitteln, die zu einem zufriedeneren Leben eines Kindes führen oder einer mittelfristig einsetzenden ‚Kindeswohlgefährdung‘ entgegenwirken“ (Schwabe, 2018, S. 50). „Konstruktiver“ Zwang, der psychische und körperkraftbasierte Machtmittel zur Durchsetzung von konformem Verhalten elementar miteinschließt, setzt auf eine Normdurchsetzung der Fachkräfte, die umfangreicher kaum definiert werden kann. 4 Versachlichungsversuche pädagogischer Gewalt? Aus der Perspektive Schwabes liegt der fachliche Vorsprung von sogenannten Zwangselementen darin, dass sie der Willkür von (fachlich nicht gedeckten) Zwangsmomenten vorbeugen. Eine Institutionalisierung eines körperkraftbasierten Zwangs in öffentlichen Erziehungsfragen wird zur ernsthaften Handlungsoption, die als methodisch verfügbares Mittel der normalisierten Grenzziehung aufgegriffen wird. Eine Vielzahl von Verfahrensmodellen, Positions- und Grundlagenpapieren der Landesjugendämter reihen sich in vergleichbare Systematisierungsversuche ein, die Leitlinien für eine professionelle Arbeit in freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßnahmen bieten (vgl. KVJS, 2020). Wo verlaufen die VHN 4 | 2023 264 SVEN HEUER Zwangspraktiken DAS PROVOK ATIVE ESSAY Grenzen des Zwangs als Legitimationsrecht? Die Frage jedoch, ob professionsethische Rechtfertigungsmodelle, die Zwangsformen fachlich durchdeklinieren, mit einem Normalisierungsanspruch eines übersteigerten Zwangs (als physischer Eingriff) zusammenfallen, wird keineswegs einheitlich beantwortet. Die handlungstheoretische Reflexion der Zwangsthematik ist größtenteils als Differenzierungsversuch zu lesen, der an einer ethischen Selbstbegrenzung der Zwangsanwendung interessiert ist. Schwabes Antwort setzt m. E. hingegen auf eine Erweiterungsperspektive enger Zwangsformen, die ein Minimalprinzip des Zwangseinsatzes in den Hintergrund rücken lässt. Verstehen wir Zwang als Grenzziehung zur Regeldurchsetzung - so wie es Schwabe u. a. vorschlagen -, sind vielseitigste Kontrolltechniken fachlich begründbar. „Gibt es Formen von Zwang (bzw. ‚Gewalt‘), die wir fachlich so gut begründen können, dass sie zunächst der eigenen Zunft (Teamkolleg*innen, Leitung, Jugendämtern) als pädagogisch sinnvoll und damit legitim einleuchten und deswegen auch Richter*innen so überzeugen, dass sie dieses Handeln (jeweils im Einzelfall) juristisch für legal erklären können oder zumindest nicht strafrechtlich verfolgen (und damit dulden)? “ (Schwabe, 2018, S. 43) Funktioniert diese Argumentationslogik nicht nur dann, wenn es offenbar „gute“ juridisch vermittelbare Gründe gibt, die belastbaren Anlass geben, eine (möglicherweise unzulässige) pädagogische Handlung strafrechtlich zu verfolgen? Die Forderung, dass mit guten Gründen auf die gerichtliche Duldung des pädagogischen Eingriffs hingewirkt werden soll, scheint offensiv für eine repressive Normalisierungsrhetorik zu stehen, die um ihre professionsethischen Defizite weiß. Der Appell für eine neubewertende Versachlichung pädagogischer Gewalt hofft auf eine großzügige Rechtsauslegung: Auf dem rhetorischen Fundament der semantischen Überdehnung des Gewaltbegriffs, der für die Betroffenen unmittelbar wirken kann, wird die ethische Grenze neu verschoben. Das vielfach angeführte Argument, dass die handlungstheoretische Inanspruchnahme einer geplanten wie kontrollierten Gewalt sich gegenüber unzivilisierter Gewalt abgrenzen müsse, scheint vor diesem Hintergrund euphemistisch. Die terminologische Aufwertung des Begriffs mündet in dem Versuch, eine „befähigende Gewalt“ (vgl. ebd., S. 50) als umgeschriebene Interventionsvariante fachlich gegen mögliche Gewaltwillkür abzusichern. Wird somit ein Zwangsbegriff okkupiert, der bereits terminologisch die Exegese des Gewaltverbotes unterläuft? Schwabe verwendet den Begriff „befähigende Verletzung ‚enabling violation‘“ von Gayatri Chakravorty Spivak (2008, S. 8) aus dem Kontext diverser Studien zur Kolonialherrschaft. Mit der These der befähigenden Verletzung kann am Beispiel der politischen Durchsetzung der Menschenrechte - in der Debatte um den historischen Kolonialismus - verdeutlicht werden, dass das Konfliktpotenzial der Aufklärung in der Wechselwirkung zwischen destruktiven und produktiven Gewaltprozessen verhaftet bleibt. „Die Befähigung muss genutzt werden, während die Verletzung neu verhandelt wird“ (ebd.). Somit wird innerhalb sozialer Kämpfe die unhintergehbare Nähe wie Ambivalenz zwischen Befähigung und Verletzung betont (ebd.). Schwabe überträgt diese Arbeitsthese auf das Interaktionsverhältnis zwischen professioneller Fachkraft und den adressierten Kindern und Jugendlichen. „Auch wenn Handlungen zu etwas ‚befähigen‘ können oder einen schlechten Zustand beenden (können, keinesfalls müssen), bleiben sie immer noch ‚violation‘ = Eingriff/ Übergriff/ Gewalt/ Verstoß. Mit einer solchen Haltung wären Pädagog*innen, die Körpereinsatz/ Zwang/ Gewalt anwenden, gleichzeitig legitimiert, aber auch vor Naivität und/ oder Überheblichkeit geschützt“ (Schwabe, 2018, S. 50f.). VHN 4 | 2023 265 SVEN HEUER Zwangspraktiken DAS PROVOK ATIVE ESSAY Ist diese in Anspruch genommene Zwangsrhetorik tatsächlich argumentativ zentral, weil eine professionell-konzeptionelle Ausgestaltung des Zwangs durch den (selbst-)bewussten Gebrauch mit dem Versprechen antritt, möglichem verdeckten Machtmissbrauch vorzubeugen? Sind gutgemeinte Gewaltanwendungen legitim, wenn sie nur aufgeklärt genug ihr destruktives Potenzial reflektieren? Oder wird eine praktische Hemmschwelle abgesenkt, die Gewalthandeln rhetorisch über einen positiv besetzten Zwangsbegriff erneuert? In jeden Fall ist dieser Professionalisierungsanspruch vor allem dann problematisch, wenn er mit dem Ziel einhergeht, dass Gewaltformen professionell eingemeindet werden. Ob die Normalisierungsforderung der Kippfigur des professionalisierten Zwangs - inklusive ihrer Gewaltförmigkeit als Euphemisierung der Befähigung - hier die angemessene Antwort auf reale Eskalationsspiralen und Praxisherausforderungen ist, hängt offenbar mit einer falsch gestellten Frage zusammen. Literatur KVJS/ Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Hrsg.) (2020). Schutz von jungen Menschen in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe. Grundlagenpapier für Angebotsformen mit und ohne freiheitsentziehende Maßnahmen. Stuttgart: KVJS. Lindenberg, M. & Lutz, T. (2021). Zwang in der Sozialen Arbeit. Grundlagen und Handlungswissen. Stuttgart. Kohlhammer. Schwabe, M. (2007). Zwang in der Erziehung und in den Hilfen zur Erziehung. Widersprüche, 29 (106), 19 -40. Schwabe, M. (2008). Zwang in der Heimerziehung? Chancen und Risiken. München: Ernst Reinhardt. Schwabe, M. (2009). „Gewalt“, „Zwang“ und „Disziplin“: dunkle Gestalten an der Wiege sozialer Entwicklungen. Widersprüche, 31 (113), 63 -76. Schwabe, M. (2016). Die „dunklen Seiten“ der Sozialpädagogik. Ideale - Negatives und Ambivalenzen. Ibbenbüren. Münstermann. Schwabe, M. (2018). Grenzen setzen mithilfe von Körpereinsatz: Verstoß gegen das „Gewaltverbot in der Erziehung“ und/ oder entwicklungsförderliche Intervention? In: Jugendhilfe, 56 (1), 41 -51. Spivak, G. (2008). Righting Wrongs - Unrecht richten: Über die Zuteilung von Menschenrechten. Zürich: Diaphanes. Widersprüche (2007). Themenheft: Wer nicht hören will, muss fühlen? Zwang in öffentlicher Erziehung. Heft 106. Widersprüche (2009). Themenheft: Grenzen des Zwangs? Soziale Arbeit im Wandel. Heft 133. Zinsmeister, J. (2015). (Wann) Ist Zwang in der Pädagogik erforderlich und gerechtfertigt? Plädoyer für einen menschenrechtsbasierten Ansatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. EthikJournal, 3 (2), 1 -16. Anschrift des Autors Dr. Sven Heuer Werkstattschule Bremerhaven Industriestraße 31 D-27570 Bremerhaven E-Mail: s.heuer@schulen.bremerhaven - Anzeige -