eJournals Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete95/3

Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete
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0017-9655
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/vhn2026.art12d
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Das Provokative Essay: Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? Pädagogische Eingriffe zwischen paternalistischer Kontrollzumutung und ethischem Mandat

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Sven Heuer
Die kontroverse Frage, ob, wann oder wie Zwang und Bevormundung als pädagogische Praktiken plausibel erscheinen, benötigt pädagogische Beurteilungskriterien. Wenn es einerseits offensichtlich – z.B. im Kinderschutz – gute Argumente seitens sozialpädagogischer Fachkräfte und ihrer Institutionen gibt, in die Lebensführung Dritter einzugreifen, ist andererseits die Frage nach Wohlergehen und Würde des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Der deutsche Ethikrat (2018) fasst das Widerspruchspotenzial zwischen schützendem Eingriff und Adressat:innenautonomie unter der Formel des „wohltätigen Zwangs“ zusammen. Der folgende Beitrag greift diesen Rechtfertigungszusammenhang kritisch auf, indem paternalismustheoretische Diskurse die Argumentationsbasis liefern, um Handlungspraktiken professionsethisch zu begründen.
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119 VHN, 95. Jg., S. 119 -126 (2026) DOI 10.2378/ vhn2026.art12d © Ernst Reinhardt Verlag Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? Pädagogische Eingriffe zwischen paternalistischer Kontrollzumutung und ethischem Mandat Sven Heuer Jade Hochschule Wilhelmshaven/ Oldenburg/ Elsfleth Zusammenfassung: Die kontroverse Frage, ob, wann oder wie Zwang und Bevormundung als pädagogische Praktiken plausibel erscheinen, benötigt pädagogische Beurteilungskriterien. Wenn es einerseits offensichtlich - z. B. im Kinderschutz - gute Argumente seitens sozialpädagogischer Fachkräfte und ihrer Institutionen gibt, in die Lebensführung Dritter einzugreifen, ist andererseits die Frage nach Wohlergehen und Würde des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Der deutsche Ethikrat (2018) fasst das Widerspruchspotenzial zwischen schützendem Eingriff und Adressat: innenautonomie unter der Formel des „wohltätigen Zwangs“ zusammen. Der folgende Beitrag greift diesen Rechtfertigungszusammenhang kritisch auf, indem paternalismustheoretische Diskurse die Argumentationsbasis liefern, um Handlungspraktiken professionsethisch zu begründen. Schlüsselbegriffe: Bevormundung, Eingriffe, Autonomie, Paternalismus, Ethisches Handeln The Legitimacy of Caring Paternalism? Pedagogical Interventions between Paternalistic Demands for Control and Ethical Mandate Summary: The controversial question of whether, when, or how coercion and paternalism may appear plausible as pedagogical practices requires pedagogical criteria of assessment. On the one hand, there are obvious good arguments - for example in child protection - for social pedagogical professionals and their institutions to intervene in the conduct of life of others. On the other hand, the wellbeing and dignity of the person concerned must be given significant consideration. The German Ethics Council (2018) summarizes the potential for contradiction between protective intervention and the autonomy of those concerned under the formula of “benevolent coercion”. The following contribution critically engages with this justificatory framework, drawing on theoretical discourse on paternalism as an argumentative basis for ethically grounded professional practices. Keywords: Paternalism, interventions, autonomy, ethical practices DAS PROVOK ATIVE ESSAY 1 Hinführung Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme des Staates, im Zweifel für „gewisse“ Bürger: innen besser zu wissen, was zu tun ist, als diese selbst oder sie vor ihrer eigenen Unverantwortlichkeit und Unvernunft zu schützen, erst überzeugend, wenn das Wohl und der Nutzen des Eingriffs verhältnismäßig und nachvollziehbar ausgewiesen werden. Diese Einschränkungen der Argumentation verweisen auf den fundamentalen Kern einer professionsethischen Legitimations- und Legalitätsfrage und auf eine Kritikbedürftigkeit pädagogischer Interventionspraxis. VHN 3 | 2026 120 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY Micha Brumlik ([1992] 2004) formuliert in seiner „advokatorischen Ethik“, verstanden als grundlagentheoretisches Ethikkonzept für die Sozialen Dienste und über diese hinaus, eine Annäherung an diesen Fragenkomplex für den professionstheoretischen Ausgangspunkt ethischen Handelns der Sozialpädagogik und Sozialen Arbeit. Vormundschaftliches Handeln referiert eine gerechtigkeitsförmige Theorie des Guten im Sinn der Betroffenen. Gerade dann, wenn Autonomieziele aufgrund erheblicher Beeinträchtigung nicht gänzlich erreichbar scheinen, ist es umso wichtiger, die Integrität der „Anderen“ zu schützen, zu befördern und nicht zu beeinträchtigen (vgl. ebd., S. 199). Der Reflexionsrahmen paternalistischer Rechtfertigung stellvertretenden Handelns mündet folglich in der moralischen Integritätsfrage der adressierten „Anderen“: „Ist es legitimierbar, in nicht vernünftig begründete Willensartikulationen von Menschen einzugreifen mit dem Ziel, sie durch diese Intervention direkt oder indirekt, mittelfristig oder langfristig dazu zu disponieren, ihr Leben künftig nur nach begründeten Entscheidungen, d. h. vernünftig zu führen? “ (ebd., S. 237). Eine mögliche professionsethische Bejahung dieser Frage muss aus einer paternalistischen Theorieperspektive in die Überzeugung eingebettet sein, dass es halbwegs objektivierbare Kriterien gibt, die z. B. Zwang als Mittel rechtfertigen, um Schaden von „unvernünftigen“ Verhaltensweisen abzuwenden. Die Schwierigkeit, diese objektivierbaren Kriterien als professionalisierungsbedürftige Normativität herauszuarbeiten, wird im Folgenden skizziert. Hier geht es nicht nur um ein Ziel-Mittel-Verhältnis als pädagogisches Eingriffsrecht, sondern um ethische Legitimationsmaßstäbe und Orientierungsrahmen pädagogischen Handelns. Warum pädagogische Professionskonzepte von einer paternalistischen Theorieperspektive analytisch profitieren können, wird unter Berücksichtigung interdisziplinärer Diskursimpulse aktualisiert. Advocacy-Arbeit bzw. ein anwaltschaftliches Professionsverständnis kann hier als Interessenvertretung für adressierte Zielgruppen verstanden werden. 2 Ein ethisches Personenverständnis? ! Je nach Verständnis des Personenstatus und der diesbezüglichen entwicklungs- und gesundheitsbezogenen Autonomie bzw. Mündigkeitsvoraussetzung oder Zuschreibung zeigt Brumlik in seiner Analyse, dass pädagogische Fachkräfte die Fürsorgepflichten gegenüber anderen moralisch tragen. Dieser normative Mandatsanspruch scheint begründungspflichtig und fordert unter aktuellen Diskursbedingungen eine Handlungsfelddifferenzierung heraus. Wenn bisher nur von Sozialer Arbeit (im Sinne jugendhilfespezifischer Interventions- oder Erziehungspraktiken) die Rede war, bedarf es mit Blick auf die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und Unterstützungsbedarf einer kritischen Einordnung des Personenkonzeptes von Brumlik. Während die vorherrschende Definition der WHO, die „International Classification of Functioning, Disability, and Health“ (ICF) die aktuelle Begriffsdebatte um Behinderung (als biopsychosozialer Ansatz) prägt, fällt in die Entwicklungszeit des Brumlik-Konzeptes eine eher defizitäre Perspektive, gemäß der Begriffsdefinition der „International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps“ (ICIDH). Angesichts der Debatte, um Disability Studies und die Reformprozesse einer inklusiven Jugendhilfe innerhalb des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, wird zwar das Wechselverhältnis des neuen Behinderungsbegriffs - zwischen diagnostizierter Beeinträchtigung und eingeschränkter Teilhabe definiert - im SGB IX und VIII neu justiert, die Wirkmächtigkeit einer medizinisch-individualistischen Kategorisierung von Behinderung bleibt jedoch bestehen (vgl. Hopmann, 2024, S. 19). Der in der sonderpädagogischen Debatte vorherrschende Konsens, dem biopsychosozialen Modell der WHO weitestgehend zu folgen (vgl. Hopmann, 2022, S. 3), steht zum Teil im Widerspruch zu den Prämissen im advokatorischen Konzept aus den 80er Jahren. VHN 3 | 2026 121 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY Dieter Röh (2018, S. 65) stellt aufgrund einer „klassifikatorischen Zuordnung der Beeinträchtigungen“ erhebliche Fehlannahmen am Personenkonzept fest, die dem differenzierten Professions- und Personenverständnis der Heil- und Sonderpädagogik nicht mehr gerecht werden. Brumlik ([1992] 2004) unterscheidet in seinem Personenkonzept zwischen „Noch-Nicht-Personen“, „Nicht-Mehr-Personen“ und „Niemals- Personen“; die erste Gruppe bezieht sich vor allem auf Neugeborene, die über Erziehung und Bildung den „mündigen“ Personenstatus in Aussicht stellen, die zweite Gruppe auf „Nicht- Mehr-Personen“, z. B. demente Menschen und die dritte Gruppe auf „Niemals-Personen“, z. B. Menschen mit schwerster Beeinträchtigung (vgl. ebd., S. 99). Zwar dient die Differenzierung zwischen „Mensch“ und „Person“ zur Begründung von Schutzbedürftigkeit und Legitimation stellvertretenden Handels als „Verantwortung“ für die personalen Entscheidungen Dritter, jedoch zulasten einer defizitären Individualisierung. Auch wenn Brumliks Intention darum begründet ist, den funktionellen Sinn von Personalität an die Urteilsfähigkeit, „auf der Grundlage überlegter Entscheidungen zu handeln und ihre Handlungen begründend zu verantworten“ (Martin, 2007, S. 79) zu koppeln, bleibt eine Determinierungs- und Verkürzungsgefahr bestehen. Vor allem die statisch wirkenden Personenklassifikationen sind aus einer aktuellen differenzsensiblen Perspektive, die Exklusionseffekte als epistemische Vereinnahmungen zurückweist und Beeinträchtigungen gesellschaftlich kontextualisiert, nicht überzeugend. Der zentrale Einwand für Dieter Röh (2018) bezieht sich jedoch auf die trennende Funktion der Personenklassifikationen, die personale Selbstbestimmungsspielräume qua Definition unterschlagen. Das Etikett verhindert den Blick darauf, „dass auch Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung an Bildungs- und Rehabilitationsprozessen erfolgreich teilnehmen und Kompetenzen erwerben können. Auch psychisch kranke Menschen würden dieser Definition Brumliks vehement widersprechen, ihre Gleichsetzung mit Babys und Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung entspricht zudem nicht dem professionellen Wissensstand über psychische Erkrankungen“ (ebd., S. 66). Die Frage nach stellvertretendem Handeln muss professionsethisch in ihrer Gesamtheit konkretisiert werden. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Personenkonzept deutete darauf hin, dass die Adressierung und Zuschreibung von Autonomie als anthropologische Größe über den weiteren Gewichtungsprozess potenzielle Risiken von paternalistischer Bevormundung, der Entfremdung und Fremdbestimmung mitbestimmen. Demgegenüber fordert Brumlik ein prinzipielles Professionsverständnis, das mit den Grundsätzen der sogenannten „Bemündigung“, der „Schmerzvermeidung“, der „Antizipation der Zustimmung“ und der „Emanzipation“ handlungspraktischen Imperativen folgt, die der Verantwortungsübernahme stellvertretenden Handelns ein moralisches Fundament bieten (ebd. S. 246ff.). Der Berücksichtigung der biopsychosozialen Bedingungsverhältnisse, Determinationen und Dynamiken, die im advokatorischen Konzept unterrepräsentiert bleiben, wird in aktuellen Theoriemodellen innerhalb der Disability Studies Rechnung getragen und bricht einen individualistischen Begriff von Behinderung analytisch auf (vgl. Hirschberg, 2022). Ob im jeweiligen Adressierungsvorgang tatsächlich eine stärkere Fixierung von anerkennungstheoretischem Subjektivitätsverständnis zu finden ist, wird u. a. daran deutlich, wie Sonder-, Heil- und Sozialpädagogik ihre Mitverantwortung in ein- und ausschließenden gesellschaftlichen „Verhältnissen“ als pädagogische Interventionspraxis entzaubert (vgl. Lanwer, 2018). 3 Ausgangspunkte: Was ist Paternalismus? Das gesamte staatlich-institutionelle „Verhältnis der Gesellschaft zum Individuum in Bezug auf Zwang und Bevormundung zu regeln“ (Mill [1859] 2020, S. 18) nehmen Paternalismus- VHN 3 | 2026 122 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY theorien sozialhistorisch in den Blick. Der Paternalismusbegriff lässt sich sozialhistorisch aus dem patriarchalen Gewalt- und Herrschaftsverhältnis innerhalb einer Familie („pater familias“) ableiten. Innerhalb dieses Modells wird der Vater mit seinem Autoritätsanspruch („patria potestas“) als rechtmäßiger Herrscher über Kindern, Frauen und Sklaven in der römischen Ständegesellschaft beschrieben (vgl. Drerup, 2020, S. 245). Der Versuch, im 18. Jahrhundert den „Patriarchalismus“ (Weber, [1921] 1976, S. 130ff.) sinnbildlich auf den Staat zu übertragen, kündigt u. a. die wohlfahrtsstaatliche Expansion des sozialpolitischen Leistungsspektrums an: Vor allem staatstheoretische Überlegungen des Liberalismus und der diesbezüglichen politischen Theorie und Rechtsphilosophie fragen nach dem Sinn eines fürsorglich legitimierbaren Eingriffs des Staates, der das Verhältnis zwischen staatlich-regulativer Steuerung und den bürgerlichen Freiheiten konzeptionell neu durchmisst. Ein Blick in die Geschichte der frühen Armenfürsorge und die späteren Hilfeformen der Wohlfahrtspflege zeigt, dass mit der Modernisierung von sozialversicherungstechnischen Lösungen die vorherrschenden Rechte und Pflichten stärker differenziert wurden. Die Kulturgeschichte der Bevormundung wird noch im 20. Jahrhundert durch die Familienpolitik um 1950 dadurch symbolisiert, dass sie auf Herrschaftsverhältnisse paternalistischer Ungleichheit verweist - wie z. B. die rechtlich legalen Praktiken elterlicher Gewalt im genannten historischen Zeitkontext (vgl. Kreß, 2017, S. 410). Spiegelt der Begriff einen patriarchalischen Machtanspruch wider, so steht er auch für eine institutionelle Rechts- und Politikpraxis der regelgebenden, normativen und normalisierenden Ver- und Gebote des Staates gegenüber den Bürger: innen. Paternalistische Eingriffe erscheinen spätestens seit den 1970er Jahren im modernen Wohlfahrtsstaat als die Absicherungsgarantie von Lebensrisiken, die vertragstheoretische Verbindlichkeitsregeln mit einem Versorgungsanspruch sozialer Sicherung „positiv“ verbinden. 4 Paternalistische Problemstellungen Ob Soziale Dienste, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe, Kindertagesstätten oder der Strafvollzug: Allen institutionellen Bildungs-, Hilfe- und Fürsorgesystemen liegen paternalistische Zwänge als Struktur- und Organisationsmerkmal zugrunde. Jedoch formulierten sie unterschiedliche Bevormundungsintensitäten und Mandate. Vergegenwärtigen wir uns all jene Fall- und Alltagssituationen, die uns mit der Diskrepanz zwischen „Wollen“ und „Können“ unserer Adressat: innen konfrontieren, wird auch handlungspragmatisch klar, wie stark etwaige Bevormundungsfragen unser ethisches Tun prägen. Anlassbezogene Interventionen, die als „direkter“ Paternalismus beschrieben werden, begründen einen verbindlichen Zusammenhang zwischen konkretem Verhalten und einer staatlichen Konsequenz, die als direkt institutionalisierter Eingriff auf die individuelle Freiheit abzielt. Für die fachliche Herausforderung gilt folglich: „Paternalismusdoktrinen gehören als Begründungsressourcen zum Standardrepertoire pädagogischer Argumentation“ (Drerup, 2020, S. 245), was keineswegs damit gleichbedeutend ist, dass eine Systematisierung der Paternalismusfrage - trotz ihrer Relevanz - in der Sozialpädagogik und Sozialen Arbeit eine breite Rezeption erfährt. Vor allem in den USA wird seit den 1970er Jahren eine Paternalismusdebatte geführt, die eine wohlfahrtsstaatliche Relevanz und Fundierung des Begriffs herausarbeitet. Gerald Dworkins (2020) Arbeiten bieten einen Einblick in Kernargumente der verschiedenen Theorien und ihre Rezeption. Dabei lässt sich der Begriff konkretisieren: „Paternalism is the interference of a state or an individual with another person, against their will, and defended or motivated by a claim that the person interfered with will be better off or protected from harm“ (ebd.). Während Gerald VHN 3 | 2026 123 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY Dworkin den Begriff des Wohlergehens wohlfahrtsstaatlicher Interventionslogik mit einem zukünftigen Autonomiegewinn begründungslogisch verknüpft, geht der Gerechtigkeitstheoretiker John Rawls (1979, S. 281) davon aus, dass die zwei involvierten „Parteien“ oder Vertragspartner: innen z. B. Gesundheit als erstrebenswerten Zustand oder Freiheitsrechte als fundamentale Grundgüter wertschätzen und somit die Inanspruchnahme dieser Güter einem wohlfahrtsstaatlichen Ideal (als „Urzustand“) rationaler Vernunft folgen: „Andere erhalten das Recht und sind manchmal verpflichtet, an unserer Stelle zu handeln und das zu tun, was wir für uns tun würden, wenn wir vernünftig wären“ (ebd., S. 281). Nicht unstrittig ist eine derartige Argumentation, vom egalitären Ideal der rationalen Wertschätzung der Grundgüter ausgehend, da sie eine hypothetische Zustimmung vor und nach der als notwendig erachteten Intervention beinhaltet. 5 Professionelle Legitimität Vor dem Hintergrund dieser Grundlagenüberlegungen sprechen wir in Handlungskomplexen Sozialer Arbeit von paternalistischen Interventionen, wenn pädagogische Fachkräfte gegenüber ihren Adressierten ohne deren ausgesprochenen Willen in die Entscheidungsfreiheit bzw. in die Autonomie stellvertretend eingreifen. Das Bevormundungsphänomen kann auf drei Handlungsebenen für die Soziale Arbeit praktische Relevanz aufweisen (vgl. Steckmann, 2014, S. 196 - 199): 1. Rechtliche Vereinbarungsmöglichkeit zwischen institutionalisierter Hilfe und demokratischen Rahmenbedingungen. 2. Institutionell-fachlichen Prüf- und Rechtfertigungsverfahren der Intervention. 3. Direkte Interaktion und Vermittlung pädagogischer Eingriffe zwischen Fachkraft und Adressat: innen. Demnach sind pädagogische Eingriffe nur berufsethisch nachvollziehbar, wenn sie die oben genannten gesellschaftspolitischen Bedingungsverhältnisse (und daraus abzuleitende Selbstbegrenzung von Zwangshandlungen) mitreflektieren. Julia Zinsmeister (2015) konkretisiert im Arbeitskontext der Jugendhilfe - z. B. geschlossener Maßnahmen - die Wichtigkeit juristischer Prüfungen der „Verhältnismäßigkeitsgrundsätze“. Die entwicklungsbezogenen Ziele der jeweils adressierten Kinder und Jugendlichen sind im Hinblick auf die Eignung und Erforderlichkeit der möglichen Maßnahmen und die mit dem ermächtigten Eingriff verbundenen Belastungen des Zwangs abzuwägen (Übermaßverbot). Professionelle Legitimation - in einem justiziell belastbaren Sinn - liegt dann vor, wenn über Verhältnismäßigkeitsprinzipien ein unwillkürlicher (wie teilhabeorientierter) Abwägungsprozess eingeleitet wird. Die Prüfung eines legitimen Zweckes (a), die Eignung der gewählten Maßnahme (b), die Erforderlichkeit, gemessen an einer Zweck-Mittel-Relation (c) und die Angemessenheit der Intervention (d) gelten als die vier rudimentären Prüfkategorien des Eingriffs (vgl. ebd., S. 6 - 13). 6 Intensitätsgrade bestimmen - „harter“ und „weicher“ Paternalismus Handlungspraktisch ist der Intensitätsgrad der Eingriffe entscheidend. Die Unterscheidung zwischen hartem und weichem Paternalismus differenziert genauer die Intensität des Eingriffs: Weiche Eingriffe versuchen demnach, die Situation aufzuklären und positiv wie zurückhaltend zu beeinflussen. Sie sind darauf fokussiert, die Motive der Adressierten überdacht und die diesbezüglichen Entscheidungen neu zu strukturieren. Harter Paternalismus hingegen kann z. B. bei akuter Verhinderung einer geplanten Krisensituation eines VHN 3 | 2026 124 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY Suizids nachträglich gerechtfertigt werden. Folglich konkretisiert die Unterscheidung die Eingriffsintensität und den Bevormundungsgrad genauer: ◾ Harter Paternalismus: Der geäußerte Wille der Adressierten wird weitreichend übergangen, weil drastische Selbstgefährdungseinschätzungen temporär den Eingriff begründen und ihn notwendig erscheinen lassen. Er ist sich seiner Bevormundung professionell sicher, wenn die eingreifende Fachkraft zum Zeitpunkt des Eingriffs beansprucht, die richtige Entscheidung besser einschätzen zu können als die betreffenden Personen. Hilfebedürftige werden hier als wenig kompetent adressiert. Wenngleich genau diese Rechtfertigungsproblematik, ohne das Motiv ethischer Stellvertretung (also die Antizipation für den Adressierten) zwangsläufig auf einer kaum endenden wie durchsetzungsstarken Fremdbestimmung beruht. ◾ Weicher Paternalismus: Die hilfebedürftigen Adressat: innen befinden sich in einem Zustand, z. B. aufgrund einer schwerwiegenden Depression, der es ihnen nicht ermöglicht, frei zu entscheiden. Eine unfreiwillige Intervention wird durch Schutzargumente gerechtfertigt, die durch eine nachträgliche Zustimmung (sogenannte Ex-post-Zustimmung) der Adressat: innen im besten Fall ethisch plausibel erscheint. Das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen hartem und weichem Paternalismus verweist darauf, dass in Fall a) die Willensbekundung im Zweifel vollends übergangen wird, während in Fall b) zwar durch mangelnde Selbstbestimmung die Bevormundung gerechtfertigt wird, aber die Zustimmung der Adressat: innen als Wille antizipiert und befördert wird. Der letzte Zweck liegt also in der priorisierten Rückgewinnung der Autonomie, ohne diese gänzlich zu übergehen. Gemäß dem jeweiligen Handlungsfeld lassen sich unterschiedliche Rückschlüsse ziehen. Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung beantwortet die ethische Frage dahingehend, dass die förderspezifische Gewährleistung „anderer Befähigungen“, z. B. der körperlichen Integrität, einer Befähigung der Lebensplanung und -gestaltung, der Zugehörigkeit und Gestaltung sozialer Beziehungen stärker in den Fokus gerät (vgl. Hoppmann, 2022, S. 4). Diese anwaltschaftliche Funktionsbestimmung liegt dem Motiv zugrunde, die vom Adressierten nicht ausgeübte Artikulationspraxis eigener Interessen zu übernehmen und die Folgen der etwaigen Deprivation und Separation gesellschaftskritisch in den Blick zu nehmen. Diese Perspektive scheint paradoxerweise gerade dann handlungsleitend, wenn der Verlust der Einwilligungsfähigkeit und Befähigungsperspektive droht (vgl. Deutscher Ethikrat, 2018, S. 165). 7 Fazit - Autonomiefunktionalität als pädagogisches Rechtfertigungsmodell Paternalismustheoretische Überlegungen können für die pädagogischen Interventionen hilfreich sein, weil pädagogische Eingriffe in ihrer Antinomie differenziert gewichtet werden und professionsethische Grenzen konkretisieren. Ein Vorschlag, der von Holger Ziegler (2014) genauer analytisch erschlossen wurde, ist die Verbindung zwischen dem Befähigungsansatz (Capability Approach) und dem Paternalismusproblem als Theoriediskurs für die Sozialpädagogik/ Soziale Arbeit. Paternalistische Eingriffe sind demnach nur im Sinne einer Befähigungsgerechtigkeit plausibel, wenn sie dem Prinzip der sogenannten Autonomiefunktionalität folgen. Was heißt dies für die Bewertung paternalistischer Eingriffe? Die ethische Überprüfung der Autonomiefunktionalität stellt die Achtung und die Würde der Person und die Sicherung der körperlichen wie seelischen Integrität in VHN 3 | 2026 125 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY den Mittelpunkt des Interventionsanspruches. Wenn wir großräumig Autonomie als Voraussetzung der Selbstbefähigungskompetenz verstehen, also als eine individuelle Option als selbstbestimmte wie alternative (Wahl-)Entscheidungen zu interpretieren, lässt dies Rückschlüsse auf die pädagogischen Mandate zu. Pädagogischen Fachkräften kommt die Rolle zu, autonomieförderliche Angebots- und Wahlmöglichkeiten zu kreieren, die in pädagogische Arrangements aufgehen, die eben nicht die Wahl bevormundend oder vorwegnehmend steuern bzw. limitieren. Der autonomiefunktionale Ansatz zieht damit die häufig in Anspruch genommene Argumentation der Ex-post-Zustimmungen, die eine nachträgliche Legitimation als ethisch ausreichend veranschlagt, massiv in Zweifel (vgl. Ziegler, 2014, S. 261ff.). Weiter heißt dies, dass der Begründungskomplex zwangsbasierter Eingriffe sich an neuen Maßstäben ausrichten muss: Liegen beispielsweise Handlungsoptionen der Mitsprache und möglicher Exit-Optionen vor? Sind die Interessen und Wahlmöglichkeiten der Betroffenen ausreichend mitberücksichtigt? Wird der „Fall“ im Hinblick auf die Problemdarstellung machtsensibel reflektiert und im Hinblick auf Autonomieforderungen plausibel (vgl. Heuer, 2025, S. 51)? Geht es lediglich darum, Freiheitsansprüche perspektivisch in Aussicht zu stellen oder fachpolitische Hegemonialisierung zulasten der Autonomie und Würde der Adressat: innen ernsthaft abzuwenden? Die Beantwortung dieser Frage fällt verständlicherweise im Handlungsfeld der Jugendhilfe anders aus als in der Eingliederungshilfe. Für Benedikt Hopmann (2022), der den Behindertenbegriff (als Begriff für Menschen mit kognitiver, physischer, psychischer Beeinträchtigung) ebenfalls durch die Brille des Capability Approach analysiert, liegt das Theoriepotenzial in der Verschränkung zwischen genanntem Ansatz und Disability Studies, als emanzipatorisches Gesamtprojekt, das auf eine „normativ-theoretische Metrik von Inklusion als Befähigung“ (ebd., S. 8) setzt. Angesichts der interdisziplinären Herausforderungen einer inklusiven Jugendhilfe scheint es geboten, die fachlichen Stränge zusammenzuführen, „ohne die damit mitunter einhergehenden menschenrechtspositivistischen Verkürzungen zu reproduzieren“ (ebd., S. 9). Die Sozial-, Sonder-, Heil- und Behindertenpädagogik ist hier gefragt, innerhalb ihrer interdisziplinären Schnittmengenfelder (fach)politische Positionen einzunehmen, die paternalistische Probleme reflexiv bearbeitbar und ethische Zumutungen und rechtfertigungsbedürftige „Notwendigkeiten“ wieder verhandelbar machen. Literatur Brumlik, M. ([1992] 2004). Advokatorische Ethik. Zur Legitimation pädagogischer Eingriffe. Philo- Verlag: Berlin. Deutscher Ethikrat (2018). Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung. Deutscher Ethikrat: Berlin. Drerup, J. (2020). Paternalismus. In Weiß, G. & Zirfas, J. (Hrsg.), Handbuch Bildungs- und Erziehungsphilosophie, 245 -256, VS-Verlag: Wiesbaden. https: / / doi.org/ 10.1007/ 978-3-658-19004-0_22 Dworkin, R. (2020). Paternalism. In E. N. Zalta (Hg.), Abgerufen am 9. 10. 2025 von The Stanford Encyclopedia of Philosophy, https: / / plato.stanford. edu/ entries/ paternalism/ Heuer, S. (2025). Die Handlungslogik pädagogischer Zwangsinterventionen. Behindertenpädagogik. Vierteljahresschrift für Praxis, Forschung und Lehre, 1 (64), 30 -55. https: / / doi.org/ 10.308 20/ 0341-7301-2025-1-30 Hirschberg, M. (2022). Modelle von Behinderung in den Disability Studies, In Waldschmidt, A. (Hg.), Handbuch Disability Studies. Heidelberg: Springer, 93 -108. Hopmann, B. (2022). Dis/ Cap/ ability - Behinderung aus befähigungstheoretischer Perspektive. Zeitschrift für Disability Studies, 2 (2), Verfügbar unter: https: / / doi.org/ 10.15203/ ZDS_2022_2.04 Hopmann, B. (2024). Bedingungslose Inklusion? Sozial Extra, 48 (1), 19 -22. https: / / doi.org/ 10.10 07/ s12054-024-00658-z VHN 3 | 2026 126 SVEN HEUER Die Legitimität fürsorglicher Bevormundung? DAS PROVOK ATIVE ESSAY Kreß, H. (2017). Paternalismus. In Hilgendorf, E. & Joerden, J. C. (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, 409 -413. Metzler: Heidelberg. https: / / doi. org/ 10.1007/ 978-3-476-05309-1_58 Martin, E. (2007). Sozialpädagogische Berufsethik. Auf der Suche nach dem richtigen Handeln. Juventa: Weinheim. Mill, J. S. ([1859] 2020). Über die Freiheit. Reclam: Ditzingen. Lanwer, W. (2018). (Menschen-)Recht - Verrechtlichung - Entrechtung. Reflexion „einschließend ausschließender“ Verhältnisse. In Hoffmann, T., Jantzen, W. & Stinkes, U. (Hrsg.), Empowerment und Exklusion. Zur Kritik der Mechanismen gesellschaftlicher Ausgrenzung. Psychosozial: Gießen, 219 -237. Rawls, J. (1979). Theorie der Gerechtigkeit. Suhrkamp: Frankfurt am Main. Röh, D. (2018). Soziale Arbeit in der Behindertenhilfe. Ernst Reinhardt Verlag: München. 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Plädoyer für einen menschenrechtsbasierten Ansatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Ethik Journal, 3 (2), 1 -17. Anschrift des Autors Prof. Dr. Sven Heuer Jade Hochschule Wilhelmshaven/ Oldenburg/ Elsfleth Friedrich-Paffrath-Straße 101 26389 Wilhelmshaven E-Mail: sven.heuer@jade-hs.de - Anzeige -